Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 19 - 19. Januar 2009

 1. VVS-Rhein-Main-Vereinskongress am 28.3.2009

„Impulse für Ihren Vereinserfolg!“

Wer heute (ehrenamtlich) einen Verein oder Verband führt, benötigt umfangreiches Fachwissen. Darüber hinaus erfordert das Vorstandsamt Mut und Engagement, Management- und Führungsqualitäten.
Der 1. VVS-Rhein-Main-Vereinskongress unter dem Motto „Impulse für Ihren Vereinserfolg!“ setzt deshalb gezielt Akzente für Sie und Ihre Vereinsarbeit.

- Umgang mit dem Finanzamt und der Deutschen Rentenversicherung

- Sponsoring und Merchandising als Finanzierungsinstrumente

- Haftung des Vorstands/Satzung des Vereins

- Die gesetzliche Unfallversicherung fürs Ehrenamt

- Der Verein als Arbeitgeber/Vergütungsmodelle im Verein

- Mitglieder halten und Mitglieder gewinnen

- Spenden - Werbung - Sponsoring aus steuerrechtlicher Sicht

- GEMA

Renommierte Praktiker und Fachreferenten greifen die Probleme aus der Vereinspraxis auf, die Sie und Ihre Mitarbeiter
täglich herausfordern.

Denn nur, wer ständig „am Ball" bleibt, eine klare Strategie verfolgt und mit einem attraktiven Konzept besticht, wird auch langfristig
mit seinem Verein erfolgreich sein.

Sowohl vor der Mittagspause als auch zum Ende der Veranstaltung haben die Teilnehmer Gelegenheit, im „Forum" den Experten
ihre Fragen zu stellen. Darüber hinaus stehen die Referenten auch in den Pausen für persönliche Belange zur Verfügung.

Abgerundet wird die Veranstaltung durch ausgewählte Aussteller und Sponsoren, die mit Rat und umfangreichem Informationsmaterial
für Sie da sind.

Referenten:

Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht, Hrsg. u. Autor des Loseblattwerks „redmark der verein"

Ulrich Goetze, Steuerberater und Rechtsbeistand, Dozent, Mitautor von „redmark der verein"

Stefan Wagner, Jurist aus Dresden, Dozent an der FA des DOSB

Malte Uffeln, Rechtsanwalt und Mediator (DAA), Lehrbeauftragter, MA der VW

Holger Bartl, Geschäftsführer der B.A.R.T.L. Sportmarketing Agentur

Hermann Latz, Justitiar des Deutschen Olympischen Sportbundes

Einfach per Fax (069/674906) oder Post an:
Vereins- und Verbands-Service
Rolf Höfling
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt

Mail: info@vvs-frankfurt.de

Ort und Termin:
Frankfurt am Main, Business Lounge der Commerzbank Arena
28.3.2009, 8.30 Uhr - ca. 17.30 Uhr

Kosten:
109,00 Euro zzgl. MwSt. Ab zwei Teilnehmern eines Vereins/Verbands 10 % Rabatt. Darin enthalten sind Seminarunterlagen und Verpflegung.

Bis zum 31.01.09 gilt noch der Frühbucherpreis von € 99,00 zzgl. MwSt., danach € 109,00 zzgl. MwSt.

 

Gemeinsam in der Werkstatt die Zukunft des Sports entwickeln

Sportvereine und -verbände haben mit der "Zukunftswerkstatt", einem moderierten Workshop, die Möglichkeit, ihre eigene momentane Position zu bestimmen, diese zu analysieren und mit Blick in Richtung Zukunft neue Ideen und Projekte zu entwickeln.
Die Vereins- bzw. Verbandsverantwortlichen und -mitarbeiter können so abseits des Alltags die Zukunft ihres Sportclubs gestalten.



Solch eine Zukunftswerkstatt gliedert sich in drei Phasen:

- Kritik- und Beschwerdephase: Es erfolgt eine Bestandsaufnahme von Problemen und Missständen zu bestimmten Themen im Verein. Diese werden formuliert und anschließend nach Bedeutung gewichtet.

- Phantasie- und Utopiephase: Gemeinsam werden Vorschläge und Wünsche ersonnen, wie es anders sein könnte.

- Verwirklichungs- und Praxisphase: Wege und Möglichkeiten werden entwickelt, wie die Ideen am besten realisiert werden können und wie die Vorgehensweise konkret aussehen soll.

Die vom BLSV geschulten und zur Verfügung gestellten Moderatoren helfen, Probleme und bestimmte Konstellationen aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten. Sie geben Hilfestellungen und leiten durch den Workshop.Ein zweitägiger Workshop (15 Stunden), bei dem zwei ausgebildete Moderatoren zu Ihnen kommen und das Programm individuell auf Ihren Verein abstimmen, kostet samt Vor- und Nachbereitung 900,-- Euro.

Vereinsjubiläumsgutscheine können mit der "Zukunftswerkstatt Sportverein" verrechnet werden.


Kontakt: Nicole Schwarz,
Tel: 089 15702-513,
nicole.schwarz@blsv.de

 

Es ist amtlich: Freiwilliger Unfallversicherungsschutz für Vereine kommt!

Nach der Billigung des Bundesrats wurde das „Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz“ zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I v. 4.11.2008 S. 2130). Dies bedeutet: Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, dass man durch den sehr moderaten Jahresbeitrag von 2,73 Euro künftig neben den gewählten Ehrenamtsvertretern auch weitere ehrenamtliche Vereins- oder Verbandsmitarbeiter melden kann.

Die bisherige Regelung (in § 6 Abs. 1 Nr. 3 des SGB VII) wurde beim Personenkreis erweitert, für den die Möglichkeit besteht, freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- sowie Wegeunfällen im Ehrenamt abgesichert zu sein. Der Bundesgesetzgeber hat den möglichen Personenkreis auch um die „beauftragten“ Ehrenamtsträger erweitert. Dies betrifft also ggf. engagierte Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Aufträge für ihren Verein Aufgaben wie Projektarbeit, Schiedsrichtertätigkeit oder Ähnliches übernehmen.

 

Tipp: 

Für diese sehr umfangreiche zusätzliche Unfallabsicherung durch die Berufsgenossenschaft erreicht man mit einem Jahresbetrag von bisher 2,73 Euro eine derartige zusätzliche Risikoabsicherung.

Prüfen Sie daher im Personenkreis innerhalb der Vorstandschaft, wer zusätzlich nun auf Vereinsebene durch diese freiwillige Absicherung versichert werden soll.

Klärungsbedürftig ist dann natürlich auch noch ergänzend die Frage, ob je nach Verbandszugehörigkeit der Verein selbst die Meldung gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg abgeben muss oder zentraler Ansprechpartner der Verband ist.

Ein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit, dass man prüfen muss, ob Personen dann namentlich genannt werden oder, vergleichbar mit den gewählten Ehrenamtsvertretern, hier nur die Funktion gemeldet wird.

Vereinsintern, für den Fall der Fälle, sollte natürlich unbedingt festgehalten werden, welche Personen genau in welcher Funktion im Ehrenamt abgesichert werden.

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

Auch beim Rücktritt gibt es Regeln

Jahrelang haben Sie für Ihren Verein alles gegeben. Aber irgendwann könnte es sein, dass Sie den „ganzen Krempel hinschmeißen“ möchten: entweder aus Überarbeitung, Frust, oder weil sie es ja schon ewig machen. Die Gründe sind unerheblich. Sie dürfen natürlich als ehrenamtlicher Vorsitzender jederzeit Ihren Rücktritt erklären. Nur darf das - sofern kein wichtiger Grund vorliegt, wie z. B. Krankheit oder Entzug des Vertrauens -  nicht zur Unzeit geschehen, um etwaige Schadenersatzforderungen des Vereins zu vermeiden.

Das „Handbuch für den Vereinsvorsitzenden“ hat sich mit der Rücktrittsproblematik genauer auseinander gesetzt und dabei auch untersucht, wie ein Rücktritt des Vorsitzenden erfolgen kann. Dabei spielt der Zeitpunkt des Rücktritts eine wichtige Rolle:

Konkret muss nämlich dem restlichen Vorstand des Vereins genügend Zeit bleiben, um das vakante Amt neu zu besetzen bzw. die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu wahren. Dies gilt erst recht, wenn Sie als Vereinsvorsitzender einziges BGB-Vorstandsmitglied sind und zur Fortführung der Geschäfte ein Notvorstand gebildet werden muss. Generell – so das Magazin – sei es jedoch nicht rechtmissbräuchlich, dass auch der einzige BGB-Vorstand sein Amt niederlege, ohne die Wahl seines Nachfolgers abzuwarten, wenn ihm nicht mehr zugemutet werden könne, die Verantwortung und damit das Haftungsrisiko seines Amtes weiter zu tragen.

Eine Begründung Ihres Rücktritts ist für einen Ehrenamtlichen grundsätzlich nicht erforderlich. Es empfiehlt sich gleichwohl, als Vorsitzender nicht wortlos den Hut nehmen, sondern zur Vermeidung einer „Legendenbildung“ den Schritt rechtzeitig anzukündigen und zu begründen.

Der Rücktritt könne in der Mitgliederversammlung erfolgen oder in einem mehrgliedrigen Vorstand gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden. Falls nicht mehr bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden könne, hätte ein alleiniger BGB-Vorstand auch die Möglichkeit, beim zuständigen örtlichen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes zu stellen und gegenüber diesem dann seinen Rücktritt zu erklären. Empfehlenswert sei im letzteren Fall jedoch eher, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, da diese gewöhnlich schneller stattfinden könne als der Bestellung eines Notvorstandes.

Eine gesetzliche Regelung, dass der Rücktritt schriftlich erklärt werden muss, bestehe nicht – sofern es keine anderweitige Regelung in der Satzung gäbe. Sie könnten als Vorsitzender also auch durch eine mündliche Erklärung von Ihrem Amt zurücktreten, was aber andererseits Raum für Missverständnisse lässt. Besser ist es, die Rücktrittserklärung entweder durch das Versammlungsprotokoll der Mitgliederversammlung, im Sitzungsprotokoll des Vorstandes bzw. durch Unterschrift bestätigen zu lassen bzw. schriftlich per Einschreiben abzugeben.

Aber Achtung: Es gibt keine Möglichkeit, den Rücktritt zu widerrufen. Wenn Sie trotzdem im Amt weitermachen wollen, geht das in der Regel nur über Neuwahlen oder Sie übernehmen ein erhöhtes Risiko.

Quelle: VNR täglich

 

Warnsignale: Innere Kündigung bei Vereinsmitgliedern

Manchmal steht man ratlos davor. Da verlässt ein langjähriges Mitglied wegen einer Kleinigkeit den Verein. Alle sind ratlos – denn in der Vergangenheit war er nicht so zart besaitet. Warum verlässt er jetzt den Verein?
Nun, wahrscheinlich war die Kleinigkeit nur der berühmte Tropfen, der das Fass zum überlaufen brachte. Bis er sich zum Austritt entschloss, hat es eine ganze Reihe von Warnsignalen gegeben – doch man hat sie nicht erkannt oder beachtet.
Innere Kündigungen gibt es auch im Verein!

In Unternehmen spricht man schon lange vom Phänomen der „inneren Kündigung“. Dabei geht es um Mitarbeiter, die sich dem Unternehmen gegenüber nicht mehr verpflichtet, sich dort einfach nicht mehr wohl fühlen.

Diese Menschen bringen weniger Leistung und werden das Unternehmen in absehbarer Zeit verlassen, also die „reale Kündigung“ vollziehen. Ähnlich läuft der Prozess auch im Verein ab. Jeder Verein verändert sich im Laufe der Zeit. Diese Veränderungen werden von einem Teil der Vereinsmitglieder aus verschiedenen Gründen nicht akzeptiert.

Ohne dies beispielsweise auf einer Mitgliederversammlung lauthals kund zu tun, ziehen sie sich aus dem Vereinsleben zurück. Es enttäuscht sie, dass dieser Rückzug – trotz ihrer langjährigen Tätigkeit – kaum oder gar nicht wahrgenommen wird, sie ziehen sich noch weiter zurück und irgendwann verlassen sie den Verein. Beim genauen Hinsehen ist der Austritt dann nicht mehr überraschend.

 

1. Die aktive Mitgliedschaft wird auch mental bestimmt

Häufig wird übersehen, dass die Vereinsmitgliedschaft nicht nur von dem Interesse an der Zielsetzung des Vereins geprägt wird. Es gibt auch eine mentale Seite der Mitgliedschaft. Hier spielen beispielsweise folgende Aspekte eine wichtige Rolle:

- Das Mitglied sucht Anerkennung und engagiert sich deshalb so stark. Wird ihm diese Anerkennung nicht zuteil, erlahmt sein Interesse schnell.

- Das Mitglied sucht die Geselligkeit. Er tritt dem Verein bei, weil er hier Menschen kennt oder hofft, solche kennenzulernen, mit denen er sich gut versteht. Gerade bei einem Generationenwechsel im Verein kann es hier schnell dazu kommen, dass ältere Mitglieder den Verein verlassen.

- Das Mitglied will ernst genommen werden. Es will mit entscheiden und eine „Rolle“ im Verein spielen (das muss kein offizielles Amt sein). Kann er diese Rolle nicht wahrnehmen, wird der Verein für ihn uninteressant.

 

Hinweis: Man kann nicht allen gerecht werden

Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass die mentalen Ziele der Mitglieder im Verein sehr unterschiedlich sein können. Leider kann man nicht immer allen gerecht werden. Darum werden Sie wohl manches Mal leider hinnehmen müssen, dass ein Mitglied den Verein verlässt. Achten Sie darauf, dass dann Ihre mentalen Ziele keinen Schaden nehmen – denn jetzt werden Sie erst recht gebraucht.

 

2. Ursachen, die im Betroffenen selbst liegen

Mangelnde Konfliktfähigkeit

Das Mitglied wird bei Auseinandersetzungen aggressiv oder lethargisch. Dadurch verliert es schnell die Lust an der Arbeit im Verein.

 

Mangelndes Durchsetzungsvermögen

Das Mitglied beteiligt sich an Diskussionen, ist aber nicht in der Lage, sich durchzusetzen. Es unterliegt, obwohl es weiterhin überzeugt ist, richtig zu liegen.

 

Unsicherheit im Umgang mit anderen

Das Mitglied beteiligt sich auch außerhalb von Diskussionen kaum am Vereinsleben, weil es zu unsicher im eigenen Auftreten ist.

 

3. Fehler im Vereinsmanagement, die die „innere Kündigung“ vorbereiten

Der Vorstand tritt arrogant auf

Die Mitglieder haben das Gefühl, als würden sie wie „kleine, dumme Jungen“ behandelt. Dies wäre für jeden Verein eine Katastrophe. Der Vorstand sollte sich immer als Diener und nicht als Herr des Vereins sehen. Das heißt nicht, dass man auf eine gesunde Autorität verzichtet.

 

Vetternwirtschaft im Verein

Die Mitglieder spüren, dass es einen Zirkel gibt, der alles unter sich ausmacht. Wer nicht zum Zirkel gehört, fragt sich schnell, was er eigentlich in diesem Verein noch soll, findet keine Antwort und verlässt den Verein.

 

Mitglieder werden nicht richtig informiert

Auf Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einräumen, dass er in einigen Dingen nicht die ganze Wahrheit gesagt oder sogar gelogen hat. Dies ist für jeden Verein der GAU (Größte anzunehmende Unfall) schlechthin. Bei den Mitgliedern bricht das Vertrauen weg – und ohne Vertrauen macht die Vereinsarbeit für sie keinen Sinn mehr.

 

Hinweis: Offene Informationspolitik

Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für eine Unwahrheit des Vorstands gegenüber Vereinsmitgliedern. Sollte es soweit gekommen sein, muss der Vorstand die Konsequenzen ziehen und zumindest zurücktreten, wenn nicht gar den Verein verlassen.

 

4. Die Alarmsignale und wie man damit umgeht

Je früher man eine „innere Vereinskündigung“ erkennt, umso besser kann man darauf reagieren. Und Sie müssen reagieren, denn die Unlust an der Vereinsarbeit wird sich nicht auf eine Person beschränken. Dieses Mitglied wird – wenn auch ungewollt – zu einem Geschwür, das immer mehr Mitglieder in Mitleidenschaft zieht. Für folgende Alarmsignale sollten Sie sich deshalb sensibilisieren und darauf eingehen.

 

Tipp: Gespräche führen

Im Zentrum der Gegenmaßnahmen bei einer inneren Vereinskündigung steht das Gespräch unter vier Augen. Dies muss nicht immer von Ihnen geführt werden. Es sollte aber eine Person sein, die das besondere Vertrauen des Mitglieds genießt.

 

Das Engagement lässt spürbar nach

Wenn ein bisher hochmotiviertes Mitglied plötzlich in seinem Engagement nachlässt, kann dies die verschiedensten Gründe haben. Ärger im privaten Bereich, Überlastung auf der Arbeit – aber eben auch Unzufriedenheit mit dem Verein.

Scheuen Sie sich nicht, das Mitglied darauf – unter vier Augen – anzusprechen. Geben Sie sich aber nicht mit allgemeinen Aussagen wie „ich habe einfach keine Lust“ oder „im Moment wird mir das alles zu viel“ zufrieden. Führen Sie das Gespräch nach dem Motto „Was können wir für dich tun?“. Unterstreichen Sie dabei noch einmal, wie wichtig die bisherige Arbeit für den Verein war.

 

Die Redebeiträge bei Mitgliederversammlungen lassen nach

Es gibt natürlich Mitglieder, bei denen man gar nicht so unglücklich ist, wenn deren Beiträge auf der Mitgliederversammlung zurückgehen. Aber grundsätzlich ist das ein Alarmsignal. Auch hier sollte man das persönliche Gespräch suchen. Loben Sie dabei die Kreativität seiner bisherigen Beiträge und zeigen Sie auf, was diese Beiträge bewirkt haben.

 

Reagiert nicht auf Kritik

Ist ein Mitglied so weit, dass es sich nicht mehr gegen Kritik anderer Mitglieder wehrt, ist der Prozess der inneren Kündigung schon weit fortgeschritten und es wird nicht mehr oft erscheinen und dann ganz austreten. Im Gespräch sollten sie deutlich machen, dass die bisherige und zukünftige Arbeit des Mitglieds einen hohen Stellenwert für den Verein hat. Deshalb habe er auch ein Recht darauf, sich zu wehren.

 

Tipp: Konstruktive Kritik üben

Machen Sie auch deutlich, dass die Kritik ihm letztlich nicht persönlich schaden will. Sie ist eine Form, andere Standpunkte zu formulieren, denen man aber mit Recht die eigenen Argumente entgegensetzen kann.

 

Zieht sich aus dem geselligen Teil des Vereinslebens zurück

Das Mitglied sieht dann im Verein nur noch die Verpflichtung. Das wird nicht lange gut gehen. Besuchen Sie das Mitglied und sagen Sie ihm, dass es vermisst wird. Wenn das Mitglied beim nächsten Treffen erscheint und isoliert wird, wäre dies eine Katastrophe.

 

Tipp: Immer fair bleiben

Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen die innere Kündigung nicht mehr aufzuhalten ist. Dann sollten Sie für einen „sauberen Abgang“ sorgen, damit das Mitglied dem Verein nicht nach seinem Austritt durch seine Äußerungen schadet.

Quelle: Redmark/Verein, Hartmut Fischer, Betzdorf

 

Verwenden Sie jetzt bloß nicht mehr die alten Spendenformulare!

Sie wissen es selbst: Damit ein Spender die dem gemeinnützigen Verein gemachte Sach- oder Geldspende steuerlich geltend machen kann, braucht er von Ihnen in der Regel eine Spendenbescheinigung. Diese wiederum muss auf dem offiziellen Muster des Bundesfinanzministeriums beruhen.

Seit 2007 gibt es neue Muster. Doch bislang konnten Sie auch noch die immer noch im Umlauf befindlichen alten Vordrucke aufbrauchen. Und zwar bis zum 31.12.2008. Diese Übergangsfrist ist nun endgültig vorbei. Deshalb: Entrümpeln Sie die alten Vordrucke - und verwenden Sie nur noch die neuen. Sonst kann Ihr Spender seine Zuwendung steuerlich nicht absetzen.

Die neuen Zuwendungsbestätigungen können können Sie beim BLSV oder einem anderen Landessportbund herunter laden.

 

 

Was hat sich zum 1.1.2009 noch geändert?

Bei dem brisanten Thema "Spendenhaftung" nimmt der Gesetzgeber die Vereinsvorstände etwas aus der Schusslinie. Werden Spenden unsachgemäß verwendet, haftet zunächst der Verein. Als Vorstand werden Sie also nicht mehr gleich mit ins Haftungsboot gezogen. Ausnahme: Der Verein kann nicht (mehr) in Anspruch genommen werde. Zum Beispiel, weil er zahlungsunfähig ist.

Gemeinnützig kann nach der Neufassung des § 51 Abgabenordnung (AO) ein Verein nur noch dann sein, wenn sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf das Inland beschränkt. Es sei denn, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch gesteigert. Beispiel: Katastrophenhilfe.

Ob sich der Gesetzgeber mit dieser Änderung einen Gefallen getan hat, sei dahin gestellt. Denn vermutlich werden jetzt in zahlreichen Fällen die Gerichte entscheiden müssen, welche der betroffenen Vereine dann noch gemeinnützig sein können, und welche nicht. Das wird richtig spannend.

Übrigens: Betätigt sich ein Verein verfassungsfeindlich, kann er ebenfalls die Gemeinnützigkeit verlieren – beziehungsweise bekommt sie erst gar nicht. Mit dieser Neuregelung (in § 51 AO) soll rechtsextremen Organisationen und ausländerextremistischen Spendensammelvereinen das Leben schwerer gemacht werden.

 

Auch steuerlich hat sich was getan:

Betätigt sich Ihr Verein aktiv im Wirtschaftsbereich (zum Beispiel durch Betreiben einer Vereinsgaststätte, oder einer Tennishalle), müssen Sie für diesen Bereich angeschaffte "bewegliche Wirtschaftsgüter"  wie ein normales Unternehmen "abschreiben", sprich: die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer laut amtlichen Tabellen verteilen. Zum 1.1.2009 wurde die erst vor kurzem abgeschaffte degressive Abschreibung wieder eingeführt. Jetzt können Sie im ersten Jahr der Anschaffung deutlich mehr abschreiben. Ich mache den Effekt mal am Beispiel einer teuren Anschaffung deutlich:

Ein Unternehmer möchte eine neue Maschine für seinen Betrieb anschaffen. Kosten: 60.000 Euro. Die Abschreibungsdauer beträgt acht Jahre. Hat er die Maschine 2008 erworben, muss er diese zeitanteilig linear abschreiben. Investiert er dagegen 2009, winkt die degressive Abschreibung.

 

Anschaffung 2008:

Anschaffungskosten = 60.000 Euro

Abschreibung Jahr 1: 625 Euro (60.000 Euro : 8 Jahre = 7.500 Euro. Für einen Monat = 625 Euro)

Abschreibung Jahr 2: 7.500 Euro

 

Anschaffung 2009:

Anschaffungskosten = 60.000 Euro

Abschreibung Jahr 1: 15.000 Euro (25 Prozent von 60.000 Euro)

Abschreibung Jahr 2: 11.250 Euro (25 Prozent von Restwert 45.000 Euro) 

Sie sehen - das kann ganz schön was ausmachen. Überlegen Sie deshalb, ob Sie größere Anschaffungen nicht vorziehen (spätestens auf 2010, denn die Wiedereinführung der degressiven Afa ist zunächst auf 2 Jahre beschränkt).

 

Und wenn Ihr Verein Umsatzsteuer abführt ...

... gibt es seit diesem Jahr ebenfalls eine Erleichterung. Die Grenze für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung steigt von 6.136 Euro auf 7.000 Euro. Für die jährliche Anmeldung wird die Grenze von 512 auf 1.000 Euro angehoben. Möglicherweise können Sie sich damit ab sofort Arbeit sparen - schauen Sie sich am besten die Zahlen 2008 an - und fragen Sie dann bei Ihrem Vereinsstättenfinanzamt nach.

Quelle: vereinswelt.de

 

 
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