8. März 2021 - Maren Boyé

Vereinshilfe Nr. 93


Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Vereinsrecht unter Corona-Lockdown Bedingungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Mitgliederversammlung im Vereinsrecht nur als Präsenzveranstaltung. Viele Vereine müssen, manche wollen auch die Mitgliederversammlung durchführen, sei es, dass Wahlen anstehen oder wichtige oft auch finanzielle Entscheidungen zu treffen sind.


Mit dem "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" vom 27.3.2020 wird nach Anpassungen vom 22.12.2020 der Weg zu alternativen Lösungen freigemacht.


Der Verein wird nicht führungslos, da der Vorstand im Amt bleibt. Die Mitgliederversammlung kann als Videokonferenz durchgeführt werden. Vereinsmitglieder können ihre Stimme abgeben, ohne sich an der Videokonferenz zu beteiligen. Die Mitgliederversammlung kann auf später verschoben werden, ohne dass dem Vorstand dadurch Pflichtverletzungen vorgehalten werden können.


Nachfolgend der Gesetzestext:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.


(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder,

 

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

 

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

 

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

 

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

 

Für die Beschlussfassung des Vorstandes (§ 28 BGB) fehlt eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung. Es ist aber inzwischen anerkannt, dass in entsprechender Anwendung der die Mitgliederversammlung betreffenden Regelungen auch rechtssichere Vorstandsbeschlüsse gefasst werden können, solange der Vorstand nicht zu Präsenzsitzungen zusammentreten kann.


Die gesetzlichen Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021. Vereine, die über diesen Zeitpunkt hinaus sich die Möglichkeit erhalten wollen, digital Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen rechtssicher abhalten zu können, müssen von der durch § 40 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen. Dabei sollten die Vorstandssitzungen ausdrücklich berücksichtigt werden, wobei Telefonkonferenzen als digitale Vorstandssitzungen gewertet werden. (thr)

 

 
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