Informationen zur 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 4. März 2021
Erläuterungen zu § 19 - Sportausübung
In § 19 (1) der Infektionsschutzverordnung sind die Ausnahmen für Personengruppen festgelegt, für die die Beschränkungen des Satzes 1 nicht gelten:
§ 19 Absatz 1, Satz 2 Nr. 4 - für Kinder im Alter bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
Das gilt für das Halbfeld. Am vergangenen Freitag haben einige Bezirke beschlossen, dass auch jeweils 10 Kinder mit einer Betreuungsperson auf dem Viertelfeld mit Kontakt trainieren dürfen. Allerdings dürfen bei der Gruppe mit 20 Kindern keine 2 Betreuungspersonen eingesetzt werden und die Gruppen dürfen auch nicht gemischt werden. Das muss unbedingt beachtet werden! Die genauen Regelungen für den jeweiligen Bezirk sind zu beachten.
Für die 1. Bundesliga (Damen und Herren) konnten wir eine Sondergenehmigung erwirken, die das Training und die Punktspiele umfasst. Mittlerweile liegt uns eine Mail von SenInn mit folgender Auslegung vor: Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von Trainingsspielen außerhalb des eigenen Mannschaftskaders der 1. Liga.
Die besondere Erlaubnis für Kontakttraining der Kaderathleten (auch Nachwuchs) ist den betreffenden Vereinen bekannt. Diese Kaderathleten dürfen in ihren festen "Kohorten" ohne Abstand trainieren. Außerhalb der bestehenden Kohorten gelten wieder die Vorschriften der aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Wir bitten alle Vereine, diese Vorschriften einzuhalten, damit die erreichten Erleichterungen weiterhin bestehen bleiben können. Bei Fragen wendet euch bitte an die Sportwartin, die sich seit einem Jahr intensiv mit der Materie befasst.
Berlin, 11. März 2021
Jürgen Häner Gudrun Seeliger
-Präsident- -Sportwartin-
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