Baden-Württemberg

Offizielle Mitteilungen

HBW - Schiedsrichter • Nr. 19 vom 13.9.2013

Einführung der Schiedsrichterausweispflicht im HBW zum 01.09.2013

Mit der Überarbeitung und Veröffentlichung der HBW ZSPO aufgrund zahlreichen Änderungen in der DHB SPO wurde gleichzeitig im Aktivenbereich die Ausweispflicht der HBW Schiedsrichter, die nicht vom SRA namentlich eingeteilt werden, eingeführt.

Folgende Absätze wurden im § 19 neu eingeführt:

 
(9) Der Schiedsrichterausweis ist bei Einsätzen an Meisterschaftsspielen mitzuführen. Bei Spieltagen der Aktiven, Feld und Halle, ist der Schiedsrichterausweis dem Verbandsbeauftragten unaufgefordert vorzulegen.


(10) Bei Einzelspielen der Aktiven, Feld und Halle, mit vereinseigenen Schiedsrichtern ist der
der Schiedsrichterausweis unaufgefordert dem Schiedsrichter des gegnerischen Vereins vorzulegen.
Bei Einzelspielen der Aktiven mit Schiedsrichtern des gleichen Vereins, Feld und Halle, sind die
Schiedsrichterausweise auf Verlangen dem Mannschaftskapitän der Mannschaft vorzulegen die
keine Schiedsrichter stellt.


(11) Die Schiripasskontrolle ist auf der Rückseite des Spielberichtsbogens durch die Schiedsrichter oder den Mannschaftskapitän zu bestätigen.


Wird die Lizenz nicht vorgelegt wird eine Strafe nach DHB SPO § 50 Abs. 1,
nach DHB SPO § 50 Abs. 1, Buchstabe b) Nr.6 ausgesprochen.

Der SRA beginnt aufgrund dieser Einführung der Schiedsrichterausweispflicht mit der Umstellung auf Schiedsrichterausweise mit Passbilder.

Ich bitte um Beachtung der neuen Regelungen.
Daniel Gruss - HBW SR Obmann


HBW - Schiedsrichter • Nr. 18 vom 21.2.2013

Änderung der Schiedsrichterordnung

Der Vorstand des HBW hat auf seiner Sitzung am 01.02.2013 Änderungen in der
Schiedsrichterordnung beschlossen, sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
In den letzten Monaten wurde innerhalb des HBW das Thema der Altersgrenzen im
Schiedsrichterwesen lebhaft diskutiert. Die Argumente und Vorschläge der Vereine und des
SRA schließt sich der Vorstand des HBW an und führten zu folgenden Änderungen:
Folgende betreffende §§ der Altersgrenzen in der SO wurden geändert:


§ 17 Abs. 3 SO - Neue Fassung -
Für Neuausstellungen von Schiedsrichterpässen / -lizenzen ist das Mindestalter auf 13 Jahre
festgelegt.
Personen, die bis zum vollendeten 45. Lebensjahr keine Lizenz besitzen, können eine C - Lizenz nur durch einen bestandenen praktischen Schiedsrichterlehrgang erwerben.
 

§ 18 Abs. 1 Altersgrenze - Neue Fassung -
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann die Schiedsrichterlizenz durch einen bestandenen Aktiven-Feld-Schiedsrichterlehrgang um weitere 2 Jahre verlängert werden.
Darüber hinausgehende Verlängerungen sind im 2-jährigen Turnus (analog zur Gültigkeit der Schiedsrichterlizenzen gem. § 5 Abs. 1 SO HBW) nach jeweils einem weiteren bestandenen Aktiven-Feld-Schiedsrichterlehrgang möglich. Anmeldungen zu den entsprechenden Lehrgängen erfolgen durch den jeweiligen Vereinsschiedsrich-terobmann unter Beachtung von § 15 SO HBW.


Diese Regelungen gelten ab Tag der Veröffentlichung der Änderungen der SO.
Lizenzen, die zum 31.12.2012 abgelaufen sind, können nach den neu gültigen Regelungen
wieder erlangt werden !

Daniel Gruss
HBW SRA Vorsitzender


 
Offizielle Mitteilungen
Baden-Württemberg
Bereich: Schiedsrichter
Jahr: 2013
» alle schliessen
» Aktuell: 2024

In den letzten ...
» ... 14 Tagen
» ... 3 Monaten
» ... 9 Monaten
» Die Aktuellsten
» Alle Bereiche

HBW
» Präsidium
» Spielbetrieb
» Jugend
» Schiedsrichter
» Leistungssport
SHV
» Mitteilungen
DHB
» Vorstand
» Sport
» Jugend
» Schiedsrichter

Archiv

 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de