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WHV - Geschäftsstelle • Nr. 35 vom 26.3.2009

Änderung der Durchführungsbestimmungen Jugend

mit Gültigkeit ab 01.04.2009 

gemäß Mehrheitsbeschluss des Jugendausschusses, der hiermit einer Empfehlung des Verbandsjugendtages vom 14. Februar 2009 folgt, wird die Durchführungsbestimmung Jugend im §8, Abs. 5 und 6 geändert, sowie ein neuer Absatz (6a) eingefügt.

Die Änderungen sind nachfolgend dargestellt:

 

Regelung alt ( bis 31.03.2009) 
§ 8 DBJ
(1)    
(2)    
(3)    
(4)    
(5)   Die Meisterschaftsspiele der Oberliga müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer J-Lizenz (B) oder höheren Lizenz des WHV sind. Ausgenommen hiervon sind die Altersklassen der Knaben und Mädchen B. Eine Schiedsrichterlizenz wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 3 und 4 dieser Bestimmung erlöschen mit dem 01.04.2009.
 
(6)   Die Meisterschaftsspiele der Verbandsligen und die Meisterschaftsspiele aller Ligen der Altersklassen Knaben und Mädchen B müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer D-Lizenz oder höheren Lizenz des WHV sind. Eine Schiedsrichterlizenz wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung erlöschen mit dem 01.04.2009.
 
  
Regelung neu ( vom 01.04. 2009 bis 31.03. 2010)
 
(1)    
(2)    
(3)    
(4)    
(5)   Die Meisterschaftsspiele der Oberliga müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer J-Lizenz (B) oder höheren Lizenz des WHV sind. Ausgenommen hiervon sind die Altersklassen der Knaben und Mädchen B.
 
(6)   Die Meisterschaftsspiele der Verbandsligen und die Meisterschaftsspiele aller Ligen der Altersklassen Knaben und Mädchen B müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer D-Lizenz oder höheren Lizenz des WHV sind. 
 
(6a) Eine Straffestsetzung für nicht ausreichend lizensierte Schiedsrichter erfolgt gemäß § 14 Abs.1 Buchstabe b WHV-SPO. Bei Nachweis über die Durchführung eines Schiedsrichterlehrganges zur Erlangung der D-Lizenz im Zeitraum vom 14.02.2009 bis zum 31.03.2010 (Ende des Spieljahres 2009/2010) erhalten alle betroffenen Vereine auf Antrag die festgesetzten Strafen gem. Absätze 5 und 6 zurückerstattet. Die Gültigkeit dieses Absatzes erlischt mit Ablauf des 31.03.2010.

Die gesamte Durchführungsbestimmung ist in der neuen Fassung im Bereich "Ordnungen" abrufbar.

Manfred Teichelkamp
Vizepräsident Jugend

 


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