Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 20 - 29. Januar 2009

Kleines ABC der Vereinsarbeit, Teil 3

Heute von Gesamtverein bis Lohnsteueranmeldung

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Lotteriesteuer

Einem gemeinnützigen Verein wird von den nach dem jeweiligen Landeslotteriegesetz vorgesehenen Behörden eine allgemeine Erlaubnis erteilt, wenn der Gesamtpreis der Lose 15.339 Euro nicht übersteigt und der Reinerlös ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird. Lotteriesteuer fällt an, wenn bei einer erlaubten Lotterie deren Gesamtpreis der Lose 38.347 Euro übersteigt.

 

Mehrspartenverein

Dies ist ein Verein, der seinen in der Regel sehr weitgefassten Vereinszweck mit Hilfe verschiedener Vereinsabteilungen verfolgt. Trotz möglicherweise verschiedenster Abteilungen hat der Mehrspartenverein nur einen räumlichen Mittelpunkt. Es besteht daher auch nur ein Vereinssitz.

Die Abteilungen des Mehrspartenvereins sind unselbständige Untergliederungen. Sie sind keine Vereine oder Personenvereinigungen anderer Rechtsform. Gleichwohl können auch die Abteilungen innerhalb des Vereins eigenständige Aufgaben haben und beispielsweise anstehende organisatorischen Fragen selbständig regeln.

 

Mitgliedsbeiträge/Erhöhung

Ein größeres Vereinsangebot für Mitglieder und höhere Belastungen der Vereinskasse, u. a. auch durch reduzierte Zuschüsse, müssen unbedingt mit der Frage in die Vorstandssitzung eingebracht werden, ob und in welchem Umfang die Mitgliedsbeiträge angepasst werden  können und sollten. Hierbei müssen drei Grundsätze beachtet werden.

- Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge muss über die Jahres-Mitgliederversammlung laufen. Selbst geringfügige Erhöhungen von Mitgliedsbeiträgen können Kündigungen bei Mitgliedern auslösen.

- Sie sollten jede beabsichtigte Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen zum Anlass nehmen, insgesamt über die Beitragsstruktur nachzudenken.

 

Mitgliederwerbung

Siehe Werbetag

 

Monoverein

Vereine, die nur ein Vereinsziel verfolgen und– im Gegensatz zu den Mehrspartenvereinen – organisatorisch nicht aufgegliedert sind. Es bestehen bei diesem Verein keine Abteilungen, Sparten oder Sektionen.

 

Nichtrechtsfähiger Verein

Bezeichnung für Vereine, die weder in das Vereinsregister eingetragen (vgl. § 21 BGB), noch aufgrund besonderer Konzession (§ 22 BGB) zur juristischen Person erstarkt sind. Der Terminus nichtrechtsfähiger Verein ist zwar gebräuchlich, jedoch überaus missverständlich, da auch ein nichtrechtsfähiger Verein durchaus Träger von Rechten und Pflichten werden kann. Nichtrechtsfähige Vereine können auf Dauer bestehen. Sie können jedoch auch als vorübergehende Organisationsform zwischen Gründungsverein und e.V. bzw. konzessioniertem Verein dienen. Je nach Vereinszweck (wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich) besteht eine höchst unterschiedliche Haftungssituation für die Vereinsmitglieder. Bei einem nichtrechtsfähigen Verein mit wirtschaftlicher Zielrichtung haften die Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten persönlich und in voller Höhe, während beim nichtrechtsfähigen Idealverein in der Regel nur mit dem Gesamthandsvermögen gehaftet wird.

 

Öffentlich-rechtlicher Vereinsbegriff

Der öffentlich-rechtlicher Vereinsbegriff (§ 2 Abs. 1 VereinsG) erfasst jede Vereinigung (also auch die GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft etc.), bei der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.

Ausgenommen von diesem weiten Vereinsbegriff sind politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG, Fraktionen des Deutschen Bundestags und der Parlamente der Länder sowie Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (Art. 140 GG, Art. 137 WRV).

 

Rechenschaftsbericht

Der Gesetzgeber erspart ideellen Vereinen die komplizierten Aufzeichnungs- und Rechenlegungspflichten des Handelsgesetzbuches. § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trifft folgende Regelung: "Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen." Auf einen Nenner gebracht: Der Vorstand (Beauftragter) muss über das ihm anvertraute Vermögen den Mitgliedern (Auftraggeber) Rechenschaft ablegen. Jeder Vorstand kann selbst darüber entscheiden, wie er den Mitgliedern Bericht erstattet. Um Arbeit zu sparen, sollten Sie sich jedoch am Jahresabschlusses für das Finanzamt orientieren. Ihr Verein muss ihn aufgrund des § 4 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erstellen. Diese Vorschrift verlangt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Buchführungspflicht besteht nicht. Ein transparenter Rechenschaftsbericht sollte zumindest die Summe der Einnahmen und Ausgaben enthalten und einen Überblick über die Liquidität des Vereins im vergangenen Jahres geben. 

 

Rechenschaftsbericht/Bestandsverzeichnis 

Vereine, die Geld- oder Sachvermögen besitzen, sind nach § 260 BGB zusätzlich verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis aufzustellen. Es ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Bestandsverzeichnis ist eine Liste aller Anschaffungen

- im Wert ab 50 Euro

- die dem Verein dauerhaft dienen

Anschaffungen, die nur dem Verbrauch dienen (zum Beispiel Büromaterialien), gehören also - unabhängig vom Rechnungswert - nicht in das Bestandsverzeichnis. Jede Bestandsposition wird fortlaufend nummeriert und mit folgenden Daten versehen: 

- Wert der Sache

- Anschaffungsdatum

- Hinweis auf den Originalbeleg

- Standort der Sache

Auch der Bestand an Geldvermögen und Wertpapieren zum Stichtag 31.12. ist in die Liste aufzunehmen. Auch die Schulden Ihres Sportvereins können Sie hier aufführen.

 

Rücklagenbildung

Ein Verein darf wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine freien Rücklagen bilden, denn es besteht das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Dies bedeutet, der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah einzusetzen. Die Herkunft der Mittel ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Mittel sind grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Jahres zu verwenden. Deswegen führt die Ansammlung von Vermögen, das nicht zweckgebunden ist, grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung lassen lediglich § 58 Nr. 6 und 7 AO zu.

Grundsätzlich steht die Bildung von Rücklagen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.

Eine solche Rücklage ist

- bei bilanzierenden Vereinen in ihrer Bilanz offen, d. h. getrennt vom übrigen Kapital,

- in den Fällen der sog. Einnahme-Überschussrechnung ist diese in einer gesonderten Aufstellung

auszuweisen. Die Mittelverwendung muss durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung) gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

 

Satzung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Satzungen bestimmte Mindestinhalte vor. Ohne deren Berücksichtigung wird die Satzung schon nach erster Durchsicht beim Vereinsregister beanstandet. Der Mindestinhalt besteht aus:

- Vereinsname

- Vereinszweck

- Vereinssitz

- Ein- und Austritt von Mitgliedern

- Pflicht zur Beitragszahlung

- Bildung des Vereinsvorstands

- Voraussetzung zur Einberufung der Mitgliederversammlung

- Beurkundung von Beschlüssen

 

Schulen/Kindergärten

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Möglichkeiten für Kooperationen mit Schulen und Kindergärten. Besorgen Sie sich die Unterlagen hierzu beim Landessportbund.

 

Selbstlosigkeit

Siehe Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

 

Spenden

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe, die ohne eine konkrete Gegenleistung gemacht wird. Folglich können keine Spenden vorliegen, wenn der Spender hierzu verpflichtet ist, z. B. aufgrund des Testamentes oder aufgrund einer Auflage eines Gerichts gem. § 153a StPO (Auflage zur Einstellung eines Strafverfahrens).

Die Freiwilligkeit ist auch bei Mitgliedsbeiträgen (hiervon gibt es aber Ausnahmen), Aufnahmegebühren, sog. Bausteinen (d. h. verkappten Sonderumlagen), satzungsmäßigen Umlagen, Zahlungen zur Ablösung eines sog. Naturalbeitrages, Ablösung von Arbeitsstunden usw. nicht gegeben.

Wichtig: Benutzen Sie unbedingt die aktuellsten Spendenbescheinigungen, da ansonsten das Finanzamt die Spende nicht anerkennt. Die Vorlagen sind beim Landessportverband zum downloaden.

 

Spendenhaftung

Als Haftende für die unrichtig ausgestellte Spendenbestätigung können sowohl der ausstellende Verein als auch die für ihn handelnde natürliche Person in Anspruch genommen werden. Also Hände weg von Gefälligkeitsbescheinigungen. Im Übrigen liegt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung nur vor, wenn der entsprechende Haftungshinsweis am Schluss der Bescheinigung angebracht worden ist.

Dieser Frage der Haftung wird von den Finanzämtern immer mehr Aufmerksamkeit in Form von Außenprüfungen oder Kontrollmitteilungen (Mitteilung des prüfenden Finanzamts an das für den  Spender oder Spendenaussteller zuständige Finanzamt) geschenkt. Es ist zu unterscheiden:

- Spenden/Ausstellerhaftung: Hier haftet der Aussteller der Spendenbescheinigung, soweit er Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellt hat. Bei Direktspenden wird der Haftende der Verein sein. Eine persönliche Haftung durch Organe (z.B. Vorstand, Kassierer) des Vereins ist nicht ausgeschlossen. Insoweit hat das Finanzamt ein Auswahlermessen.

- Spenden/Veranlassungshaftung: Nach diesem Gesetzestatbestand haftet, wer veranlasst, dass eine Zuwendung zweckentfremdet und nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Hierunter fallen die Spenden, die nicht für den eigentlichen gemeinnützigen Zweck (ideellen Bereich, Zweckbetrieb) verwendet werden, sondern für den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z. B. Vereinsgaststätte, schädliche Vereinsausflüge etc.

 

Spendenbescheinigung

Siehe Zuwendungsbescheinigung

 

Spendennachweis, vereinfachter

Auf die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung kann in zwei Fällen verzichtet werden, nämlich

- bei Spenden auf sog. Sonderkonten in Katastrophenfällen, wenn dies von der Finanzverwaltung genehmigt ist, oder

- bei Zuwendungen, die den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen.

Erforderlich ist, dass auf dem Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer (Vereinszweck; Finanzamt, das die Anerkennung ausgesprochen hat; Datum der Anerkennung) enthalten sind. Dieses vereinfachte Verfahren gilt auch dann, wenn der Geldbetrag im Lastschriftenverfahren abgebucht wurde. In einem solchen Fall reicht der Kontoauszug bzw. der Lastschrifteinzugsbeleg aus (R 111 Abs. 6 EStR).

 

Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistung (Sponsoring-Vertrag). In dem Sponsoring-Vertrag werden Art und Umfang der Leistung des Sponsors und des Empfängers geregelt. Auch aus steuerlichen Gründen ist eine klare, nachvollziehbare Trennung zwischen Werbung und Sponsoring-Leistungen geboten.

Beim Sponsoring will der Unternehmer mit seinem finanziellen Engagement betriebliche Werbezwecke des eigenen Betriebes verfolgen und nicht ausschließlich gemeinnützige Ziele des Vereins fördern.

Ob es sich bei den Zuwendungen des Sponsorsum steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich des Empfängers, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes handelt, ist in einem bundeseinheitlichen Schreiben (BMF vom 18.2.1998, BStBl 1998 I, Seite 212) geregelt.

 

Steuerbefreiungen

Nicht steuerpflichtig sind die Einnahmen des Vereins, die im ideellen Bereich und in der Vermögensverwaltung erwirtschaftet werden. Hierzu zählen im ideellen Bereich die Mitgliedsbeiträge und Spendeneinnahmen sowie in der Vermögensverwaltung die Zinserträge und die Einnahmen aus der Vermietung von Vereinsvermögen.

 

Tagesordnung Mitgliederversammlung

Vorstände sollten bei der Tagesordnung wie folgt vorgehen, falls keine anderweitige Regelung in der jeweiligen Vereinssatzung bindend vorgesehen ist: 

- Bereits mit Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Sie muss jeden einzelnen Antrag enthalten, über den später abzustimmen ist. 

- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand form- und fristgerecht zugehen, sollte dieser in die Tagesordnung aufnehmen. Falls die vorläufige Tagesordnung bereits verschickt sein sollte, müssen die Mitglieder in solchen Fällen ergänzend über die Zusatzanträge informiert werden. 

- Später in der Versammlung können unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Anträge und Verschiedenes" zwar Anträge gestellt, aber keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. 

Anträge zu Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, können von den Mitgliedern das ganze Jahr über gestellt werden.

 

Übungsleiterpauschale

Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können steuerfrei ausbezahlt werden (§ 3 Nr. 26 EStG), soweit die Vergütung 2.100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Eine ähnliche Regelung gibt es für Entschädigungen aus öffentlichen Kassen, z. B. bei Feuerwehrleuten. Dort ist gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ein Drittel - mind. 175 Euro - steuerfrei.

 

Umlage

Die Mitgliederversammlung beschließt die Erhebung einer Umlage zur Finanzierung eines Projektes oder zur Sanierung des Haushaltes. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass es nicht ausreicht, in der Satzung allgemein festzulegen, dass Umlagen erhoben werden dürfen. Es muss auch eindeutig die Obergrenze der Umlage erkennbar sein. Dies kann durch Angabe eines Betrages geschehen oder durch Festlegung eines Berechnungsverfahrens. Das Mitglied muss mit Hilfe dieses Berechnungsverfahrens feststellen können, wie hoch seine maximale Umlage ist.

Enthält die Satzung lediglich einen allgemeinen Hinweis, dass Umlagen erhoben werden dürfen, müssen Sie die Satzung anpassen. Für das Mitglied muss aus der Satzung wenigstens ungefähr erkennbar sein, wie hoch die auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen sein können.

 

Umsatzsteuer

Hier ist darauf zu achten, dass es anders als bei der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer eine allgemeine Steuerbefreiung der steuerbegünstigten Körperschaften für die Umsatzsteuer nicht gibt. Allerdings: Für Umsätze im steuerbegünstigten Bereich gibt es den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.

Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind jedoch, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift oder eine Steuerermäßigung aus anderen Gründen in Betracht kommt mit 19 % zu besteuern.

Einnahmen aus dem ideellen Bereich, d. h. Entgelte, die der Verein für die Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks erhält, sind umsatzsteuerfrei. Keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind daher Mitgliedsbeiträge, darüber hinaus aber auch Spenden, Zuschüsse und echte Schadensersatzleistungen.

 

Umsatzsteuervoranmeldung

Das Finanzamt hat über die sog. Umsatzsteuervoranmeldung auf amtlichem Vordruck Kenntnis darüber zu erhalten, welche Umsätze getätigt wurden. Die Voranmeldung muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Kalendervierteljahr) dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Der fällige Umsatzsteuerbetrag ist innerhalb einer Schonfrist von fünf Werktagen zu entrichten. Handelt es sich bei dem Verein um einen Monats-Umsatzsteuerzahler, kann bei Leistung einer Sondervorauszahlung eine Dauerfristverlängerung für einen Monat gewährt werden.

 

Unmittelbarkeit

Siehe Gemeinnützigkeit/Unmittelbarkeit

 

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Vereinshilfearchiv oder unter

http://www.redmark.de/verein

http://www.komma-net.de/vereinswelt

http://www.vibss.de

Quellen: Redmark/Verein; Handbuch für den Vereinsvorsitzenden; Vereinshilfe Dieter Strothmann

 

 

 
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