Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 25 - 20. Mai 2009

Vergütung von Vorstandsmitgliedern: wie ist die Rechtslage?

Muss ein Vereinsvorstand sein Amt ehrenamtlich ausüben, d. h. unentgeltlich, oder kann die Tätigkeit auch vergütet werden? Ist für diesen Fall eine Satzungsgrundlage erforderlich, oder reicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung? Welche satzungsrechtlichen Voraussetzungen müssen für den Fall einer Vergütung (z. B. Ehrenamtspauschale) gegeben sein? 
Informieren Sie sich:

 

1. Rechtslage nach dem BGB

Der Vorstand nach § 26 BGB ist nach § 27 Abs. 3 BGB das Geschäftsführungsorgan des e. V.

§ 27 Abs. 3 BGB verweist hinsichtlich der Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung auf die Regelungen der §§ 664 – 670 BGB des Auftragsrechts, die analog anzuwenden sind.

Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Vorstand für seine Amtsführung eine Vergütung erhält (dann gelten die Auftragsvorschriften nach § 675 BGB ebenfalls) oder nur den Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB).

Hinweis: Der Verein kann jedoch in seiner Satzung die Unverbindlichkeit der Auftragsvorschriften anordnen; er kann sie auch nur teilweise für verbindlich erklären und im Übrigen eine abweichende Regelung treffen (§ 40 BGB).

Regelt die Satzung also nichts anderes, besteht zwischen dem Verein und dem Vorstand im Innenverhältnis als Rechtsbeziehung ein Auftragsverhältnis. Der Vorstand hat dann nach § 670 BGB gegen den Verein als Auftraggeber nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, d. h. Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten.

 

Ersatz von Aufwendungen

Aufwendungen, deren Ersatz der Vorstand nach § 670 BGB stets verlangen kann, sind „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrags freiwillig, auf Weisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Vorstands, insbesondere Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbungs- und Verpflegungskosten usw. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Führung des übernommenen Amtes  erforderlich sind und sich in einem angemessen Rahmen halten. Alle darüber hinaus gewährten Leistungen des Vereins an den ehrenamtlichen Vorstand sind Vergütung, das heißt, offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche.

Der Vorstand hat in diesem Fall gegen den Verein keinen Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit, da § 27 Abs. 3 i. V. m. 670 BGB keinen Anspruch auf Vergütung begründet, da die Vorschriften des Auftragsrechts Ehrenamtlichkeit und damit Unentgeltlichkeit der Leistungen des Vorstands voraussetzen.

Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob der Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Satzung festgeschrieben ist oder nicht.

 

2. Die Satzung kann abweichen

Von dem Modell des ehrenamtlichen nach Auftragsregeln tätigen Vorstands kann die Satzung jedoch abweichen (§ 40 BGB). So kann die Satzung regeln, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten kann oder soll.

Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht oder wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag (Dienstvertrag nach § 611 BGB).

Fehlt eine entsprechende Satzungsbestimmung, dann ist nach der Satzung die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich (= unentgeltlich) auszuüben.

 

3. Vergütung der Arbeitszeit- und kraft

a) Die für die Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben eingesetzte Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweitig entgangener Verdienstmöglichkeiten sind keine Aufwendungen. Leistungen zur Abgeltung dieser Opfer sind rechtlich Vergütung, auch wenn sie als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden.

b) Vergütung sind alle Leistungen für die Tätigkeit des Vorstands ohne Rücksicht darauf, ob sie als Entgelt offen oder verschleiert erbracht werden. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken oder Ersatz für Kosten darstellen, die mit der Tätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal und ohne Einzelnachweis erstattet werden.

Vergütung sind daher auch Sitzungsgelder, die pauschal als Aufwandsentschädigung für Zeitaufwand bei Wahrnehmung der Versammlungen des Vereins oder eines seiner Organe gedacht sind.

Quelle: redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

Kinder im Verein: Binden Sie die Eltern mit ein!

Kinder als Mitglieder Ihres Vereins müssen bei entsprechenden Angeboten selbstverständlich sein. Sie sichern Ihre gemeinschaftliche Zukunft. Kinder in Ihren Verein zu bekommen ist aber nicht mehr so einfach. Denn die Angebote der hypermodernen Gesellschaft sind unübersehbar geworden. Und zur Gewinnung hoffnungsvollen Nachwuchses müssen Sie aus den gewachsenen gesellschaftlichen und individuellen Rechten und Interessen der Familie, die Eltern in die Entscheidungsfindung der Kinder einbeziehen.

Die Erziehungssichtweisen haben sich ebenfalls geändert. Die außerfamiliären Autoritäten liegen nicht mehr auf der kollektiven Seite, in der Schule oder beim Lehrer. Vorbei ist die Zeit, als Eltern die charakterliche Formung Ihrer kleinen oder größeren "Racker" vertrauensvoll in die Hände der Gesellschaft legten.

Individualität ist Trumpf. Damit der heimische Nachwuchs später im harten Geschäft des Erwachsenenlebens nicht den Anschluss verliert, nehmen besorgte Eltern die Formung selbst in die Hand. Zur Einschulung ihrer Kinder steht auf dem Ranzen, der Schultüte oder dem Festtags-T-Shirt bereits das Abiturdatum.

 

Kinder im Verein: Eltern müssen zustimmen


Sie können Kinder oder Jugendliche noch so perfekt für Ihre Vereinsaktivitäten begeistern. Und die "Kids" können alles noch so "obersupergeil" finden, was Sie in Ihrem Verein veranstalten. Ohne die Zustimmung der Eltern wird sich mit dem erwarteten Vereins-Nachwuchs kein Rad bei Ihnen drehen.

Bei angeblich bildungsgewinnenden, "kommerziell wertvollen" oder traditionsreichen Aktivitäten sieht es mit der elterlichen Begeisterung sicher nicht schlecht aus. Aber was tun Sie, wenn Ihr Verein Nachwuchs für nicht so im Fokus stehende Vereinsaktivitäten gewinnen möchte oder sogar muss?

 

Kinder im Verein bedeutet Einbindung der Eltern 


Vordergründig steht für Sie die Einbindung der Eltern und das Eingehen in die Familienverhältnisse. Entsprechendes psychologisches Einfühlungsvermögen kann für Sie in diesen Phasen von Vorteil sein. Ein hilfreicher Ansatz ist zu wissen, was Eltern an ihren Kindern nicht mögen. Ihr starkes Argument dazu: "Gemeinschaftsleben schafft Abhilfe."

Einer Untersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach, festgehalten im Generationenbarometer 2009, finden so viel Prozent der Eltern von 10-15 jährigen, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder:

zu unordentlich sind  49%

zu viel fernsehen  43%

zu viel vor dem PC sitzen  42%

teilweise Schwierigkeiten in der Schule haben  39%

zu egoistisch sind  27%

häufiger Konzentrationsschwierigkeiten haben  26%

sich schlecht ernähren  24%

ihre Hausaufgaben nicht regelmäßig machen 18%

sich zu wenig bewegen  18%

öfter aggressiv sind  16%

keine Lust haben, am Familienleben teilzunehmen  15%

zu viel Geld ausgeben  10%

(Quelle: Hennigsdorfer Generalanzeiger 18.04.2009) 

Wenn Sie mit cleverem Verhalten Eltern für Ihren Verein begeistern und vielleicht sogar in das Vereinsleben einbinden können, haben Sie schon fast gewonnen. Der Rest liegt in der Gewinnung des anhaltenden Interesses der Kinder und Jugendlichen an Ihren Vereinsaktivitäten.

Quelle: vnr.de

 

 

Einnahmequellen im Verein

In Zeiten von immer knapper werdenden finanziellen Mitteln müssen sich auch Vereine überlegen, wie sie an Finanzspritzen kommen. Denn: wenn Ebbe in der Kasse ist, lässt es sich schwer agieren. Jeder Verein muss dabei für sich die richtige Einnahmequelle finden.

Die Einnahmemöglichkeiten für Vereine sind vielfältig, aber nicht für jeden Verein ist die Nutzung aller Möglichkeiten sinnvoll. Der Vorstand muss unter anderem klären, welche Einnahmen mit den im Verein zur Verfügung stehenden Ressourcen genutzt werden können, was getan werden muss, um die Einnahme zu erhalten, ob diese Einnahmequelle mit dem Vereinskonzept übereinstimmt, welche steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen die jeweilige Einnahmequelle hat, und ob das Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins hat.

 

1. Mitgliederbeiträge

Das Thema Beitragswesen ist eines der sensibelsten Themen in der Vereinsarbeit überhaupt, da hier der Verein in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift.

 

2. Einnahmen aus Veranstaltungen

Veranstaltungen bieten eine gute Möglichkeit, die Vereinskassen aufzufüllen. Bei der Durchführung von sportlichen, geselligen und kulturellen Veranstaltungen können auch beachtliche Finanzmittel erwirtschaftet werden. Nicht nur Großveranstaltungen bringen Geld ein, auch die Durchführung von

- Basaren,

- Jux-Wettbewerben,

- Vortragsabenden,

- Musik- und Faschingsveranstaltungen,

- Wein-, Heimat-, Trachten- und Sommerfesten

ist finanziell ergiebig.

 

3. Gewinne aus Werbung

Es ist allgemein bekannt, dass Werbung sehr lukrativ sein kann. Auf diesem Gebiet stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, z. B. Anzeigen in der Vereinszeitung oder sonstigen Druckwerken des Vereins (Jubiläumsschriften, Programmhefte, Ausschreibungen),

- Bandenwerbung,

- Vermietung von Werbeflächen (z. B. in Schaukästen, auf Fahrzeugen, im Vereinslokal),

- “Werbung am Mann“.

Achtung: Einnahmen aus Werbung sind bei Überschreitung der 35.000 Euro-Grenze steuerpflichtig.

 

4. Vermietung und Verpachtung

Durch die Vermietung und Verpachtung von vereinseigenen Grundstücken, Immobilien oder anderen Gegenständen können die Finanzen des Vereins ebenfalls aufgestockt werden.

Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, z. B. Erlöse aus

- Verpachtung von Vereinsgaststätten und Grundstücken

- Vermietung von Räumlichkeiten und Plätzen für (private) Festlichkeiten, Wohnungen, Festzelten, Geschirr, Tischen und Stühlen, Sportgeräten sowie Fahrzeugen.

 

5. Zuschüsse und öffentliche Förderung

Es gibt viele Formen finanzieller Unterstützung, z. B. aus Kirchen-, Gemeinde-, Landkreis-, Länder- und Bundesetats, die von der Zielsetzung des Vereins abhängig sind. Gerade im Vorfeld größerer Vorhaben ist es ratsam, sich hier einen Überblick zu verschaffen, auch wenn dies leider zeitaufwendig sein kann. Bei allen denkbaren öffentlichen Einrichtungen kann man nachfragen, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen öffentliche Unterstützung für ein Vorhaben zu erhalten ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Bereitschaft zur öffentlichen Unterstützung in dem Maß zunimmt, in dem die Öffentlichkeit oder die Gemeinde von der Förderung des Vereins profitiert.

Praxis-Tipp: Fragen Sie sich hartnäckig durch sämtliche öffentliche Einrichtungen, um an Fördermittel zu gelangen.

 

6. Spenden und Sponsoring

Spenden spielen eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung des Vereins, unabhängig davon, ob der Verein als gemeinnützig im Sinne von anerkannt ist oder nicht. Gerade bei der Bewältigung von großen Vorhaben, die den üblichen Rahmen des Vereinshaushalts sprengen würden (z. B. der Bau eines Vereinsheims), ist der Verein auf finanzielle Spenden von Mitgliedern wie Nichtmitgliedern angewiesen. Aber auch zur sonstigen Verbesserung der finanziellen Situation sind Spenden stets willkommen.

Vor diesem Hintergrund sollte sich der Verein - jeweils im Rahmen des Vereinszwecks - auch nicht scheuen, ein gezieltes Fundraising zu betreiben.

 

7. Sammlungen

Besonders aktive Vereine führen regelmäßig Haus-/Straßensammlungen, Altmaterialsammlungen, Werbeaktionen etc. durch, um sich dadurch weitere Mittel zu erschließen.

Hinweis: Beachten Sie, dass es in jedem Bundesland ein eigenes Sammlungsgesetz gibt, das die Einzelheiten und Verfahrensfragen einer Sammlung genau regelt

Praxis-Tipp:

a. Bevor Sie sich mit Ihren Mitarbeitern an die Planung einer Sammlung heranmachen, sollten Sie sich auf jeden Fall das einschlägige Gesetz besorgen und sich mit dessen Inhalt vertraut machen.

b. Als Nächstes nehmen Sie Kontakt mit dem für Ihren örtlichen Bereich zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder der Kreisverwaltung auf. Dort erhalten Sie die jeweiligen Vorschriften und Richtlinien.

 

Die häufigsten Fragen

1. Welche Anforderungen gibt es an die einzelnen Sammlungen?

Es gibt unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Sammlungen. Man unterscheidet zwischen

- erlaubnisfreien Sammlungen,

- erlaubnispflichtigen Sammlungen und

- verbotenen Sammlungen.

Erlaubnisfrei sind Sammlungen grundsätzlich, wenn sie unter den Mitgliedern allein durchgeführt werden.

Erlaubnispflichtig ist eine Sammlung, soweit sie in der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

Verboten ist eine Sammlung, soweit sie zu einer unmittelbaren Belästigung der Bürger führt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört.

Bei einer erlaubnispflichtigen Sammlung besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Sammelerlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Sammlung beeinträchtigt nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

- Der Verein muss gewährleisten, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt wird und eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungserlöses gegeben ist.

- Die Unkosten dürfen einen bestimmten Betrag der Einnahmen nicht übersteigen.

 

2. Was ist bei Krediten zu beachten?

Die Fremdfinanzierung durch einen Kredit ist nach der Laufzeit der Geldaufnahme zu unterscheiden. Für einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit gelten andere Anforderungen und Überlegungen als für einen langfristigen Investitions- oder Anschaffungskredit.

Praxis-Tipp: Bereiten Sie sich auf das Gespräch mit Ihrer Bank richtig vor und halten Sie die nötigen Unterlagen bereit.

Quelle: redmark.de/verein

 

 

Müssen Sie dem Mitglied diese Unterlagen geben?

Sie haben ein Mitglied, das den Vorstand schriftlich aufgefordert hat, ihm alle Kaufbelege, Ausgabenübersichten und Kopien der vom Vorstand in den letzten 3 Jahren getätigten Bestellungen und vergebenen Aufträge zu schicken. Begründung: Das Mitglied möchte sich einen Überblick darüber verschaffen, ob der Vorstand verantwortungsvoll wirtschaftet.

Natürlich fasste der betroffene Vorstand dieses Ansinnen verständlicherweise als Affront auf. Und damit ist die Betrachtung der rechtlichen Seite in diesem Fall auch nur „die halbe Miete.“ Meist verbergen sich hinter solchen Anfragen tieferliegende Gründe. Eine brodelnde Gerüchteküche, beginnende Intrigen, Vorbereitungen zur „unehrenhaften“ Entmachtung des Vorstands und, und, und. Hier ist Ursachenforschung angeraten. Sprich: Sehr genau in den Verein hinein zu hören, ob sich da etwas zusammenbraut.

 

Doch wie sieht die rechtliche Seite aus?

Die rechtliche Grundlage bildet § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach sind Beauftragte des Vereins verpflichtet, dem Verein gegenüber umfassende Auskunft und Informationen zu geben.

Der Auftragnehmer (das ist in diesem Fall der Vorstand), übt seine Tätigkeit ja im Interesse des Vereins aus. Daraus ergeben sich 3 Informationspflichten:

1. Benachrichtigungspflicht


2. Auskunftspflicht


3. Rechenschaftspflicht.

Idealerweise sind die Fragen zur Erfüllung dieser drei Pflichten in der Satzung geregelt.

 

Wichtig aber ist:

Die Informationspflichten bestehen nicht gegenüber einem einzelnen Mitglied, sondern gegenüber dem Verein. Das erste Organ hier ist – in den allermeisten Fällen des Vereinslebens – die Mitgliederversammlung.

Wenn Sie diesem Organ gegenüber die Auskunft oder Rechenschaftslegung verweigern, kann es seinen Anspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Zum Beispiel mit einer Klage auf Auskunftserteilung. Mehr noch: Auch Schadenersatzansprüche können dann geltend gemacht werden.

Sie sehen aber: Einem einzelnen Mitglied gegenüber sind Sie nicht zur Rechenschaft verpflichtet.

Quelle: vereinswelt

 

 

Wie war das noch mal mit den Kassenprüfern?

Ein Fall, aber nicht an den Haaren herbeigezogen

Das Bilanzjahr 2007 ist in der Mitgliederversammlung noch nicht auf den Tisch gekommen. Vorstand und Kassenprüfer sind entsprechend noch nicht entlastet. Es hatte einige Fehlbuchungen, möglicher weise eine schwarze Kasse und anderes gegeben, welches gegebenenfalls dazu führen wird, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand nicht entlasten kann.

Ein gewählter Kassenprüfer ist im Sommer 2008 von seinem Amt zurückgetreten, der andere wurde bei der letzten Mitgliederversammlung im Herbst 2008 nicht wieder gewählt. Jetzt, bei der Prüfung von 2007, die erst im April 2009 vorgenommen werden konnte, haben dann die 2008 neu gewählten Kassenprüfer die Unterlagen von 2007 geprüft.

Die Frage lautet nun: „Wenn wir jetzt bei der Mitgliederversammlung das Bilanzjahr 2007 abschließen wollen, werden dann die aktuellen Kassenprüfer zu entlasten sein? Diese werden angeben, dass die Unterlagen nicht in Ordnung sind und werden der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Vorstand nicht zu entlasten.

Können die Kassenprüfer dann für dieses "Urteil" entlastet werden, oder ist den alten, nicht mehr im Amt befindlichen Kassenprüfern die Entlastung zu verweigern? Haben die alten Kassenprüfer, die zwar formal für 2007 zuständig gewesen wären, aber diese Prüfung nicht mehr durchgeführt haben, überhaupt noch in irgendeiner Form Verantwortung für diese Situation?

Wir haben nämlich einen Antrag von einem Mitglied für die Mitgliederversammlung, der wünscht, dass die alten Kassenprüfer wegen der ungeklärten Gelder nicht entlastet werden dürfen.“

 

Wie sieht es in diesem Fall aus?

Wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, gibt es keine Entlastung der Kassenprüfer. Der Bericht der Kassenprüfer ist vielmehr die Grundlage für die Entlastungs- oder auch Nicht-Entlastungsentscheidung für den Vorstand.

In der Regel wird in den meisten Vereinen auch nur der Vorstand entlastet (obwohl grundsätzlich allen Organen und Organmitgliedern des Vereins eine „Entlastung“ erteilt werden kann).

Entlastung bedeutet dreierlei:

1. Die Mitgliederversammlung billig die Geschäftsführung.


2. Sie erkennt die geleistete Arbeit an.


3. Sie spricht ihr Vertrauen für die Wahlperiode aus.

Juristisch bedeutet die Entlastung, dass der Vorstand von Schadenersatzansprüchen freigestellt wird. Die Freistellung umfasst dabei den Zeitraum, den der Rechenschaftsbericht oder die geprüfte Vereinskasse umfasst.

Wird dem Vorstand die Entlastung ganz oder teilweise verweigert, müssen die Gründe hierfür aufgearbeitet werden.

 

Im geschilderten Fall bedeutet das:

Die Mitgliederversammlung wird den neuen Vorstand auffordern, die beanstandeten Punkte lückenlos aufzuklären. Sollte sich der Verdacht herausstellen, dass eine Straftat begangen wurde oder dass durch das Handeln des alten Vorstandes die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet wird, dann muss der Vorstand juristische Schritte gegen den alten Vorstand einleiten und sicherstellen, dass dieser für den Schaden aufkommt – beispielsweise durch Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. Dazu muss dem alten Vorstand allerdings nachgewiesen werden können, dass er wissentlich Schwarzkassen geführt oder gegen geltendes Recht verstoßen hat.

Übrigens:
Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Vorstand die Entlastung gerichtlich nicht erzwingen. Er kann höchstens eine „negative Feststellungsklage“ gegen den Verein erheben. Ziel der Klage ist es dann, gerichtlich feststellen zu lassen, dass dem Verein keine Ansprüche gegen den Vorstand zustehen.

Vielleicht noch ein Tipp am Rande:
Wenn offene Fragen zu klären sind, kann die „Entlastung“ für ein bestimmtes Rechtsgeschäft auch bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung zurückgestellt werden. Arbeiten Sie in diesem Fall mit Teilentlastungen.

Quelle: vereinswelt

 

 

Die Versicherung für Fahrdienste im Vereinsauftrag

Eine wichtige Versicherung für Ihre Gemeinschaft ist die Sicherung der Fahrdienste im Rahmen der Vereinsaktivitäten. Ohne die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge Ihrer Mitglieder, deren Angehöriger oder Freunde wird Ihr Verein Auswärtstermine kaum wahrnehmen können. Versicherungsrechtlich wird da oft sehr lax herangegangen, nach dem Motto: "Es wird schon nichts passieren." Vor allem beim Transport von Kindern ist aber Professionalität seitens des Vereins Pflicht!

"Vati, kannst Du uns am Wochenende fahren, wir haben zu wenig Autos." So oder so ähnlich klingt es jede Woche vielfach in der Vereinswelt, wenn der Steppke zu Hause um Unterstützung zur Absicherung seiner Vereinsaktivitäten bittet. Vati ist natürlich bereit, fragt aber im seltensten Fall im Verein nach, welche Versicherung bei seinem Engagement zu beachten ist. Auch der Verein selbst sieht meist Vatis Bereitschaft als Selbstverständnis an, das keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Wenn Ihr Verein einem übergeordneten Verband angehört, der Sie entsprechend seiner Aktivitäten, versicherungsrechtlich absichert und Sie pünktlich Ihre finanziellen Pflichtabgaben entrichten, sind Ihre gemeinschaftsdienlichen Fahrdienste weitgehend abgesichert.  

Dem Umstand Rechnung tragend, das auswärtige Vereinsaktivitäten ohne die Fahrdienste der Mitglieder und Nichtmitglieder nicht möglich wären, ist dieser Personenkreis bei Einhaltung der Bestimmungen als "Dienstfahrer" durch den Verein versichert.  

 

Grundbedingungen zur Versicherung eines Fahrdienstes für den Verein:

- Die Fahrt muss im Vereinsauftrag stattfinden.

- Die Fahrt muss die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllen.

- Im Fahrzeug muss sich der Vereinsmitgliederkreis befinden, der im Vereinsauftrag zu transportieren ist.

- Der Fahrer und das Fahrzeug müssen alle versicherungs- und allgemeinrechtlichen Bedingungen zum Betreiben eines Fahrzeuges im Straßenverkehr erfüllen.

- Der Verein und der Fahrer müssen zum Nachweis alle nötigen Angaben, die Dienstfahrt betreffend, vor Fahrtantritt schriftlich festhalten und beglaubigen.

- Versicherter Fahrzeugführer kann ein vom Verein beauftragtes Nichtmitglied sein. 

 

Welche Versicherung greift bei den Insassen einer beauftragten Vereinsfahrt im Schadensfall?:

Versicherung für den Fahrer:
Ob Vorstand, Übungsleiter, einfaches Vereinsmitglied oder helfendes Nichtmitglied, bei Beachtung der Grundbedingungen sind alle gleich versichert. Mit der Unfallversicherung des Vereins für Mitglieder und Aktivitäten (siehe gleichnamigen Artikel im Vereinsportal). Da der Fahrer im Zeitraum der Beauftragung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegenüber dem Verein nachkommt ist er zusätzlich   über die entsprechenden Versicherungsumfänge der Verwaltungs-Berufs-Genossenschaft (VBG) versichert (siehe im Zusammenhang den Artikel "Die freiwillige Unfallversicherung im Ehrenamt" im Vereinsportal).

Versicherung für die Insassen:
Eine gesonderte Insassenversicherung muss als versicherungsorganisierter Verein nicht abgeschlossen werden. Mitfahrende Vereinsmitglieder, Übungsleiter und Funktionäre sind grundlegend über ihre Vereinsversicherungen abgesichert. Bei erweiterten Absicherungsvorhaben können der Verein oder der/die Fahrer eine eigene Insassenversicherung abschließen.

Mit im Fahrzeug befindliche Nichtmitglieder sind nur über ihre privaten Versicherungen abgesichert. Der Verein steht außen vor, da er nur für die beauftragten Personen verantwortlich ist. Im gewollten Fall ist eine Insassenversicherung für den Verein angebracht.

Greifen im Schadensfall mehrere Versicherungen, müssen für jede Versicherung gesonderte Schadenmeldungen eingereicht werden!

 

Sonderregelungen zur Versicherung eines Fahrdienstes für den Verein:

- Nichtorganisierte Vereine müssen sich unfall- und haftpflichtrechtlich selbst versichern. Auch mit einer Insassenversicherung.

- Selbstverschuldete Haftpflichtschäden im Schadensfall sind seitens des Vereins in keinem Fall versichert. Hier empfiehlt sich für die Gemeinschaften eine selbst zu finanzierende Dienstreiserahmenversicherung oder Dienstkaskoversicherung.

Grundsätzlich gilt: Jeder am öffentlichen Leben beteiligte Mensch muss für eine umfassende gesundheitliche und rechtliche Eigenabsicherung, die nötige private Vorsorge tragen.

Quelle: vnr.de

 

 
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