Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 61 - 6. Mai 2012

Die richtige Einladung zur Mitgliederversammlung

„Unsere Satzung sieht vor, dass unsere Einladungen zu Mitgliederversammlungen 4 Wochen vorher versandt werden müssen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen laut Satzung bis spätestens 2 Wochen vor der Sitzung den Vorstand erreicht haben. Sie wurden bisher unter Verschiedenes behandelt. Nun behauptet ein Vereinsmitglied, dass die Anträge vor der Mitgliederversammlung öffentlich ausgehängt werden müssen und bezieht sich auf übergeordnetes Vereinsrecht. Wie sieht die Rechtslage aus?“



Hier des Rätsels Lösung für Sie:


Diese Art des Einladungsverfahrens wird „gestuftes Verfahren“ genannt. Die Mitgliederversammlung wird vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Mitglieder noch ergänzende Anträge zur Tagesordnung einbringen.



Die Konsequenz:


Gehen solche Anträge fristgerecht ein, ist es Ihre Aufgabe als Vorstand, diese Anträge den Mitgliedern, den „Delegierten“, umgehend bekannt zu machen. Schließlich müssen diese die Gelegenheit bekommen, sich auf die Anträge auch vorbereiten zu können.

Hier kommt § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ins Spiel. Nach dieser Regelung muss die Tagesordnung den Mitgliedern mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden - was mit dem gerade geschilderten Grundsatz der „Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Anträge“ zu tun hat. Daraus folgt auch:

Unter dem TOP „Sonstiges“ oder auch „Anträge und Verschiedenes“ können keine Beschlüsse zu konkreten Beratungsthemen gefasst werden. Die Punkte sind den Mitgliedern damit schlichtweg nicht ausreichend bekannt gegeben worden. Deshalb:
   
Die Mitglieder sind über die neu aufgenommenen Anträge direkt nach Ablauf der Frist zu informieren - und zwar so, wie es die Satzung vorsieht. Sieht sie eine Einladung zur Mitgliederversammlung per Post vor, muss auch die dann endgültige Tagesordnung per Post verschickt werden. Sieht sie eine Einladung via Aushang am Schwarzen Brett vor, reicht der Aushang der endgültigen Tagesordnung dort.

 

Wie Sie auf Eil- und Dringlichkeitsanträge reagieren

Ein wahrer Dauerbrenner ist derzeit immer noch das Thema, wie gehen wir eigentlich mit Eil- und Dringlichkeitsanträgen in der Mitgliederversammlung um?

Die Antwort lautet:
Es kommt auf Ihre Satzung an. Je nachdem sind die Handlungsoptionen nämlich gänzlich unterschiedlich.

Ohne ausdrückliche Satzungsregelung:

Ist die Einladung zur Mitgliederversammlung
mit der Tagesordnung verschickt worden, tritt eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände ein. Das gilt auch für die Versammlung.
Wichtig: Das gilt nur für Sachanträge. Anträge, die nur darauf abzielen, über einen Sachverhalt in der Versammlung zu beraten, sind dennoch möglich.
Das bedeutet: In der Mitgliederversammlung können keine neuen Initiativanträge mehr gestellt werden. Vor und während der Versammlung können ebenfalls keine weiteren (Sach-)Anträge mehr eingebracht werden. 

Mit Satzungsregelung:

Sieht Ihre Satzung vor, dass auch noch nach der Einberufung der Mitgliederversammlung und der Bekanntgabe der Tagesordnung Anträge möglich sind, können diese in der Versammlung aufgegriffen werden. Und nicht nur das: Eine Abstimmung über diese Anträge ist in diesen Fällen ebenfalls möglich.
Achtung: Dies betrifft in der Regel ausschließlich Eilanträge, die vor der Mitgliederversammlung noch eingereicht und mitgeteilt werden. Anträge während der Versammlung können nur dann noch aufgenommen werden, wenn die Satzung dies vorsieht.
Ausnahme: Ein Eilantrag während der Versammlung kann auch ohne  Satzungsregelung aufgenommen werden, wenn tatsächlich alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und beschließen, dass der Antrag noch aufgenommen wird. Das ist aber ein eher seltener, nur in kleinen Vereinen denkbarer Fall.
Wichtig: Satzungsänderungen können nie per Dringlichkeitsantrag entschieden werden.

Die Folgen für Sie als Vereinsvorsitzenden bzw. Versammlungsleiter


Eil- und Dringlichkeitsanträge dürfen definitiv nur dann von Ihnen zugelassen werden, wenn Ihre Vereinssatzung das auch vorsieht. Die Vereinsordnung kann das nicht regeln – eine Satzungsgrundlage ist zwingend! Und nicht nur das: Ebenso müssen Sie prüfen, ob die Satzung vorsieht, dass solche Eil- und Dringlichkeitsanträge vor der Versammlung gestellt werden müssen, oder ob die Satzung es auch erlaubt, dass solche Anträge auch noch während der Versammlung eingebracht werden können.

Werfen Sie deshalb unbedingt vor der Mitgliederversammlung einen Blick in die Satzung Ihres Vereins und prüfen Sie, ob sie eine Regelung ähnlich der folgenden enthält:



Möglichkeit 1


„Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.“
- Wenn weitere Regelungen fehlen, dann sind Eil- und Dringlichkeitsanträge nicht möglich.

Möglichkeit 2


„Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Begründete Eil- und Dringlichkeitsanträge können bis drei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand befindet darüber, ob diese Anträge noch in die Tagesordnung aufgenommen werden. Werden Eil- und Dringlichkeitsanträge aufgenommen, werden die Mitglieder schriftlich informiert.“
- Eil- und Dringlichkeitsanträge sind möglich, aber nur vor Beginn der Mitgliederversammlung im Rahmen der hier genannten Frist.

Möglichkeit 3:


Wie Möglichkeit 2, aber mit den folgenden ergänzenden Formulierungen:
„Nicht fristgerechte Anträge und Wahlvorschläge können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Eilanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungs- und Finanzordnungsänderungen können nicht als Eilanträge gestellt werden.“



Oder:


„Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst in der Mitgliederversammlung von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern gestellte Dringlichkeitsanträge beschließen, wenn diese zuvor durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung angenommen wurden.“
- In diesen Fällen können Eilanträge auch noch während der Versammlung im Rahmen der genannten Grenzen aufgenommen werden.

Quelle: vereinswelt.de


Das erweiterte Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten gemäß § 30a BZRG

Am 1.1.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Es schreibt verbindlich die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses vor. Dabei gilt folgende Übergangsregelung: 

1. öffentliche Träger haben es sofort zu verlangen
2. die Kommunen regeln für sich die Einführung bei den nichtöffentlichen Trägern.

Zusätzlich zum erweiterten Führungszeugnis empfehlen der DOSB und die Landessportbünde die Unterzeichnung des Ehrenkodexes. Der genaue Text und weitere nützliche Dokumente können bei der Deutschen Sportjugend herunter geladen werden.

Die öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzung über zahlreiche Fälle von Kindeswohlgefährdung einerseits und zahlreiche Missbrauchsskandale andererseits hat dazu geführt, dass zum 1. Mai 2010 der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in § 30a und § 31 die Grundlage für das sogenannte „erweiterte Führungszeugnis“ geschaffen hat. Dieses kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Gem. § 30 Abs. 1 BZRG wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Strafregister. Verurteilungen sind erst ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vermerkt. Dies führte zu Kritik, weil damit das Führungszeugnis im Hinblick auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nur begrenzt aussagekräftig war.
In § 30a Abs. 1 BZRG hat der Gesetzgeber geregelt, dass einer Person auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt wird, wenn
1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe),
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger
oder
c) eine Tätigkeit, die in einer unter b) vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
§ 30a Abs. 2 BZRG regelt, dass, wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, eine schriftliche Aufforderung vorzulegen hat, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
Die Vorschrift des § 30a BZRG regelt, unter welchen Bedingungen ein erweitertes Führungszeugnis erteilt wird.
In § 31 Abs. 2 BZRG wird geregelt, dass Behörden zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis erhalten können. Das Besondere an einem erweiterten Führungszeugnis ergibt sich erst aus § 32 Abs. 5 BZRG und aus § 34 Abs. 2 BZRG.
Das erweiterte Führungszeugnis gilt für Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind oder tätig sein sollen, was über eine entsprechende Bestätigung des Trägers, des Vereins, der Einrichtung oder der Initiative nachgewiesen werden muss. Der Gesetzgeber hat mit dem § 30a BZRG ausdrücklich die Verbindung zu § 72a SGB VIII geschaffen und gleichzeitig den möglichen Personenkreis auch auf ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen ausgedehnt. Damit verbunden ist jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung von Sportverbänden und Sportvereinen, ein erweitertes Führungszeugnis von ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen vorlegen zu lassen; es gibt aber Sportverbänden und -vereinen eine Berechtigung, die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu fordern.
Die Erweiterung des Führungszeugnisses bedeutet, dass nunmehr auch bestimmte Straftaten im minderschweren Bereich im Führungszeugnis zu sehen sind. Dies gilt für die Straftatbestände, die im § 72a SGB VIII aufgezählt sind.

Im § 72a SGB VIII sind u.a. folgende Straftatbestände aus dem Abschnitt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ aufgeführt:
•• § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht)
•• § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)
•• § 174b StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) bis § 174c StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses)
•• § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern)
•• § 177 StGB (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung)
•• § 178 StGB (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge)
•• § 179 StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen)
•• § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) bis 181a StGB
•• § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen)
•• § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen)
•• § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) bis § 184f StGB

Folgende weitere Straftatbestände, die auch in § 72a SGB VIII aufgeführt werden, sind ebenfalls im minderschweren Fall im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt:
•• § 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener)
•• § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung)
•• § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft)
•• § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels)
•• § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger)
•• § 236 StGB (Kinderhandel)

Die Erweiterung des Führungszeugnisses umfasst auch Jugendstrafen von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten. Neu ist darüber hinaus die gesetzliche Regelung, dass die genannten Verurteilungen sowie einschlägige Jugendstrafen zehn Jahre im Zentralregister archiviert werden.
Das erweiterte Führungszeugnis gibt aber nur Auskunft über tatsächliche und auch entsprechend einschlägige Verurteilungen. Eingestellte Verfahren, laufende Ermittlungsverfahren oder Verfahren, die mit Freisprüchen geendet haben, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht ausgewiesen.

Wie wird das erweiterte Führungszeugnis beantragt?

Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich gegen Vorlage des Personalausweises bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden und wird an den Antragsteller/die Antragstellerin geschickt. Für das erweiterte Führungszeugnis ist eine Bestätigung des Sportverbandes oder -vereins notwendig, dass der Antragsteller/die Antragstellerin im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist (§ 30a Abs. 2 BZRG).
Das erweiterte Führungszeugnis kann auch online beantragt werden. Es muss dann aber persönlich gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt werden. Beantragen kann das erweiterte Führungszeugnis jede Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Die Gebühren betragen derzeit 13 Euro, wie für das „normale Führungszeugnis“. Eine Gebührenbefreiung ist den Kommunen für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Sportverbänden und -vereinen empfohlen und wird von den meisten Gemeinden auch praktiziert. Auch hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung des Sportverbandes bzw. -vereins bei der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage ist dem Anhang zu entnehmen (siehe Seite 52).
Die Bearbeitungszeit für die Erstellung des erweiterten Führungszeugnisses wird derzeit mit vier bis sechs Wochen ab Antragstellung angegeben.
Quelle: DOSB


Mobbing im Verein – was tun?

Mobbing im Verein? Ist es auch in einem Verein möglich, dass einzelne Gruppen sich ein Vereinsmitglied herauspicken, um es systematisch zu demütigen? Mobbing gibt es überall, auch im Ehrenamt und im Verein. Wie stellt man fest, ob es im eigenen Verein Mobbing gibt und wie sollten Sie dagegen vorgehen?
Dicke Luft im Verein. Vereinsmitglied X offenbart sich nach offensichtlich langem Zögern der Vereinsspitze gegenüber als Mobbingopfer. Folgendes hat sich zugetragen: X ist Mitglied im Vergnügungsausschuss. Bei den Vorbereitungen zum Sommerfest des Vereins wurde X nach eigenen Angaben ausgegrenzt. Die Wortbeiträge wurden ignoriert, von den anderen Ausschussmitgliedern nicht zur Kenntnis genommen.
Wie X berichtet, wurde getuschelt und gelacht. Nach Schluss der Ausschusssitzung setzte die Gruppe sich zu einem Schoppen im Vereinslokal zusammen. X wurde nicht einbezogen, sondern einfach stehen gelassen. Die Verantwortlichen im Verein – sprich der geschäftsführende Vorstand – fragen sich nun, ob es sich tatsächlich um Mobbing im Verein handelt und was man dagegen tun kann.

Welche Maßnahmen helfen bei Mobbing?

Demütigungen im Keim zu ersticken, ist der richtige Weg, Mobbing zu beenden oder erst gar nicht aufkommen zu lassen. Wie ein Vorgesetzter im Betrieb muss ein Vereinsvorsitzender handeln und darf nicht alles so weiterlaufen lassen.
Er sollte die Mobbing-Opfer und Mobbing-Täter zusammenbringen, um der Ursache auf den Grund zu gehen und vor allen Dingen die Mobbing-Täter mit den Vorwürfen konfrontieren, ohne Partei zu ergreifen. Nur auf sachlicher Ebene und mit gelassenem Vorgehen ist es möglich, auf Augenhöhe miteinander zu diskutieren, ohne dass sich jemand angegriffen fühlt.

Professionelle Hilfe durch Mediatoren

Oft hat das Mobbingopfer – meistens unbewusst – selbst die prekäre Situation herbeigeführt, Neid erweckt oder den Eindruck von arroganter Vorgehensweise vermittelt. Mobbing erfährt schnell eine Eigendynamik. Mobbing-Täter finden in kurzer Zeit Verbündete, die sich an Demütigungen gegen das Mobbing-Opfer beteiligen. Damit sich diese Eigendynamik nicht weiterentwickeln kann und zum Nachteil im Vereinsleben führt, muss eine offene Aussprache erfolgen.
Der Vereinsvorsitzende und weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gefordert, als Mediatoren einzugreifen. Wenn dies nicht gelingt oder sich die Vereinsfunktionäre einen mitunter schwierigen Kommunikationsprozess nicht zutrauen, sollten sie sich professionelle Hilfe suchen. Ausgebildete Mediatoren sind darauf spezialisiert, bei Konfliktsituationen zu vermitteln, um sie zu entschärfen und einen Konsens herbeizuführen.
Oft hilft bereits das erste Gespräch, die Konflikte, die sich über die Mobbing-Situation aufgebaut haben, auszuräumen. Allerdings müssen beide Seiten bereit sein, sich der Situation zu stellen und aufeinander zuzugehen.
Quelle: experto.de


Vereinsorganisation: Aufwände richtig abschätzen

In einem Verein gibt es immer viel zu tun. Manchmal muss man abwägen können, was wirklich wichtig ist und welche Tätigkeiten bzw. Projekte auch einen Nutzen haben. Dazu möchte ich Ihnen eine einfache Methode vorstellen, wie Sie dies beurteilen können.
Kennen Sie das auch? In einer Gesprächsrunde zu dem neuen Sommerfest kommen viele neue Ideen zusammen. Alle hören sich auf eine Art und Weise interessant an. Welche ist aber die beste Alternative für Ihren Verein? Oft beginnt hier ein Kampf zwischen mehreren Personen, die natürlich ihre eigenen Ideen gerne durchführen möchten.
Diese Konflikte werden dazu noch meist mit subjektiven Einschätzungen verbunden. Ich möchte Ihnen hier eine Methode vorstellen, die mehr Objektivität in diesen Bewertungsprozess einbringt: Eine für Vereine modifizierte Aufwand-Nutzen-Matrix. Und das anhand nur zweier Schlüsselfaktoren: Aufwand und eben der Nutzen. 

Und so funktioniert es:

Bewerten Sie jede Tätigkeit bzw. jedes Projekt einzeln. Das Ergebnis hinterher zeigt die beste Alternative. Dazu benötigen Sie für die Bewertung zwei Schlüsselfaktoren, mit der Sie jede Tätigkeit oder Aufgabe auf einer Skala von 1 bis 10 bewerten. Dabei gilt folgende Einteilung:
Bei Nutzen: 10 hoch – 1 schlecht

Bei Aufwand: 10 niedrig – 1 hoch

Multipliziert man hinterher die Werte miteinander, zum Beispiel bei der Bewertung von Sponsoringmaßnahmen mit Flyern und der Einschätzung für Aufwand 7 und Nutzen 2 (7 x 2 = 14), bekommt man ein Ergebnis, das sich mit alternativen Maßnahmen vergleichen lässt.
Die alternative Sponsoringmaßnahme könnte im Vergleich beispielsweise die Akquise mit Sponsorenmappen sein, die man vorher aufwendig erstellen muss, mit den Schlüsselfaktoren Aufwand 3 (weil die Erstellung einer Sponsormappe komplex ist) und Nutzen 8 (weil die Erfolgsaussichten erheblich größer sind). Als Ergebnis haben wir dann bei den Sponsorenmappen 24 insgesamt gegenüber 14 bei der Akquise mit Flyern. Auch wenn der Aufwand bei den Sponsoringmappen höher ist, ist der Nutzen eben auch um ein vielfaches größer, sodass sich diese Alternative im Endeffekt mehr lohnen würde.
Tipp: Ergänzen Sie die 2 Schlüsselfaktoren, Nutzen und Aufwand, noch mit Kosten. Die Rechnung wird zwar komplizierter dadurch, aber auch nur unwesentlich. Bei den Kosten sollte dann 10 für niedrige und 1 für hohe Kosten stehen. Die Formel wäre dann Nutzen x Aufwand x Kosten.
Haben Sie Projekte zu evaluieren, so können Sie einzelne Projekte auch in mehreren Unterpunkten aufteilen. Zum Beispiel kann ein Event in folgende Bereiche beispielhaft gegliedert werden:
1) Promotion

2) Rahmenprogramm

3) Gewinnspiel

4) Catering

5) Location

6) Kommunale Richtlinien
Jede Alternative, die bewertet werden soll, muss auch in all diesen Bereichen bewertbar sein, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erzielen. Hinterher werden wieder die Ergebnisse der Multiplikation addiert, in der Gesamtheit summiert und mit den anderen Endsummen der Alternativprojekte verglichen. Der höchste Wert ist dabei das Ergebnis, das für Ihr Projekt allem Anschein nach das Richtige wäre.
Ist die Aufwand-Nutzen-Matrix einmal richtig verstanden, können Sie diese Methode wunderbar in fast allen Bereichen Ihres Lebens und im Verein anwenden. Sicher gibt es genauere Methoden. Diese sind auch komplizierter. Bei der Aufwand-Nutzen-Matrix haben Sie eine einfache und leicht verständliche Kontroll- und Bewertungsmöglichkeit für verschiedene Alternativen.
Quelle: experto.de

 

Warnung: Was Sie da in der Zeitung gelesen haben, stimmt nicht!

Freiwilligen Unfallversicherung für Vereine

Das Bundessozialgericht hält die bisherige Form der freiwilligen Unfallversicherung für Vereine für rechtswidrig. Zur Erinnerung:

Sie können sich als Vorstand und Ihre ehrenamtlich Tätigen für nur 2,73 Euro bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichern. Genau das hat ein Wanderverein gemacht. Dumm nur: Als die Vorsitzende tatsächlich bei einem Wanderausflug verunglückte und die Leistung der Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte, weigerte sich die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Die Dame klagte und gewann in der zweiten Instanz. Doch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zog weiter vor das Bundessozialgericht (BSG). Am 27. März wurde verhandelt (Az. B 2 U 17/11 R). Die Richter machten dabei deutlich:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die ehrenamtlichen Versicherungsnehmer selbst bei der VBG den Antrag auf freiwillige Versicherung stellen. Nur dann bestünde Versicherungsschutz. Anders herum ausgedrückt:

Hat nicht die oder der Versicherte die freiwillige Unfallversicherung bei der VBG beantragt und dafür Beiträge gezahlt, sondern Verein oder Verband, besteht derzeit nach Meinung der BSG-Richter kein Versicherungsschutz!

Das aber war dann auch der VBG zu riskant, weshalb sie ihren Revisionsantrag vor einem Urteil zurückzog. Die spannende Frage damit für Sie und Ihren Verein: Besteht denn nun Versicherungsschutz oder nicht? Die Antwort liefert die VBG in einer aktuellen Stellungnahme aus dieser Woche:

Alle abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung im Ehrenamt, die mit Vereinen zugunsten der ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen wurden, haben auch weiterhin Bestand. Und weiter: „Die VBG wird die geschlossenen Verträge auch weiterhin zu Gunsten der Versicherten anwenden und den Versicherungsschutz gewähren.“ Also: Erst einmal Entwarnung. Der Versicherungsschutz besteht weiter, egal, was Sie in dieser Woche zu diesem Thema in der Presse gelesen haben.
Quelle: vereinswelt.de
 

 

 
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