ab Mai 2017


Vereinshilfe Archiv: Maren Boyé

Nr. 89 - 20. August 2018

Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien eines Vereins

Heutzutage verwenden Vereine und Landesverbände den Service der sozialen Medien zur Darstellung und Bewerbung seiner Angebote und Services und zur Kommunikation mit seinen Mitgliedern sowie Interessierten.
Ein Bild sagt auch hier manchmal mehr als 1000 Worte. So werden innerhalb der Vereinspräsentation eigene oder fremde Fotos genutzt. Für diese ist eine Prüfung der Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unabdingbar.
Somit wäre zu klären, welche Rechte und Gesetze eine Rolle spielen. Hier sind das Urheberrechtsgesetz, das Kunsturhebergesetz und die Persönlichkeitsrechte Dritter zu nennen. Bei Nichteinhaltung können Abmahnungen, Schadenersatzansprüche bis hin zu Schmerzensgeldforderungen bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts die Folge sein.
Daher ist es unbedingt ratsam, sich die Einwilligung von abgebildeten Personen in einer formlosen, bestenfalls schriftlichen Zusage unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 7 der DSGVO einzuholen.
Sollte es sich bei dem/der Fotografierten um eine nicht geschäftsfähige Person handeln, so muss ein gesetzlicher Vertreter seine (schriftliche) Zusage abgeben.
Es gibt auch Ausnahmen in Bezug auf eine Einwilligungseinholung. Dies sind z.B. Aufnahmen einer Landschaft oder einer Örtlichkeit, in der diese im Fordergrund steht und abgebildete Personen in Bezug auf die Aussage des Bildes als nur untergeordnet angesehen werden kann.
Beim Thema Veröffentlichung von Bildern auf öffentlichen Kanälen berücksichtigt werden sollten auch die Rechte des Fotografen, bzw. des Lizenzgebers. Wird ein Bild auf einer Vereinshomepage veröffeticht, ist somit ein Quellenhinweis unter dem Foto ratsam.
Wenn es doch einmal zu Abmahnungen wegen Verstößen zum Thema Veröffentlichung von Bildmaterial in sozialen und öffentlichen Medien kommen, so wird eine genaue und rechtssichere Überprüfung des Abmahnungsvorgangs empfohlen. Denn die neuen, strengen formalen Hürden für eine wirksame Abmahnung werden nicht in jedem Fall eingehalten und können vom Rechtsbeistand des Vereins geprüft und von Fall zu Fall unwirksam gemacht werden.
Es lässt sich also sagen, dass Fotoveröffentlichungen mit erkennbaren Personen darauf in der Regel einer schriftlichen Einwillung dieser Person bedürfen.

Weitere Details sowie Beispielformulare zur Einwilligung von Bildveröffentlichungen sind auch im Folgenden zu finden: » Weiter auf VIBSS

 
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