8. April 2021 - Maren Boyé

Vereinshilfe Nr. 94


Transparenzregister

Vereine können Antrag auf Gebührenbefreiung stellen

08.04.2021 - Gegenwärtig erhalten viele Vereine, darunter auch viele Sportvereine Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für das Führen des Transparenzregisters.

 

Die Bescheide beziehen sich auf den Zeitraum 2017 bis 2019 oder 2020. Die Gebühr selbst ist mit zunächst 2,50 € pro Jahr dann angehoben auf 4,60 € immer noch niedrig. Dennoch führen die Gebührenbescheide zu zahlreichen Fragen und verunsichern die Vereine. Das Transparenzregister ist vielen unbekannt. Mit den Bundesanzeiger Verlag sind die meisten Vereine noch nie in Berührung gekommen. Was berechtigt ihn, Gebühren einzuziehen?

 

Die Gebühren gehen auf das Geldwäschegesetz zurück Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Vereinigungen, zu denen gemäß § 20 GwG auch Vereine zählen, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten - bei Vereinen im wesentlichen die Vorstände - zu machen als auch Änderungen ihrer Rechtsform oder Bezeichnung mitzuteilen. Diese Angaben werden im Transparenzregister gespeichert und sollen helfen, die Geldwäsche wirksam zu bekämpfen.

 

Das Transparenzregister ist seit Dezember 2017 einsehbar. Vereine, eingetragene aber auch nicht eingetragene, gemeinnützige aber auch nicht gemeinnützige werden im Transparenzregister geführt. Eingetragene Vereine erfüllen ihre Mitteilungspflicht durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 20 II Ziff. 4 GwG), nicht eingetragene Vereine müssen ihrer Mitteilungspflicht aktiv nachkommen.

 

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Bundesgebührengesetz (BGebG). Dieses ermächtigt den Bundesanzeiger Verlag, für das Bundesministerium der Finanzen die Gebühren einzuziehen.

Für gemeinnützige Vereine gibt es die Möglichkeit der Gebührenbefreiung. Dies setzt allerdings einen Antrag voraus. Ohne Antrag keine Befreiung. Die rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen, da § 4 Abs. 3 Satz 3 TrGebV eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres zwingend voraussetzt. Für die Jahre vor 2021 gibt es daher keine Möglichkeit mehr.

 

Die Gebührenbefreiung kann über die Internetseite des Transparenzregisters oder per E-Mail an das Transparenzregister in der nach Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 TrGebV vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Die Antragstellung per Brief ist nicht statthaft.

Dem Antrag ist der geltende Freistellungsbescheid als Nachweis der Gebührenbefreiung beizufügen während der Laufzeit des Freistellungsbescheides ist eine erneute Beantragung der Gebührenbefreiung nicht erforderlich.

 

Die Berechtigung, den Verein bei der Antragstellung wirksam zu vertreten, ist durch einen aktuellen Vereinsregisterauszug nachzuweisen. Die exakte Vereinsbezeichnung ist ebenfalls erforderlich.

Nicht eingetragene aber gemeinnützige Vereine (dies dürfte auf den ein oder anderen Förderverein zu treffen) müssen ihre Mitteilungspflicht aktiv erfüllen, können aber aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit Beitragsbefreiung beantragen.

 

Die Bundesregierung plant durch einen dem Bundesrat bereits zugeleiteten Gesetzesentwurf mit Namen „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ die Umwandlung des Transparenzregisters in ein sogenanntes Vollregister, welches auch eingetragenen Vereinen aktive Mitteilungspflichten auferlegt und den Verweis auf das Vereinsregister entfallen lässt. Bei Unterlassen drohen Bußgelder.

Der DOSB bemüht sich aktiv, diese mit noch weiterem Aufwand verbundenen Belastungen der Vereine zu verhindern. 

 

Quelle: DOSB, Service für Vereine, 26.02.2021, §§ 19, 20 Geldwäschegesetz (GwG),

 

(thr)

 
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