6. Mai 2021 - Maren Boyé

Vereinshilfe Nr. 95


Corona Lockdown: Kürzung der Vereinsbeiträge und Sponsorengelder?

 


06.05.2021 - Andere Sportarten sind noch stärker betroffen. Aber auch viele Hockeyvereine Klagen angesichts des Corona Lockdown über Mitgliederschwund, rückläufiges Beitragsaufkommen und Kürzung der ohnehin schwer erkämpften Sponsorengelder. Muss der Verein bei staatlich verordneten Stillstand des Sportbetriebes Kürzungen der Beiträge und außerordentliche Kündigungen bis hin zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Mitgliedsbeiträge hinnehmen?

 

Zunächst: jeder Verein ist gut beraten, bei offener Kommunikation mit vernünftigen Argumenten, einem guten Tonfall und Respekt vor der oft schwierigen finanziellen Lage seiner Mitglieder einen tragfähigen Kompromiss zu suchen. Doch bei der Suche nach einer Lösung schadet es auf keinen Fall, wenn Kenntnisse der Rechtslage vorhanden sind.

 

Der Vereinsbeitrag ist kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot. Er dient vielmehr der Verwirklichung des in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweckes. Da der Vereinsbeitrag an keine Gegenleistung gekoppelt ist, führt auch der Stillstand des Spielbetriebes gerade nicht im Gegenzug zu einer Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages. Im Ergebnis ist deshalb zunächst festzuhalten: die Beiträge müssen weitergezahlt werden, ein Sonderkündigungsrecht besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung des Vereins zur Rückzahlung bereits eingezogener Beiträge.

 

Dies gilt uneingeschränkt für den satzungsgemäßen Beitrag der Vereinsmitglieder. Dies gilt weiter für alle Formen des Beitrages, der nicht für eine bestimmte Leistung erhoben wird. Keine Rückzahlungsverpflichtung daher auch bei einer entrichteten Aufnahmegebühr oder bei Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden.

 

Schwieriger wird es schon bei Umlagen. Wird die Umlage erhoben, um ein bestimmtes Leistungsangebot zu finanzieren, eröffnet die Corona bedingte Unmöglichkeit, das Leistungsangebot wahrzunehmen, dem Mitglied die Möglichkeit der Stornierung bzw. Rückforderung. Dies trifft auch für Kursgebühren, Tickets für Sportveranstaltungen oder bereits errichtete Startgebühren zu. Auf Investitionsumlagen (zum Beispiel für Kunstrasenplätze) dürften die Corona Maßnahmen nur dann die Möglichkeit der Stornierung eröffnen, wenn die Investitionen selbst nicht nur verzögert, sondern ersatzlos gestrichen werden.

Zahlungen von Sponsoren sind an Gegenleistung gekoppelt. Kürzungen durch den Sponsor sind daher nicht auszuschließen.

 

Diese Gesetzeslage kann viele Vereine aber auch Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen auf den Gebieten Musik, Kultur und Sport hart treffen und Existenzen vernichten. Um diese Folgen zumindest teilweise zu vermeiden, ist seit dem 20. Mai 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covit-19-Pandemie in Kraft.

 

Das Gesetz eröffnet den Veranstaltern und Betreibern, also auch den Sportvereinen, die Möglichkeit, gleichwertige Gutscheine auszugeben, die für Nachholveranstaltungen oder alternativ für andere Veranstaltungen eingelöst werden können. Nur noch im Rahmen einer Härtefallregelung ist es Verbrauchern möglich, an ihrem Erstattungsanspruch festzuhalten. Die Gutschein Alternative trägt damit dazu bei, Insolvenzen zu vermeiden. Sie dient damit auch dem Verbraucher, dessen Erstattungsanspruch im Insolvenzfall wirtschaftlich völlig entwertet wird.

 

Die Gutschein Alternative erweitert die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung, welche die Vereine dringend anstreben sollten. (thr)

 

 

 

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mitteilung vom 20. Mai 2020; Dr. Christoph Wüterich, Corona und Verein - Rückforderung von Beiträgen? 17.03.2020, www.wueterich-breucker.de; Deutsches Ehrenamt, Corona-Info für Vereine, wann müssen sie Erstattungen leisten?

 

 

 
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