Nr. 02 - 27. August 2003
Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen
Bedingt durch die Mittelknappheit gibt es in den verschiedenen BLSV-Bezirken unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich Voranmeldung, Genehmigung zur Durchführung, Antragstellung und Abrechnungen. Hier kann die/der zuständige Vorsitzende/r der BLSV-Kreis-/Bezirksjugendleitung Auskunft geben.
Die nachfolgenden Richtlinien (und in Auszügen die Verwaltungsvorschriften) gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die kompletten Verwaltungsvorschriften finden sie unter: rilie-jubi-verwalt.html
1. Zweck der Förderung
Ziel der Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit soll sein, die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit in die Lage zu versetzen, bei einer angemessenen Eigenleistung sachgerechte Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen jungen Menschen Hilfen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen.
Weiteres Ziel der Förderung ist es, die Beteiligung möglichst vieler Jugendlichen an der Jugendarbeit zu ermöglichen.
Die Träger von Jugendbildungsmaßnahmen sind gehalten, um eine Qualifizierung der Arbeit besorgt zu sein. Der Bayerische Jugendring berät die Träger im Rahmen des Möglichen.
2. Gegenstand der Förderung
Die Inhalte der förderungsfähigen Bildungsaufgaben erstrecken sich auf den politischen, sozialen, berufsbezogenen, ökologischen, kulturellen, religiösen und sportlichen Bereich soweit sie dem Ziel der Förderung nach Ziffer 1 dienen. Den Jugendlichen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen sie ihre eigene Situation und die sie bestimmenden inneren und äußeren Faktoren erfahren und ihr eigenes Verhältnis überprüfen können. In diesem Bemühen werden sie durch die Vermittlung von Informationen und Erfahrungen sowie durch die Beratung von Fachkräften unterstützt.
Förderungsfähig sind auch Maßnahmen, die verschiedene Bildungsbereiche integrieren, wie z.B. in der Zielgruppenarbeit mit Schülern/innen, Lehrlingen und jungen Arbeitnehmer/innen oder der Jugend auf dem Lande.
Jeder Bildungsmaßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird. Dabei werden jugendliche Teilnehmende möglichst weitgehend an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Von der Förderung sind ausgeschlossen ... sportliche Trainingslehrgänge, sportliche Turnierveranstaltungen,...)
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit.
4. Förderungsvoraussetzungen
Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn der Charakter der Maßnahmen im Sinne der Jugendbildung in einem oder mehreren Gebieten der Jugendarbeit gewahrt ist, die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offenstehen, die Teilnehmenden grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre alt sind,
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Maßnahmen, bei denen mehr als 10 % der TeilnehmerInnen über 26 Jahre alt sind, sind nicht förderbar und müssen abgelehnt werden. ... Die für die TeilnehmerInnen über 26 Jahre entstehenden Kosten sind nicht förderungsfähig. D.h. sie dürfen bei der Festsetzung des Zuschusses nicht berücksichtigt werden. Sie müssen also bei allen Einnahmen und Ausgaben anteilig abgezogen werden. Eine Förderung von TeilnehmerInnen, deren Altersangaben in den Teilnehmerlisten förderungsrelevant geändert wurden, ist nur dann möglich, wenn mit den Förderungsanträgen Ausweiskopien o.ä. vorgelegt werden, woraus das tatsächliche Alter ersichtlich ist. Ist das nicht der Fall, so werden die jeweiligen TeilnehmerInnen als über 26 Jahre alt gewertet, was unter Umständen zur Ablehnung des gesamten Antrages führen kann.) die Zahl der Teilnehmenden in der Regel mindestens 10 beträgt,
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften:... Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur noch aus wichtigen Gründen möglich. Solche Gründe sind Ausfälle oder Absagen von angemeldeten Personen. Die Begründungen sind mit dem Antrag einzureichen.) die Zahl der Teilnehmenden nicht mehr als 60 beträgt,
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei 61 oder mehr TeilnehmerInnen ist grundsätzlich die Förderung der gesamten Maßnahme ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur in ausführlich begründeten Einzelfällen möglich. Es muss deutlich werden, dass die Überschreitung der Höchstteilnehmerzahl für den Antragsteller nicht vorhersehbar und nicht steuerbar war. Dies ist insbesondere anhand der inhaltlichen und organisatorischen Planung und Abwicklung der Maßnahme zu erläutern. ReferentInnen und verantwortliche MitarbeiterInnen werden in diesem Zusammenhang nicht zu der TeilnehmerInnenzahl gerechnet. Werden zwei inhaltlich gleiche Maßnahmen am selben Ort und zur selben Zeit durchgeführt, so muss aus den Anträgen und dem vorgelegten Programm ersichtlich sein, dass es sich hier um zwei organisatorisch und didaktisch unabhängige Maßnahmen handelt. je angefangenen 20 Teilnehmenden wenigstens ein/e Referent/in oder verantwortliche/r Mitarbeiter/in zur Verfügung steht,
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Für 20 TeilnehmerInnen ist mindestens ein/e ReferentIn oder ein/e verantwortliche/r MitarbeiterIn erforderlich, für 21 bis 40 TeilnehmerInnen zwei, für 41 bis 60 TeilnehmerInnen sind drei ReferentInnen Mindestvoraussetzung. Dadurch soll die für den Erfolg der Maßnahme notwendige angemessene Begleitung der LehrgangsteilnehmerInnen sichergestellt werden. ReferentInnen oder verantwortliche MitarbeiterInnen im Sinne der Richtlinien sind auch solche, die nur einen Teil des Lehrgangs anwesend sind. Jedoch muss auf jeden Fall zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Mindestzahl von ReferentInnen oder verantwortlichen MitarbeiterInnen anwesend sein.) die Maßnahme innerhalb Bayerns stattfinden.
Ausnahmen werden nur innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) von der Grenze gewährt. Diese Ausnahmen bedürfen der Begründung durch den Antragsteller. Die Genehmigung ist vor Durchführung der Maßnahme über den zuständigen Landesverband/Bezirksjugendring beim Bayerischen Jugendring einzuholen.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Jede Maßnahme muss grundsätzlich in Bayern stattfinden. Für Maßnahmen, die innerhalb eines Grenzgebietes von 50 km Luftlinie von der bayerischen Grenze stattfinden, kann in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme zugelassen werden. Um solche begründete Fälle handelt es sich nur dann, wenn die Durchführung der Maßnahme als solche gefährdet ist, oder in einer geringeren bzw. in einer vergleichbaren Entfernung in Bayern kein Haus gefunden werden konnte, und mit der Durchführung der Maßnahme im benachbarten Bundes- oder Ausland Wegstrecken wesentlich reduziert werden können. In diesen Fällen ist dann vor Durchführung der Maßnahme über den Landesverband/Bezirksjugendring schriftlich ein formloser Antrag an den Bayerischen Jugendring zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Der Antragsteller muss die schriftliche Zustimmung vor Durchführung der Maßnahme erhalten. Im Antrag hat er auf den Zustimmungsbescheid zu verweisen. Pauschalgenehmigungen gibt es nur für Maßnahmen, die in den vom Förderungsausschuss anerkannten Häusern vom jeweiligen Träger dieser Häuser selbst durchgeführt werden. Hier entfällt die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags. Über die 50-km-Grenze hinaus können keine förderungsfähigen Lehrgänge abgehalten werden.)
Eine Förderung ist nicht möglich bei Konferenzen, Tagungen und Sitzungen von Verbandsorgangen, Gremien und Ausschüssen, Maßnahmen, die in überwiegendem Maße dem spezifischen Verbandszweck dienen (z.B. ausschließlich sporttechnische Lehrgänge der Sportjugend, Exerzitien der konfessionellen Jugend usw.) und Maßnahmen, deren Programm weniger als zwei Drittel der Veranstaltungsdauer Themen im Sinne der Mitarbeiterbildung umfaßt, touristischen Unternehmungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kundgebungen laufender Arbeit örtlich tätiger Gruppen, geschlossenen Treffen von Chören, Orchestern Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen, soweit sie nicht Fortbildungen für Zwecke der Jugendarbeit sind, Maßnahmen, bei denen die Teilnehmenden überwiegend aus anderen Bundesländern kommen, Maßnahmen, die von Bundesorganisationen in Auftrag gegeben, durchgeführt oder aus Bundesmitteln bezuschusst werden.
Dauer der Maßnahmen
Zuwendungen können beantragt werden für Eintagesmaßnahmen (wenigstens sechs Arbeitsstunden, 1 Stunde zu 60 Minuten), Mehrtagesmaßnahmen mit nicht länger als 14 Tagen Dauer; die Mindestarbeitszeit der Maßnahme muss 6 Arbeitsstunden (zu je 60 Minuten) je Tag entsprechen, wobei An- und Abreisetag als ein Arbeitstag gerechnet werden kann. Die Unterschreitung der Regelarbeitszeit an einzelnen Arbeitstagen (6 Stunden) kann an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden,
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: ... Zum Beispiel muss bei Dreitagesmaßnahmen die Arbeitsstundenzahl mindestens 12 betragen. Maßnahmen, die die erforderliche Stundenzahl nicht erreichen, sind als Gesamtes nicht förderbar. Es ist also nicht möglich, z.B. aus einer Dreitagesmaßnahme bei insgesamt 8 erbrachten Arbeitsstunden einen förderungsfähigen Tag herauszuziehen und für diesen einen Zuschuss zu beantragen. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist ist und die einfache Strecke durchschnittlich in mehr als einer Stunde zurückgelegt wurde, wird für die An- und Abreise jeweils eine Stunde der Reisezeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Anrechnung erfolgt im Rahmen des Drittels der Arbeitszeit, das nicht unbedingt themenbezogen sein muss.
5. Umfang der Förderung
1. Förderungsfähige Kosten
Fahrtkosten (wobei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden sollen)
Förderungsfähig sind
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Pro Maßnahme kann je ein Vor- und Nachbereitungstreffen im Rahmen des Förderungsantrages geltend gemacht werden. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen beim Antragsteller durch Belege und in der Buchführung nachgewiesen werden. Es können nur diejenigen Kosten anerkannt werden, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Alle Kosten müssen zum Zeitpunkt der Abrechnung (Beantragung des Zuschusses) angefallen sein.
Nicht förderungsfähig sind Vorbereitungs- und Organisationskosten (z.B. Kopien für die Einladung, Porto u.ä.). Sollen für diese Kosten Beträge von den TeilnehmerInnen erhoben werden, so sind diese in der Einladung gesondert (d.h. getrennt vom Teilnehmerbeitrag) auszuweisen. Als angemessene Obergrenze werden hierfür 50 % des Teilnehmendenbeitrages, maximal aber 8 Euro pro Teilnehmenden angesehen.
Der finanzielle Aufwand (Übernachtungskosten, Fahr- und Transportkosten, Honorare etc.) für mitgebrachtes Küchenpersonal ist den Verpflegungs- und Übernachtungskosten zuzurechnen. Das Küchenpersonal zählt jedoch nicht zu den förderungsfähigen TeilnehmerInnen, darf also auch nicht auf der Teilnehmerliste auftauchen und wird bei der Tagessatzförderung nicht berücksichtigt.) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten; bei Bahnbenützung wird der Tarif der zweiten Klasse zugrunde gelegt, mögliche Fahrpreisermäßigung sind dabei auszunutzen bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.B. gemieteter Bus) die tatsächlich entstandenen Kosten; bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge pro zurückgelegtem Kilometer der geltende Kilometertarif der Deutschen Bahn AG, 2. Klasse, bei Fahrgemeinschaften pro mitgenommener Person zusätzlich 0,02 Euro/km.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Durch den notwendigen Transport von Arbeits- und Hilfsmitteln entstehende erhöhte Fahrtkosten von TeilnehmerInnen und / oder MitarbeiterInnen können zusammen mit den Arbeits- und Hilfsmitteln geltend gemacht werden. Auf den entsprechenden Belegen ist dies jedoch nachvollziehbar zu vermerken.) Verpflegungs- und Übernachtungskosten Raummieten Honorare, Kosten von Referenten/innen (Zahlungen von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnis dienen). Die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden Kosten für die Kinderbetreuung in angemessenem Umfang.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Nicht als Teilnehmende im Sinne der Richtlinie Nr. 4 werden die bei der Maßnahme ggf. anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie deren Betreuungspersonen gerechnet.
Die für die anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen und deren Betreuungspersonen anfallenden Kosten sind förderungsfähig. Folglich zählen diese Personen auch zu den TeilnehmerInnen im Sinne der Richtlinie Nr. 5, werden also auch bei der Förderung nach Tagessätzen berücksichtigt. - Die Betreuungspersonen und die Kinder müssen deshalb auf der Unterschriftenliste geführt werden, sind dort aber als TeilnehmerInnen im Rahmen der Kinderbetreuung zu kennzeichnen.) Notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, die in unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt bis zu 10,50 Euro je Tag und Teilnehmenden oder bis zu 60 % der höchstens förderungsfähigen und angemessenen Kosten. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Die Tagessatzförderung. Als in diesem Zusammenhang förderungsfähige TeilnehmerInnen gelten die TeilnehmerInnen selbst, die ReferentInnen, die verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie für die Kinderbetreuung eingesetzte Personen.
Die Prozentförderung. Um bei dieser Variante die möglichen Zuschüsse nach oben zu begrenzen, hat der Landesvorstand eine Obergrenze der anerkennbaren "angemessenen Gesamtausgaben" festgelegt. Angemessene Gesamtausgaben pro Tag und Teilnehmendem im Sinne der Richtlinien sind maximal 35 Euro. Hieraus ergibt sich, dass im Fall der Prozentförderung (60%) die Zuschusshöhe maximal 21 Euro pro Tag und förderungsfähiger Person betragen kann.)
Werden Jugendbildungsmaßnahmen auf örtlicher Ebene von Landkreisen, Städten oder Gemeinden gefördert, sind diese Möglichkeiten vorrangig zu nützen.
Verfahren
1. Antragstellung
Die Anträge müssen auf dem Formblatt und zusammen mit den nachfolgend genannten Anlagen eingereicht werden. Den Anträgen sind beizufügen: Die Ausschreibung bzw. die Einladung
Aus der Einladung bzw. Ausschreibung müssen der angesprochene Personenkreis, ein evtl. Teilnehmerbeitrag, das Thema der Maßnahme (oder Titel), Ort und Zeit sowie der Veranstalter ersichtlich sein. Des weiteren soll die Einladung Informationen über die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln enthalten. Ein Programm, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme der tatsächliche zeitliche Ablauf die jeweiligen Arbeitsmethoden und die angewandten Methoden
ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen.
Die Anträge von Jugendorganisationen müssen über den jeweiligen Landesverband, die Anträge von Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings über den Bezirksjugendring eingereicht werden. Sonstige Träger, die keinem Landesverband angehören, müssen ihre Anträge über die Bezirksjugendringe einreichen. Die Landesverbände/Bezirksjugendringe reichen die von ihnen nach diesen Richtlinien befürworteten Anträge an den Bayerischen Jugendring weiter.
Die Anträge sollen fünf Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesverband/Bezirksjugendring eingereicht werden. Spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag beim Bayerischen Jugendring eingegangenen sein.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. D.h., dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge grundsätzlich abgelehnt werden müssen.
2. Bewilligung
Der Zuschuss kommt aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung. Sie erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung gestellten Kontingente auf das vom Landesverband/Bezirksjugendring angegebene Konto.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Werden nach Bewilligung des Zuschusses durch den Bayerischen Jugendring weitere Mittel von dritter Seite für die Maßnahmen bereitgestellt, ist dies dem Bayerischen Jugendring unverzüglich mitzuteilen. Der Bayerische Jugendring ist dann seinerseits gezwungen, seinen Zuschuss anteilig zurückzufordern.)
Weitere Erläuterungen teilen Ihnen die BSJ Bildungsreferentin, Birgit Mühlschlegel (Tel.: 089 15 702 425) und Bildungsreferent, Uwe Biermann (Tel.: 089 / 15 702 427) mit.
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