Nr. 10 - 9. September 2003
Vorsicht bei der "Amtsdauer des Vorstands"
In vielen Vereinssatzungen heißt es kurz und bündig: "Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt." Wenn die Mitgliederversammlung z.B. im Jahre 2003 im September, zwei Jahre später aber erst im Dezember stattfindet, hat der Verein für die Dauer von drei Monaten keinen handlungsfähigen Vorstand. Die hiermit verbundenen unangenehmen Folgen lassen sich leicht vermeiden, indem in der Satzung ergänzend der Satz aufgenommen wird: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt." Auf diese Weise ist die Handlungsfähigkeit des Vereins auch bei einer etwas später terminierten Mitgliederversammlung gewährleistet.
Quelle: Justitiariat des Deutschen Sportbundes
Reicht der Schutz der Sportversicherung eigentlich aus?
Für den normalen Vereinsbetrieb ist die Sportversicherung eine sehr gute Absicherung für Verein, Mitarbeiter und Mitglied. Allerdings kann die Sportversicherung pauschal nur den Versicherungsbedarf abdecken. Den Individualbedarf muss jeder für sich feststellen und absichern. Dazu gehören Gebäude- und Inhaltsversicherungen, Elektronikversicherungen (wenn EDV im größeren Umfang vorhanden), Betriebsversicherungen für vereinseigene Gesellschaften (GmbH z. B. für Vermarktung des Vereins).
Ähnliches gilt auch für die handelnden Personen. Individueller Versicherungsbedarf, weil die Versicherungssummen der Sportversicherung nicht der persönlichen Absicherung entsprechen, muss über Zusatzversicherungen gedeckt werden. Allerdings sollte man beachten, dass dieser Individualbedarf ja nicht nur für die Betätigung im Verein gilt, sondern für den ganzen Tag, beruflich oder privat. Die Mitarbeiter Ihres Versicherungsbüros erteilen gern weitere Auskunft.
|