Nr. 109 - 12. August 2005
So setzen Sie Ihre Ehrenamtlichen richtig ein
Ehrenamtliche in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen sollten immer gezielt eingesetzt werden, um Enttäuschungen und Frust auf beiden Seiten zu vermeiden. Um festzustellen, wo die Talente und Fähigkeiten eines Ehrenamtlichen liegen, sollten Sie gemeinsam mit ihm ein "Fähigkeitsprofil" erstellen.
Hier ein paar Tipps:
1. Vergegenwärtigen Sie sich die unterschiedlichen Ziele.
Vereinbaren Sie in einem Gespräch mit dem Ehrenamtlichen die Ziele, die Sie gemeinsam verfolgen wollen. Je besser Sie dies aufeinander abstimmen und sich darüber einigen, desto motivierter gehen Sie zusammen an die Arbeit.
2. Erstellen Sie ein Aufgabenprofil.
Fast immer stellt sich die Frage, ob ein Ehrenamtlicher überhaupt für eine bestimmte Aufgabe geeignet ist. Prüfen Sie daher gemeinsam, ob Sie Ihren Ehrenamtlichen auch adäquat einsetzen können. Hilfreich ist hierbei die Erstellung eines Aufgabenprofils, das beschreibt, welche Aufgaben in Zukunft zu übernehmen sind.
3. Erstellen Sie das Fähigkeitsprofil.
Als letzen Schritt können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehrenamtlichen ein Fähigkeitsprofil erstellen. Wesentlich ist dabei das Ziel. Beachten Sie dabei vor allem, dass das Fähigkeitsprofil einzig und allein dazu dient, möglichen Entwicklungs- und Fortbildungsbedarf zu erforschen. Eine "Beurteilung" Ihres Ehrenamtlichen ist damit nicht verbunden.
Quelle: VNR täglich
Zwei interessante Seminare des BLSV
Verletzungsprophylaxe
"Unfallverhütung durch präventive Trainingsmaßnahmen" gewinnt sowohl im
Leistungssport als auch im Breitensport an immer größerer Bedeutung.
Hochrangige Trainer, Physiotherapeuten und Sportwissenschaftler beleuchten
verschiedene Ansatzpunkte zur Verletzungsprophylaxe. Weitere Informationen können Sie dem Flyer entnehmen.
Der BLSV ladet alle Übungsleiter, Trainer und aktive Sportler herzlich dazu ein. Das Seminar wird in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport und der ARAG durchgeführt.
Termin: am 8. Oktober 2005,
Ort: Sportschule Oberhaching bei München
Kosten: 20 Euro
Bewegungstage 2005
Am 24. und 25. September 2005 veranstaltet der Bayerische
Landes-Sportverband e.V. ein Sportsymposium für alle Übungsleiter und Lehrer
in im Sportzentrum der Universität Würzburg, das unter dem Motto
"Bewegungstage 2005" steht.
Für die Bewegungstage 2005 stehen drei Säulen "Sport in Schule und Verein",
"Wellness und Gesundheit" und "Sport in jedem Alter", die von namhaften
Sportwissenschaftlern und Sportpraktikern vorgestellt werden.
Unter diesen Themenschwerpunkten finden die Teilnehmer aus ganz Bayern
zahlreiche Angebote in Workshops oder Vorträgen, die sie für ihr
Sportangebot im Verein oder in der Schule sinnvoll nutzen können. Aus den 45
Workshops kann jeder Teilnehmer sein maßgeschneidertes Programm zusammen
stellen.
Für dieses zweitätige Symposium erhebt der Bayerische Landes-Sportverband
eine Teilnehmergebühr von 80 Euro für Mitglieder in einem
BLSV-Mitgliedsverein und Lehrer und für Nichtmitglieder eine Gebühr in Höhe
von 100 Euro.
Es besteht natürlich die Möglichkeit, Ihre Übungsleiterlizenz bei diesem
Symposium zu verlängern.
Für Rückfragen und Anmeldung steht Ihnen selbstverständlich und gerne das
Organisationsbüro im BLSV Geschäftsbereich Breitensport zur Verfügung.
Bayerischer Landes-Sportverband
Geschäftsbereich Breitensport
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
Telefon 089 15702509
Das ausführliche Programm kann ab sofort beim Organisationsbüro mit einem
mit 1,44 EUR frankierten und adressierten Rückumschlag angefordert werden.
Ebenfalls ist das Programm, ein Anmeldeformular sowie der Workshop-Meldebogen im Internet unter folgendem Link http://www.blsv.de/blsv/aktionen/breitensport/ akt_proj_veranst/veranst_sympos_wuerz05.html abrufbar.
Copyright bei Kartenmaterial im Internet
Wir weisen alle Vereine, die eine Vereins-Homepage betreiben, ausdrücklich darauf hin, dass bei der Verwendung von Kartenmaterial die Urheberrechtsbestimmungen einzuhalten sind (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz -UrhG- vom 9. September 1965 BGBl. I S. 1273, zuletzt geändert durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1.9.2000, BGBl. I S. 1374). In der letzten Zeit mehrt sich das juristische Vorgehen von Rechteinhabern gegen Sportvereine, die das Copyright verletzen.
So erhielt ein Münchner Judo-Verein ein Abmahnungsschreiben mit Schadensersatzforderung von einem Unternehmen, das im Internet Kartenmaterial und Stadtplandienste anbietet. Der Verein wurde von einem Rechtsanwaltsbüro, das im Auftrag dieses Unternehmens arbeitet, aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und vor die Alternative gestellt: Rückwirkenden Vertragsabschluss mit dem Unternehmen (Lizenzgebühr 150 Euro, Laufzeit 3 Jahre) oder Schadensersatzklage in Höhe der Lizenzgebühr seitens des Stadtplan-Verlages. Hinzu kommen dann noch die Anwaltskosten (hier 170,- Euro), die der Verein ebenfalls zu tragen hat. Dabei bewegen sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Schadensersatzforderung noch im unteren Bereich, es gibt Fälle, in denen die Beträge viel höher sind.
Mehrere Kartenverlage haben zum Schutz ihrer Urheberrechte eine "Schutzgemeinschaft" gebildet, die GEKA - Gesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte, und lassen im Internet nach Copyright-Verletzungen suchen.
Die Verlage begründen dies wie folgt: "Die betroffenen Verlage setzen für die Entwicklung und Aktualisierung ihres Kartenmaterials erhebliche Mittel ein. Durch die unerlaubte Nutzung entgehen den Verlagen jährlich Millionenbeträge in Euro, die letztlich das Überleben der Unternehmen erschweren und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen gefährden. Deshalb wehren sie sich zunehmend gegen eine widerrechtliche Nutzung ihres geistigen Eigentums." (Zitat nach www.geka-online.de).
Dr. Hans Biermann, Geschäftsführer der Euro-Cities AG, dazu: "Schwarzfahren zu Trainingsorten dient nun mal keinem "guten Zweck". Raubzüge in Kaufhäusern, in denen man ganze Jugendabteilungen mit geklauten Turnschuhen und Trainingsanzügen (bitte dann möglichst von Nike) ausstatten würde, bleiben auch dann Straftaten, selbst wenn "dann dieses Geld der Jugendarbeit fehlt"."
Jeder Verein sollte seine Homepage also darauf hin überprüfen, ob er für von ihm verwendetes Kartenmaterial einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Solche Verträge kann man problemlos per Internet abschließen, z.B. über www.geka-online.de , www.stadtplandienst.de oder www.kartenrechte.de. Die Lizenzgebühr für gemeinnützige Vereine bewegt sich für einen Kartenausschnitt der Größe DIN A6 bei 174,- Euro (für 3 Jahre), für DIN A5 232,- Euro. Für nicht gemeinnützige Vereine bzw. private Sportschulen gilt allerdings eine andere Preisliste, die für Unternehmen. Alternativ kann man sich bei der jeweiligen Kommune um Karten bemühen oder aber - das ist wohl die billigste Variante - eine einfache Anfahrts- und Lageskizze selbst zeichnen und einscannen.
Erhält ein Verein von einer Rechtsanwaltskanzlei ein Abmahnungsschreiben, so sollte der Verein erst einmal genau prüfen, ob der Copyright-Anspruch der gegnerischen Seite wirklich begründet und nachgewiesen ist. Besteht dessen Forderung zu Recht, dann allerdings ist es ratsam, auf die Forderungen der Gegenseite einzugehen oder aber einen Vergleich auszuhandeln, denn an einem die Kosten hochtreibenden Gerichtsprozess kann keiner der beiden Seiten gelegen sein. (In einem solchen Falle ist es zwar unbestritten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, aber über die Höhe der Schadensersatzforderung lässt sich durchaus streiten.)
Absolut nicht ratsam ist es, das Schreiben des Rechtsanwalts einfach zu ignorieren, denn die Klage bzw. eine einstweilige Verfügung folgen bestimmt. Man sollte sich aber auch nicht ins Boxhorn jagen lassen und sich Rechtsbeistand holen. Mitgliedsvereine des BLSV können sich für eine allgemeine Beratung an den Rechtsservice des BLSV wenden: Kanzlei Dr. W. Hartl & Kollegen, Agnesstraße 1-5, 80801 München, Tel. 089 / 27 77 82 13, Fax 089 / 27 77 82 22, e-Mail info@hartl-kollegen.de.
Quelle: BLSV, Dietmar Thom, Geschäftsstelle des Bayerischen Judoverbandes München
Datenschutz und Datensicherheit im Verein
Durch die modernen Kommunikations- und Datenverarbeitungstechniken sowie die sich aus diesen Technologien ergebenden, immer weitergehenden Möglichkeiten der Informations-Gewinnung-, -Verarbeitung und -Weitergabe, ergibt sich, zumindest latent, eine erhebliche Gefahr für die Persönlichkeitsrechte von Individuen, durch eine missbräuchliche Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Auswertung oder Weitergabe von Daten, die sich auf persönliche und sachliche Verhältnisse dieser Individuen beziehen.
Die moderne Kommunikations- und Datenverarbeitungs-Technik, die einerseits von unzweifelhaft großem Nutzen für Organisationen sind, haben auf der anderen Seite erhebliche negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte der Individuen. Zum Schutz dieser Persönlichkeitsrechte gegen eine unkontrollierte Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten hat das Bundes-Verfassungsgericht das Institut: "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" geschaffen.
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbart, in der die Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann, bei welcher Gelegenheit über sie weiß."
(Bundesverfassungsgericht, Volkszählungs-Urteil vom 15.12.1983)
Um die informationelle Selbstbestimmung der durch Datenverarbeitungs-Aktivitäten betroffenen Individuen zu schützen, wurden seit Mitte der 70iger Jahre des 20. Jahrhunderts gesetzliche Regelungen erlassen, die besonders in Europa, die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten einschränken. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für statische Einrichtungen, für Vereine und Verbände, wie auch für Wirtschaftsunternehmen.
Datenschutz und Datensicherheit
Die Begriffe Datenschutz und Datensicherheit stehen in einer engen Beziehung zueinander, auch wenn sie ganz unterschiedliche Aspekte der modernen Kommunikations- und Datenverarbeitungs-Technik bezeichnen.
Der Begriff "Datenschutz" bezeichnet alle rechtlichen Regelungen, die für eine Gewährleistung des Rechts der informationellen Selbstbestimmung der Individuen unerlässlich sind. Danach soll jeder einzelne grundsätzlich selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er Informationen über seine persönlichen Lebenssachverhalte öffentlich zugänglich machen will.
Zusammenfassend kann hier deshalb festgestellt werden, dass der Datenschutz gewährleisten soll, dass jeder einzelne Betroffene (jedes Individuum) gegenüber den Gefahren, die die fortschreitende Kommunikations- und Datenverarbeitungstechnologie mit sich bringen, geschützt wird.
Dagegen werden mit dem Begriff "Datensicherheit" alle technischen und organisatorischen Maßnahmen bezeichnet, die für die Durchführung eines zuverlässigen, nach innen und außen sicheren Datenverarbeitungsbetriebes unerlässlich sind. Im Einzelnen geht es dabei um:
• Die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die einen gegen unbefugte Zugriffe von innen und außen abgesicherten Datenverarbeitungsbetrieb gewährleisten sollen.
• Die Gewährleistung einer dauerhaften Verfügbarkeit der Daten und der Anwendungen und
• Die Sicherstellung der Integrität der in einer Organisation abgespeicherten Daten
• (Der Begriff "Integrität" bezeichnet dabei den Schutz der abgespeicherten Daten gegen eine zufällige oder auch beabsichtigte Verfälschung).
Obwohl Datenschutz und Datensicherheit sehr unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen, sind sie in der Realität doch nicht unabhängig voneinander. Vielmehr ergänzen sie sich. Ohne eine hineichende Datensicherheit ist die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. auf Datenschutz, in der Realität nicht realisierbar. Wenn eine Organisation durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht sicherstellen kann, dass bei ihr gespeicherten Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Individuen nicht so abgeschirmt sind, dass nur Berechtigte darauf zugreifen können, dann hat der Betroffene keine Kenntnis mehr darüber, wer über seine persönlichen Verhältnisse informiert ist.
Zusammenfassend kann man hier auch sagen, dass der Begriff "Datensicherheit" alle die technischen und organisatorischen Maßnahmen beschreibt, die in einer Daten verarbeitenden Organisation unerlässlich sind, um die gesetzlich vorgeschrieben Anforderungen des Datenschutzes auch tatsächlich zu erfüllen.
Der Schutzbereich des Datenschutzes
Nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sind personenbezogene Daten grundsätzlich geschützte Daten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasst, gespeichert, verarbeitet, genutzt und weitergegeben werden dürfen. Personenbezogene Daten sind dabei Einzelangaben über natürliche Personen, die Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse dieser Personen beschreiben.
Grundsätzlich gilt bei der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten ein Verbot. Das heißt diese personenbezogenen Daten dürfen eigentlich überhaupt nicht erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt oder weitergegeben werden. Allerdings sind im Gesetz auch einige Erlaubnisvorbehalte definiert, bei deren Vorliegen diese personenbezogenen Daten dann doch erfasst, gespeichert, verarbeitet, ausgewertet und weitergegeben werden dürfen.
Gesetzlich geregelte Erlaubnisvorbehalte sind:
• Das Vorliegen von gesetzlichen Regelungen, die die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und eventuelle Weitergabe dieser personenbezogenen Daten vorschreiben. Dazu gehören beispielsweise gesetzliche Vorschriften im Rahmen des Sozialversicherungsrechts, des Melderechts, aber auch des Arbeitsrechts.
• Zulässig ist eine Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und eventuell eine Weitergabe von personenbezogenen Daten auch dann, wenn dies für die Geschäftszwecke der Organisation unverzichtbar ist. Allerdings gelten hier einige Einschränkungen.
• So müssen die Zwecke für die die Daten erhoben, erfasst, gespeichert, verarbeitet, genutzt oder auch weitergegeben werden sollen, im voraus definiert sein. Damit soll eine unkontrollierte Datensammlung und -Abspeicherung auf Vorrat verhindert werden.
• Darüber hinaus muss zwischen der, die Daten verarbeitenden Organisation und den Betroffenen ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis vorliegen. In einem Sportverein muss eine schriftliche Beitrittserklärung oder ein Aufnahmeantrag vorliegen, die vom Beitrittswilligen unterschrieben sind.
• Als letztes ist hier noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, das aussagt, dass der Notwendigkeit der Nutzung der personenbezogenen Daten für die eigenen Zwecke der Organisation kein gleichwertiges oder gar übergeordnetes Interesse des Betroffenen entgegenstehen darf.
• Ein weiterer Erlaubnisvorbehalt liegt immer dann vor, wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und eventuell zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten gegeben hat. Diese Einwilligung muss allerdings immer schriftlich erfolgen und sie gilt auch immer nur zweckbezogen. Das heißt eine generelle Einwilligung ist nicht möglich. Für den Verein bedeutet dies, dass in der Beitrittserklärung ein Passus eingefügt werden sollte, in dem definiert ist, dass der Beitretende mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für den Zweck der Mitgliederverwaltung einverstanden ist, und dass diese Daten auch an den BLSV weitergegeben werden dürfen. Dieser Passus ist vom Beitretenden zu unterschreiben.
Wie bereits oben festgestellt sind durch den Datenschutz lediglich Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person geschützt.
Daraus resultiert, dass Daten über juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Organisationen) nicht geschützt sind. Das heißt, dass eine Organisation keine Datenschutzrechte genießt. Allerdings genießen die einzelnen Mitglieder einer Organisation, die ja dann wieder Individuen sind, den vollen Schutz des Datenschutzgesetzes.
Nicht geschützt sind darüber hinaus zusammengefasste Daten über Gruppen von Personen, sofern daraus keine Individuen abgeleitet werden können sowie anonymisierte Daten, aus denen nicht auf Individuen geschlossen werden kann.
Auswirkungen des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes haben gleichermaßen Auswirkungen auf die Organisationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie auch auf die einzelnen Mitarbeiter, die in diese Arbeitsprozesse eingebunden sind.
Organisationen müssen dafür Sorge tragen, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der Erlaubnisvorbehalte des Gesetzes verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur für die Mitarbeiter in Zugriff stehen, die diese Daten für die Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Organisation benötigen, die eine entsprechende Datenschutzunterweisung erhalten haben und die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
Der Organisation obliegt es darüber hinaus, die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die unerlässlich sind, um einen Zugriff auf personenbezogene Daten durch Externe, aber auch durch unberechtigten Mitarbeiter von innen, zu verhindern. Darüber hinaus gehört es zur Pflicht einer Organisation, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Datensicherheit regelmäßige Datensicherungen durchgeführt werden und einen dauerhaften Zugriff auf integre Daten zu ermöglichen.
Für die Mitarbeiter der Organisation hat der Datenschutz die folgenden Konsequenzen:
• Mitarbeiter einer Organisation dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der ihnen, innerhalb der Organisation, übertragenen Aufgaben erheben, speichern, verarbeiten, nutzen oder weitergeben.
• Jeder Mitarbeiter innerhalb einer Organisation, der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut ist, muss eine Datenschutzunterweisung erhalten und ist auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die Unterweisung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten, in der gegebenen dezentralen Struktur schriftlich. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit innerhalb der Organisation fort.
• Personenbezogene Daten sind grundsätzlich, auch innerhalb der Organisation, vertraulich zu behandeln. Das heißt, sie dürfen nur innerhalb der Organisationseinheit gespeichert, genutzt und verarbeitet werden, denen die entsprechenden Aufgaben zugewiesen sind.
Personenbezogene Daten dürfen, durch Mitarbeiter, nur dann an andere Stellen, gleichermaßen innerhalb der Organisation, wie auch an andere Organisationen weitergeben werden, wenn ein gesetzlich definierter Erlaubnisvorbehalt dies zulässt. Hierzu gehören beispielsweise gesetzliche Vorschriften, aber auch vertragliche Beziehungen zwischen der Organisation und dem Betroffenen und die daraus abgeleiteten Zwecke. Die Weitergabe an Dachorganisationen, beispielsweise den BLSV ist immer dann unkritisch, wenn bereits beim Beitritt das Mitglied dieser Daten-Übermittlung zugestimmt hat.
Die Kontrolle des Datenschutzes
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzgesetzes obliegt innerhalb der Organisation dem Datenschutzbeauftragten. Datenschutzbeauftragte müssen dann bestellt werden, wenn in einer Organisation mehr als 4 Personen mit der Bearbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das heißt, dass im Verein zumindest 5 Personen mit Verwaltungsaufgaben betraut sein müssen, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Mitglieder, Übungsleiter usw. haben.
Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgaben gleichermaßen für die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen, die erst einen Datenschutz ermöglichen, wie auch die Einhaltungen der Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu überwachen. Darüber hinaus führt er Datenschutzunterweisungen durch und ist der allgemeine Ansprechpartner beim Auftreten von Datenschutzproblemen, wie Beschwerden oder Unklarheiten bezüglich der Verarbeitung oder Weitergabe von personenbezogenen Daten.
Der Datenschutzbeauftragte wiederum untersteht der Aufsicht einer dafür eingerichteten Behörde. In Bayern ist diese bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt. Für diese Aufsichtsbehörde ist der Datenschutzbeauftragte die allgemeine Ansprechstelle, wenn es um Beschwerden von Betroffenen oder auch um Verstöße gegen das Datenschutzgesetz geht. Vereine, die einen eigenen Datenschutz-Beauftragten bestellen müssen, sind verpflichtet, einen persönlich und fachlich geeigneten Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der sich dann gegenüber der Aufsichtsbehörde bekannt macht.
Quelle: BLSV, Prof. Dr. Rolf Lauser
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