Nr. 118 - 14. Oktober 2005
Bußgeldmarketing: So erhalten Sie zusätzliche, finanzielle Mittel
Bußgeldmarketing ist eine oft unterschätze, aber dennoch gute Möglichkeit für gemeinnützige Vereine, um zusätzliche finanzielle Mittel zu erhalten. Laut einer aktuellen Studie haben Gerichte und Staatsanwaltschaften allein im vergangenen Jahr rund 100 Millionen Euro gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen. Die Gelder stammen aus Geldauflagen von Gerichturteilen sowie aus erteilten Strafbefehlen örtlicher Staatsanwaltschaften.
Um Bußgelder zugeteilt zu bekommen, müssen Sie Ihre Einrichtung auf die Bußgeldlisten der zuständigen Gerichten eintragen lassen. Dies sind etwa die für Sie zuständigen Amts- und Landgerichte, wenn der Wirkungskreis Ihrer Einrichtung örtlich begrenzt ist. Bei überregional tätigen Organisationen sind dies die Oberlandesgerichte.
Für den Eintrag auf die Bußgeldliste ist ein entsprechender Antrag erforderlich, dem Sie folgende Unterlagen beifügen müssen:
• Vereinsregisterauszug und Satzung
• Angaben zu Ihrem örtlichen Wirkungskreis
• Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder ein vorläufiger Bescheid des Finanzamts
• wenn vorhanden: Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen
• Bankverbindung
• ggf. Informationsmaterial
Quelle: vnr täglich
Neues Urteil: Persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Vereinsschulden?
Das OLG Dresden kommt in seinem Urteil v. 9.8.2005 (Az.: 2 U 897/04) zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Mitglieder eines gemeinnützigen e. V. persönlich für die Schulden des Vereins in Anspruch genommen werden können. Dieses Ergebnis ist vor allem für solche Vereine von Bedeutung, die sich wirtschaftlich betätigen.
Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangt und damit das Vereinsvermögen - wie bei anderen juristischen Personen auch - verselbstständigt wird. Durch das Handeln des Vorstands nach § 26 BGB wird damit lediglich der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht aber seine Mitglieder. Haftungsmasse ist das Vereinsvermögen des e. V. Eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder des e. V. hat die Rechtsprechung bisher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen.
Entscheidend ist jedoch, dass der Hauptzweck des e. V. nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein darf. Nach bisheriger Rechtsauffassung ist jedoch eine wirtschaftliche Betätigung dann zulässig, wenn sie dem Hauptzweck des Vereins dient und wenn der Geschäftsbetrieb diesem deutlich untergeordnet ist (sog. "Nebenzweckprivileg").
Wenn ein e. V. diese zulässige Grenze jedoch überschreitet, wäre die richtige Folge, dass der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird und damit seine Rechtsfähigkeit verliert. Dies wäre Aufgabe der Registergerichte. Viele Vereine haben in der Praxis diese Grenze bereits längst überschritten, aber es kommt interessanterweise nicht zur Löschung aus den Vereinsregistern, da die Registergerichte den Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eines e. V. nicht überwachen.
An dieser Stelle setzt jedoch das Urteil des OLG Dresden an. Im Streitfall hatte der Verein nach Auffassung des OLG diese Grenze überschritten, da der Verein grundsätzlich nur ideelle Zwecke habe verwirklichen dürfen, ihm also unternehmerische Betätigungen untersagt waren. Der Verein hat aber teils selbst, teils durch seine Unternehmen und Beteiligungen eine erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausgeübt.
Kernpunkt: Damit kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder wegen des Missbrauchs der Rechtsform „eingetragener Verein“ für die Verbindlichkeiten des e. V. haften, weil sie es versäumt haben, der unternehmerischen Betätigung des e. V. bzw. des Vorstands Einhalt zu gebieten. Also: Wenn die Mitglieder eines e. V. es zulassen, dass sich der e. V. rechtswidrig verhält, indem er Aktivitäten entfaltet, die in den Grenzen der Tätigkeit eines ideellen Vereins nach § 21 BGB nicht mehr zulässig sind, sind sie damit auch haftungsrechtlich verantwortlich, da sie nicht dafür gesorgt haben, dass der Vorstand ordnungsgemäß die Vereinsgeschäfte abwickelt.
Dieses Haftungsrisiko für die Mitglieder eines e. V. kann nur durch die Umwandlung des e. V. in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) vermieden werden, was auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist (Rechtsform der gGmbH).
Erforderlich wäre in diesem Fall, dass die Mitgliederversammlung des e. V. mit _-Mehrheit die Umwandlung des e. V. in eine GmbH beschließt und dass Vereinsvermögen vorhanden ist, um das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital einer GmbH (25.000 Euro) aufzubringen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss notariell beurkundet werden. Danach erfolgt die Löschung im Vereinsregister und die Eintragung im Handelsregister.
Die Aktiva und Passiva gehen aufgrund dieses Umwandlungsbeschlusses kraft Gesetzes vom e. V. auf die GmbH über, dies gilt auch für die Mitgliedschaftsverhältnisse. Eine Zustimmung der Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Die Mitglieder werden dann Gesellschafter der GmbH und sind dann vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.
Fazit: Nach Auffassung des OLG Dresden müssen daher Mitglieder sehr genau die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands in einem e. V. unter dem Aspekt der Einhaltung der ideellen Ausrichtung des Vereins überwachen und dieser gegebenenfalls Einhalt gebieten, wenn die Grenzen zur unzulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten werden.
Die Erkenntnisse des OLG Dresden stellen jedoch die Mitglieder eines Vereins in der Praxis vor mehrere Probleme:
• Wer prüft und stellt für die Mitglieder fest, ob die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten und damit die Verletzung des Nebenzweckprivilegs vorliegt?
• Welche Kriterien und Maßstäbe müssen dabei zu Grunde gelegt werden?
• Muss die Mitgliederversammlung künftig diese Fragen gesondert - z. B. durch externe Prüfer - untersuchen lassen?
• Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf Überlegungen zur Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. auf eine GmbH?
• Ist ein Umdenken bei Vereinen erforderlich, die sich auf Grund ihrer finanziellen Gesamtsituation nur mit Hilfe wirtschaftlicher Aktivitäten überhaupt über Wasser halten können?
Hinweis: Das Urteil des OLG Dresden ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist derzeit anhängig. Wir werden uns dann mit diesen wichtigen Fragen nach Vorliegen der Revisionsentscheidung des BGH verstärkt auseinandersetzen und an dieser Stelle berichten.
Quelle: vereins-office
Virenwarnung: Klassentreffen? Ja, aber mit Vorsicht!
Ein gefährlicher Wurm ist derzeit im deutschsprachigen Internet-Bereich im Umlauf. Der "Klassentreffen-Wurm" verbreitet sich explosionsartig via E-Mail, auf auf Rechnern mit dem Microsoftbetriebssystem. Linux und Apple sind nicht betroffen. Sober.Q ködert seine Opfer mit einem vermeintlichen Foto eines Klassentreffens. Im Anhang befindet sich eine Zip-Datei mit dem Namen KlassenFoto.zip, die den Schadcode enthält.
Ein weiterer Wurm, der sich über Spamlisten verteilt, enthält im Anhang die Datei Privat-Foto.zip. Dabei handelt es sich um einen so genannten Dropper, der Sober.Q ausführt._Wird die Datei ausgeführt, zeigt der Wurm ein gefälschtes Error-Meldungsfenster. Wie seine Vorgänger enthält die aktuelle Form des Wurms Sober.Q eine eigene SMTP-Engine, mit der er bestimmte Dateisendungen des befallenen Rechners nach Email-Adressen absucht. Ist er fündig geworden, verschickt er sich automatisch an die Adressen weiter, berichtet das Antivirus-Unternehmen. Die E-Mails weisen in der Betreffzeile "FWD: Klassentreffen" auf und werden an alle deutschsprachigen Domains verschickt.
Auf infizierten Systemen trägt sich der Wurm in die Registry ein, so dass er bei jedem Windows-Neustart automatisch geladen wird. Außerdem durchsucht der Schädling eine Vielzahl lokaler Dateien nach E-Mail-Adressen und versendet sich über eine eigene SMTP-Engine an diese, um sich so zu verbreiten. Dazu werden die Absenderadressen gefälscht, so dass der eigentliche Versender der Wurm-E-Mail nicht ohne weiteres ermittelt werden kann.
Quelle: vnr täglich
"Montagsreihe" - Veranstaltungen für Vereine
Im November startet der Kreisjugendring wieder mit der "Montagsreihe". Drei Montage hintereinander erwarten euch Informationen zu folgenden Themen:
07.11.2005: Vereins- und Verbandsrecht
14.11.2005: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
21.11.2005: Das neue Jugendschutzgesetz
Weitere Infos bei Kathrin Wölfl, KJR München-Stadt
Tel. 089/514106-65 / FAX -36, e-Mail: k.woelfl@kjr-m.de, www.kjr-m.de
Wenn die Vereinsmafia Ihnen das Leben schwer macht
Sie übernehmen ziemlich "blauäugig" den Vorsitz im Verein und haben auch wirklich große ehrliche Pläne. Aber schon nach dem ersten kleinen Rückschlag merken Sie: Eigentlich sind Sie in diesem Amt völlig alleine. Der 2. Vorsitzende windet sich, weil er von Haus aus kein "Held" ist und die übrigen Vorstandskollegen haben in solchen Situationen allenfalls das banale "Wird schon..." als Ermunterung anzubieten.
Die Vereinsmafia, die Sie ohnedies nur unwillig gewählt hat, wittert unterdessen Morgenluft. Man beginnt - zunächst versteckt und später offen - Ihre Arbeit zu boykottieren. Jetzt ist der Moment gekommen, an dem Sie als Vorsitzender, oder auch als Abteilungsleiter, den größten Fehler machen können, falls Sie auf der nächsten Mitgliederversammlung selbst in die Offensive gehen sollten. Es könnte nämlich geschehen, dass dann gegen Sie auf breiter Front aus unterschiedlichen Motiven mobil gemacht wird und Sie zum "Buhmann" für alle Versäumnisse im Verein - auch die der anderen - erklärt werden.
Fünf Dinge sollte daher ein Vereinsvorsitzender schon vor Amtsantritt unbedingt beachten. Die fünf Tipps sind übrigens auch für Führungspersonen im sonstigen bürgerlichen Leben recht nützlich:
1. Verschaffen Sie sich bereits vor Amtsantritt - sofern Sie Neuling und kein "alter Hase" im Verein sein sollten - ein konkretes Bild von den wahren Machtverhältnissen. Dazu müssen Sie die einzelnen Gruppierungen, deren Interessen und die tatsächlichen Machtverhältnisse im Verein kennen lernen. Erst nach diesem Schritt sollten Sie entscheiden, ob Sie sich tatsächlich zur Wahl stellen wollen.
2. Stellen Sie ferner schon im Vorfeld sicher, dass Sie später als Vorsitzender akzeptiert werden. Machen Sie zum Beispiel den einflussreichen Personen im Verein vor der Wahl Ihre persönliche Fachkompetenz deutlich und grenzen Sie die übrigen Zuständigkeitsbereiche vorher ab. Auf Gebieten, von denen Sie nichts oder nur wenig verstehen, sollten Sie anderen Experten unbedingt völlig "freie Hand" lassen und diese Absicht vorher deutlich kommunizieren.
3. Verpflichten Sie Ihre Gegner zum Mitmachen. Setzen Sie zu diesem Zweck die Lobbyisten im Verein und die "Absahner" moralisch unter Druck und verlangen Sie von diesen ein öffentliches Bekenntnis zu Ihren ethischen Zielen als Vereinsvorsitzender. Halten Sie die entsprechenden Erklärungen Ihrer potenziellen Gegner schriftlich fest. Sie können Ihre Position weiterhin stärken, indem Sie Ihren ärgsten Gegnern eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorhalten und aufzeigen, welche negativen Folgen deren abweichende Position für den Verein haben könnte.
4. Wenn Sie später als neue Vorsitzender agieren, sollten Sie immer diplomatisch handeln. Wichtig ist, dass Sie zunächst niemanden öffentlich kritisieren. Suchen Sie das Einzelgespräch und loten Sie dabei aus, inwieweit Sie den Kritiker letztendlich doch für Ihre Sache gewinnen können. Versuchen Sie dabei, Schritt für Schritt praktische Überzeugungsarbeit zu leisten. Spielen Sie - sofern unumgänglich - auch einmal die verschiedenen Lobbyisten im Verein gegeneinander aus, um die Gegenfront in sich zu schwächen.
5. Betreiben Sie gezielt in eigener Sache "Öffentlichkeitsarbeit" bei den Mitgliedern. Sie kennen vermutlich die amerikanische Denkweise: "Tue Gutes, aber sprich darüber!" Gezielte Eigen-PR macht es der Vereinsmafia schwerer, hinter Ihrem Rücken gegen Sie bei den Mitgliedern "Stimmung" zu machen. Wichtig ist, dass Sie sich direkt regelmäßig an die Vereinsmitglieder wenden und das Geschehen im Verein aus Ihrer Sicht als Vorsitzender transparent machen. Schreiben Sie zu diesem Zweck persönliche Kommentare in der Vereinszeitschrift oder geben Sie der Presse Interviews bzw. veröffentlichen Sie einen Info-Brief.
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden
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