Nr. 124 - 24. November 2005
Leitfaden für die Kassenprüfung
Bald stehen die Jahreshauptversammlungen wieder ins Haus und damit auch die Kassenprüfungen. Bei der Kassenprüfung sind bestimmte Formalien einzuhalten.
Folgende Fragen helfen bei der Kontrolle der Buchhaltung:
- Wurden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes umgesetzt?
- Sind die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen eingehalten worden?
- Wurde bei zustimmungspflichtigen Handlungen die Zustimmung der verantwortlichen Gremien eingeholt?
- Gibt es "Nebenkassen", die in der Buchhaltung nicht enthalten sind?
Ordnungsgemäße Kassenführung
Die Korrektheit der Buchführung kann durch folgende stichprobenartige Fragen überprüft werden:
- Gibt es Belege für Einnahmen und Ausgaben?
- Stimmen die Aktiv- und die Passivseite der Buchführung überein?
- Sind Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt? Liegen Verträge oder Beschlüsse vor?
- Wurden Sachspenden besonders gekennzeichnet?
- Stimmen die Beträge der Spendenquittungen (Kopien) mit den gebuchten Beträgen überein?
- Wurden bei Anschaffungen günstige Angebote ausgewählt?
- Lag ein triftiger Grund für diese Entscheidung vor, wenn nicht das günstigste Angebot gewählt wurde?
- Sind unnötige Ausgaben angefallen (z. B. Säumnisgebühren)?
Quelle: ehrenamt-im-sport
Die verschiedenen Formen der Beschäftigung im Verein
Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen sind Sonderformen der abhängigen Beschäftigung. Hierfür fallen niedrigere Lohnnebenkosten an.
In einem Sportverein gibt es drei verschiedene Formen der Mitarbeit:
• ehrenamtliche Mitarbeit
• abhängige Beschäftigung
• selbstständige Tätigkeit
Bei der abhängigen Beschäftigung sind im Sportverein wiederum drei Sonderformen - mit jeweils anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen - zu unterscheiden:
• Geringfügige Beschäftigungen:
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- kurzfristige Beschäftigungen
• Gleitzonen-Beschäftigungen
Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen sind also Sonderformen der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeits- und Gleitzonenregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Hierfür muss der Verein pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an die Bundesknappschaft entrichten (www.minijob-zentrale.de); die Arbeitnehmer/innen zahlen keine Abgaben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (§ 8 abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Hierfür fallen keine Sozialversicherungsbeiträge, aber Steuern an. Der Verein kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abführen.
Wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig innerhalb der sog. Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro im Monat liegt, dann handelt es sich um eine Gleitzonen-Beschäftigung. Sie ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig; Pauschalierungsmöglichkeiten gibt es nicht. Durch die Gleitzone wird ein sprunghafter Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vermieden. Die Arbeitnehmer/innen können einen niedrigeren Sozialversicherungsbeitrag zahlen, der - je nach Monatsverdienst - von ca. 4 Prozent bei 400,01 Euro allmählich auf den vollen Beitrag von z. Zt. ca. 21 Prozent bei 800,00 Euro ansteigt. Der Verein muss stets den vollen Beitrag entrichten.
Mehrere Beschäftigungen - geringfügig entlohnt oder innerhalb der Gleitzone - werden - mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Gleitzonen- oder Hauptjob - grundsätzlich zusammengerechnet.
Bei der Prüfung, ob die für den Mini- bzw. Gleitzonen-Job vorgesehene Verdienstgrenze von 400 bzw. 800 Euro im Monat überschritten wird, sind auch jährliche Zahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, anteilig mitzuberechnen. Steuer- und sozialversicherungs-freie Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen (z. B. der sog. Übungsleiter-Freibetrag von 1.848 Euro/Kalenderjahr) gehören nicht zum Arbeitsentgelt.
Quelle: VIBSS
Kennen Sie alle möglichen Einnahmequellen eines Vereines
Eine Reihe möglicher Einnahmequellen trägt zur Finanzierung eines Sportvereins bei. Hier ein Überblick über mögliche Einnahmequellen und was dabei zu beachten ist.
- Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder
- Aufnahmegebühren beim Eintritt neuer Mitglieder
- Umlagen/Sonderbeiträge bei einzelnen kostenintensiven Abteilungen oder bei geplanten Bauvorhaben
- Spenden
- Veranstaltungen im Sinne einmalig stattfindender Programme
- Kursangebote, nicht gebunden an eine normale Mitgliedschaft
- Sammlungen in der Regel recyclingfähiger Produkte, die an einen Händler verkauft werden können
- Tauschbörsen (Standgebühr, Provision)
- Lotterie/Tombola (genehmigungspflichtig, dürfen nur zweimal jährlich für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt werden)
- Ausschusswesen (Fördermöglichkeiten durch Dachverbände)
- Fonds-Finanzierung (Fonds werden in der Regel über Dachverbände treuhänderisch verwaltet)
- Zahlen-Lotto: Gesellschaften schütten Gewinne als Zuschüsse für soziale und kulturelle Arbeit aus (nicht in Bayern)
- private oder öffentliche Stiftungen (Voraussetzung ist in der Regel die Gemeinnützigkeit des Empfängers)
- kommunale, Landes- oder Bundesmittel
- Sponsoring durch Wirtschaftsunternehmen
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Lohnkostenzuschüsse (Vielzahl von Sonderprogrammen)
- Zivildienststellen (die Anerkennung als Beschäftigungsstelle kann beim Bundesamt für Zivildienst oder bei der Verwaltungsstelle Zivildienst im Deutschen Sportbund eingeholt werden)
- Bußgelder können an gemeinnützige Organisationen geleitet werden. Erforderlich ist eine Eintragung in die Liste der Bußgeldempfänger beim örtlichen Amtsgericht; die Richter entscheiden über die Verteilung der Mittel
- Überlassung von geldersetzenden "Hilfen" in Form von Gebäudeüberlassungen oder auch durch die Zuteilung von Personal
- Sozialfürsorge (Finanzierung über das Sozialamt)
- Weiterbildungsmittel werden in Form von Teilnehmerzuschüssen sowohl an anerkannte Träger der Erwachsenen- und Jugendbildung sowie in bestimmten Fällen auch an Vereine gezahlt (z. B. für politische Jugendbildungsarbeit)
- Eigenwirtschaftliche Aktivitäten sind alle Tätigkeiten, die mit den Satzungszielen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, jedoch steuerlich nicht begünstigt werden (z. B. Werbung, Verkauf von Speisen und Getränken)
- Kooperationen (z. B. mit Erwachsenenbildungsträgern)
- Material- und Warenspenden durch die Zusammenarbeit mit Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung
Quelle: ehrenamt-im-sport
Was man bei einer Tombola beachten sollte
Eine Tombola ist in vielen Vereinen ein fester Programmpunkt bei der Weihnachtsfeier. Doch vorsicht, auch hier kann man leicht in die Steuerfalle geraten. Die von einem Verein veranstaltete Tombola ist steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden.
Veranstaltet ein Verein Lotterien oder Ausspielungen, kann Lotteriesteuer anfallen. Sie beträgt 16 2/3 v. H. des Nennwertes der Lose.
Die verbreitete Form der Tombola ist jedoch steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden oder wenn eine Ausspielung, die von der zuständigen Behörde genehmigt ist, ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40 000 Euro nicht übersteigt. Für welche Veranstaltungen Vergnügungsteuer anfällt, ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfahren.
Quelle: VIBSS
Vereinsarbeit:
Kann für nicht geleistete Mitarbeit ein Beitrag erhoben werden?
In vielen Vereinen werden die Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden aufgerufen. Doch jedes Jahr das selbe Bild. Fast immer sind es die selben Mitglieder, die durch Abwesenheit glänzen. Das ärgert natürlich die, die ihre Stunden für den Verein erbringen. Aber ist es zulässig, nicht erbrachte Vereinsarbeit per Vorstandsbeschluss den Vereinsmitgliedern zu berechnen?
Ja, ein solcher Vorstandsbeschluss ist zulässig, wenn dies in der Satzung verankert und in der Beitragsordnung festgeschrieben ist. Ist das nicht der Fall, muss ein solcher Beschluss von der Mitgliederversammlung ratifiziert werden.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Wie das Finanzamt bei Vereinsfesten mitverdient
Ein Verein veranstaltet jedes Jahr ein Vereinsfest. Dafür muss viel Geld an das Finanzamt abführen werden, da die meisten der Ausgaben wie Lebensmittel und Musik 7 Prozent Mehrwertsteuer enthalten, die Einnahmen aber 16 Prozent Umsatzsteuer. Gibt es hier andere Gestaltungsmöglichkeiten oder einen Freibetrag?
Es ist zwar ärgerlich, aber die Steuerpflicht besteht und ist wie folgt gestaffelt:
bei Einnahmen bis 250 Euro: keine ESt.
bei Einnahmen über 250 Euro bis 500 Euro: 10 Prozent der gesamten Einnahmen
bei Einnahmen über 500 Euro bis 1.000 Euro: 15 Prozent der gesamten Einnahmen
bei Einnahmen über 1.000 Euro: 20 Prozent der gesamten Einnahmen
Leider gibt es hier keine anderen Möglichkeiten: Wenn Sie Einnahmen mit 16 Prozent USt. erzielen und Ihnen Ausgaben mit 7 Prozent USt. entstehen, müssen Sie die Differenz ans Finanzamt abführen.
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