Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 126 - 08. Dezember 2005

Glatteis vorm Vereinsheim - wer haftet?

So schön manche Wintertage auch sind, haben doch die meisten auch Ihre Tücken: Dies musste zuletzt auch die junge Tennisspielerin Susanne erfahren, die auf ihrem Weg zur Tennisstunde auf einem dem Vereinsgelände angrenzenden Weg böse ausrutschte und sich dabei das Becken und den Oberarm brach. Sechs Wochen stationärer Aufenthalt und weitere zehn Wochen ambulante Behandlung waren die Folge. Auch ihrem Beruf als Kindergärtnerin konnte sie in dieser Zeit nur eingeschränkt nachgehen.
Die junge Frau machte später gegenüber dem Tennisverein erhebliche Schadenersatzansprüche geltend und berief sich dabei darauf, dass der Klub als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks den Weg hätte streuen müssen. Der Verein übergab den Vorgang der ARAG Sportversicherung, die den Fall prüfte und anschließend komplett für den Erwerbsschaden und das Schmerzensgeld der Verunfallten aufkam. Zudem wurden auch die Regress-Ansprüche des Krankenversicherers und des Arbeitgebers der Geschädigten erfüllt.
Da der Verein als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks bzw. der beauftragte Platzwart den Weg nicht gestreut hat und somit seine Pflicht verletzte, übernahm die ARAG Sportversicherung als Haftpflichtversicherer die Kosten in Höhe von insgesamt Euro 39.000,--.

Der ARAG-Tipp:

Nach dem Zivilrecht hat jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Dazu gehört natürlich auch, die Geh- und Zuwege im Winter in einem zumutbar gefährdungsfreien Zustand zu halten.
Diese "Verkehrssicherungspflicht" betrifft bei privaten und öffentlichen Wegen meist den Eigentümer des an den Weg grenzenden Grundstücks - in diesem Falle den Verein, dem die Gemeinde zuvor die öffentliche Räum- und Streupflicht übertragen hatte.
Quelle: aragvid-arag 12/05

Dreiländerkongress Sicherheit im Sport

Im September 2006 veranstalten die deutsche "Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport" (ASiS), das österreichische Institut "Sicher Leben" und die schweizerische "Beratungsstelle für Unfallverhütung" (bfu) gemeinsam den 4. Dreiländerkongress, der unter dem Motto "Ein Leben mit Sport - aber sicher" in Bochum stattfindet.
Ziel des Kongresses ist es, Informationen über aktuelle Erkenntnisse zur Sportunfallforschung bereitzustellen und über neue Methoden der Sportunfallprävention zu berichten. Sportlehrer, Trainer, Übungsleiter, Sportwissenschaftler, Sportmediziner und alle, die sich mit dem Thema Sportunfallprävention befassen, sind eingeladen, an dem Dreiländerkongress teilzunehmen und gemeinsam mit Experten über Möglichkeiten der Verhütung von Sportunfällen zu diskutieren. Neben Fachvorträgen werden auch Praxisdemonstrationen und Workshops angeboten. Nähere Informationen zum Programm können Sie der angegebenen Internetseite entnehmen.
Der Kongress findet vom 21. - 23. September 206 im Kongress- und Veranstaltungszentrum der Ruhr-Universität Bochum statt. Die Kongressgebühr beträgt Euro 100,-- bzw. Euro 50,-- ermäßigt (Studierende, LSB Aus- und Fortbildung). Anmeldungen sind online möglich unter www.sicherheitimsport.de/kongress. Quelle: aragvid-arag 12/05

Voraussetzungen für den Spendenabzug

Was Sie zu diesem Thema schon immer wissen wollten / sollten

Neben den unmittelbaren Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber in Form des Spendenabzugs einen beachtlichen steuerlichen Anreiz zur Finanzierung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Vereine und von Stiftungen geschaffen.
Die Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 2413) vom 10.12.1999 hat zu einer wesentlichen Verbesserung und Vereinfachung des steuerlichen Spendenrechts geführt. Diese Neuregelungen sind seit dem 1.1.2000 wirksam.
Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen (Spenden) sowie Mitgliedsbeiträge kann der Spender in seiner Einkommen, Körperschaft und Gewerbesteuererklärung und als Arbeitnehmer auch schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren steuermindernd geltend machen.
Zu den begünstigten Spenden gehören sowohl Geld als auch Sachleistungen, nicht aber Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen.

Aufwandsspenden

Unter Aufwandsspenden versteht man Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten), die einem Vereinsmitglied für eine Tätigkeit,die zu Gunsten eines spendenempfangsberechtigten Vereins entstehen.
Sie sind nur abzugsfähig, wenn gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und von dem Vereinsmitglied auf die Erstattung verzichtet worden ist.
Nach den Erfahrungen spricht allerdings eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder regelmäßig ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden (vgl. dazu im Einzelnen das im Anhang, Seite 122, abgedruckte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.6.1999).

Abzug bei der Steuer - unterschiedliche Möglichkeiten

Der Abzug bei der Einkommensteuer ist wahlweise begrenzt entweder auf 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte (für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke Erhöhung um weitere 5 v. H.) oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze (z. B. aus gewerblicher, freiberuflicher oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Dieselben Abzugsbegrenzungen gelten auch bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Körperschaftsteuer das Einkommen und bei der Gewerbesteuer der Gewinn aus Gewerbebetrieb tritt.
Die Zuwendungen sind im Rahmen dieser Höchstsätze im Kalenderjahr des Abflusses (der Zahlung) abziehbar. Abweichend hiervon kann eine Großspende (Einzelzuwendung von mindestens 25 000 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder kultureller Zwecke) unter bestimmten, gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen auf mehrere Jahre verteilt abgezogen werden. Hierdurch sollen hohe Zuwendungen begünstigt werden, die sich ansonsten im Hinblick auf die Höchstsätze in einem Kalenderjahr steuerlich nur teilweise auswirken würden.
Voraussetzung für die Anerkennung der Spende durch das Finanzamt ist grundsätzlich die Vorlage einer förmlichen (von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebenen) Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die Sie bei Ihrem Finanzamt erfragen können, kann auch eine maschinell erstellte (EDV gefertigte) Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift ausreichend sein.
Wichtig: Datum des Steuer oder Freistellungsbescheids
Zuwendungsbestätigungen eines gemeinnützigen Vereins, in denen das angegebene Datum des Steuer oder Freistellungsbescheids länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, genügen nicht den Anforderungen und können daher grundsätzlich nicht als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden. Den Spendern wird empfohlen, sich in diesen Fällen an den Verein zu wenden und auf Ausstellung einer neuen Zuwendungsbestätigung mit aktuellem Inhalt hinzuwirken.

Die 100 Euro - Schwelle

Nur wenn die Zuwendung 100 Euro nicht übersteigt, genügt als Nachweis (anstelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung) der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts.
Der Spendenempfänger muss allerdings eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes sein. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Spendenempfängers von der Körperschaftsteuer müssen auf einem von ihm hergestellten Beleg (z. B. Überweisungsvordruck) aufgedruckt sein. Ferner muss darauf angegeben sein, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Hat der Spender die Zuwendung unter Verwendung eines vom Spendenempfänger hergestellten Überweisungsvordrucks geleistet, muss er dem Finanzamt die für ihn bestimmte Durchschrift des Überweisungsauftrags (Durchschrift für Kontoinhaber) zusammen mit der Buchungsbestätigung vorlegen. Aus der Buchungsbestätigung (in der Regel Kontoauszug) müssen Name und Kontonummer des Spenders und Spendenempfängers, der zugewendete Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung die erforderlichen Angaben über die Steuerbegünstigung der spendenempfangenden Körperschaft und die von ihr verfolgten steuerbegünstigten Zwecke enthalten.

Steuerbegünstigte Zwecke

Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch den Spendenabzug zur Folge. Zu den steuerbegünstigten Zwecken, für die ein Spendenabzug vorgesehen ist, gehören stets mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke. Vereine, die diese Zwecke fördern sind damit auch zum unmittelbaren Spendenempfang berechtigt und dürfen die Zuwendungsbestätigungen selbst ausstellen.
Von den übrigen gemeinnützigen Zwecken können nur diejenigen beim Spendenabzug berücksichtigt werden, die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Zwecke sind im Einzelnen in der Anlage 1 Abschnitt A und Abschnitt B zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführt (vgl. Verzeichnis auf Seite 29 und 30 dieser Broschüre).
Neu aufgenommen in das Verzeichnis der spendenbegünstigten Zwecke wurde die Förderung des Verbraucherschutzes, des Hochwasserschutzes, die Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler, die Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Kriminalprävention sowie der Schutz von Ehe und Familie.

Spendenwege

Der früher bei einer Vielzahl von Zwecken vorgeschriebene Spendenweg über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, das so genannte Durchlaufspendenverfahren, ist seit 1.1.2000 entfallen. Folglich können seit 1.1.2000 alle gemeinnützigen Vereine, die spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses verfolgen, die Spenden unmittelbar selbst in Empfang nehmen und auch die Zuwendungsbestätigungen selbst ausstellen.
Auch nach der Neuregelung können steuerwirksame Spenden weiterhin wie bisher an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen (z. B. Sport oder Kulturamt der Stadt) geleistet werden und von diesen entweder unmittelbar selbst für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder auf Wunsch des Spenders auch an steuerbegünstigte Vereine weitergeleitet werden. Die Möglichkeit der Zuwendung an eine öffentlich rechtliche Körperschaft mit der Auflage, sie an einen bestimmten gemeinnützigen Verein weiterzuleiten, dürfte indessen - angesichts der nunmehr bestehenden eigenen Spendenempfangs und bescheinigungskompetenz aller Vereine, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen - kaum noch praktische Bedeutung erlangen.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge, die von Vereinen erhoben werden, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, sind wie Spenden abziehbar. Entsprechendes gilt, wenn der Verein Zwecke im Sinne des Abschnitts A des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses fördert; Mitgliedsbeiträge, die an derartige Vereine entrichtet werden (z. B. Tierschutzvereine, Naturund Umweltschutzvereine) sind ebenfalls wie Spenden abziehbar.
Vom Spendenabzug ausgeschlossen sind dagegen Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Zwecke im Sinne des Abschnitts B des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses verfolgen, und zwar auch dann, wenn diese Vereine daneben noch andere Zwecke fördern, bei denen die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge gegeben wäre. Die Mitgliedsbeiträge sind in diesen Fällen gänzlich vom Spendenabzug ausgeschlossen; ein Teilabzug kommt nicht in Betracht. Danach können insbesondere - wie auch bisher schon - Mitgliedsbeiträge an Vereine, die so genannte Freizeitzwecke fördern (Sportvereine, Heimat und Brauchtumsvereine) nicht wie Spenden abgezogen werden. Insoweit hat sich für diese Vereine durch das neue Spendenrecht keine Änderung ergeben.

Kulturelle Zwecke

Kulturelle Zwecke sind sowohl in Abschnitt A (unter Nummer 3) als auch in Abschnitt B (unter Nummer 2) des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke aufgeführt. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die sich nach Abschnitt B Nr. 2 auf kulturellem Gebiet betätigen und dabei in erster Linie der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder dienen (z. B. Theater und Gesangvereine), sind vom Spendenabzug ausgeschlossen. Dagegen können die Mitglieder von Vereinen, die die Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 rein altruistisch fördern, für die von ihnen entrichteten Mitgliedsbeiträge den Spendenabzug in Anspruch nehmen.

Amtliche Muster

Die Zuwendungsbestätigungen sind unter Verwendung verbindlicher, amtlich vorgeschriebener Muster auszustellen. Diese Muster hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Muster 1 (s. Seite 31) gilt für Geldspenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften.
Die gemeinnützige Körperschaft muss bestätigen, dass die Zuwendung (Geldspende, Mitgliedsbeitrag) nur zu dem von ihr verfolgten steuerbegünstigten Zweck (mildtätiger, religiöser, kirchlicher, wissenschaftlicher Zweck oder Zweck im Sinne des Abschnitts A des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses) verwendet wird; in diesen Fällen sind Geldspenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar.
Die gemeinnützige Körperschaft hat gegebenenfalls alternativ zu bestätigen, dass es sich bei der Zuwendung nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt, die vom Spendenabzug ausgeschlossen sind, weil die Körperschaft Zwecke im Sinne des Abschnitts B des auf Seite 29 und 30 abgedruckten Verzeichnisses verfolgt; in diesen Fällen sind nur Geldspenden, aber keine Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar! S.27 Schließlich hat die gemeinnützige Körperschaft auch noch zu bestätigen, ob der Geldzuwendung ein Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (so genannte Aufwandsspende vgl. Seite 23) zugrunde liegt. Muster 2 (s. Seite 32) gilt speziell für Sachzuwendungen an gemeinnützige Körperschaften. Darin ist die genaue Bezeichnung des zugewendeten Gegenstandes mit Alter, Zustand, Kaufpreis, aktuellem Wert usw. zu bestätigen.
Weitere wichtige Hinweise zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen enthält ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. 6. 2000 (abgedruckt im Anhang, Seite 124 ff.).

Spendenhaftung

Der gutgläubige Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung vertrauen, mit der Folge, dass ihm der Spendenabzug erhalten bleibt, auch wenn die Bestätigung in irgendeinem Punkt unzutreffend sein sollte. Wenn ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Bestätigung ausstellt, haftet er für den durch den Spendenabzug eingetretenen Steuerausfall bei der Einkommen und Körperschaftsteuer mit 40 v. H. und bei der Gewerbesteuer mit 10 v. H. des Spendenbetrags.

Stiftungsförderung

Rückwirkend zum 1. 1. 2000 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl. I Seite 1034) unter anderem auch die Spendenabzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen erheblich verbessert. Über den auf Seite 23 f. beschriebenen Abzugsrahmen hinaus können zusätzlich abgezogen werden: Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung fördern, bis zur Höhe von 20 450 Euro pro Jahr. Von dieser zusätzlichen Vergünstigung ausgeschlossen sind nur die Stiftungen, die die so genannten Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (wie z. B. Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk, Hundesport) verfolgen. Alle anderen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke sind begünstigt. Die Abzugsmöglichkeit besteht bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zuwendungen in den Vermögensstock neu gegründeter Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung fördern, bis zu einem Betrag von 307 000 Euro, nach Antrag des Zuwendenden auf maximal 10 Jahre verteilbar. Es sind alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Förderzwecke begünstigt.
Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Jahres nach Gründung der Stiftung in den Vermögensstock geleistet worden sein. Der Abzugsbetrag von 307 000 Euro kann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Abzugsmöglichkeit besteht für natürliche Personen bei der Einkommensteuer sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer. Sie gilt nicht für Körperschaften. Um eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an Stiftungen zu gewährleisten, hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für deren Bestätigung mit Schreiben vom 7.12.2000 eigene verbindliche Vordruckmuster eingeführt (abgedruckt im Anhang, Seite 128 ff.).

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen zum Spendenabzug sind im Einzelnen enthalten in:
- § 10 b des Einkommensteuergesetzes;
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes;
- § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes;
- §§ 48, 49, 50 sowie Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der EinkommensteuerDurchführungsverordnung
Quelle: VIBSS

Drogen- und Gewaltprävention im Verein

Nur wenige Themen bewegen die Öffentlichkeit so stark wie Drogenkonsum und Gewalt. Jede/r Übungsleiter/in sollte darüber informiert sein, dass es in ihrem/seinem Tätigkeitsfeld eine Reihe von Schnittstellen mit dieser Problematik gibt.
Es ist hier nicht möglich alle Erscheinungsformen aufzuzeigen. Jede/r Übungsleiter/in sollte aber darüber informiert sein, dass es in ihrem/seinem Tätigkeitsfeld eine Reihe von Schnittstellen mit dieser Problematik gibt. Sie werden weniger mit "dem Fixer auf der Straße" zu tun haben, aber häufiger mit Grenzfragen:
• der Gewalt
• des Dopings
• des Drogenmissbrauchs (Alkohol, Zigaretten, Tabletten u.a.)
vor, während oder nach dem Sport.

Moralische Betrachtung

Wichtiger als die Beachtung rechtlicher Schritte ist die Vorbildfunktion der Übungsleiter/innen, des/der Trainers/Trainerin.
In einer Zeit, in der vielen Kindern und Jugendlichen Vorbilder fehlen, ist vielfach die Haltung des Betreuenden entscheidend. Oft wird deren Einstellung zum Rauchen, zum Trinken oder zu Aufputschmitteln von Kindern und Jugendlichen übernommen. Noch wichtiger ist die Einstellung zur Gewalt. Wenn die Kinder im Training dazu angehalten werden, Gewalt gegen die Spieler/innen der anderen Mannschaft auszuüben, wird es für sie zunehmend schwieriger, Gewalt als Mittel zum Erreichen bestimmter Ziele abzulehnen.

Rechtliche Betrachtung

Grundsätzlich müssen wir im Drogenbereich legale und illegale Drogen unterscheiden. Bei den legalen Drogen dürfte es im Vereinsleben vorrangig um Alkohol/Zigaretten gehen. Bei illegalen Drogen sollte der Betreuer Fachleute bei der Polizei oder sonstigen Beratungsstellen aufsuchen, um ein weiteres Vorgehen abzustimmen.
Der Betreuer sollte aber über grundlegende Kenntnisse über das Jugendschutzgesetz verfügen. Bei Einhaltung dieser Vorschriften kann der Missbrauch zumindest eingeschränkt werden.

Tipps, Beispiele, Analysen

Möglichkeiten, die Themen "Gewalt und Drogen" im Sportverein zu behandeln:
Fortbildungen für Mitarbeiter/innen anbieten;
Informationsveranstaltungen zu den Themen mit Fachleuten (Drogenberatung, Jugendschutzbeauftragte der Kommune,
Beauftragte für Jugendsachen der Polizei, Fanbetreuung, Ärzte und Ärztinnen, Rechtsanwälte und Anwältinnen, Jugendstaatsanwälte/Jugendstaatsanwältinnen, Mitarbeiter/innen der Aktionen "erLEBEN ohne Drogen", "Kinder stark machen", "Keine Macht den Drogen", usw.).

Organisationen einer drogenfreien Vereinsdisco.
Deutsche Olympische Gesellschaft (Hrsg): Fair geht vor!
Anregungen für die Planung und Realisierung von Fair-Play-Aktionen,
Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
- Kinder stark machen -
Gerd Wagner, Burggraben 6, 65929 Frankfurt, Tel. 069/31 27 20, Fax 069/31 27 07
Hinweise über weiterführende Literatur erhalten Sie bei der Sportjugend Niedersachsen. Quelle: Landessportbund Niedersachsen e.V.

Urteil:
Amtsenthebung und Vereinsausschluss

Ein Vereinsmitglied hatte von einem anderen Vereinsmitglied ein Darlehen erhalten. Als die Rückzahlung ausblieb und auch Zinszahlungen nicht erfolgten, wurde die Geschichte im Verein publik. Zwischenzeitlich war nämlich der Kreditnehmer zum Vereinspräsidenten gewählt worden. Die Angelegenheit schlug im Verein solche Wellen, dass die Mitgliederversammlung den säumigen Präsidenten seines Amtes enthob. Aus "triftigem Grund". Als solcher wurde die Säumnis gegenüber dem Vereinskameraden genannt, durch die das Verhältnis im Verein auf unerträgliche Weise belastet werde. Der seines Amtes enthobene Präsident widersprach dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Das aber heizte die Stimmung noch weiter an. Nun wollten einige noch einen Schritt weiter gehen: Vereinsausschluss.
Gegen beide Maßnahmen wehrte sich der Geschasste gerichtlich und erstritt einen Teilerfolg. Die Amtsenthebung wurde nicht beanstandet, wohl aber der Vereinsausschluss. Soweit er auf Feststellung klagte, dass die Amtsenthebung unwirksam sei, war seine Klage zulässig, soweit er beantragte, festzustellen, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Amtsenthebung rechtfertige, war die Klage nicht einmal zulässig. Feststellungsbegehren an Gerichte zielen auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen, können aber nicht Tatfragen beantworten. Insgesamt war der Antrag jedoch unbegründet.
Die Amtsenthebung war mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden. Da dieses Gremium den Präsidenten in das Amt gewählt hatte, war es auch für seine Amtsenthebung zuständig. Allerdings war die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil zwei Vereinsmitglieder von der spontan anberaumten Mitgliederversammlung keine Kenntnis hatten. Dieser Verfahrensfehler war jedoch unschädlich, weil er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hatte. Rückschauend konnte ausgeschlossen werden, dass die Versammlung bei Anwesenheit der beiden nicht geladenen Mitglieder einen anderen Verlauf genommen und zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Gleiches galt auch für die Nichteinhaltung der 14-tägigen Ladungsfrist. Die Satzung des Vereins schrieb vor, dass zu Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden muss. Die Nichtbeachtung dieser Ladungsfrist war jedoch folgenlos (s.o.) geblieben.
Auch sachlich war die Amtsenthebung gerechtfertigt. Satzungsgemäß konnte jeder Amtsträger aus triftigem Grund mit einer 2/3- Mehrheit der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Grund triftig, wenn er zutrifft und von einigem Gewicht ist. Berücksichtigt man ferner, dass eine Amtsenthebung ersichtlich dem Zweck dient, eine vereinsschädliche Amtsausübung durch einen Amtsträger zu verhindern, wird man zusätzlich wohl verlangen müssen, dass der triftige Grund eine ordnungsgemäße, das Wohl des Vereins fördernde Amtsführung unmöglich macht oder doch wenigstens gefährdet. Zwischen dem Vereinspräsidenten und dem kreditgebenden Vereinsmitglied war es zu einer privaten und persönlichen Kontroverse gekommen, die, von wem auch immer, in den Verein hineingetragen worden war. Dieser bloße Umstand machte den amtierenden Präsidentenamt für das Amt ungeeignet, da die Fähigkeit zur Führung und Integration beeinträchtigt wird, wenn ein Amtsinhaber mit einem Vereinsmitglied im Streit liegt und dieser Streit in den Verein hineingetragen wird. Darauf, wer für die Auseinandersetzung und das Hineintragen in den Verein verantwortlich ist, kommt es nicht an. Allein die Tatsache eines schwerwiegenden Zerwürfnisses reicht aus für die Annahme eines triftigen Grundes.
Nicht bestätigt wurde hingegen der Beschluss der Mitgliederversammlung, soweit er den Ausschluss des amtsenthobenen Vereinspräsidenten verfügte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die grundsätzlich zu respektierende Vereinsautonomie nur beschränkt durch staatliche Gerichte überprüfbar. Die Gerichte können nur nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Darüber hinaus ist gerichtlich zu befinden, ob die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind.
Auch wenn an das Ausschließungsverfahren und die Begründung des Ausschließungsbeschlusses gerade bei kleineren Vereinen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch zumindest erforderlich, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret benannt werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann. Ferner müssen sich die zur Beschlussfassung über die Ausschließung aufgerufenen Mitglieder darüber klar werden können, worüber sie abstimmen, und dass nach der Abstimmung für eine gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, welche Vorwürfe zum Vereinsausschluss geführt haben.
Nach diesem Maßstab trägt die ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung genannte Begründung den Vereinsausschluss nicht. Der Ausschluss wurde darauf gestützt, dass der Geschasste „im privaten Bereich gegen die Ziele des Clubs verstoßen“ habe, indem er, nachdem ihm ein Vereinsmitglied in einer schwierigen Situation finanziell mit einer beträchtlichen Summe für ein Jahr zinslos geholfen und er danach die Zinsen nicht bedient und die Summe auch teilweise nicht zurückgezahlt hatte, gegenüber einer größeren Anzahl von Freunden falsche Angaben über seine Vermögenslage aufstellt, indem er, angeblich von diesem Vereinsmitglied stammende grob ehrenrührige Behauptungen übermittelte.
Darüber hinaus habe er „das Club-Ansehen gefährdet, indem er clubinterne Vorgänge entstellt nach außen getragen und im Zusammenhang mit seiner Abwahl als Präsident unrichtige Darstellungen gegeben hat.“
Diese Begründung war so allgemein und in bloßen Wertungen gehalten, dass eine Überprüfung und gegebenenfalls Widerlegung nicht möglich war. Die Begründung war zu wenig substantiiert.
- Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23.9.1997 - 11 U 3/97
Quelle: aragvid-suv 12/05

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