Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 129 - 29. Dezember 2005


Einen guten Rutsch ins Neue Jahr

Die Verbandsleitung wünscht allen ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr. Wir möchten uns an dieser Stelle besonders bei den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Verband, den Bezirken und Vereinen bedanken. Ein besonderer Dank gilt unseren bayerischen Webmastern und dem Webteam des VVI. Ohne sie könnten wir unsere Arbeit nicht so effektiv gestalten und Sie schnell und ausführlich informieren.


Welche Schulhockeymannschaft will zur Hockey-WM?

Folgende Information verschickte der DHB-Schulhockeyreferent: Hier ein Auszug daraus und im Anhang der Flyer zum Herunterladen. Weitere Informationen gibt es auch beim Schulhockeyreferenten des BHV, Hermann Ellenbeck.
Liebe Hockeyfreunde, wie ihr alle wisst, findet während der Herren-WM in Mönchengladbach ein Schulhockeyturnier im WK IV (gemischte Mannschaften) statt, bei dem aus jedem Bundesland eine Mannschaft teilnehmen soll. Die Fahrtkosten zu diesem Turnier werden von den zuständigen Kultusministerien der Länder getragen. Es entstehen nur Kosten für Unterbringung (in Zelten) und Verpflegung für die die Schüler einen Eigenanteil (zwischen 10,-Euro und 25,-Euro) beisteuern müssen. Ein Flyer für dieses Turnier im pdf-Format ist als Anlage beigefügt. Diesen Flyer erhaltet ihr demnächst auch in gedruckter Form um ihn an alle in Frage kommenden Schulen zu verteilen.


Vereinsvorsitzender im Minijob

Die Möglichkeiten für Vereine mit Jobs auf 400-Euro-Basis

Für viele Vereine wird sich im kommenden Jahr die Frage stellen: "Können wir uns einen festen Vereinsmitarbeiter leisten oder zumindest unseren wichtigen Übungsleiter auf 400-Euro-Basis fester an uns binden?" Um die Antwort vorweg zu geben: Sie können. Das ist möglich, sogar wenn Sie Ihrem Übungsleiter oben drauf noch die so genannte Übungsleiterpauschale zahlen sollten. Selbst der Vorstand könnte in Ihrem Verein als Mini-Jobber arbeiten.
Seit dem 1. 3. 2003 dürfen Vereine eigene Vereinsmitarbeiter auf 400-Euro-Basis beschäftigen, beispielsweise für Büroarbeiten oder als Platz- bzw. Zeugwart. Daran wird sich 2006 nach dem jetzigen Gesetzesstand nichts ändern. Der Vereins-Mini-Jobber bekommt seinen Lohn "brutto für netto", sofern dieser die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt. Der Verein muss allerdings als Arbeitgeber entsprechende Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und eine pauschale Lohnsteuer für diese geringfügige Beschäftigung abführen. (Achtung: Durch eine gesetzliche Änderung der Fälligkeit der Beiträge muss ein Verein, der bereits 400-Euro-Jobber beschäftigt, im Januar 2006 die Abgaben doppelt zahlen: nämlich rückwirkend für Dezember 2005 und im Voraus für Januar 2006).
Die Verdienstgrenze für den 400-Euro-Jobber liegt - wie der Name sagt - bei 400 Euro im Monat. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange oder an wie vielen Tagen sie oder er für den Verein arbeitet. Nehmen wir beispielsweise an, dass Sie einen Informatiker beschäftigen, der Sie beim Internetauftritt des Vereins unterstützt. Dann können Sie diesem selbst 50 Euro in der Stunde zahlen. Wenn er nicht mehr als 8 Stunden im Monat arbeitet, bleibt er unter der kritischen Verdienstgrenze. Die Zahl der Arbeitsstunden ist unerheblich.
Als Grundlage für die Berechnung der 400-Euro-Grenze gilt der voraussichtliche Jahresverdienst einschließlich eines etwaigen Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes bzw. sonstiger Sonderzahlungen. Ein gelegentliches Übersteigen der der 400-Euro-Verdienstgrenze ist möglich. Es muss hierfür aber ein unvorhersehbares Ereignis der Grund sein. Wenn beispielsweise Ihr Vereinsheim bei einem Unwetter überflutet würde und die Reinigungskräfte folglich bezahlte Sonderarbeiten machen müssten, wäre das ein unvorhersehbares Ereignis. Solche Überschreitungen sind allerdings nur zweimal im Jahr möglich und müssen gut begründet sein.
Auch Übungsleiter dürfen - wie eingangs erwähnt - unter dem Strich als 400-Euro-Jobber mehr verdienen. Die übliche Übungsleiterpauschale fällt bei der Ermittlung der Verdienstgrenze nicht ins Gewicht. Diese kann zusätzlich zu den 400 Euro gewährt werden, weil die Pauschale in den Augen des Finanzamtes kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung darstellt.
400 Euro-Jobs könnten sogar für Vorstandsmitglieder interessant sein, die wegen ihrer hohen Belastung für ihr Ehrenamt vom Verein irgendwie entschädigt werden sollen. Allerdings empfiehlt das "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden" für solche Fälle die Beachtung einiger Bedingungen, damit keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme entstehen. Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit müsse gewahrt bleiben. Das "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden" empfiehlt für solche Fälle folgende Vorgehensweise:
Entweder ändern Sie die Satzung des Vereins (zum Beispiel durch den Passus, dass eine angemessene Vergütung an Vorstandsmitglieder gezahlt werden darf)
Oder es ergibt sich für den Fall einer späteren Überprüfung des Vereins aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung ein entsprechender Beschluss über die bewilligte Zahlung einer Vergütung an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden

Spartipp:
Schalten Sie die geheimen Stromfresser aus

Nicht nur der heimische Fernseher frisst auch in scheinbar ausgeschaltetem Zustand Strom. Auch etliche Bürogeräte im Vereinsbüro ziehen ständig Strom und das meist, ohne dass deswegen ein Kontroll-Lämpchen wie am Fernseher leuchtet. Typisch für solche Stromfresser sind Computer, Monitor, Modem, Maus und Drucker. Alle zusammen brauchen leicht unnötigen Strom für 20 bis 40 Euro im Jahr.

So stellen Sie den unnötigen Stromverbrauch ab:

Am einfachsten geht es, wenn Sie eine Steckdosenleiste mit Netzschalter einsetzen und den Schalter jeden Abend betätigen, bevor Sie das Büro verlassen. Aber Achtung: Ihr Anrufbeantworter sollte nicht an dieser Steckdosenleiste hängen! Und auch Tintenstahldrucker sollten Sie nicht ganz vom Strom trennen, weil Sie sonst beim Einschalten besonders viel teure Tinte verbrauchen.
Übrigens: Weitere Informationen über Stromfresser und Stromspar-Geräte bekommen Sie bei der Aktion No Energy, www.no-e.de.
Quelle: vnr täglich

Bundesrat machte Weg für Gesetzesänderungen ab 1.1.2006 frei

Wichtige Änderungen für den Sozialversicherungsbereich

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 Gesetzen zugestimmt, mit denen das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), Änderungen im SGB III, erste Koalitionsvereinbarungen zum steuerlichen Subventionsabbau sowie das Arbeitszeitgesetz zum neuen Jahr umgesetzt werden.

1. Lohnsteuerrechtliche Änderungen

1.1 Abfindungen: Ab 1.1.2006 werden die steuerfreien Abfindungsfeibeträge gestrichen. Für Abfindungsansprüche, die bis zum 31. 12. 2005 entstanden sind, gilt eine Übergangsregelung. Erfolgt die Abfindungszahlung für solche Altverträge bis spätestens 31. 12. 2007, dürfen die Abfindungsfeibeträge entsprechend der bisherigen Rechtslage weiter in Anspruch genommen werden.
1.2. Übergangsgelder: Im Zusammenhang mit der Aufhebung Steuerbefreiung für Entlassungsentschädigungen sieht das Gesetz auch die Streichung der Steuerfreibefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 10 EStG für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen vor.
Der bisherige Steuerfreibetrag von maximal 10.800 EUR ist entsprechend der Übergangsregelungen zu den Abfindungen für Entlassungen vor dem 1. 1. 2006 weiterhin zulässig, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31.12.2007 erfolgt ist.
1.3 Heirats- und Geburtshilfen: Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (§3 Nr. 15 EStG) von jeweils 315 Euro wird zum 1.1.2006 gestrichen. Zuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich seiner Eheschließung oder anlässlich der Geburt seiner Kinder vom Arbeitgeber enthält, sind ab 2006 lohnsteuerpflichtig.

2. Arbeitsrechtliche Änderungen *

Arbeitszeitgesetz: Übergangsregelung für Tarifverträge bis 31. 12. 2006 verlängert: § 25 ArbZG erlaubt es, tarifvertragliche Vereinbarungen zum Bereitschaftsdienst weiterhin anzuwenden, auch wenn diese nicht den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes entsprechen. Die Übergangsfrist wäre zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen. Mit der Gesetzesänderung wurde beschlossen, dass alte Tarifverträge, die nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmen, bis zum 31. Dezember 2005 weiter gelten können. Speziell in den Krankenhäusern herrschte deswegen Alarmstimmung, weil Tarifverträge nach dem neuen Arbeitszeitrecht noch nicht flächendeckend abgeschlossen wurden.

3. Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

3.1. Aufwendungsausgleichsgesetz löst Lohnfortzahlungsgesetz endgültig ab: Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ersetzt ab 1. 1. 2006 das bisher anzuwendende Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Durch das neue AAG wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das neue Recht sieht nunmehr vor, dass künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft (so genanntes "U2-Verfahren") teilnehmen. Die Neuregelung schafft eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), so dass dieser Zuschuss auch künftig von den Arbeitgebern zu zahlen ist. Neben den Änderungen des U2-Verfahrens treten auch Änderungen am Umlageverfahren generell und insbesondere am so genannten "U1-Verfahren" in Kraft (Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Beim Umlageverfahren U1 bleibt es bei der Beschränkung der Umlagepflicht auf Kleinunternehmer (bis maximal 30 Beschäftigte).
3.2. Sozialversicherungs-Rechengrößen 2006: Der Bundesrat hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2006 in vorliegender Form beschlossen. Damit treten die bereits vorab von uns veröffentlichten Werte offiziell in Kraft. Als Besonderheit bleiben damit die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer in 2006 gegenüber 2005 unverändert. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern wurden jedoch wie üblich angehoben.
3.3 Praxisgerechtere Lösung zur Hinweispflicht bei Arbeitslosigkeit *: Gemäß § 37 b SGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich vor Beendigung seines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Fristen sowie Sanktionen bei Fristversäumnis wurden geändert:
Mit den beschlossenen Änderungen des SGB III wird für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen nunmehr grundsätzlich eine einheitliche Frist von drei Monaten für alle Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse (vor dessen Beendigung) festgelegt. Kann die Frist nicht eingehalten werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung nunmehr innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Eine Änderung erfolgt auch bei den Rechtsfolgen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Wie bei anderen Formen vertragswidrigen Verhaltens wurde die Sanktion in eine Sperrzeitregelung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III) gefasst und stellt nicht mehr wie bisher einen Minderungstatbestand dar.
* Die Änderungen im SGB III sollen bereits noch in diesem Jahr im Bundesgesetz verkündet werden und können daher bereits vor dem 1.1.2006 in Kraft treten.
Quelle: Haufe Newsletter

Vorsteuerabzug:
Zeitpunkt der Leistung muss auf der Rechnung stehen

Für den Vorsteuerabzug ist es bei Rechnungsbeträgen über 100 Euro unabdingbar, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung angegeben ist.
Es genügt die Angabe des Monats. Wenn der Zeitpunkt identisch ist mit dem Rechnungsdatum, dann dürfen Sie das so vermerken. Auch ein Hinweis auf einen Lieferschein, der die geforderte Angabe enthält, ist erlaubt (BMF-Schreiben Az.IV A 5 - S 7280a - 82/05 vom 26.9.2005).
Quelle: vnr täglich

Finanzamt:
Neuer Online-Service ab 2006 auch für Vereine

Seit einiger Zeit schon bietet Ihnen die Finanzverwaltung mit dem Programm ELSTER die Möglichkeit, Steuererklärungen, -Bescheinigungen und -Voranmeldungen online an die Finanzämter zu übertragen. Das war bislang mit gravierenden Sicherheitsrisiken verbunden.

Elster goes online

Jetzt bietet der Fiskus mit ELSTER online im Internet unter https://www.elster.de/eon_home.php einen neuen Service: Ohne zusätzliche Software haben Sie mit Ihrem PC und einem Internet-Browser Zugriff auf folgende Dienste:
• Abgabe von USt-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
• Beantragung einer Dauerfristverlängerung
• Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung
• Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen
• Jahressteuererklärungen*
• Anmeldesteuern sowie Lohnsteuerbescheinigungen*
• Abfrage des Steuerkontos (nur mit Signaturkarte)
*nur über ein Steuerprogramm

Angebot inklusive elektronischer Unterschrift

Der Clou: Das Angebot schließt ein digitales Zertifikat, sozusagen Ihre elektronische Unterschrift, in 3 unterschiedlichen Sicherheitsstandards mit ein:
• Speicherung des Zertifikats auf Ihrem PC. Preis: kostenlos
• USB-Stick mit digitalem Zertifikat. Mittlere Sicherheit. Preis: 34,40 Euro*
• Signaturkarte plus Lesegerät. Hohe Sicherheit. Preis: ab 54,22 Euro*
*ohne USt
Hinweis: Das neue Angebot ist mit PC und ab Windows 98 auch mit Linux und mit Apple-Macintosh-Rechnern nutzbar. Ein Online-Check prüft vor einer Registrierung die Kompatibilität.
Quelle: vnr täglich

Seminar in Würzburg
Moderieren und Leiten

Sie lernen Moderations- und Leitungstechniken für die Kleingruppe (4 bis max. 20 Personen) kennen und üben, diese Techniken angemessen einzusetzen. Sie reflektieren Ihre eigene Leitungs- bzw. Moderationspraxis. Sie verdichten Gespräche und Diskussionen themen- und teilnehmerorientiert und können mithilfe von Visualisierungstechniken Gespräche strukturieren und Ergebnisse festhalten. Sie trainieren, bei Besprechungen ziel- und ergebnisorientiert vorzugehen.

Inhalte:
• Rolle und Aufgaben in der Moderation von Gruppen mit 4 bis 20 Personen
• Ziel, Vorbereitung und Eröffnung von Sitzungen und Besprechungen
• Sitzordnung, Spielregeln, Redelisten
• Techniken zur Moderation und Visualisierung
• Umgang mit Schwierigkeiten bei der Moderation
• Steuern, strukturieren, überleiten, zuspitzen zusammenfassen
• Techniken zur Zusammenfassung
• Entscheidungsverfahren
• Ergebnissicherung
• Die Situations-Angemessenheit
Methoden: Impulsreferate, Einzel-, Gruppen- und Plenumsarbeit, Arbeit an Fallbeispielen aus Ihrem Sitzungsalltag, Übungen, Feedback, Simulation zu typischen Besprechungen.
Zielgruppe: Vorstände in Vereinen, Verbänden und Parteien, Personen in politischen Funktionen, betriebliche InteressenvertreterInnen, GeschäftsführerInnen, ProjektleiterInnen, TeamleiterInnen
Termin: 09.-13.01.2006
Kosten: 300,- Euro
Veranstaltungsort:
Akademie Frankenwarte
Leutfresserweg
97082 Würzburg
Anmeldung und Information:
Akademie Management und Politik der Friedrich-Ebert-Stiftung
Telefon: 0228 / 883 -327/-328
Fax: 0228 / 883 -695
E-Mail: apbmail@fes.de
Internet: www.seminare.fes-mup.de

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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