Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 130 - 05. Januar 2006

Einsturz der Eislaufhalle Bad Reichenhall

Liebe Hockeyfreunde,
die Tragödie von Bad Reichenhall dürfte sich bereits eingehend herumgesprochen haben. In wie weit wir in Bad Reichenhall Freunde, Bekannte oder Verwandte hierbei verloren haben, steht zur Zeit noch nicht fest. Sicher ist nur, dass die Hinterbliebenen der Opfer, als auch die Verletzten in der nächsten Zeit unser aller Hilfe benötigen. Hilfe nicht nur im Beistand, sondern auch in finanzieller Hinsicht. Hierfür wurde bei der Sparkasse BGL durch das Bayerische Rote Kreuz ein Spendenkonto eingerichtet.
Vielen Dank
TSV Bad Reichenhall
HOCKEY
Ralf Riegert
1. Vorstand

Für die Opfer des Unglücks beim Einsturz der Eislaufhalle Bad Reichenhall wurde folgendes Spendenkonto über das BRK eingerichtet:
Bayerisches Rotes Kreuz, Kreisverband Berchtesgadener Land
"Unglück Eislaufhalle"
Bankverbindung:
Sparkasse BGL
BLZ 710 500 00
Kto-Nr.: 232 066

Steuerprüfung im Verein:
Worauf die Steuerprüfer jetzt besonders achten

Vorweg: Es empfiehlt sich für Ihren Verein heute mehr denn je, auf eine akkurate Vereinsbuchführung zu achten. Denn noch nie waren die Finanzämter so pingelig wie heute. Der Staat braucht Geld, und das Vereinswesen wird als eine bislang nur unzureichend angezapfte Geldquelle gesehen.

Das sind die Prüfpunkte der Betriebsprüfer:


Spenden:

Stimmen Spendenbescheinigung und Einnahmebuchung überein? Auch nach dem Wegfall des Durchlauf-Spendeverfahrens prüfen die Beamten kritisch. Denn der Prüfungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre, in denen noch die alte Spendenpraxis galt!

400-Euro-Kräfte:

Alles o.k.? Verträge in Ordnung? Meldung richtig? Unbedingt von Ihnen zu prüfen. Sonst rutschen Sie in die Sozialversicherungs- und in die Steuerfalle.

Vereinsfeste:

Der Betriebsprüfer giert danach, Ihnen nachzuweisen, dass Sie über die 30.678-Euro-Freigrenze gekommen sind. Er will die Körperschaftsteuer von Ihrem Verein kassieren. Die 30.678-Euro-Grenze gilt immer inklusive Umsatzsteuer!

Gemeinnützigkeit:

Bei "gestandenen" Vereinen darf der Körperschaftsteuer-Bescheid nicht älter als 3 Jahre sein. Genau in diese Falle sind im vergangenen Jahr viele Vereine gestolpert. Prüfen Sie am besten gleich nach!

Satzung und Vereinszweck:

Das ist eine neue Methode, mit denen Betriebsprüfer Ihnen das Leben schwer machen möchten. Sie überprüfen, ob Ihr Verein tatsächlich nur den in der Satzung genannten Zielen nachgeht. Denn sie wissen: Viele Satzungen sind veraltet. Kommt es hier aber zu Differenzen, können Sie Ihnen die Gemeinnützigkeit für 3 Jahre rückwirkend aberkennen - und entsprechend für 3 Jahre Steuern nachfordern! Machen Sie jetzt unbedingt den Satzungscheck!
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden

Schiedsrichter Vergütungssätze

Die aktuellen Vergütungssätze für Schiedsrichter in Bayern, gültig ab 01. 01. 06 für die Regionalligen haben sich wie folgt geändert:
Spesen 16,00 Euro pro Spiel
Spielleitungsaufwandsentschädigung 20,00 Euro pro Tag (NEU)
Fahrtkosten PKW 1 SR 0,25 Euro pro km (seit 01. 11. 05)
PKW 2 SR 0,30 Euro pro km (seit 01. 11. 05)
Die Spielaufwandsentschädigung wird nur in der Regionalliga gezahlt.

Sozialversicherung:
Neuregelung ab Januar 2006 - Vorgezogener Termin für alle Beitragszahlungen

Ab Januar 2006 müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter früher überweisen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV). Der neue Fälligkeitstermin ist jeweils der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats, berichtet der Unternehmer-Newsletter "Selbstständig heute". Bislang konnten Sie die Beiträge bis zum 15. des Folgemonats - also einen halben Monat später - zahlen.

Beitragshöhe müssen Sie jetzt schätzen

Solange die Beiträge immer konstant sind, ist die Berechnung schon vor dem Monatsende für Sie unproblematisch. Schwanken die Beiträge aber, z.B. weil ein Mitarbeiter jeden Monat unterschiedlich lang arbeitet, müssen Sie die Höhe schätzen. Stellt sich später heraus, dass die Beiträge tatsächlich höher oder niedriger sind, verrechnen Sie die Differenz mit der nächsten Abrechnung.

Wann die neuen Fälligkeitstermine gelten

Die neuen Fälligkeitstermine gelten für Sie, wenn Sie
sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte beschäftigen,
Minijobber beschäftigen,
selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Für sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte überweisen Sie die Beiträge an deren jeweilige Krankenkasse und schicken darüber hinaus einen Beitragsnachweis (ab 2006 nur noch elektronisch), wenn Sie keinen Dauernachweis beantragt haben.
Für 400-Euro-Kräfte (Minijobber) zahlen Sie die Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale und melden die Zahlungen auch dort an, wenn Sie keinen Dauernachweis beantragt haben. Sind Sie als Selbstständiger in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, müssen Sie Ihre Beiträge künftig in der Regel ebenfalls früher zahlen, wenn Sie freiwillig versichert sind. Die meisten Krankenkassen werden den Fälligkeitstermin in ihren Satzungen nämlich genauso festlegen wie für Pflichtversicherte. Fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse nach, wie diese das handhabt.
Sind Sie als Mitglied in der Künstlersozialversicherung (KSVG) sozialversicherungspflichtig, werden die Beiträge für Sie weiterhin erst am 5. des Folgemonats fällig.

Diese Sonderregelung gilt für Januar 20006

Wegen der Umstellung des Zahlungstermins sind im Januar 2006 in einem Monat zweimal Beiträge fällig:
• zum 16.1.2006 die Beiträge für Dezember 2005 und
• zum 27.1.2006 die Beiträge für 2006.
Um die Belastung abzumildern, erlaubt der Gesetzgeber, die Januar-Beiträge später zu zahlen. Dafür überweisen Sie die Januar-Beiträge zwischen Februar und Juli jeweils zu 1/6 zusammen mit den Zahlungen der Folgemonate.

Übergangsregelung beantragen

Um die Januar-Beiträge auf die Folgemonate umlegen zu dürfen, übermitteln Sie einen so genannten Null-Beitragsnachweis. Das heißt, Sie übermitteln an die Krankenkasse bzw. die Bundesknappschaft eine Meldung, in der die Höhe mit 0 Euro angegeben ist.
Quelle: vnr täglich

Kommunikation: So melden Sie sich am Telefon korrekt

Wer hat sich noch nicht darüber geärgert, wenn er als Anrufer mit einem schnöden "Ja bitte" empfangen wird? Zu Recht, denn auch beim Telefonieren gelten Höflichkeitsregeln. Wer sich mit deutlichen Botschaften meldet, trägt dazu bei, dass der Kunde sich wohl fühlt. Damit dieses gelingt, sollten Sie folgende Punkte beachten:
• Melden Sie sich immer mit dem Namen des Vereins und ggf. dem Abteilungsnamen.
• Nennen Sie erst danach Ihren Vor- und Zunamen. Anrufer verstehen häufig den ersten Teil am Telefon nicht. Also sollte Ihr Name erst an 2. Stelle folgen, damit der Anrufer ihn versteht.
• Für den Kunden ist es wichtig, dass er Ihren Namen kennt, damit er eine persönliche Beziehung zu Ihnen während des Gesprächs aufbauen kann.
• Ist der Anruf über die Zentrale eingegangen und zu Ihnen weiter verbunden worden, reicht meistens nur der Name.
• Leiten Sie das Gespräch mit "Was kann ich für Sie tun?" ein. Das schafft eine positive Gesprächsatmosphäre.
• Falls Sie an das Telefon eines Kollegen gehen: Bringen Sie dies auch zum Ausdruck. So können Sie z.B. sagen: "Hermann Schulz, Apparat Schmidt."
• Vermeiden Sie, einen Anrufer erneut weiterzuleiten, wenn dieser bereits zu Ihnen weitergeleitet wurde. Bieten Sie ihm stattdessen an, die Telefonnummer aufzunehmen und sich intern um den passenden Ansprechpartner zu kümmern, so dass dieser ihn dann zurückrufen kann.
• Nehmen Sie den Telefonhörer nicht ab, während Sie noch mit den Kollegen sprechen. Manche denken, dass dieses Geschäftigkeit ausdrückt. Die Wahrheit aber ist: Es ist schlicht unhöflich.
Quelle: vnr täglich

Gilt auch für Zuschauer: Weitreichender Schutz der Sportversicherung

Alle Vereinsmitglieder sind über Ihren Landessportbund (LSB) oder Landessportverband (LSV) mit dem weitgehenden Schutz der "Sportversicherung" versichert. Entgegen der häufig vorherrschenden Meinung umfasst sie weitaus mehr als "nur" eine Sportunfallversicherung für die aktiven Sportler. Es sind vielmehr alle Vereinsmitglieder bei satzungsgemäßen Veranstaltungen und Tätigkeiten versichert, und zwar nicht nur bei der reinen, aktiven Sportausübung. Und der Deckungsschutz erstreckt sich zudem auch auf weitere Versicherungsbereiche.
Die Sportversicherung versichert den gesamten Verbands- und Vereinsbetrieb; die ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Personen, Trainer, Schieds- und Kampfrichter, Helfer bei Veranstaltungen und natürlich alle aktiven und passiven Mitglieder. Die Unfallversicherung ist das Kernstück einer jeden Sportversicherung. Nicht minder wichtig sind aber auch die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, der Krankenversicherungsschutz, die Vertrauensschadenversicherung und die Reisegepäckversicherung für Auslandsreisen.
Die Vereinsmitglieder sind auch als Zuschauer versichert. Das Besondere: Der Versicherungsschutz gilt innerhalb ihres LSB/LSV für alle versicherten Veranstaltungen der Vereine die Mitglied im LSB/LSV sind. Besucht das Mitglied ein Heim- oder Auswärtsspiel seines Vereins, hat es nicht nur im Stadion bzw. auf der Sportstätte Versicherungsschutz, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg, wenn der eigene Verein eine Mannschaft, eine Riege oder Einzelsportler zur Veranstaltung gemeldet hat. Und das gilt auch bei Veranstaltungen außerhalb Ihres LSB/LSV. Fans, die als Vereinsmitglieder zu den Spielen ihres Bundesligaclubs fahren, sind also ebenfalls versichert. Beachten sollte man aber, dass auch eine noch so umfassende Sportversicherung nicht alle Gefahren pauschal und obligatorisch absichern kann. Für die Versicherung zusätzlicher, individueller Risiken, beispielsweise die Kfz-Zusatzversicherung, die Vermögensschaden-Zusatzversicherung oder die Gebäudeversicherungen muss der einzelne Verein selbst sorgen. Für alle Fragen rund um die Sportversicherung und mögliche Zusatzversicherungen setzen Sie sich bitte mit dem Versicherungsbüro in Ihrem LSB/LSV in Verbindung. In Zweifelsfällen, bei Schäden oder für alle Versicherungsfragen stehen dort kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung.
Quelle: aragvid-arag 01/06

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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