Nr. 132 - 20. Januar 2006
Angebot der BHV-Internetseite erweitert
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Dürfen Einladungen zur Mitgliederversammlung per Mail versandt werden?
Kann ein Verein die Einladungen zur MV auch per Email den Mitgliedern zugesenden, statt über schriftlichem Wege? Sind diese Einladungen dann auch rechtskräftig?
Die Einladung per E-Mail ist dann zulässig, wenn das einzelne Mitglied dieser vorher nicht schriftlich widerspricht und dem Verein seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das Mitglied verantwortlich. Weiterhin ist eine Kopie der E-Mail Einladung in Schriftform aufzubewahren. Bei E-Mails mit mehreren Empfängern ist eine Kopie pro Mailing als Beleg ausreichend.
Inzwischen wird man auch eine Einladung per E-Mail als zulässig ansehen können, jedenfalls dann, wenn ALLE Mitglieder die Möglichkeit haben, von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Das ist der Fall, wenn alle Mitglieder über die technischen Möglichkeiten zum Empfang der Einladungs-E-Mail verfügen.
Quelle: (Erdmann, MMR 2000, 526, 527; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 171).
Ereignisse in Bad Reichenhall lassen Vereine aufhorchen
Das entsetzliche Unglück in Bad Reichenhall ist allen noch in guter Erinnerung und hat bundesweit zahlreiche Diskussionen ausgelöst und zum Nachdenken geführt. Dies gilt vor allem auch für zahlreiche Vereine und Verbände und deren Vorstände, die sich seither intensiv Gedanken machen und viele Fragen stellen. Denn so wie es nach dem Unglück den Verantwortlichen von Bad Reichenhall erging und was diesen noch bevorsteht, kann es morgen jeden Vereinsvorstand treffen.
Verkehrssicherungspflicht birgt Haftungsrisiken für den Vereinsvorstand
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Verein haftet danach, wenn der Vorstand oder sonstige Funktionsträger, für die der Verein nach § 31 BGB eintreten muss, seiner Pflicht zur Verkehrssicherung bei Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen nicht nachkommt.
Pflicht zur Verkehrssicherung bedeutet, dass derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder eröffnet, sich um den Schutz Dritter kümmern muss. Behördliche Maßnahmen und Genehmigungen befreien den Verein dabei nicht davon, selbst die Sicherheit zu prüfen. Sorgt der Verein in so einem Fall nicht für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, kann er im Schadensfall wegen Fahrlässigkeit belangt werden. Gleiches gilt, wenn der Verein einen bewährten Fachmann hinzuzieht. Besteht weiterhin eine erkennbare Gefahrenlage, ist der Verein verantwortlich und muss dafür sorgen, dass diese beseitigt wird.
Haftung für die Sicherheit des eigenen Bereichs
Besondere Beachtung gilt der Einstandspflicht für die Sicherheit des eigenen Bereichs. Die Verkehrspflicht hat demnach, wer für einen Gefahrenbereich verantwortlich ist. Ein Sportverein muss z. B. seinen Sportplatz so absichern, dass Kinder ihn unbeaufsichtigte betreten können und dass Vereinsmitglieder beim Sporttreiben nicht gefährdet werden.
Vor allem Vereine, die Anlagen oder Gebäude besitzen oder mieten müssen besondere Verkehrssicherungen vornehmen. Bei ihnen entstehen im Rahmen von Veranstaltungen häufig Gefahren für Mitglieder, Teilnehmer oder Zuschauer. Bei einem Eishockeyspiel kann z. B. die während eines Spiels ein Pucks in die Zuschauerränge fliegen. Der Verein muss deshalb als Veranstalter geeignete Schutzwände installieren, um eine Verletzung der Zuschauer zu verhindern.
Wer ist Adressat der Verkehrspflicht?
§ 27 Abs. 3 BGB
Befindet sich im Organisationsbereich des Vereins eine Gefahrenquelle, so ist der Verein für die entsprechende Verkehrspflicht verantwortlich. Da dieser für sich genommen jedoch handlungsunfähig ist, ist die Erfüllung der Verkehrspflicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen als Maßnahme der internen Vereinsgeschäftsführung nach § 27 Abs. 3 BGB Sache des Vorstandes nach § 26 BGB, es sei denn, dass die Satzung diese Aufgabe einem anderen Organ des Vereins zugewiesen hat (§ 40 BGB).
Wenn der Verein also zur Erfüllung der Verkehrspflicht Gehilfen einsetzt, wird die Pflicht arbeitsteilig erfüllt und konkretisiert. Die allgemeinen Verkehrspflichten münden in:
- Aufsichtspflichten
- Überwachungspflichten und
- Instruktionspflichten.
Für die Erfüllung dieser Pflichten ist der Vorstand als Maßnahme der internen Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Verletzt ein Vorstandsmitglied eine dieser Pflichten, haftet der Verein aus §§ 31, 823 Abs.1 BGB.
Schadensverhütende Betriebsorganisation
Der Vorstand nach § 26 BGB eines e. V. ist verpflichtet, den Betrieb des Vereins so zu organisieren, dass es nicht zu Schadensfällen kommen kann. Verletzt der Vorstand diese Pflicht, haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen für dieses Organisationsverschulden.
Haftung nur bei Verschulden
Der Verein haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn der Verein oder ein Repräsentant vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
§ 276 BGB Fahrlässigkeit
Nach § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Wer ist verantwortlich: Der Verein als Eigentümer und Mieter
Die Haftung trifft den Verein nicht nur als Eigentümer einer Anlage etc., sondern auch als Mieter. Nach der Rechtsprechung genügt die Veranlassung einer Gefahr bzw. die Beherrschung des in Frage kommenden Bereichs oder Gebäudes, mag der Verein Betreiber oder Veranstalter eines bestimmten Geschehens sein. Verantwortlich ist also immer derjenige, in dessen Verantwortungsbereich die Gefahrenquelle liegt.
Kann die Verkehrssicherungspflicht übertragen werden?
Wenn Kommunen dem Verein Sportstätten und Anlagen überlassen oder übertragen kann ein immenses Haftungsrisiko für den Verein entstehen. Zu klären ist hier, inwieweit die Verkehrsicherung von der Kommune an den Verein übertragen wird. Beachten Sie hier vor allem die Vertragsgestaltung!
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Verein bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Denn sobald der Verein die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, ist er haftungsrechtlich dafür verantwortlich, dass Dritte vor Gefahren geschützt sind, die von der übertragenen Sache (z. B. Turnhalle) ausgehen, und zwar auch gegenüber der delegierenden Gemeinde. Die Gemeinde selbst ist dann nur noch kontroll- und überwachungspflichtig.
Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht?
Es gibt keine Verkehrssicherung, die jeden Schadensfall ausschließt. Daher muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind und die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden. Vorausgesetzt wird dabei eine bestimmungsgemäße Benutzung der Anlage.
Maß der Gefahrvermeidung
Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Schaden eintritt und je schwerer der drohende Schaden ist, desto mehr muss der Pflichtige für dafür sorgen, dass Gefahren vermieden oder abgewendet werden.
Anhaltspunkte in Vorschriften und Standards?
Für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten ergeben sich Anhaltspunkte für die Verkehrssicherung aus bestehenden Regelwerken, z. B. DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, allgemeinen beruflichen Standards, dem Sportregelwerk oder Regelungen und Auflagen in öffentlich-rechtlichen Veranstaltungsgenehmigungen. Eine Verletzung dieser Vorschriften lässt in der Regel auf Verschulden schließen.
Haftung auch bei Unterlassen
In der Praxis spielt die Haftung durch Unterlassen eine große Rolle. Ein Unterlassen stellt es z. B. dar, wenn der Vorstand oder ein leitender Vereinsbediensteter seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem nachgeordneten Personal nicht nachkommt oder einen erhaltenen Hinweis auf Lücken in der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt.
Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Handelt es sich bei der Sportstätte um ein Bauwerk (z. B. Stadion), haftet der Gebäudeunterhaltungsverpflichtete nach § 836 BGB. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Haftungsvorschrift, die neben der Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht steht. Danach haftet der Eigentümer, Besitzer oder derjenige, der die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat, wenn aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Instandhaltung durch Einsturz oder Ablösung eines Teils des Bauwerks ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Die Haftung greift nur dann nicht ein, wenn dem Verantwortlichen der Nachweis gelingt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs.1 S.2 BGB).
Haftung für Organisationsmängel
In der Praxis wird zwischen körperschaftlichen und betrieblichen Organisationsmängeln.
Körperschaftlicher Organisationsmangel
Der Satzungsgeber - in der Regel ist das die Mitgliederversammlung - hat die Rechtspflicht, den Verein mit der erforderlichen Zahl von Organen und Organmitgliedern auszustatten. Fehlt es hieran, ist der Vorstand überlastet und zur allseitigen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage. Es liegt dann ein sog. körperschaftlicher Organisationsmangel vor.
Betrieblicher Organisationsmangel
Ein betrieblicher Organisationsmangel ist gegeben, wenn das zuständige Organ - in der Regel ist das der Vorstand - es pflichtwidrig versäumt, den Vereinsbetrieb nach bestmöglichen Grundsätzen zu organisieren, weshalb im Regelfall eine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung gegeben ist. Wird die allgemeine Aufsicht über Gegenstände, Anlagen, Gebäude und unterstellte Personen unterlassen und/oder werden erforderliche Anweisungen nicht erteilt, liegt auch ein betrieblicher Organisationsmangel vor.
Ein betrieblicher Organisationsmangel ist aber auch zu verzeichnen, wenn die Organaufgaben einem Vereinsangestellten (§ 831 BGB ) übertragen werden. Ist ein solcher Mangel ursächlich für einen Schaden, den ein Dritter erleidet, so haftet der Verein im Falle des Verschuldens des Organmitglieds nach §§ 31, 823 BGB.
Persönliche Haftung der Organmitglieder, insbesondere des Vorstands?
Nach der Rechtsprechung des BGH ("Baustoff-Entscheidung" NJW 1990, S. 976) haben die Vorstandsmitgliedern eines Vereins eine Garantenstellung und haften damit persönlich gegenüber Dritten für Schutzgüter i. S. d. § 812 Abs.1. Grund hierfür ist, dass der Vorstand für die Organisation und Leitung des Vereins zuständig ist und sich persönlich um die Gefahrenabwehr und -steuerung kümmern muss.
Verkehrspflicht gegenüber Dritten
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB müssen die Verkehrspflichten nicht nur gegenüber Vereinsmitglieder erfüllen, sondern auch gegenüber Dritten. Dazu müssen sie den Verein so organisieren, das Dritte durch von ihm ausgehende Gefahren nicht geschädigt werden.
Wie kann man den Umfang der Verkehrspflicht bestimmen?
Für jeden Vorstand stellt sich damit die entscheidende Frage, welche Maßnahmen er und der Verein im konkreten Fall ergreifen müssen, um den geschuldeten Verkehrspflichten gerecht zu werden und um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Umfang der Verkehrspflichten orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen. Hierbei müssen die drohenden Gefahren, die Interessen des Verantwortlichen und des Geschädigten unter Beachtung deliktsrechtlicher Haftungsgrundsätze in Einklang gebracht werden.
Strafrechtliche Verantwortung
Neben der zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz und Schmerzensgeld) steht bei gravierenden Unfällen und Schadensereignissen auch die strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen des Vereins im Raum. Dabei geht es vornehmlich um strafbare Handlungen, die durch Unterlassen begangen wurden.
§ 13 StGB. Begehen durch Unterlassen
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür ein zu stehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch sein Tun entspricht.
Zu nennen sind insbesondere folgende Tatbestände:
- § 222 StGB: Fahrlässige Tötung
- § 223 StGB: Körperverletzung
- § 226 StGB: Schwere Körperverletzung
- § 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolge
- § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung.
Bedeutung des Versicherungsschutzes
Es muss an dieser Stelle sicher nicht mehr betont werden, welche zentrale Bedeutung dem Versicherungsschutz beim Thema Verkehrssicherungspflicht zukommt.
Sowohl der Verein wie auch der Vorstand und alle Repräsentanten und Gehilfen, die der Verein im täglichen Betrieb einsetzt, müssen ein herausgehobenes Interesse daran haben, dass durch die Vereinshaftpflicht die bestehenden Risiken des Vereins abgedeckt sind. Dabei ist insbesondere auch Wert auf angemessene Deckungssummen zu legen.
Wenn der Verein Gebäude unterhält, ist darüber hinaus großer Wert auf eine umfassende Gebäudehaftpflichtversicherung zu legen.
Quelle: vereins-office.de
Kapitaleinkünfte bleiben für gemeinnützige Vereine steuerfrei
Bei gemeinnützigen Körperschaften gehören die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich zur Vermögensverwaltung und sind daher steuerfrei. Deshalb sollten sich Vorstände und Kas-sierer gemeinnütziger Vereine nicht von dem BMF-Schreiben vom 10.11.2005 - IV B 7 - S 2706 a - 6/05 verwirren lassen. Die hier veröffentlichten Regelungen gelten nicht für gemeinnützige Körperschaften.
Kein Kapitalertragsteuerabzug bei gemeinnützigen Vereinen
Nach § 44a Abs. 7 EStG ist bei gemeinnützigen Körperschaften vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand zu nehmen. (BMF-Schreiben vom 7.1.2003 - IV A 2 - S 1910 - 297/02).
Das Bundesministerium der Finanzen erläutert in seinem neuen Schreiben (BMF-Schreiben vom 10.11.2005 - IV B 7 - S 2706 a - 6/05), dass Gewinne, die eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt und die sie nicht einer zulässigen - weil nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründeten - Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuführt, nach einer Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Die Körperschaft ist mit diesen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte unterliegen einer Kapitalertragsteuer von 10 v.H. (§§ 43 Abs. 1 Nr. 7c, 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG).
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Steuerbefreiung wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke.
Wie bereits oben angesprochen sind gemeinnützige Vereine hiervon ausgenommen. Betroffen sein können Körperschaften, die nach anderen Regelungen als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind und bei denen die Befreiung nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließt. Dies sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen, Entschädigungseinrichtungen von Verbänden der Kreditinstitute, Gesamthafenbetriebe, gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7, Nr. 16, Nr. 19, Nr. 22 und 23 KStG).
Ergänzend wird auf umfangreiche Ausführungen zu Auslegungsfragen bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im BMF-Schreiben vom 11.9.2002 (BStBl 2002 I, 935) und einer teilweisen Neufassung durch das BMF-Schreiben vom 8.8.2005 (BStBl 2005 I, 831) verwiesen.
Quelle: vereins-office.de
Mit Ansparabschreibungen Gewinnschwankungen des Vereins ausgleichen
Gemeinnützige Vereine können in Zukunft leichter Gewinnschwankungen ausgleichen. Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 26.7.2005 (6 K 3759/04) entschieden, dass auch Vereine wie Unternehmen eine 7g-Rücklage bilden dürfen. So können bei geplanten Anschaffungen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurückgelegt werden.
Möchte ein Verein neue bewegliche Güter des Anlagevermögens anschaffen, kann er hierfür eine Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geplanten Investition nicht überschreiten. Die Anschaffung muss sodann bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.
Die Rücklage muss Gewinn erhöhend aufgelöst werden, wenn für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Das Gleiche gilt, wenn die Rücklage am Ende des Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, noch vorhanden ist. In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.
Beispiel
Der Verein erzielt aus seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Vereinsgastronomie, Fest, Werbung) jährliche Gewinne von nicht mehr als 3.835 Euro, diese sind steuerfrei, da der Freibetrag bei der Körperschaftsteuer nicht überschritten wird.
Das 100. Jubiläum des Vereins wird größer als üblich gefeiert. Der Gewinn beträgt in diesem Jahr rd. 15.000 Euro. Der Vorstand des Vereins beschließt die Bildung einer 7g-Rücklage für die beabsichtigte Anschaffung einer neuen Einrichtung und Thekenanlage in der Vereinsgastronomie. Die Anschaffungskosten sollen 30.000 Euro betragen. Der Gewinn des Jubiläumsjahres kann um 12.000 Euro (das sind 40 Prozent von 30.000 Euro Investitionsvorhaben) gemindert werden, so dass auch in diesem Jahr der Freibetrag von 3.835 Euro nicht überschritten wird.
Rücklagen außerhalb des unternehmerischen Bereichs
Im Rahmen der Vereinsbesteuerung war bisher nur die Bildung von Rücklagen im unternehmerischen Bereich erlaubt (BFH-Urteil vom 15.7.1998, BStBl. II 2002 S. 162). Diese Rücklage galt jedoch im Unterschied zur 7g-Rücklage als Gewinnverwendung. In Höhe dieser Rücklage brauchte der Gewinn aus den wirtschaftlichen Aktivitäten nicht für gemeinnützige Satzungszwecke verwendet werden, sondern konnte im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbleiben. Körperschaftsteuer war jedoch auf den ungeschmälerten Gewinn von 15.000 Euro (abzüglich Freibetrag von 3.835 Euro) zu zahlen.
Quelle: vereins-office.de
Kein Schadenersatz bei Diebstahl aus Spinden
Langfinger sind leider auch in Vereinen und Sport- und Fitnessanlagen keine Seltenheit.
Während des Trainings oder eines Saunabesuchs verschließen die Sportler in der Regel ihre Kleidung und Wertsachen in Spinden, die der Verein oder Betreiber der Anlage zur Verfügung stellt. Wird nun aus dem verschlossenen Spind etwas gestohlen, muss der Verein nicht für den entstandenen Schaden haften.
Das Berufungsurteil des OLG Hamm (Urteil v. 20.6.2005, 8 U 234/04) besagt, dass zwischen dem Betreiber einer Sauna und dem Besucher kein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zustande kommt, wenn dem Besucher in einem Umkleideraum ein Spind zur Verfügung gestellt wird, mit der Möglichkeit, dort unter Einsatz eines eigenen Schlüssels seine Kleidung und Wertsachen einzuschließen.
Nach Auffassung des OLG Hamm ist die Gefahr des Diebstahls bei der Überlassung von Spinden in Umkleideräumen von zugänglichen Sport- und Fitnessanlagen bekannt. Der Benutzer selbst muss daher eigenverantwortlich entscheiden, ob ihm die Sicherung ausreicht oder nicht. Nach der vorliegenden Rechtsprechung ist es für einen Besucher zumutbar, sich auch nach anderen sicheren Aufbewahrungs- oder Verwahrungsmöglichkeiten zu erkundigen. Für die Sorgfaltspflichten genügt daher eine allgemeine Sichtkontrolle etwa durch Mitarbeiter im Eingangsbereich. Das Erfordernis von elektronischen Türsicherungen im Umkleidebereich überspannt die Sorgfaltspflichten eines Betreibers. Er muss auch nicht etwa ein Schild im Eingangsbereich anbringen, das auf die besondere Aufbewahrung von Wertgegenständen hinweist.
Kommt es durch einen Diebstahl zu einem Schaden, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus.
Quelle: vereins-office.de
Veranstaltung: Wie können Kinder sicher Chatten?
Immer wieder sind Warnungen zu hören oder zu lesen. Pädophile suchen
Kontakte zu Kindern oder Jugendlichen in den von diesen so heiß geliebten
Chats. Erste Anbahnungen laufen dort und Kinder und Jugendliche geraten in
die Gefahr, erst virtuell und später real sexuell missbraucht zu werden. (siehe dazu auch SZ vom 20.0.06)
Eltern stehen den vielen Möglichkeiten des Internets zur Kontaktaufnahme im
Gegensatz zu ihren technikversierten Kids meist ratlos gegenüber und können
die Warnungen von PädagogInnen, aber auch das müde Abwinken ihrer Kinder
weder gewichten noch bewerten.
Der Abend soll einen Einblick geben, in die Möglichkeiten, die das Internet
zur Kontaktaufnahme bietet, auf die Möglichkeiten des Missbrauchs aufmerksam
machen, aber auch praktische Hinweise geben, wie Eltern gemeinsam mit ihren
Kids wichtige Schutzmöglichkeiten vereinbaren können.
Termin: 24. Januar ab 19.00 Uhr. Anmeldung telefonisch unter 089 201-7001
oder per Mail an crj@amyna.de. Die Kosten betragen 9 Euro, bzw. 7,50 Euro
ermäßigt. Veranstaltungsort: AMYNA e.V., Mariahilfplatz 9/2. Stock, 81541
München
Offener Elternabend zum Thema "Kinder, Jugendliche und Medien"
Die AG Interaktiv - das Münchner Netzwerk für Medienkompetenz - veranstaltet
am 24.02.2006 von 19.30 bis 21.30 Uhr einen Elternabend für Mütter und Väter
zum Umgang von Jugendlichen mit den neuen Medien. Bei dem kostenlosen
Angebot geben Fachleute medienpädagogische Ratschläge für eine kreative,
bildungsanregende und legale Nutzung der virtuellen Welten.
Veranstaltungsort ist das Haus der Jugendarbeit, Rupprechtstr. 29, 80636
München, S. Stock. Weitere Informationen gibt es bei der Organisationsstelle
SIN -Studio im Netz, Tel: 089-72 46 770, E-Mail: sin@sin-net.de.
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