Nr. 140 - 17. März 2006
Zum 1. 7. 2006: 400-Euro-Jobs werden für Ihren Verein teurer
Beschäftigen Sie im Verein Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis müssen Sie ab 1. 7. 2006 mit zusätzlichen Kosten rechnen. Grund: Die Pauschalabgaben steigen dann von derzeit 25 Prozent auf 30 Prozent. (Die 25 Prozent setzen sich wie folgt zusammen: Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung jetzt 12 Prozent , ab 1. 7. 2006 dann 15 Prozent; Pauschalbeitrag Krankenversicherung derzeit 11 Prozent, dann 13 Prozent. Die 2prozent ige pauschale Abgeltungssteuer bleibt unverändert).
Eine "normale" Kraft, die genau 400 Euro im Monat verdient, verteuert sich damit um 20 Euro.
Bis zum 30. 6.:
Lohn: 400 Euro
Abgaben: 25 Prozent von 400 Euro = 100 Euro
gesamt: 500 Euro
Ab 1. 7. 2006:
Lohn: 400 Euro
Abgaben: 30 Prozent von 400 Euro = 120 Euro
gesamt: 520 Euro
Achtung: Denken Sie an Ihre Übungsleiter und nutzen Sie die Übungsleiterpauschale!
Wenn Sie einem Übungsleiter "nur" die 400 Euro zahlen und keine gesonderte Übungsleiterpauschale "ansetzen", können Sie diese 1.848 Euro/Jahr mit 154 Euro im Monat steuerlich berücksichtigen:
400 Euro Lohn
- 154 Euro Übungsleiter-Freibetrag
------------------------------------------------
= 244 Euro sind zur Berechnung zugrunde zu legen.
Nur hiervon führen Sie dann die Abgaben ab.
Tipp: Wer privat krankenversichert ist (Beamte, Selbstständige, Personen, die mit Ihrem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen), hat gegenüber anderen Minijobbern einen Vorteil: Für diese Kräfte muss Ihr Verein keine Krankenkassenbeiträge abführen. Sie zahlen statt 25 nur 14 Prozent Abgaben (bis 30. 6. 2006 ). Ab dem 1. 7. 2006 sind es dann 17 Prozent.
Quelle: Vereinswelt
Was tun, wenn ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode zurücktritt?
Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, stellt sich schnell die Frage nach der Handlungsfähigkeit des Vereins. Achten Sie auf folgende Punkte:
• Treten der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurück, ist der Verein handlungsunfähig oder zumindest in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt.
• Die kommissarische Übernahme eines Vorstandsamtes durch ein anderes Mitglied ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines solchen Amtes nicht möglich.
• Darum ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt werden muss.
• In dringenden Fällen kann beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden
• Das Recht des ehrenamtlichen Vorstandes, sein Amt niederzulegen, kann nicht (z. B. durch Satzung) ausgeschlossen werden.
Es kann allerdings verlangt werden, dass der Rücktrittswillige den Verein so frühzeitig von seinem Vorhaben informiert, dass dieser Gelegenheit hat, das Amt rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Handelt ein Vorstandsmitglied dem zuwider, macht es sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.
Quelle: Vereinswelt
Verbannen Sie diese Formulierungen aus Ihrer Vereinskorrespondenz
Konkurrieren die Briefe und Texte Ihres Vereins unfreiwillig mit Behördenbriefen? Machen Sie den Schnell-Check - und ersetzen Sie die folgenden Formulierungen durch die neuen zeitgemäßen. So geben Sie Ihren Vereinsbriefen mit wenig Aufwand schnell einen modernen und zeitgemäßen Auftritt:
Wir freuen uns, Ihnen wunschgemäß unsere Angebotsübersicht vorlegen zu dürfen.
Anbei erlauben wir uns, Ihnen die angeforderten Informationen zu übersenden.
Gegen: Schön, dass Sie sich für unser Vereinsangebot interessieren. Hier die gewünschten Informationen.
Nehmen Sie die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit unserer Jugendleiterin, Frau Kleinschmidt, wahr.
Gegen: Sie möchten ein persönliches Gespräch? Frau Kleinschmidt, unsere Jugendleiterin, ist gerne für Sie da!
Beiliegend erhalten Sie unsere Satzung, aus der Sie den Vereinszweck und die satzungsgemäßen Aufgaben entnehmen können.
Gegen: Danke für Ihr Interesse am TSV Musterstadt. Gerne sende ich Ihnen unsere Satzung zu. Sie verschafft Ihnen einen Überblick über die Vereinsziele und den Vereinszweck.
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.2.2006 teile ich Ihnen hiermit mit, dass Sie in den TSV Musterstadt aufgenommen worden sind.
Gegen: Herzlich Willkommen! Ihre Anmeldung ist bei uns eingetroffen. Ich freue mich, dass Sie jetzt Mitglied beim TSV Musterstadt sind!
Ihre Kündigung haben wir erhalten. Laut Beitragsordnung endet Ihre Mitgliedschaft zum 30.6.2006.
Gegen: Schade! Diesen Brief schreibe ich nur ungern. Denn Sie, liebe Frau Mustermann, haben sich entschieden, den TSV Musterstadt zu verlassen.
Wie mit Ihnen vereinbart, endet Ihre Mitgliedschaft damit zum 30.6.2006. Danke, dass Sie Mitglied bei uns waren!
Quelle: Vereinswelt
Mitarbeit lohnt sich für das Berufsleben
Eröffnung neuer Chancen für Tätigsein - Anerkennung informell erworbener Kompetenzen
Ehrenamtliche Mitarbeit wirkt sich auch positiv im Berufsleben aus. Zu diesem Schluss kommt eine Studie im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Betriebliche Weiterbildungsforschung e.V./Qualifizierungs- und Entwicklungsmanagement, 1999. Hier ein kurzer Üblick über die Studie.
Für freiwillig und informell erworbene Kompetenzen eröffnet sich vor dem Hintergrund des aktuellen gesellschaftlichen Wandels eine neue Rolle: wenn wir den Auswirkungen und Anforderungen einer Globalisierung der Arbeitsmärkte und dem Virtualisieren von Kommunikation gerecht werden wollen, braucht es - wie Ulrich Beck es nennt - eine neue Form des Denkens, das reflexive Denken, und offensichtlich Kompetenzen, die über die formalen Bildungsabschlüsse hinaus reichen, die vielseitig nutzbar, vernetzt und nachhaltig sind. Darüber hinaus gibt es ein gewachsenes Bedürfnis nach Wertorientierung, das sich insbesondere in dem gesellschaftlichen Interesse an freiwilligem Engagement niederschlägt.
Aus den Blickwinkeln von vier unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren hat sich diese Studie mit der Wertung und Anerkennung nicht-formell bzw. informell erworbener Kompetenzen befasst, sowie mit der Frage, ob und wie diese Kompetenzen mit einer Arbeitsmarktrelevanz in Verbindung stehen.
1. Für Unternehmen sind die sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiter/innen ausschlaggebend, insbesondere ihre kollegialen, team- und lösungsorientierten Qualitäten, wenn es um erfolgreiches Arbeiten in einer lernenden Organisation geht. Lebenslanges Lernen wird daher erwartet, aber auch Lernen aus dem persönlichen informellen Sektor. Lebensweltorientierung, Umfeldbezug, aktive soziale Verantwortung sind mehr als nur schmückendes Beiwerk zum Image von Unternehmen. Dort, wo diese Aspekte im Leitbild oder der Betriebsverfassung (Bsp. Schering AG) verankert sind, entstehen auch Engagement- und Lernbereiche für die Mitarbeiter/innen, die vor allem positive Rückwirkung auf die Identifikation mit dem Unternehmen sowie ihren persönlichen und beruflichen Werdegang haben. So entwickeln sich synergetische Prozesse für die Produktivität des Unternehmens, für das Arbeitsklima und die individuellen Mitarbeiter, die den Gefahren einer einseitig betriebswirtschaftlichen Orientierung entgegen wirken. Die unmittelbar arbeitsmarktrelevanten Chancen bestehen in einer bedeutend größeren Flexibilität des einzelnen Mitarbeiters aufgrund seiner breiteren, da auch nicht-formell erworbenen Kompetenzbereiche, die sich bereits positiv auf die Gestaltung seiner Berufslaufbahn auswirken können als auch persönlich stabilisierend im Sinne eines höheren Selbstwertgefühls und größerer Bewältigungskompetenz.
Angesichts der sich verringernden Erwerbsarbeitsplätze und ihrer immer höheren multiprofessionellen Anforderungen ist dies kein Zynismus, sondern eine zusätzliche Brückenfunktion, die informell erworbene Kompetenzen darstellen können. Um sie für Unternehmen methodisch einsetzbar zu gestalten, ist die Einführung der Portfolio-Methode für Mitarbeiter/innen nötig sowie die Akkumulation von Kompetenzen in sog. Modulen, die international vergleichbar sein sollten. Diese Verfahren setzen allerdings eine hohe innerbetriebliche Kompetenz für Organisationsentwicklungsprozesse voraus.
Als Bilanz war deutlich, dass die Unternehmen den Nutzen von informell erworbenen Kompetenzen erkannt haben, allerdings zu internen Lösungen neigen. Der entscheidende gesellschaftliche Schritt liegt deshalb in der Kooperation zwischen - qualitativ und inhaltlich - kompatiblen Partnern aus Wirtschaft und sozialen Organisationen bzw. Projekten und ist als solcher - mit einigen ausländischen Beispielen vor Augen - in Deutschland noch zu tun.
2. Für das Arbeitsamt sind soziale Kompetenzen von Arbeitslosen bzw. -suchenden durchaus interessant, aber es fehlt noch an geeigneten Methoden und Instrumenten, diese formal nachzuweisen und so in den Prozess der Arbeitsvermittlung einfließen zu lassen. Die Idee eines Qualifikations-Passes wurde auch aus Sicht des Arbeitsamtes daher begrüßt.
Als besonders vielseitige Kombination für den Kompetenzerwerb Arbeitssuchender ist aus der Erfahrung eines Arbeitsamtes deren Beschäftigung in sozialen Organisationen und Projekten: dort wird gesellschaftlich sinnvolle Erwerbsarbeit gekoppelt mit individuellem sozialen Lernen und damit das Kompetenzprofil des Beschäftigten entscheidend verbreitert. Insgesamt streben die Arbeitsämter eine stärkere Förderung der Eigeninitiative der Arbeitslosen an und unterstützen dies mit ausgefeilten Coaching-Programmen, Bildungsbörsen und zielgruppenspezifischen Beratungsteams, die z.T. auch vor Ort (Universitäten) präsent sind.
Der Aspekt der Förderung und Dokumentation nicht-formell erworbener Kompetenzen sollte daher in sozialen Organisationen deutlicher herausgestellt und mit einem Managementansatz unterstützt werden. Dies würde einmal mehr den gesellschaftlich besonderen Wert von sozialen Organisationen hervorheben.
3. Kleinere und klar strukturierte Formen sozialer Organisationen scheinen besonders geeignet für die Förderung informell erworbener Kompetenzen. Dies wurde am Beispiel der Zusammenarbeit zwischen der Freiwilligenagentur und einer sozialen Organisation in Berlin deutlich. In der sozialen Organisation (Verein, Initiative, Projekt etc.) wird die Auseinandersetzung mit einem bestimmten Ausschnitt gesellschaftlicher Wirklichkeit inhaltlich, fachlich, methodisch und alltagsnah betrieben. Dies sind die Lernebenen der Freiwilligen, die sie ermächtigen, sich als aktive Bürger/innen vernetzt, nachhaltig und kompetent zu engagieren und sich persönlich weiterzuentwickeln. Die Nutzenverteilung bzw. der Transfereffekt zwischen Engagement- und Persönlichkeitsentwicklung ist optimal, die Perspektive dieses freiwilligen Lernens entspricht der hier eingeführten These zum "Optionalen Kompetenzerwerb": ein selbstverschriebener Prozess des Lernens durch praktisches Engagement im Sinne des Vorgehens der "Aktionsforschung" nach Lewin, um vielseitiger, flexibler und erfahrener auf veränderte Kompetenzanforderungen reagieren zu können, als dies über formale Lernabschlüsse allein der Fall wäre.
Die Aufgabe von Freiwilligenagenturen besteht in der Umkehrung dominanter Werte und Normen. Hier werden die Interessierten mit Kompetenzen konfrontiert, die nicht ursächlich aus einer formalen Qualifikation stammen müssen, sondern aus dem gesamten Lern- und Entwicklungsprozess einer Person. Diese ganzheitliche Würdigung und Unterstützung der Person führt zu einer Klärung und Stärkung der Motivation sowie zu einer deutlichen Betonung der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung. Zusätzlich sorgt die Methode der Gruppenberatung von Freiwilligen dafür, dass sie von Beginn ihres Engagementweges an in einen sichtbaren gesamtgesellschaftlichen Kontext eingebettet sind. Empowerment und Faszination über die vielfältigen Engagementmöglichkeiten sind daher die Ergebnisse einer gelungenen Beratung von Freiwilligen, sie schaffen ein Gefühl der Zugehörigkeit zu "posttraditionalen Gemeinschaften" (Keupp) für den einzelnen und ermöglichen eine unmittelbare Umsetzung des freiwilligen Engagements, unterstützt von den Lernstrukturen in der ausgewählten sozialen Organisation.
Voraussetzung dafür ist eine ausgereifte Kooperationskultur: Freiwilligenagentur und soziale Organisation brauchen gemeinsame Standards für ihre Qualitäts- und Wertesysteme. Dies spricht dafür, neue übergreifende Werte- und Qualitätsgemeinschaften im NPO-Sektor zu schaffen, die sich dem Credo reflexiver Modernisierung und der Förderung reflexiven Lernens und Denkens verschreiben.
4. Die Aussagen von Freiwilligen bestätigen einen hohen Grad an Bewusstsein für den zweiseitigen Lernprozess in einem freiwilligen Engagement: einerseits geht es ihnen um ein wertorientiertes Veränderungsinteresse die gesellschaftliche Realität betreffend, andererseits geht es um persönlichen Spaß, Neugier, Nutzen und Gewinn aus dieser Tätigkeit. Die "optionale" Seite ihres Kompetenzerwerbs ist sehr ausgeprägt und hängt eng mit erwarteten persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten zusammen, auch um ihre Ziele für ihre berufliche Karriere zu befördern. Das freiwillige Engagement zieht sich daher als großer Roter Faden durch die Lebenslinie, der Übergang von familiärer zu der Hilfe für Dritte bzw. zu einem gesellschaftlichen Engagement ist in der Phase des volljährig Werdens bewusst vollzogen worden. Die daraus resultierende Lebenslinie des informellen Kompetenzerwerbs unterstützt alle Entwicklungsschritte. Besonders hilfreich erweisen sich die informell erworbenen Kompetenzen im Umgang mit "schwierigen" Menschen, mit nicht frei gewählten Kontakten und Aufgaben sowie in moderierenden und leitenden Freiwilligen-Funktionen bis hin zur Beratung von Organisationen.
Ganz im Gegensatz zu ihren formalen Lernerfahrungen betonen die Freiwilligen den durchweg höheren Gewinn aus ihrem Engagement gegenüber ihrer persönlichen Investition. "Gewinn" steht hier nicht einseitig oder funktional zur Debatte, sondern umfasst eine sehr vielseitige Wertorientierung, die Sinn vermittelt und "emotionale Nahrung" für die Freiwilligen ist. Diese Stärkung der Person fließt wieder optimal rückwirkend in die Kompetenzentwicklung ein. Aus dieser persönlichen Erfahrung heraus betrieben die befragten Freiwilligen die Förderung ihrer Freiwilligenkompetenzen im Sinne einer Karriere, d.h. mittels Fortbildungen, Dokumentations- und Zertifizierungssystemen.
5. In der Bilanz der Untersuchung wird deutlich, dass dringend neue Leitbilder sowie entsprechende Lernformen und -methoden für Bildung benötigt werden, die eine Gleichstellung von informell mit formell erworbenen Kompetenzen erlauben. Der NPO-Sektor sollte intensiv an der Entwicklung entsprechender Nachweis-Instrumente arbeiten, die zugleich auch international nutzbar für Freiwillige sind. Schließlich ist das Credo der Wertorientierung des sog. Dritten Systems für die gesellschaftliche Zukunft und die Verbindung zwischen wirtschaftlich-technologischer und sozialer Entwicklung nicht genug in seiner Bedeutung zu unterstreichen, hängen doch von den Lernchancen eines reflexiven, nachhaltigen und systemischen Denkens viele globale Entwicklungen für uns alle ab.
Quelle: freiwilligen-kultur.de
Wie sind Sportreisen aus steuerlicher Sicht zu behandeln?
Sportreisen sind ein fester Programmpunkt bei vielen Vereinen. Je nachdem, wie diese Reisen gestaltet sind, entstehen unterschiedliche Steuerpflichten für den ausführenden Verein.
Sportreisen gelten grundsätzlich als sportliche Veranstaltungen im Sinne von § 67a der Abgabenordnung. Voraussetzung für die Einstufung als sportliche Veranstaltung ist, dass die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist.
Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht, zählen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich solcher Reisen auch Sport getrieben wird.
Wenn Sportreisen für Jugendliche (bis einschließlich 26 Jahre) angeboten werden, wird davon ausgegangen, dass mit derartigen Reisen auch erzieherische Zwecke verfolgt werden. Jedoch hängt diese Zuordnung insbesondere bei Reisen mit Jugendlichen über 18 Jahre von der Ausgestaltung der Reise ab.
Nach § 67a sind sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen zusammen nicht mehr als 30.678 Euro im Jahr betragen. Wird diese Einnahmengrenze überschritten, werden die Ergebnisse als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe angesehen. Der Verein hat jedoch die Möglichkeit, von dieser summarischen Zuordnung abzurücken, indem er eine Option ausübt, wonach die Zuordnung nach der Teilnahme von bezahlten oder unbezahlten Sportlern vorgenommen wird.
Sportreisen zählen zum Zweckbetrieb
Damit die Sportreise als sportliche Veranstaltung anerkannt wird, ist der sportliche Bezug der Reise stark herauszustellen. Bei einer Skireise zum Beispiel muss die Teilnahme an Skikursen - gestaffelt nach Anfängern bis Fortgeschrittenen - obligatorisch sein. Ein Turnier der Teilnehmer sollte die Reise abschließen. Auch bei Reisen für Jugendliche wird ein Zweckbetrieb nur dann anerkannt, wenn ein festes Programm vorhanden ist.
Nachweisliche Sportveranstaltung
Nur das "Angebot" an sportlichen Betätigungen reicht nicht aus, um als Zweckbetrieb zu gelten. Sie muss nachweislich durchgeführt worden sein.
Keine Umsatzsteuer bei sportlichen Veranstaltungen
Bei der Umsatzsteuer sind Einnahmen aus Sportreisen steuerbefreit, soweit die Reise insgesamt als sportliche Veranstaltung anerkannt wird. Das Entgelt insgesamt ist steuerbefreit, wenn es die Teilnahme an der Veranstaltung sichert. Die Entgelte dürfen nur im Hinblick auf Teilnahme, Beförderung und/oder Unterkunft gezahlt werden, eine Aufgliederung ist nicht erforderlich.
Sportreisen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Sportreisen ohne straffe sportliche Ausrichtung sind nicht begünstigt. Die Gewinne sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Sofern im Rahmen dieser Reisen Kurse einzeln mit Zahlung einer gesonderten Vergütung angeboten werden, ist die Herausrechnung dieses Teils als begünstigte sportliche Veranstaltung denkbar.
Nicht begünstigte Sportreisen unterliegen der Umsatzbesteuerung nach § 25 UStG. Die Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Reisepreis des Teilnehmers und dem Betrag, den der Verein für die Reisevorleistungen aufwendet (Margenbesteuerung). Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, also Beförderung, Unterbringung und Verpflegung.
Im Rahmen der Margenbesteuerung werden folgende Einnahmen der Teilnehmer versteuert für
Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer,
Unterbringung und Verpflegung,
Betreuung durch Reiseleiter,
Durchführung von Veranstaltungen.
Ort der Leistung ist der Sitz des Vereins (§ 3a Abs. 1 UStG).
Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Der Anteil der Reiseleistungen, der in der Schweiz erbracht wird, ist somit umsatzsteuerbefreit.
Der Verein kann die Bemessungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
Quelle: vereins-office
Steuerpflicht von Werbemobilen
Werbefirmen überlassen gemeinnützigen Institutionen häufig ein mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug zur Nutzung. Der Verein genießt hier nicht allein den Vorteil eines "kostenlosen" Autos. Wird einem Verein ein Fahrzeug mit Werbeflächen überlassen, und verpflichtet sich der Verein, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen, begründet der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das Vorgehen ist in der Praxis häufig anzutreffen: die Werbefirma übergibt ein Fahrzeug, das mit Werbeflächen versehen ist, dem Verein zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten.
Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf den Verein ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlenden Umsatzsteuer - an den Verein übertragen, der sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat. Das Fahrzeug wird von dem jeweiligen Verein in eigenem Namen zugelassen und versichert; dieser hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen.
Eigentümerfrage entscheidet über ertragsteuerliche Behandlung
Wird einem Verein ein Fahrzeug mit Werbeflächen überlassen, und verpflichtet sich der Verein, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen, begründet der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Wird der Verein sofort Eigentümer, hat er Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Verein eine Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt oder bilanziert. Im Fall der einfachen Überschussermittlung hat der Verein Einnahmen i. H. des Zeitwerts des Fahrzeugs anzusetzen. Sollte der Verein bilanzieren, hat er den Zeitwert des Fahrzeugs nach der Laufzeit des Werbevertrages zu verteilen.
Der Verein kann als Ausgaben die tatsächlichen Kosten geltend machen, oder, falls das Werbemobil im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit genutzt wird, den Gewinn pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen ansetzen.
Wird der Verein nicht sofort Eigentümer, hat er bis zur Übereignung jedes Jahr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die ersparten Aufwendungen, wie z. B. die jährliche Abschreibung für das Werbemobil, als Einnahmen anzusetzen. Sollte der Sponsor weitere Kosten für das Werbemobil übernehmen, wie z. B. Versicherung, Benzin, Reparaturen usw., müssten auch diese Kosten als Einnahmen angesetzt werden. Im Jahr des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums muss der Verein den Zeitwert des Fahrzeugs als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteuern.
Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer
Die Werbefirma erbringt bereits mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung an den betreffenden Verein, da schon zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf den Verein übergeht. Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Übergabe an den Verein durch
a) Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht oder
b) Anzahlung
unabhängig vom Zeitpunkt der rechtlichen Eigentumsübertragung.
Eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht liegt bereits zu Beginn der Laufzeit vor, da
• der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und
• mit deren Ablauf das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf den Verein übergeht.
Bemessungsgrundlage des Umsatzes
Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die der Verein mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes an die Werbefirma erbringt.
Beim tauschähnlichen Umsatz ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung. Maßgebend ist der von der Werbefirma gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug.
Steuersatz
Wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (BMF, Schr. v. 18. 2. 1998; BStBl. I 1998, 212). Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und den Werbeunternehmern herzustellen.
Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beträgt der Steuersatz 16 Prozent.
Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Er ist dennoch unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig, denn die Werbeflächen werden über mehrere Jahre, also nachhaltig, zur Verfügung gestellt. Die Einnahmen sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen und es ist der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzusetzen.
Vorsteuerabzug nur bei zusätzlichen Werbefahrten
Dem Verein ist ein Vorsteuerabzug aus der Fahrzeuglieferung bzw. aus den laufenden Kosten nur dann zu gewähren, wenn zusätzliche Werbefahrten durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist dem Grunde nach ein anteiliger Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der auf diese Fahrten entfallenden Fahrleistung im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung zulässig.
Sofern der Verein das Fahrzeug lediglich werbewirksam einsetzt, jedoch nicht verpflichtet ist, separate Werbefahrten durchzuführen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Die normalen Fahrten sind dem ideellen Bereich zuzurechnen. Die Aufwendungen für die bezogenen Leistungen sind dann kein Kostenelement des ausgeführten Umsatzes "Werbeleistung", sie sind daher nicht der Werbeleistung wirtschaftlich zuzurechnen (BFH v. 15.7.1993 - V R 61/89, BFH v. 10.4.1997 - V R 26/96).
Aufteilung der Vorsteuern
Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen, und somit der volle Vorsteuerabzug aus dem Erwerb, ist möglich, wenn das Werbemobil zu mehr als 10 Prozent für Werbefahrten eingesetzt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
Sofern ein Vorsteuerabzug möglich ist, weil aktive Werbung mit dem Werbemobil betrieben wird, ist ein Beobachtungszeitraum von fünft Jahren (§ 15 a UStG) zu beachten. Wenn sich der Umfang der Nutzung ändert, wenn sich also das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zur umsatzsteuerfreien Nutzung in den Folgenjahren ändert, ist auch der ursprüngliche Vorsteuerabzug mit einem Fünftel jährlich zu korrigieren.
Wenn beispielsweise im Anschaffungsjahr der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht worden, ist jeweils nach Ablauf eines Jahres der Teil der Vorsteuer, der auf den steuerfreien ideellen Bereich entfällt, im Rahmen der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Quelle: vereins-office
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