Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 141 - 24. März 2006

Gemeinnützigkeit:
Dicke Luft, wenn der Verein Verluste macht

Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine inzwischen die wichtigste, existenzielle Basis geworden. Denn gemeinnützige Vereine genießen bekanntlich zahlreiche steuerliche Vorteile. Gemeinnützig ist in den Augen des Fiskus beispielsweise, wer als Verein unter bestimmten Voraussetzungen den Heimatgedanken pflegt oder sich der Förderung von Sport, Kunst und Kultur, Volksverständigung, Denkmalschutz, Bildung, Erziehung usw. widmet. Solche Vereine dürfen neben ihren ideellen Zielen in gewissem Umfang auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der ist dann allerdings steuerpflichtig.
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen beispielsweise sportliche Vereinsveranstaltungen, wenn die Einnahmen daraus höher als 30.678 Euro sind oder wenn unter gewissen Voraussetzungen bezahlte Sportler an solchen Veranstaltungen teilnehmen. Auch Bandenwerbung, Trikotwerbung und Werbung in der Vereinszeitschrift werden gewöhnlich vom Finanzamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet; ebenso wie Altmaterialsammlungen, selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten, Basare, Verkauf von Speisen und Getränken, Tanzveranstaltungen oder die stundenweise Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder.
Solange im Verein alles in geordneten Bahnen verläuft, ergeben sich aus der Zwitterstellung gewöhnlich kaum Schwierigkeiten. Der Albtraum eines jeden Vereinsvorsitzenden ist aber, wenn der Verein eines Tages in die Verlustzone geraten sollte.
Falls der Verein die Verluste aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsheim) mit Gewinnen aus anderen Zweigen des Geschäftsbetriebs (z.B. Werbung) verrechnen kann und unter dem Strich ein Guthaben bleibt, ist die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr. Ganz anders sieht es indessen aus, wenn nach Verrechnung sämtlicher Gewinne und Verluste aus den wirtschaftlichen Bereichen unter dem Strich ein Minus bleibt. Dann riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Das Finanzamt akzeptiert nur in engen Grenzen solche Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Gemeinnützigkeit bleibt erhalten, wenn:
• Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen oder
• Verluste innerhalb von 12 Monaten wieder ausgeglichen werden, wobei die Gelder weder aus dem ideellen Bereich noch aus der Vermögensverwaltung stammen dürfen.
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge) mit Erträgen aus der Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen und Mieteinnahmen) dazu zu nutzen, um Verluste aus dem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen. Ebenso darf das angesammelte Vereinsvermögen nicht herhalten, um Verluste zu glätten.
Quelle: vnr täglich

Gerichtliche Aufforderung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Bei der letzten Jahreshauptversammlung eines Vereines konnte leider kein neuer 2. Vorsitzender gefunden werden. Die Schatzmeisterin übernahm das Amt kommissarisch. Jetzt wurde der Verein gerichtlich aufgefordert, umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um einen 2. Vorsitzenden zu wählen. Hat das Gericht Recht?
Bestimmt die Vereinssatzung, dass der Vorstand nur gesamt (durch Stimm-Mehrheit) entscheiden kann, ist die rechtliche Lage eindeutig: dadurch, dass ein Posten unbesetzt ist, ist der Vorstand nicht mehr handlungsfähig. Das Gericht hat also Recht mit seiner Aufforderung, eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Haftungsausschluß per Satzung?

Ein Verein wollte die Satzung so abändern, dass der Verein nur bis zur Höhe seines eigenen Vermögens haftet und die Vorstandsmitglieder gar nicht mehr. Ist das zulässig?
Die Lösung wäre elegant, aberes ist nicht möglich, die Haftung eines Vereins zu beschränken oder die persönliche Haftung auszuschließen. Sie können diese Haftung lediglich durch eine Haftpflichtversicherung absichern. Außerdem haben die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit einen Ersatz- und Freistellungsanspruch an den Verein geltend zu machen, soweit sie nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Das heißt im Klartext: Bei groben Verstößen haftet der Vorstand direkt, ansonsten der Verein.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Hat die geplante 20 km-Regel Auswirkungen?

Gilt die geplante steuerliche 20-Kilometer-Regelung auch für rückgespendetes Kilometergeld oder können hier weiterhin 30 Cent ab dem ersten Kilometer angesetzt werden?
Die 20-Kilometer-Regelung gilt, wenn sie überhaupt kommt, nur für Fahrten Arbeitsstätte / Betriebsstätte. Das trifft hier nicht zu. Es bleibt also alles beim Alten.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Unterschied zweischen Betriebs- und Vereinsanalye

Was ist der Unterschied zwischen einer Vereinsanalyse und der herkömmlichen Betriebsanalyse? Kann man eine Betriebsanalyse auf den Verein anwenden oder müssen die Besonderheiten des Vereins beachtet werden?
Bei einer Betriebsanalyse geht es um die Entdeckung von Einsparungsmöglichkeiten, Preisentwicklung, Umsatzsteigerung und Produktentwicklungschancen. Da ein Verein ein anderes Leistungsspektrum bietet als ein gewerblicher Betrieb, weicht die Vereinsanalyse von einer Betriebsanalyse ab.
Ausgangspunkt bei der Vereinsanalyse sollte eine kritische Überprüfung des Leitbildes, die historische Entwicklung des Vereins und sein Leistungsangebot sein. Arbeiten Sie heraus, wodurch sich Ihr Verein von anderen unterscheidet. Folgende Punkte sollten Sie untersuchen: Sportarten (Programm); Zielgruppen; übergreifende Angebote; Sportstätten/-anlagen; Mitgliederstruktur; Mitgliederentwicklung; Mitarbeiterstruktur; Aufgabenbeschreibungen; Beitragsstruktur; Organisationsstruktur (Organigramm); konkurrierende Angebote im Umfeld.
Stellen Sie die Daten aus der Bestandserhebung in Diagrammen oder Kurven dar. Darauf aufbauend können Sie dann konkrete Ziele formulieren.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Vereinsneugründung:
Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung

Ein neu gegründeter Verein kann die Berechtigung zur Entgegennahme von Spenden relativ schnell erreichen:
• Voraussetzung: Sie haben Ihrem Finanzamt eine mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen abgestimmte Satzung vorgelegt: die Steuersatzung. Danach beantragen Sie eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit.
• 1. Schritt: Informieren Sie Ihr Finanzamt schriftlich über die Vereinsgründung - und stimmen Sie mit ihm die Abschnitte Ihrer Satzung ab, die sich auf die Gemeinnützigkeit beziehen.
• 2. Schritt: Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die gemeinnützige Tätigkeit nach § 59 Nr. 4 der Abgabenordnung. Diese Bescheinigung berechtigt Sie dazu, ab sofort Spenden entgegenzunehmen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
• Ob Ihr Verein tatsächlich steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt erst später. Den Körperschaftsfreistellungsbescheid erhalten Sie nach Vorlage Ihrer ersten Jahresrechung. Die vorläufige Bescheinung gilt nur 18 Monate.
Quelle: komma-net

Pressemitteilung:
Brief, Fax oder E-Mail?

Die E-Mail ist das bevorzugte Kommunikationsmedium für Pressemitteilungen. Das ist das Ergebnis einer vom Essener Stamm-Verlag in Auftrag gegebenen Umfrage unter 3000 Redakteuren. 76,8 Prozent der Befragten nannten die elektronische Post als gängigen und angenehmsten Informationsweg. Lediglich 13,7 Prozent gaben die Briefpost und 8,7 Prozent die Fax-Mitteilung an. Mit 0,9 Prozent liegt der Abruf von PR-Infos über eine Webseite ganz hinten in der Gunst der Journalisten. Ausgesprochen unbeliebt ist bei Journalisten auch das telefonische Nachfassen: Dieses, so die Redakteure, fänden sie besonders schlimm, denn es raube Zeit und Nerven und bringe nichts.
Quelle: komma-net

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