Nr. 143 - 06. April 2006
Gefährden Zuwendungen an den Vereinsvorsitzenden die Gemeinnützigkeit?
Der Vorsitzender eines Vereins besucht ich hin und wieder Festveranstaltungen befreundeter Vereine, teils allein, teils mit Vereinskollegen. Aufgrund der Kosten, die dadurch entstehen, hat der Vorstand nun überlegt, dass der Verein ihm pauschal einen kleinen Zuschussbetrag pro Teilnahme zahlt. Kann das die Gemeinnützigkeit des Vereines gefährden?
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist ja, dass der Verein selbstlos, also uneigennützig handelt. Seine Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vor allem darf ein Verein weder selbst noch für die Mitglieder eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Mitglieder dürfen deshalb grundsätzlich keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
Das heißt aber nicht, dass tatsächliche angefallene Aufwendungen des Vorsitzenden nicht angemessen entschädigt werden dürfen (§ 27 Abs. 3, § 679 BGB). Voraussetzung ist allerdings, das es sich um reine Kostenerstattungen handelt. Und das heißt: Sie können zwar die konkreten Beträge abrechnen, sofern das entsprechend vereinbart wird und Sie die Aufgaben tatsächlich für den Verein wahrnehmen. Eine pauschalierte Zahlung aber gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Die Finanzgerichte gehen in so einem Fall stets davon aus, dass es sich hierbei nicht um Aufwendungsersatz handelt. Möchten Sie dennoch eine pauschalierte Zahlung leisten, müsste diese sehr niedrig ausfallen, so dass sichergestellt ist, dass die kleinen Beträge den tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand nicht oder nur unwesentlich übersteigen (BFH, BStBl. 1994 II S. 944 und 945 und BFH, StBl. 1988 II S. 726).
Sie könnten also über einen Zeitraum von mehreren (mindestens drei) Monaten den tatsächlichen Aufwand abrechnen und dann den Betrag mitteln. Die gemittelte Summe wäre dann der Pauschbetrag. Allerdings müssen Sie immer mit kritischen Nachfragen des Finanzamts rechnen.
Tipp:
Auch das Thema "Sitzungsgelder" für die vom Vorstand abzuhaltenden Vorstandssitzungen beschäftigt die Vorstände immer wieder. Denn oft herrscht Unsicherheit bei der Antwort auf die Frage, was ist erlaubt, was ist verboten. Auf der übernächsten Seite erfahren Sie, wie Sie Sitzungsgelder zahlen können, ohne dass es zu Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Quelle: vereinswelt
Eine Auszeichnung für engagierte Jugendliche - Jetzt melden!
Das "Youth Leader Certificate" ist eine besondere Auszeichnung für engagierte Jugendliche. Es wird jedes Jahr vom Welthockeyverband, der FIH, vergeben. Es zeichnet junge Menschen zwischen 12 und 21 für ihren Einsatz als Trainer, Schiedsrichter, Coach, Webmaster oder auch anderes Engagement aus.
Vorteilhaft und und einfach unschlagbar ist diese Auszeichnung in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist sie eine persönliche Motivation für die jungen Hockeybegeisterten sich auch in Zukunft weiter im Verein oder Verband zu engagieren, zum anderen macht sich eine solche internationale Auszeichnung mit hoher Sicherheit in jeder Referenzliste zur Bewerbung gut.
Auch in diesem Jahr wird es wieder die Möglichkeiten geben, engagierte Jugendliche für dieses Zertifikat zu nominieren und ihnen somit eine der Voraussetzung für eine mögliche Nominierung zum 4. Youth Hockey Festival 2007 zu geben. "Wir hoffen, dass viele Vereine, Verbände, aber auch Trainer, Betreuer und Jugendwarte den Mut haben, ihre engagierten Jugendlichen für dieses Zertifikat zu nominieren" so die DHB Jugendsprecher Sibah Philipps und Stephan Haumann. Jedes Jahr können bis zu 12 Jugendliche aus Deutschland mit diesem Zertifikat ausgezeichnet werden.
Das Ausfüllen und zurücksenden des Meldeformulars reicht hier fürs erste völlig aus. Die DHB Jugendsprecher setzen sich dann für ein weiteres Auswahlverfahren mit den Vereinen, Verbänden und Jugendlichen in Verbindung.
Bewerben werden kann sich hier mit diesem Formular:
Vermögensschaden-Zusatzversicherung:
Engagement darf nicht bestraft werden
In letzter Zeit wird immer wieder in Zeitungen darüber berichtet, dass Vereinsvorstände schnell "mit einem Bein im Gefängnis" stehen. Nun sind alle Vereine aber auf die tatkräftige Unterstützung von ehrenamtlichen Funktionären und Helfern angewiesen. Trotz viel Enthusiasmus und Spaß an ihrer Tätigkeit, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Fehler passieren können.
Doch wer haftet für die ggf. hohen wirtschaftlichen Folgen, die durch den unterlaufenen Fehler entstehen? Immer häufiger werden Vorstände oder andere Funktionäre des Vereins für ihre Managementfehler in Anspruch genommen, dabei sogar vermehrt von den eigenen Vereinsmitgliedern. Vielen Funktionären ist nicht bewusst, dass sie für ihre Fehler gegebenenfalls auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die private Haftpflichtversicherung kann in so einem Fall nicht in Anspruch genommen werden.
Die ARAG Sportversicherung hat das Problem schon vor Jahren erkannt und mit der Firma Himmelseher die Vermögensschaden-Zusatzversicherung für Vereine und Verbände entwickelt. Sie kann als sinnvolle Ergänzung zur Sportversicherung abgeschlossen werden. Die Vermögensschaden-Zusatzversicherung bietet nicht nur dem Verein bzw. Verband Schutz, sondern gibt in erster Linie den Funktionären und Geschäftsführern im Sport eine verbesserte Handlungsfähigkeit. Die Versicherungssumme kann mit 250.000 oder 500.000 Euro ausgewählt werden. Um rundum versichert zu sein, kann in der Vermögensschaden-Zusatzversicherung zusätzlich der Baustein Steuern und Schlüsselverlust abgeschlossen werden. Dabei ist der Kostenersatz für die Erneuerung von Schließanlagen beim Abhandenkommen von Schlüsseln bis 20.000 Euro mitversichert.
Für kleinere Vermögensschäden, die sogenannten Dritten/Vereinsfremden entstehen, besteht bereits heute ein Grundschutz über den obligatorischen Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes/-verbandes.
Bitte informieren Sie sich in Ihrem zuständigen Versicherungsbüro beim Landessportbund/-verband über Ihren benötigten oder schon vorhandenen Versicherungsschutz, damit Sie im Fall des Falles nicht ohne Schutz da stehen. Sie erhalten im Versicherungsbüro nähere Informationen und Anträge zur Vermögensschaden-Zusatzversicherung.
Quelle: aragvid-arag 04/06
Veranstaltungen rund um die Hockey WM 2006
Im Rahmen der WM in Mönchengladbach gibt es ein umfangreiches Rahmenprogramm für Hockeyspielerinnen und –spieler. Hier die bisher bekannten Veranstaltungen:
Veteranen WM
in Leverkusen (Ü65 Männer, Ü60 Männer: Ansprechpartner ist hier für weitere Infos Peter Child (peterchild@onlinehome.de; 0049-89-27 11 929)
Ü45 Masters, Ü35 Masters
in Krefeld (die Unterlagen können sie hier herunterladen). Ansprechpartner ist hier für weitere Infos Dirk Wellen (dirk.wellen@wellenfoodgroup.de; 02151/441227)
Elternhockey
im Düsseldorfer SD vom 08. 09. - 10. 09. bzw. 15. - 17. 09. 2006 im DSD. Kleinfeldturnier, bei denen die Teams mit mindestens 2 Damen in der Mannschaft antreten müssen; Es wird ohne Ecken gespielt und es ist eine Ansprechpartner für weitere Infos ist hier Uli Koch (ulrichkoch@gmx.de; 0211/444085) Gute und ausführliche Infos auch auf http://www.dsd-online.de/hockey/duesselschlenzer.html
Walter-Mayer-Gedächtnisturnier
im Rheydter SV. Alle Infos zum Download im Anhang. Ansprechpartner ist hier für weitere Infos Helmut Otten (geschaeftsstelle@rsv-hockey.de; 02166/924573)
WM Schulhockeyturnier
vom 07. - 10. 09. 2006 im GHTC; Je 1 Team aus jedem Bundesland. Ermittlung der Teams durch den jeweiligen Schulhockeyreferenten; Gemischte Teams mit 5 Mädchen + 5 Jungen der WK-IV (Jahrgänge 93 - 96); Es wird gezeltet, für Verpflegung ist gesorgt. Auf dem Programm steht natürlich auch der Besuch des Warsteiner Hockeyparks zur Verfolgung von Spielen. Alle weitreren Infos stehen auch auf dem Flyer oder sind durch Michael Wallroth zu beziehen (michaelwallroth@web.de; 030-8518827)
U 16 Nationenturnier
hierzu gibt es z. Zt. noch keine näheren Infos, weil die ganze Sache noch in den Kindeschuhen steckt. Ansprechpartner ist hier für weitere Infos Klaus Sasserath (sasserath@ibg-monforts.de; 0172/2153624)
Zusätzliche Beiträge erheben? Ohne Satzungsgrundlage geht es nicht!
Alle Beitragsformen, die Sie nicht in der Satzung benannt haben, kann der Verein auch nicht erheben.
Typische Fälle sind: Die Mitgliederversammlung eines Hockeyvereins beschließt zur Anschaffung neuer Tore eine Umlage zu erheben. Ist eine solche Umlage laut Satzung nicht vorgesehen beziehungsweise nicht möglich, ist dieser Beschluss nicht gültig. Geht ein zahlungsunwilliges Mitglied dagegen vor, hat der Verein ein Problem! Das gilt beispielsweise aber auch dann, wenn Abteilungen eigene Beiträge erheben möchten. Ohne Satzungsgrundlage ist das nicht möglich!
Quelle: vereinswelt
Kfz-Kosten für Vereinsfahrten mit privatem Auto können Sie auch abrechnen
Wenn Mitglieder Besorgungen oder Personenbeförderungen mit ihrem privaten Pkw für den Verein durchführen, kann Ihr Verein die dadurch entstehenden Kosten in Form von Auslagen übernehmen. Hierbei bietet es sich an, die Treibstoffkosten zu erstatten, da es sich um Verbrauchsmaterial handelt, dessen Menge/Kosten einfach nachzuweisen sind. Wird allerdings z. B. ein privater Kleintransporter zum großen Teil für Vereinszwecke genutzt, wird der Besitzer mit der Regelung, nur die Treibstoffkosten erstattet zu bekommen, nicht einverstanden sein. Denn schließlich fallen Instandsetzungs- und Wartungskosten an. In diesem Fall ist es sinnvoll, für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch anzulegen.
So kann exakt der prozentuale Anteil der Vereinsfahrten ermittelt werden. Die entsprechend anteiligen Kosten kann der Verein übernehmen.
Sie können aber auch eine pauschale Erstattung vornehmen:
In diesem Fall muss der Fahrer eine Aufstellung der Fahrten für den Verein machen: Datum, gefahrene Kilometer, Grund der Fahrt. Das sind die Angaben, die er machen muss. Dann können Sie erstatten: bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer; bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer, bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je Fahrtkilometer, bei einem Fahrrad 0,05 Euro je Fahrtkilometer.
Wichtig dabei ist natürlich, dass die Fahrten tatsächlich im Auftrag des Vereins durchgeführt worden sind.
Tipp:
Auch ein höherer Erstattungsbetrag ist möglich. dies aber nur gegen Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen auch tatsächlich über diesen Sätzen (OFD München, Urteil vom 08. 04. 1999, S 2223 - 127 St 413 und OFD Frankfurt, Verfügung vom 21. 2. 2002, S 2223 A-22-St II 25).
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden
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