Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 147 - 06. Mai 2006

Das neue "Gleichbehandlungsgesetz" tritt in Kraft - und wirkt bis in Ihren Verein

Zukünftig sind Ungleichbehandlungen aufgrund von Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, Religion und Weltanschauung, Alter, Rasse und ethnischer Herkunft ausdrücklich verboten. Das betrifft sowohl die Aufnahme von Vereinsmitgliedern - als auch die Vereinsmitarbeiter. Erlaubt sind nur noch sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen (z. B. Regelungen des Mutterschutzes) und solche, die ausdrücklich dazu dienen, Diskriminierungen zu verhindern bzw. auszugleichen, etwa Frauenquoten.
Fühlt sich ein Vereinsmitglied diskriminiert, kann es zukünftig vor Gericht klagen. Fatal: Das Gesetz kehrt die Beweislast um. Das heißt, nicht das Mitglied muss beweisen, dass es tatsächlich diskriminiert worden ist - sondern Sie, das Sie nicht diskriminiert haben Gleiches gilt für die Arbeitnehmer des Vereins.

Die Besonderheiten, wenn es um Vereinsmitarbeiter geht

Zusätzlich müssen Sie diese aber auch davor schützen, von Kollegen benachteiligt zu werden. Das heißt: Sie müssen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, den Übeltäter rügen oder gar abmahnen. Tun Sie das nicht, können Ihre Vereins-Arbeitnehmer Sie beziehungsweise den Verein auf Schadenersatz verklagen.
Achten Sie bei Neueinstellungen deshalb unbedingt darauf, (vermeintliche) Benachteiligungen in folgenden Bereichen zu vermeiden:
• Auswahlkriterien bei Einstellungen, Einstellungsbedingungen und Beförderungen,
• Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, inklusive dem Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
• Zugang zur Berufsausbildung sowie zur beruflichen Weiterbildung.
Geschützt sind dabei nicht nur Ihre Mitarbeiter und Azubis, sondern auch Heim- und Leiharbeiter, die für Sie tätig sind sowie Bewerber und sogar ehemalige Mitarbeiter (die können bis 6 Monate nach ihrem Ausscheiden klagen).

Sonderfall sexuelle Belästigung

Teilt Ihnen ein Mitarbeiter mit, dass er sich sexuell belästigt fühlt, müssen Sie sofort geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu schützen. Tun Sie das nicht, darf der Betreffende einfach zu Hause bleiben - und der Verein muss den vollen Lohn weiterzahlen. Den Schadenersatz zahlt er dann zusätzlich

Was Sie ab sofort tun können, um sich zu schützen

1. Schreiben Sie Stellen immer geschlechts- und altersneutral aus. "Trainer (männlich) bis 30 Jahre gesucht" bietet eine große Angriffsfläche für abgelehnte Bewerber(innen). Altersangaben sind nur o. k, wenn Sie ein Mindestalter oder eine bestimmte Mindestberufserfahrung wünschen.
2. Schulen Sie die Vereinsmitarbeiter aber auch Übungsleiter und Helfer in Sachen Antidiskriminierung. Sie können einen externen Experten beauftragen oder selbst einen Vortrag halten. Lassen Sie sich die Teilnahme an der Schulung schriftlich bestätigen.
3. Vermeiden Sie alle Ungleichbehandlungen, für die Sie keinen sachlichen Grund haben (Beispiel: katholische Kindergärten dürfen auch weiterhin evangelische Bewerber ablehnen).
Wenn Sie Mitglieder ausschließen oder einen Neuantrag ablehnen, formulieren Sie eine schriftliche und gut begründete Aussage, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass zum Beispiel ein Ausländer nicht wegen seiner Herkunft abgelehnt worden ist.
4. Halten Sie Ihre Auswahlkriterien schriftlich fest und bewahren Sie die Unterlagen - vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich - (mindestens) 6 Monate lang auf. Hier ist mit den meisten Streitigkeiten zu rechnen.
Quelle: vereinswelt

So halten Sie bei einer geplanten Satzungsänderung alle Formalien ein

Zu einer Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Hierbei handelt es sich um die zentrale Regelung für Vereinssatzungen. Mit der Festlegung des Vereinszwecks in der Satzung regeln Sie für Ihre Mitglieder, das Registergericht und alle interessierten Dritten eindeutig, welche Aufgaben und Ziele Ihr Verein verfolgt.
Sind in der Mitgliederversammlung nicht alle Mitglieder anwesend, kann die Zustimmung der abwesenden Mitglieder schriftlich erfolgen. Wirklich hilfreich ist das aber nur bei kleinen Vereinen. Je größer der Verein, desto schwieriger dürfte es sein, die Zustimmung sämtlicher Mitglieder einzuholen.
Die Satzung kann die Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks herunterschrauben. So kann beispielsweise geregelt werden, dass für eine Satzungsänderung eine Zweidrittelmehrheit ausreicht. Aber auch das ist möglich: Die Befugnis zur Änderung des Vereinszwecks wird auf ein anderes Vereinsorgan (z. B. den Vorstand) übertragen.
Wenn sich lediglich die Aufgaben Ihres Vereins ändern, mit denen Sie den Vereinszweck erfüllen wollen, handelt es sich nicht um eine Zweckänderung.

Beispiel:

Ein Verein betreibt Breitensport und will sein Angebot erweitern. Auch wenn lediglich der Wortlaut der Satzungsregelung über den Vereinszweck geändert wird, ohne zu einer inhaltlichen Änderung zu führen, handelt es sich nicht um eine Änderung des Vereinszwecks. Das hat zur Folge, dass die Satzungsänderung dann auch nicht mit der für Zweckänderungen vorgeschriebenen Einstimmigkeit erfolgen muss. Aber auch das ist möglich: In der Satzung wird geregelt, dass eine bestimmte Mehrheit der Mitglieder erschienen sein muss (z. B. der Vereinsmitglieder), damit eine Satzungsänderung überhaupt beraten und beschlossen werden kann.
Solche verschärfenden Regelungen können schnell zu einer Blockade jedweder Satzungsänderung führen, weil die notwendige Teilnehmerzahl einfach nicht zustande kommt. Deshalb empfiehlt es sich, solche Vorgaben mit der weiteren Regelung zu verbinden, dass bei Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl eine zweite Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, in der es nicht mehr darauf ankommt, wie viele Mitglieder teilnehmen.
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden

Wenn Ihr Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste macht

Das ist der Albtraum eines jeden Vereinsvorsitzenden - und Ihrem Kassenwart wird es nicht anders ergehen: Wenn Sie mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste "einfahren", besteht akuter Handlungsbedarf.
Solange Sie Verluste aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsheim) noch mit Gewinnen aus einem anderen Geschäftsbetrieb (z. B. Werbung) verrechnen können und unterm Strich ein Guthaben bleibt, ist die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Ganz anders sieht es aber aus, wenn nach Verrechnung sämtlicher Gewinne und Verluste aus allen wirtschaftlichen Bereichen unterm Strich ein Minus bleibt. Dann riskieren Sie den Verlust der Gemeinnützigkeit. Denn:
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge) und Erträge aus der Vermögensverwaltung (z. B. Zins- und Mieteinnahmen) dazu zu nutzen, Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen. Ebenso darf das angesammelte Vereinsvermögen nicht dazu herhalten, Verluste "zu glätten". Nur in ganz engen Grenzen akzeptiert das Finanzamt Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Gemeinnützigkeit bleibt in solchen Fällen erhalten, wenn
• die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen oder
• die Verluste innerhalb von 12 Monaten wieder ausgeglichen werden,
wobei die Gelder weder aus dem ideellen Bereich noch aus der Vermögensverwaltung stammen dürfen.
Quelle: vereinswelt

Vereinsausflug - nicht ohne Risiko

Mindestens einmal im Jahr ist Vereins- oder Mannschaftsausflug. Das wollen viele Vereinsmitglieder einfach so. Die Vereinskasse ist entsprechend gefüllt und eigentlich gibt es keinen Grund, nicht auf Reisen zu gehen. Eigentlich. Als Vereinsverantwortlicher sollten Sie sich indessen nicht leichtfertig in eine Sache reinziehen lassen, deren Konsequenzen Sie nicht ausreichend durchdacht haben. Das Haftungsrisiko kann nämlich bei Vereinsfahrten viel höher sein, als viele denken. Dabei geht es nicht nur um das Vereinsvermögen. Als Vorstand haften Sie unter Umständen unbegrenzt mit ihrem eigenen Vermögen.
Nehmen wir einmal an, Ihr Verein hat Sie auf der Mitgliederversammlung beauftragt, für eine Abschlussfeier ein Nebenzimmer anzumieten. Eigentlich gehört auch Musik zu einer derartigen Feier. Auf musikalische Darbietungen soll aber laut Vereinsbeschluss in diesem Jahr aus Kostengründen verzichtet werden. Sie meinen indessen als Vorsitzender, dass Musik unverzichtbar sei - allein schon deshalb, weil es jedes Jahr so war - und engagieren dennoch einen Alleinunterhalter. Stellt sich deshalb der Verein quer, könnte es sein, dass nicht der Verein, sondern Sie persönlich als Organ für das Honorar des Musikers haften müssen. Selbst in Fällen, in denen der eingetragene Verein für seine Vertretungsorgane - also den Vorstand - hafte, sei eine persönliche Haftung nicht immer ausgeschlossen.

Hier einige typische Haftungsfälle bei Vereinsausflügen, aus denen deutlich wird, wann der Verein haftet:

Fahrlässigkeit:

Immer, wenn der Bereich bereits leichtester Fahrlässigkeit erreicht sei, lauerten Haftungsrisiken für den Verein. Ein klassisches Beispiel für so genannte leichte Fahrlässigkeit sei die Verwechslung von Daten und Terminen. Beauftrage der Vorstand zum Beispiel einen Angestellten des Vereins damit, einen Ausflugsdampfer für den 1. Juni zu buchen und bestelle dieser das Schiff aus Versehen zum 1. Juli, haftet der Verein.

Höhere Gewalt:

Fällt ein Ausflug aus wegen höherer Gewalt - beispielsweise weil wegen eines Unwetters eine Bootfahrt nicht stattfinden kann -, könnten die Mitglieder die Auslagen nicht vom Verein zurückverlangen, da dieser für höherer Gewalt nicht hafte.

Saalmiete:

Der Verein hafte für alle seine Rechtsgeschäfte. Mietet er beispielsweise über seine Organe eine Halle an, haftet er für die Miete mit dem Vereinsvermögen.

Unfälle auf öffentlichen Wegen:

Rutsche ein Vereinsmitglied beispielsweise beim Ausflug während einer Wanderung auf einem öffentlichen Weg aus und verletze sich, hafte der Verein nicht.
Quelle: vnr täglich

Vereinsziele und Qualifizierung

Auf die Zugspitze zu klettern, ist für die Mitglieder eines Alpenvereins wahrscheinlich keine allzu große Herausforderung. Wenn die Gipfelstürmer aber nach Nepal aufs "Dach der Welt" wollen, haben sie hoffentlich neben Steigklemme und Seilrolle auch einen speziellen Kompetenz-Kompass im Gepäck. Er gewährleistet, dass der Aufstieg nicht auf halber Strecke stecken bleibt.

Könner kommen weiter

Ziele sind wie Berge, die man hinauf will: Vereine können auf den Erfolg der Expedition vertrauen, wenn sie ihre Mannschaft zuvor mit dem nötigen Können ausrüsten. Der erste Schritt auf dem Weg zum Gipfel: Finden Sie heraus, welche Vereinsziele eine Qualifizierung der Mitarbeiter erfordern.
Wie im Beitrag Sicher in die Zukunft - Bildung nach Bedarf erläutert, verschafft Ihnen eine Befragung von Mitarbeitern und Mitgliedern einen Überblick über den Fortbildungsbedarf. Wahrscheinlich werden Sie aber mehr Wünsche zusammentragen, als sich mit knappen Geldmitteln verwirklichen lassen. Setzen Sie Prioritäten, indem Sie die übergeordneten Vereinsinteressen bestimmen:

Vereinziele
Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind erforderlich, um die wichtigsten Ziele unseres Sportvereins zu erreichen?

Projekte
Welche Projekte planen wir, die neues Know-how erfordern?
Größere Vorhaben lassen sich besonders effizient durch Projektarbeit verwirklichen: Der auf das Ziel ausgerichtete organisatorische Rahmen und die Bündelung von Kompetenzen sorgen für Durchschlagskraft und Elan. Projekte gelingen aber nicht von selbst. Zumindest der Projektleiter sollte die wichtigsten Erfolgsbedingungen des Projektmanagements und der zu bewältigenden Aufgabe kennen.

Veranstaltungen
Beabsichtigen wir, Veranstaltungen durchzuführen, die neue Fertigkeiten verlangen?
Veranstaltungen, die zum Ereignis werden, binden Mitglieder und begeistern Externe. Allerdings ist ihre Organisation eine Herausforderung - von den ersten zündenden Ideen bis zum Schlusspfiff.

Optimierungen
Welche zusätzlichen Kompetenzen brauchen wir, um unser Angebot zu verbessern, zum Beispiel den Service zu optimieren oder aktuelle Sporttrends aufzugreifen?

Aktualisierungen
In welchen Handlungsfeldern sollten wir unser Können auffrischen, um auf der Höhe der Entwicklung zu bleiben?

Auswertung

Wenn Sie die Qualifizierungswünsche, die sich aus Mitarbeiter- und Mitgliederbefragungen ergeben, mit den Vereinszielen abgleichen, gewinnen Sie eine solide Grundlage für die Fortbildungsplanung. Möglicherweise lässt sich aber nicht alles gleichzeitig realisieren. Dann heißt es, einen Fahrplan erstellen, dem zwei Kriterien zugrunde liegen: die Notwendigkeit der Qualifizierung und ihre Dringlichkeit.

Notwendigkeit

Bestimmen Sie, welche Qualifizierungsmaßnahmen wirklich nötig sind. Jeden Übungsleiter zum PC-Spezialisten auszubilden, damit er im Internet ab und zu Informationen herunterladen kann, ist Luxus. Dieselbe Fortbildung kann aber für den PR-Verantwortlichen, der die Vereinshomepage betreut, absolut notwendig sein.
Tipp: Gliedern Sie, um Klarheit zu gewinnen, die Bewertung der Notwendigkeit in drei Kategorien:
1 - absolut notwendig
2 - hätte eine merkliche Verbesserung zur Folge
3 - wäre schön, muss aber nicht sein
So können Sie langfristig planen und - entsprechend den verfügbaren Mitteln und der Dringlichkeit - den Fortbildungsbedarf stufenweise umsetzen.

Dringlichkeit

Wahrscheinlich ist nicht alles, was wichtig oder wünschenswert wäre, gleichzeitig möglich. Bestimmen Sie deshalb, wie dringend der jeweilige Qualifizierungsbedarf ist:

1. Kurzfristig - Qualifikationslücken schließen
Welche Kompetenzen müssen wir heute auf- oder ausbauen, um bestehende Aufgaben und Probleme zu lösen?

2. Mittelfristig - Anpassungsqualifikation vorbereiten
Welches Know-how brauchen wir morgen, um bereits absehbare Aufgaben und Veränderungen zu meistern?

3. Langfristig - Potenzial entdecken und entwickeln
Welche Qualifikationen brauchen wir auf lange Sicht für die erfolgreiche Entwicklung unseres Vereins?

Fazit: Wenn Sie den Fortbildungsbedarf durch Befragungen und die Analyse der Vereinsziele festgestellt und die Ergebnisse bewertet haben, steht die Fortbildungsplanung Ihre Sportvereins auf sicheren Füßen.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Woche des bürgerschaftlichen Engagements 2006

Nach dem großen Erfolg der Aktionswoche 2004 hat sich Bundespräsident Horst Köhler für eine Schirmherrschaft über die Woche des bürgerschaftlichen Engagements im Jahr 2006 entschieden.
Vom 15. bis 24. September 2006 werden sich bundesweit freiwillig Engagierte präsentieren. Die Auftaktveranstaltung am 15. September 2006 in Berlin eröffnet die Woche des bürgerschaftlichen Engagements 2006.
Schwerpunktthemen der Woche des bürgerschaftlichen Engagements 2006:
• Senioren und Engagement
• Sport und Engagement
• Familie und Engagement
In ganz Deutschland sind Verbände, Organisationen, Vereine und Initiativen aufgerufen sich an der Aktionswoche zu beteiligen. Unsere Woche des bürgerschaftlichen Engagements ist der ideale Zeitraum um freiwillige Arbeit sichtbar zu machen.
Infos dazu gibt es unter http://www.engagement-macht-stark.de oder beim
Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE)
Kampagnenteam
Michaelkirchstr. 17-18
10179 Berlin-Mitte
Tel: (030) 62980-120
Fax (030) 62980-9183
Mail: aktionswoche@b-b-e.de

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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