Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 149 - 19. Mai 2006

Amtliche Mitteilungen des BHV


Klarstellung zur Spielberechtigung

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals dringend auf folgendes hinweisen:
Nach BHV-SPO § 20 Absatz 1 dürfen an Meisterschaftsspielen nur Spieler teilnehmen, die einen gültigen Spielpass besitzen. Nach BHV SpO § 20 Absatz 10 ist das Spiel bei Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers als verloren zu werten. Darüber hinaus sollen zusätzlich Maßnahmen nach DHB SGO § 40 ergriffen werden.
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Meisterschaftsspiele der Erwachsenen- und Jugendaltersklassen. Abweichend wird für Spiele im Bereich des Bayerischen Hockey Verbandes folgende Regelung akzeptiert:
Ein Spieler kann ausnahmsweise für Spiele an einem Wochenende auch ohne Vorlage eines Passes eingesetzt werden, wenn vorher eine Genehmigung eingeholt wurde, und der Passantrag spätestens am darauffolgenden Dienstag bei der BHV Geschäftsstelle eingereicht wurde (zu beachten BHV SpO § 19 Absatz 1-7).
Diese Genehmigungen können ausschließlich von folgenden Personen erteilt werden: Für den Erwachsenenbereich:
Mathias Roland (Sportwart BHV) und als Vertreter Öckler Hans (Sportwart BHV-Süd) Für den Jugendbereich:
Baumgartner Hans (Jugendwart BHV) und als Vertreter Zeißner Oliver (Jugendsportwart BHV)
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich kein Verein auf Genehmigungen durch Staffelleiter oder andere Funktionsträger außer den oben genannten berufen kann. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn der Passantrag nach dem Spiel nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER HOCKEY-VERBAND
gez. Roland Mathias
(BHV-Sportwart)
gez. Hans Baumgartner
(BHV-Jugendwart)

Fliegt Hockey aus der Sportschule Oberhaching?

Pressegespräch am 23. Mai

Der Beirat der Sportschule Overhaching, die vom Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und vom Bayerischen Fußball-Verband getragen wird, hat ohne vorherige Rücksprache mit dem Bayerischen Hockey-Verband beschlossen, anstelle des vorhandenen Hockey-Kunstrasens in der Sportschule einen für Hockey untauglichen Fußball-Kunstrasen zu bauen. Für den BHV kommt dies einem Rauswurf aus der Sportschule gleich. Die erfolgreiche Leistungssportarbeit des BHV - immerhin kommen sechs der 32 Spielerinnen und Spieler der Gold- und Bronzemannschaften von Athen 2004 aus Bayern - sowie die gute Jugend- und Übungsleiterausbildungsarbeit des BHV sind auf Grund dieser Entscheidung so nicht mehr zu leisten.
Weil Gespräche des BHV mit den Beteiligten bisher kein besseres Ergebnis brachten, lädt der Hockey-Verband (BHV) nun für den Dienstag, 23. Mai 2006, 18 Uhr, zu einem Pressegespräch beim HC Wacker München, Demleitnerstr. 4, 81371 München, ein. Dort sollen Auskunft geben: BHV-Präsident Franz-Josef Nubbemeier, BHV-Jugendwart Hans Baumgartner, BHV-Lehrreferent Jens Rabe, Caroline Casaretto, München (Olympische Spiele 2004, Gold), Philipp Crone, München (Olympische Spiel 2004, Bronze), BLSV-Präsident Günther Lommer (angefragt).

Präzisierung des Verbotes der "Argentinischen Vorhand"

Wie bereits angekündigt, hat die FIH mit sofortiger Wirkung die sog. "argentinische Vorhand" verboten (vgl. Veröffentlichung vom 26. März 2006).
Nunmehr liegt auch der genaue Wortlaut des neuen Regeltexts vor, der folgende Ergänzung der Regeln für Feldhockey vorsieht:
"§ 9.7a Es ist verboten, den Ball auf der Vorhandseite mit der Kante des Stocks hart zu schlagen.
Von der Regel erfasst sind alle Vorhandschläge, mit denen der Ball vom Spieler auf der rechten Seite nach vorne gespielt wird (sog. argentinische Vorhand).
Diese Regel verbietet allerdings nicht den Einsatz der Kante des Stocks auf der Vorhandseite bei einem kontrollierten Angriff auf den Ball, wenn der Ball kontrolliert über den Stock eines gegnerischen Spielers oder einen am Boden liegenden Torwart gespielt wird oder wenn der Ball ohne hohe Schnelligkeit flach am Boden entlang gespielt wird."
Nachdem der genaue Wortlaut damit vorliegt, befindet sich das Feldregelheft 2006 nunmehr im Druck und wird bis Mitte Mai 2006 lieferbar sein.
Bestellung des 80 Seiten umfassenden Heftes zum Preis von 5,- EUR beim:
Sportverlag, Postfach 260, 71044 Sindelfingen, Fax 07031-862801 oder:
buchservice@deutsche-tennis-zeitung.de
Jan-Jochen Rommel
Vorstand Schiedsrichter und Vorsitzender der Kommission für Schiedsrichter- und Regelfragen (KSR)

Ziele bestimmen - Erfolg planen

Teil 2 der Serie über vernünftige Planung auch im Sportverein


V. Erfolg planen


Schritt 1: Prüfen Sie, ob das Ziel zum Erfolg führt
Gute Ideen sind immer gefragt. Aber ob sie sich als Ziele für Ihr Vorhaben eignen, wissen Sie erst, wenn die Idee zwei Hürden genommen hat. Sie muss
• das Problem effektiv lösen
• sich mit den Kräften und Mitteln Ihres Vereins umsetzen lassen
Ein Beispiel: Ihr Verein möchte neue ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnen. Ihre Idee: Eine Anzeige in der Tageszeitung schalten. Wie gut die Idee ist, wissen Sie, nachdem Sie folgende Fragen beantwortet haben:
Haben wir jemanden, der eine Anzeige ansprechend gestalten kann?
Hat derjenige Zeit und Lust, die Arbeit zu übernehmen?
• Wie viel Zeit fällt eigentlich an, eine solche Anzeige zu gestalten?
• Was kostet eine große Anzeige?
• Was bringt eine kleine Anzeige?
• Ist unsere Geschäftsstelle in den Tagen nach der Schaltung zeitlich so besetzt, das Interessenten einen Ansprechpartner erreichen?
Und: Ist eine Anzeige überhaupt das richtige Mittel, jemanden zu ehrenamtlichem Engagement zu bewegen?

Schritt 2:Prüfen Sie, wie effizient das Ziel zum Erfolg führt
Eine Strategie setzt sich aus einzelnen Zielen zusammen. Führt die Summe Ihrer Ziele zu einer effizienten Strategie? Maßgeblich sind drei Faktoren:
• Kosten
• Zeitaufwand
• Qualität der Ergebnisse
Eine gute Strategie erzeugt natürlich möglichst niedrigen Sach- und Zeitaufwand und höchstmögliche Qualität. Eine Analyse der drei Faktoren zeigt Ihnen, ob Aufwand und Erfolg in einem guten Verhältnis stehen. Das Ergebnis hilft Ihnen auch, zwischen mehreren Alternativen zu entscheiden.

Schritt 3: Verbinden Sie die Ziele zu einer schlüssigen Strategie
Eine erfolgreiche Strategie sollte vier Fragen beantworten:
1. Was wollen wir erreichen?
2. Was müssen wir dafür tun?
3. Wie müssen wir es tun?
4. Welche Mittel müssen wir einsetzen?

Ein Beispiel:
Was wollen wir erreichen? Durch Sponsorengelder die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sichern: Konkret: Drei neue Sponsoren. 500 Euro je Sponsor jährlichWas müssen wir tun?Attraktivität für Sponsoren erhöhenVorteile für die Sponsoren auflistenpassende Sponsoren auswählen und ansprechenWie müssen wir es tun?Öffentlichkeitsarbeit verstärkenGespräche mit Sponsoren über ihre Erwartungen führenUmsetzung im Rahmen des LeitbildesWelche Mittel müssen wir einsetzen?Pressearbeitweitere Maßnahmen nach Abschluss der Sponsorengespräche festlegenmöglicherweise eine Mitgliederbefragung über das Sponsoringkonzept durchführenVorstandbeschluss über Sponsoringkonzept

Schritt 4: Dokumentieren Sie Ihre Strategie
Wenn der Vorstand über ein Vorhaben entscheiden will, braucht er natürlich eine präzise Beschlussvorlage. Sie sollte alle oben aufgeworfenen Fragen beantworten. Vor allem bei langfristigen Plänen ist es wichtig, dass man sie im Laufe der Zeit noch nachvollziehen kann. Denn häufig ändert sich der Kreis der Beteiligten, der an der Entscheidungsfindung und Umsetzung mitgewirkt hat. Dokumentieren Sie deshalb Ziele und Strategien so genau, dass ein Außenstehender sie verstehen kann!

VI. Erfolgsfaktor Mensch


Wer schon einmal einen Veränderungsprozess gestartet hat, weiß, dass Menschen häufig erst einmal defensiv darauf reagieren. Es hilft nichts, sich darüber zu ärgern. Es ist offensichtlich ein Überlebensmechanismus, den wir in Jahrtausenden gelernt haben. Wir prüfen jede Veränderung erst einmal auf ihre Bedrohlichkeit. Erst wenn wir sicher sind, dass sie keine Gefahr darstellt, prüfen wir auch ihre Nützlichkeit.
Wenn Sie Zukunft erfolgreich gestalten wollen, sollten Sie sich auf diese Tatsache einstellen. Und beachten, dass sich Ängste und Befürchtungen oft nicht als solche zu erkennen geben. Sie äußern sich stattdessen in aggressiver Abwehr. Wichtig ist, dass Sie die eigentlichen Gefühle dahinter erkennen und sensibel darauf eingehen. Geben Sie Mitarbeitern und Mitgliedern Gelegenheit, über ihre Sorgen zu sprechen. So vermeiden Sie, dass Ängste in den Untergrund gehen und dort unberechenbar und unsteuerbar wirken.

Richtiger Umgang mit Ängsten

Für Ängste spielt es keine Rolle, ob sie "berechtigt" sind oder nicht. Ängste sind Realität, ob sie Ihnen begründet erscheinen oder nicht. Es kommt deshalb darauf an, vorhandene Sorgen wahr- und ernst zu nehmen und gemeinsam mit dem oder den Betroffenen eine Lösung zu suchen.

Vorhersehbare Ängste

Menschen entwickeln genau dort Ängste, wo sie Bedrohungen vermuten. Dazu zählt auch der Verlust von Annehmlichkeiten und Ansehen oder die Befürchtung, mit neuen Anforderungen nicht Schritt halten zu können. Die Folge sind häufig Misstrauen, persönliche Anfeindungen und heimlicher Boykott.

Gegenmittel offene Kommunikation

Das beste Gegenmittel gegen Ängste ist offene und frühzeitige Kommunikation - selbst wenn Sie noch nicht alle Fragen beantworten können. Wo immer möglich, sollte diese Kommunikation im direkten persönlichen Kontakt geschehen. Wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist, sollten Sie als ersten Schritt eine Informationsveranstaltung durchführen, die auch die Gelegenheit zum Dialog bietet. Informieren Sie einzelne Personen, die von den Veränderungen besonders betroffen sind, vorab im Einzelgespräch.

Die richtigen Worte finden

Wie kommuniziert man Veränderungsprozesse am besten? Die Antwort ist verblüffend einfach. Sie lautet: Ohne lange Umschweife zur Sache kommen und dann nach bestem Wissen und Gewissen Bericht erstatten. Fragen Sie sich, was Sie als unkundiger Zuhörer wissen wollten. Geben Sie auch auf unangenehme Fragen klare Auskunft. Glaubwürdigkeit ist ein hohes Gut, das Menschen zurecht sehr schätzen.

VII. Erfolg realisieren


Die Ziele sind definiert, die Strategie ist beschlossen. Jetzt kommt es darauf an, sie in die Tat umzusetzen. Vor allem langfristige Vorhaben, die viele Zwischenschritte erfordern und in die viele Personen eingebunden sind, erfordern eine vorausschauende und umsichtige Projektplanung. Bestimmen Sie, wer wofür verantwortlich ist und in welchen Zeiträumen die Zuständigen über die Fortschritte berichten.

Zielkontrolle

Ziele zielen in die Zukunft. In die Zukunft kann aber niemand blicken. Wenn Sie Ziele verabschieden, wissen Sie also noch nicht, ob sie sich so auswirken werden, wie Sie es erhoffen. Der Vereinsvorstand sollte deshalb schon bei der Beschlussfassung festlegen,
• welche Zwischenergebnisse er erwartet
• wann die Zwischenergebnisse überprüft werden sollen

Zielanpassung

Sie haben Zwischenergebnisse festgelegt und überprüfen sie: Stimmt der Weg noch? Wenn ein Zwischenergebnissen nicht den Erwartungen entspricht, kann es unterschiedliche Ursachen haben. Vielleicht haben sich Rahmenbedingungen mittlerweile verändert. Möglicherweise haben Sie eine Maßnahme falsch eingeschätzt.
Manchmal reichen kleinere Korrekturen, um die gewünschte Wirkung zu erreichen. Vielleicht ist aber der ursprüngliche Lösungsweg nicht (mehr) der optimale. Möglicherweise führt unter den aktuellen Bedingungen ein anderer Weg eher ans Ziel. Eine der gefährlichsten Fallen im Veränderungsprozess ist, dass man die ursprüngliche Lösung nicht mehr in Frage stellt.
Ein Segler, der sich für einen bestimmten Kurs entschieden hat, mag drehenden Wind eine gewisse Zeit durch kleinere Manöver ausgleichen. Sieg-Segler werden sich aber auch die Frage stellen, ob nicht ein anderer als der geplante Kurs sie unter veränderten Wetterverhältnissen schneller ins Ziel führt.
Angenommen Ihr Verein will ein Sportangebot für pubertierende Jugendliche auf die Beine stellen. Um nicht an der Zielgruppe vorbei zu planen, haben Sie Jugendliche eingeladen, an der Planung mitzuwirken. Und tatsächlich haben sich Jugendliche begeistert daran beteiligt, haben mitgeplant und organisiert. Nur das fertige Angebot findet keine Resonanz. Wenn Sie jetzt darangehen, das Angebot mit Sportpädagogen zu verfeinern, weil Sie von Ihrer Ursprungsidee überzeugt sind, dann gehen Sie vielleicht genau in die falsche Richtung. Haben Sie die richtige Lösung nicht längst vor Augen? Jugendliche, könnte die Erfahrung ihres Realisierungsprozesses lauten, wollen gar keine fertigen Angebote, sie wollen selbst "mitmischen".
Wichtig ist, das soll dieses Beispiel verdeutlichen, dass Sie die Lösung in Frage stellen, wenn es während der Umsetzung nicht so klappt, wie erhofft.

VIII. Erfolg bewerten


Die Strategie zu verwirklichen, war viel Arbeit. Aber Sie haben es geschafft! Haben Sie es wirklich geschafft? Wie kontrollieren Sie das? Zwei Instrumente stehen Ihnen zur Verfügung: Evaluation und Controlling. Sie zeigen Ihnen, ob und in welchem Ausmaß sich Ihre Ziele realisiert haben. So erhalten Sie Informationen über notwendige weitere Verbesserungen. Und Sie gewinnen Anhaltspunkte für künftige Veränderungsprozesse.

Evaluation

Hier geht es vor allem um Qualität: Bewirkt die Maßnahme, was sie sollte? Wirkt sie so, wie sie es sollte? Voraussetzung für eine systematische Bewertung ist, dass Sie Kriterien aufgestellt haben, die den Maßstab Ihres Urteils bilden.

Controlling

Hier geht es um Zahlen. Controlling ist die Prüfung, ob Aufwendungen und Erträge in einem günstigen Verhältnis zueinander stehen. Sportvereine wollen zwar keine Gewinne erwirtschaften. Aber sie müssen mit knappen Mitteln haushalten. Deshalb stellt sich auch ihnen die Frage: Rechnen sich die Maßnahmen, die Sie eingeführt haben?

Evaluation und Controlling - Ein Beispiel

Strategie: Ihr Sportverein möchte neue Mitglieder gewinnen. Eine Umfeld-Analyse hat ergeben, dass Sportangebote am Wochenende gefragt sind. Bisher war Ihr Verein ab Samstag mittag geschlossen. Ihr Verein entscheidet, sonntags ein zusätzliches Fitnessprogramm anzubieten.
Als Erfolgskriterien legt der Vorstand fest:
• Das Angebot muss sich finanziell selbst tragen.
• Anfangsinvestitionen, die nicht über 1.000 Euro liegen dürfen, sollen dauerhaft (keine Zeitvorgabe) wieder erwirtschaftet werden.
• Jedes neue Mitglied, das durch das Angebot angezogen wurde, gilt als Gewinn.
Die Zufriedenheit der Mitglieder mit dem Angebot wird nach einem Jahr erfragt.EvaluationDie Befragung nach einem Jahr ergibt, dass 15 neue Mitglieder wegen des Wochenend-Angebotes in den Verein eingetreten sind. Allerdings wünschen sich die meisten, dass es vom Vormittag auf den Nachmittag verlegt wird.Die Strategie, Ihr Angebot stärker auf gesellschaftliche Bedürfnisse auszurichten, ist also aufgegangen. Weitere Verbesserungen sind aber möglich. Eine Mitgliederbefragung wurde noch nicht durchgeführt, aber die rege Teilnahme zeigt, dass das Angebot gut angenommen wurde.Controlling1.000 Euro musste der Verein aufwenden, um das Angebot einzurichten. Monatlich fallen 60 Euro Kosten für Halle und Geräte an. Bei einem Beitrag von 6 Euro nehmen Sie durch die 15 neuen Mitglieder 90 Euro monatlich ein. 30 Euro monatlich verbleiben Ihnen also für die Tilgung der Startaufwendungen. Die Startkosten erwirtschaften Sie also innerhalb von rund 2 Jahren und 9 Monaten.

IX. Fazit


Ein Vereinsvorstand hat viele Aufgaben zu meistern. Zu den anspruchsvollsten zählt, Visionen für die Zukunft zu entwickeln und zu verwirklichen. Die Herausforderung beginnt damit, im Fluss des Alltags innezuhalten. Nur wer sich Zeit nimmt, genauer hinzuschauen, findet Ansatzpunkte für Erneuerungen. Denn Zukunft beginnt immer in der Gegenwart. Veränderungsprozesse stellen hohe Ansprüche an Planung und Organisation. Der Schlüssel zum Erfolg aber sind Menschen. Nur wenn Sie Mitglieder und Mitarbeiter für Veränderungen gewinnen, werden Sie vorankommen. Und nur wenn Sie die Menschen in Ihrem Verein mit auf die Reise nehmen, lohnt es sich auch anzukommen.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einsatz minderjähriger Mitarbeiter/innen

Die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches schränken die Möglichkeiten der eigenständigen Erfüllung von Aufgaben durch Minderjährige ein und bieten gleichzeitig einen Schutz vor Überforderung.

Rechtliche Situation

Gemäß der Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland sind Minderjährige bei der Ausführung von Geschäften und beim Abschluss von Verträgen beschränkt. Sie sollen u.a. davor geschützt werden, ausgenutzt oder ausgebeutet zu werden. Jugendliche können keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen treffen, deren Konsequenzen sie nicht vollständig absehen können und die ihnen eventuell Nachteile bringen können.
Jugendliche sind auch nur bedingt deliktfähig und strafmündig. Auch hier wird wieder eine Schutzfunktion durch den Gesetzgeber ausgefüllt, der ausgehend von der unterstellten noch nicht voll ausgeprägten Selbstverantwortlichkeit, der sich erst nach und nach entwickelnden seelisch-sozialen und geistigen Reife dafür sorgen will, dass Kinder und Jugendliche keinen Schaden nehmen.
Diese gesetzlichen Grundlagen wirken sich aus auf Umfang und Einsatzfelder von Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfern. So ist beim Abschluss eines Vertrages mit dem Vereinsvorstand zu beachten, dass der GH-Einsatz für den Jugendlichen in erster Linie Vorteile bringt und keine Risiken birgt. Ansonsten wären solche Verträge unwirksam.
Es ist rechtlich unstrittig, dass der Einsatz als Gruppenhelfer/in unter der Anteilung eines kompetenten erwachsenen Übungsleiters, der vom zeitlichen Umfang mit den sonstigen alltäglichen Anforderungen wie Schule oder Berufsausbildung im Einklang steht, ausschließlich positive Auswirkungen im Sinne der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen hat. Ein solcher Vertrag über eine Gruppenhelfer-Tätigkeit (gleichgültig, ob in mündlicher, schriftlicher Form oder auf Grundlage von Gewohnheit) bedarf keiner Zustimmung der Personensorgeberechtigen der Minderjährigen.
Die Aufsichtspflicht der verantwortlichen Übungs- oder Jugendleiterin besteht auch gegenüber dem jugendlichen Gruppenhelfer, wobei die Aufsichtführende die Umsetzung der Aufsichtspflicht vom Alter, Entwicklungsstand, von der persönlichen Reife des Gruppenhelfers abhängig macht und in der Regel nicht dazu verpflichtet sein wird, den Gruppenhelfer ständig im Blick haben zu müssen.
Hat sich der verantwortliche Gruppenleiter von der Zuverlässigkeit des Gruppenhelfers überzeugt, dann ist es mit den Anforderungen an die eigene Aufsichtspflicht zu vereinbaren, dem Gruppenhelfer die unter der eigenen Aufsichtspflicht liegenden Minderjährigen anzuvertrauen, ohne selbst ständig den Blick auf die Minderjährigen zu richten.
Tritt in diesem Fall ein Schaden auf, so ist der Erwachsene zwar als Aufsichtführender verantwortlich, wird aber nicht per se die Aufsichtspflicht verletzt haben. In der Praxis wird es sich in der geschilderten Situation zumeist so darstellen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Erwachsene selbst die Gruppe im Blick gehabt hätte. Und Schäden in und durch Sport sind nun einmal Risiken, die alle Beteiligten stillschweigend eingehen. Diese Risiken werden so gut es geht kontrolliert und wenn dann doch Schäden auftreten, dann haben die jeweils Betroffenen diese selbst zu regulieren oder es tritt bei Fahrlässigkeit eine bestehende Haftpflichtversicherung ein.
Etwas anders liegt der Fall, wenn der Verein sich entschließen sollte, eine/n Minderjährige/n zur verantwortlichen Gruppenleiter/in einsetzen zu wollen. Hier hat der geschäftsführende Vorstand eine besondere Verantwortung bei der Auswahl der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Es müssen sehr viele Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Minderjähriger mit der Leitung einer Gruppe betraut werden darf.

Einarbeitung von Gruppenhelfer/innen

Es ist ein langfristiger Prozess, der mit der teilnehmenden Beobachtung in den Übungsstunden der erfahrenen Trainerin beginnt. Die Eindrücke werden zwischen der Jugendlichen und der Erwachsenen ausgetauscht und reflektiert.
Im nächsten Schritt übernimmt die Gruppenhelferin kleine Aufgaben innerhalb der Übungsstunde und erprobt sich in der Anleitung von Übungen und im Umgang mit Kindern. Sie erhält Unterstützung und Rückmeldungen von der Übungsleiterin. Diese Phase dauert mehrere Monate und ist dadurch gekennzeichnet, dass Komplexität und Umfang der Aufgaben zunehmen.
Jetzt erfolgt ein qualitativer Sprung. Der Gruppenhelfer kann jetzt eine Übungsstunde kompetent planen, durchführen und auswerten, er hat in der Zwischenzeit bereits einen Gruppenhelfer/in-Lehrgang absolviert oder ist in die Übungsleiter/innen-Ausbildung eingestiegen. Er hat durch sein Verhalten nachgewiesen, dass er die nötige Zuverlässigkeit und Reife für das Leiten einer Gruppe besitzt. Trotzdem bleibt die alte Übungsleiterin weiterhin für die Gruppe rechtlich verantwortlich. Aber sie kann jetzt dem Jugendlichen mehr Verantwortung zumuten, z. B. den Gruppenhelfer beauftragen, die Stunde allein zu ende zu bringen.

Jugendliche als Gruppenleiter/innen

Der Vereinsvorstand kann einen auf geeignete Weise in das Aufgabenfeld "Gruppenleitung" eingeführten Minderjährigen mit der Funktion der/des Übungsleiters/Übungsleiterin betrauen. Er hat die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl nachzuweisen. Er muss sich von den Eltern des minderjährigen Gruppenleiters von der Aufsichtspflicht entbinden lassen und durch die Einverständniserklärung der Eltern bestätigen lassen, dass auch sie ihre Tochter/ihren Sohn für geeignet halten.
Der Vorstand stellt sicher, dass eine erwachsene kompetente Person in Notfällen schnell zu erreichen ist, z. B. der als Übungsleiter im Verein tätige Schulsportlehrer, der sich im Lehrer/innen-Zimmer mit anderen Aufgaben beschäftigt und per Mobiltelefon sofort erreichbar ist und in wenigen Minuten am Ort des Geschehens sein kann.
Dass der Einsatz von Jugendlichen als verantwortliche Übungsleiter/innen im Sport eher die Ausnahme ist und bleiben sollte hängt u. a. mit der Gefährlichkeit der Beschäftigung "Sport" zusammen. Denn in anderen Feldern ist der Einsatz minderjährigen Gruppenleiter/innen weiter verbreitet.
Im Schulmitwirkungsgesetz z. B. ist festgelegt, dass Veranstaltungen der Schüler/innen-Vertretung von Schüler/innen selbst beaufsichtigt werden dürfen. Die Schulleiterin betraut in diesem Fall ihr vom Schülerrat vorgeschlagenen Schüler/innen mit der Aufsichtsführung. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die/der Schüler/in für die jeweiligen Aufgaben auch geeignet ist, und sie wird die Eignung außer von der Persönlichkeit des Schülers auch von der Aktivität abhängig machen. Sie wird einen Video-Abend entsprechend anders einschätzen als die Leitung einer Trampolin-Gruppe im außerunterrichtlichen Schulsport.
Die kommunalen Jugendämter stellen den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis (Juleica) teilweise ab 16 Jahren aus. Damit entsprechen sie gesellschaftlichen Entwicklungen, wonach Jugendliche immer früher die für die Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und Reife besitzen. Der Träger der Jugendarbeit, also z. B. die Kirche oder die Jugend im Sportverein muss dann entscheiden, ob der Ausweisinhaber der jeweiligen Aufgabe tatsächlich gewachsen sein wird. So wird die/der 16-jährige nie mit der Leitung einer Ferienfreizeit betraut werden, wohl aber mit der Leitung einer Tischtennisgruppe, einer Tanzgruppe oder der Hockey-Minikicker.
Quelle:Vibss

Minderjährige als Übungsleiter

Im Verein stellt sich regelmäßig die Frage, welche Besonderheiten beim Einsatz minderjähriger Übungsleiter zu beachten sind. Wer haftet für Schäden, welche von ihm oder einem vom ihm beaufsichtigtes Vereinsmitglied verursacht werden? Sind diese von der Sportversicherung gedeckt?

Vertrag zwischen Verein und Übungsleiter: Was sagt das Gesetz?

Der Einsatz eines Übungsleiters kann zum einen als Auftrag im Sinne von § 662 BGB erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Übungsleiter unentgeltlich tätig wird und lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Erhält der Übungsleiter eine finanzielle Gegenleistung, handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Das ist zunächst unabhängig davon, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht.
Das bedeutet:
Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit Minderjähriger nicht aus.
Aber:
Handelt es sich um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen, bedarf es jedoch zum Vertragsabschluss der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB. Der Vertrag kann als Freier-Mitarbeiter-Vertrag oder als Arbeitnehmervertrag abgeschlossen werden.

Übungsleitertätigkeit
1. Haftungsfrage

Grundsätzlich gilt: Im Außenverhältnis besteht ein Vertrag lediglich zwischen Teilnehmer und Verein. Im Innenverhältnis delegiert der Verein die Wahrnehmung der Aufgaben an den Übungsleiter. Dementsprechend haftet zunächst der Verein gem. § 278 BGB für den Übungsleiter als seinen Erfüllungsgehilfen. Hat jedoch der Übungsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann er vom Verein (im Innenverhältnis) in Regress genommen werden. Grundsätzlich haftet jeder, der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Masse verletzt, d.h. nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das missachtet hat, was im Einzelfall jedem einleuchten musste.
Beispiel:
Ein minderjähriger Übungsleiter trainiert die Jugendmannschaft des Vereins Y. Eine halbe Stunde vor Ende des Trainings verlässt er den Platz in Richtung Vereinsgaststätte. Bei den Aufräumarbeiten kippt das Tor und verletzt einen Jugendlichen schwer. Die Eltern machen Schmerzensgeld gegen den Verein geltend. Der Übungsleiter hat es unterlassen, die Aufräumarbeiten zu überwachen. Der Verein haftet zunächst als Aufsichtspflichtiger für den Übungsleiter gem. § 832 BGB.
Das bedeutet: Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Haftung können vom Grundsatz her auch minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden.
Aber:
Die Auswahl des Minderjährigen als Übungsleiter durch den Verein muss im Hinblick auf seine fachliche wie menschliche Eignung sorgfältig erfolgen und dieser in der Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig überwacht werden. Dabei sind insbesondere auch die Erfahrung des Übungsleiters und die Angemessenheit bezüglich der betreuten Gruppe zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich darauf abzustellen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen kann, § 828 BGB.

2. Sportversicherung

Über die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes (Rahmenvertrag mit der ARAG) besteht Versicherungsschutz für Organisationen im BLSV und deren Einzelmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Dementsprechend besteht für Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz, insbesondere im Hinblick auf Haftpflicht und Unfall. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht. Abgestellt wird analog zur Haftungsfrage auf die fachliche und menschliche Eignung.
Das bedeutet:
Auch unter dem Gesichtspunkt der Sportversicherung können minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden.

3. Die Übungsleiterlizenz

Nach den Rahmenrichtlinien des Kultusministeriums kann eine Übungsleiterlizenz erst mit der Volljährigkeit ausgestellt werden.
Das bedeutet:
Für die Übungsleitertätigkeit Minderjähriger kann es keine staatliche Bezuschussung geben.
Fazit
Auch Minderjährige können für Übungsleitertätigkeit eingesetzt werden.
Beim Einsatz von minderjährigen Übungsleitern ist auf deren sorgfältige Auswahl (fachliche und menschliche Eignung) und Überwachung sowie auf das Vorliegen einer Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zu achten. Stand: 02/2003
Quelle: Bayerischer Landes-Sportverband e.V., Autorin: Rechtsanwältin Donna Melchner

Die Trainer - unverzichtbare Wegbegleiter sportlicher Höchstleistungen

Fragt man erfolgreiche Athleten, wem sie ihren Erfolg in erster Linie zu verdanken haben, so sind die Antworten nahezu übereinstimmend.
Am Anfang und an erster Stelle des sportlichen Erfolges stehen die Angehörigen, an zweiter Stelle steht ohne jegliche Konkurrenz die bedeutsamste Funktionsrolle im System des Hochleistungssports, die Rolle des Trainers. Die Trainer, darüber sind sich alle Experten einig, sind das unverzichtbare Fundament sportlicher Höchstleistungen. Gewiss gibt es einige Athleten, die auch ohne Hilfe eines Trainers erfolgreich sein können. Dies gilt insbesondere für erfahrene Athleten, die nicht selten auf eine Trainerbetreuung gegen Ende ihrer Karriere verzichten. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass sie alles, was sie sind, letztlich und in erster Linie ihren Trainern zu verdanken haben.

Trainerberuf höchst ungesichert

Betrachtet man die Rolle des Trainers im Funktionsgefüge des Hochleistungssports etwas genauer und vergleicht sie mit der Bedeutung, die dem Beruf des Trainers in der Arbeitswelt unserer Gesellschaft zukommt, so ist eine problematische Diskrepanz im System des Hochleistungssports unübersehbar. Das Berufsbild der Trainer ist unklar, ihre quasi-beruflichen Tätigkeiten sind äußerst riskant, die Honorierung der erbrachten Leistung ist nicht selten ungerecht, und die Zukunft dieses Berufes ist höchst ungesichert. Innerhalb der Trainerschaft gibt es nur wenig Solidarität. Soziale Ungleichheit und Ungerechtigkeit kennzeichnet die sozialen Beziehungen der Trainer.

Ausbildung nicht abgesichert

Millionenverträge auf der Grundlage bescheidener fachlicher Kompetenz konkurrieren mit niedrigen Honorarverträgen - trotz umfassender wissenschaftlicher und fachpraktischer Ausbildung. Die Ausbildung zum Trainerberuf ist unter fachlichen Gesichtspunkten qualitativ so gut wie gar nicht abgesichert. Eine wirkliche akademische Anerkennung des Berufs des Trainers gibt es nicht, und von einer systematischen Fortbildung kann schon gar nicht die Rede sein. Fragt man, welche deutschen Trainer international in einen fachlichen Dialog eingebunden sind, wieviel Trainer regelmäßig internationale Fachorgane zu den fachlichen Problemen ihrer Sportart lesen, welche Trainer trainingswissenschaftliche, biomechanische und sportmedizinische Basisliteratur zu den jeweiligen Anforderungsprofilen ihrer Sportart zur Kenntnis nehmen und welche Trainer internationale Trainerkongresse besuchen bzw. regelmäßig in nationale Fortbildungsprogramme eingebunden sind, so wird man sehr schnell erkennen, dass dabei nur von einer verschwindend kleinen Minderheit die Rede sein kann.

Situation des Trainerberufes in Deutschland äußerst kritisch

Angesichts dieser Sachverhalte kann es einen eigentlich kaum überraschen, dass bei Schulabsolventen und Abiturienten der Trainerberuf nicht zu ihren Zukunftserwartungen gehört. Fragt man Sportstudierende an deutschen Universitäten, so ist der Berufswunsch des Trainers so gut wie nicht existent. Diese skizzenhafte Analyse zur aktuellen Situation des Trainerberufs könnte fortgesetzt werden. Sie müsste gewiss auch differenzierter sein. Dennoch kann das Urteil schon vorweg genommen werden. Die Situation des Trainerberufes in Deutschland ist äußerst kritisch geworden. In nahezu allen olympischen Sportverbänden existiert ein Trainerproblem, dessen Lösung dringend geworden ist. Der deutsche Sport ist in Bezug auf den Trainerberuf in eine Krise geraten. Wege aus der Krise sind dringend erwünscht.
Quelle: www.bayernsport.de

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