Nr. 154 - 23. Juni 2006
Kennen Sie den bdvv?
In Deutschland sind über 594 000 Vereine registriert. Sie leisten einen erheblichen Beitrag zum Gemeinwohl der Bevölkerung und übernehmen Aufgaben, die der Einzelne oder der Staat nicht leisten kann. Doch wie sollen große und kleine Vereine und Verbände dies schaffen, wenn sie vielfach ehrenamtlich tätig sind, häufig ohne Unterstützung bei Problemen der Vereinsführung? Hier tun sich viele Fragen auf, bei deren Beantwortung mancher Vorsitzende gerne Hilfe in Anspruch nehmen würde. Genau dies will der bdvv tun: In dem Bundesverband haben sich Fachleute zusammengeschlossen, die Vereine und Einrichtungen bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen und deren Interessen gegenüber Behörden und Politikern vertreten.
bundesverband deutscher vereine & verbände e.V., Einsteinufer 57, 10587 Berlin, Tel. 030 3478-7877, E-Mail: kontakt@bdvvde, Internet: http://www.bdvv.de
Quelle: koma-net
Wie ein Berliner Verein die Zahlungsmoral verbesserte
Mit der Zahlungsmoral ist es bei vielen Vereinen nicht zum Besten bestellt. Immer mehr säumige Zahler reißen beträchtliche Löcher in die Kassen. Ein Berliner Verein ist dieses Problem erfolgreich angegangen. Bleiben die Beitragszahlungen eines Mitglieds aus, ruft zuerst der Schatzmeister an. Hilft das nichts, folgt ein Anruf des Vorsitzenden. Bewirkt auch diese Maßnahme nichts, kündigt der Vorsitzende seinen Besuch per Brief an. Ergebnis: Die Außenstände im Jahr 2006 betragen bislang null Euro.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
Probleme zwischen dem Vorsitzenden und Schatzmeister
Wie ist das Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander? Beispiel: Der Schatzmeister des Vereins hat die Revisoren und eine interne Prüfung gebeten, da der Vorsitzende satzungswidrig Zahlungen an die Mitglieder des Vereins geleistet hat und keine detaillierten Angaben z. B. zu den Fahrtkosten machen will.
Kann der 1. Vorsitzende dem Schatzmeister die Unterschriftenberechtigung bei der Bank entziehen?
Kann der Schatzmeister vom Vorstand abgesetzt werden?
1. Satzung ist maßgebend!
Entscheidend ist, was in der Satzung steht. Denn nur die Satzung kann die Internas des Vorstands, wie z. B. Befugnisse und Zuständigkeiten regeln. Ferner muß die Satzung auch Regeln zur Geschäftsführung des Vorstands enthalten. Deshalb können nachfolgend nur einige allgemeine Hinweise gegeben werden.
2. Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander
Wenn der Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtiger Vorstand) aus mehreren Personen besteht, geht das Gesetz davon aus, dass Gesamtgeschäftsführung besteht, sofern die Satzung (!) keine andere Regelung enthält. Bitte prüfen Sie dies zunächst nach.
Gesamtgeschäftsführung bedeutet, dass alle Mitglieder des Vorstands an allen Entscheidungen mitwirken (Beschlußfassung!) und alle Maßnahmen der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden. Folglich haften die Vorstandsmitglieder dann auch gesamtschuldnerisch für schuldhaft verursachte Fehlentscheidungen der Geschäftsführung.
Folge ist auch, dass die Vorstandsmitglieder auch untereinander informieren und Auskunft geben müssen, vor allem dann, wenn die Aufgabenbereiche anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind oder - wie im Fall angedeutet - Satzungsverstöße im Raum stehen.
3. Entzug der Unterschriftenbefugnis
Auf den ersten Blick ist dies nicht zulässig, wobei hier die Satzung herangezogen werden muss.
Unklar ist nämlich die Frage, was mit der Unterschriftenbefugnis gemeint ist. Denn dabei handelt es sich zunächst technische nur um einen bankinternen Vorgang.
Maßgebend ist vielmehr, ob der Schatzmeister Vorstand nach § 26 BGB ist und damit kraft Gesetzes den Vereins nach außen vertreten kann.
Rein theoretisch kann damit die Vertretung nach außen anders geregelt werden, als die internen Zahlungsvorgänge. Dies könnte ggf. auch in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt sein. Bitte anhand der Regelungen im Verein nachprüfen.
4. Absetzung des Schatzmeisters
Es ist nicht möglich, dass der Vorsitzende den Schatzmeister absetzt, es sei denn, dass dieser nach der Satzung dafür die ausdrückliche Zuständigkeit hat, was zu bezweifeln ist.
Der Schatzmeister kann damit nur von dem Organ aus dem Amt abberufen werden, das auch die Bestellung vorgenommen hat, dies dürfte die Mitgliederversammlung sein.
Eine Entscheidung, die der Vorsitzende allein getroffen hat, ist damit unwirksam und muss nicht beachtet werden.
Quelle: vereins-office
Viele Sitzungen sind Zeitverschwendung
Eine aktuelle Umfrage der Firma Mindjet zur Besprechungskultur in Deutschland lieferte schlechte Ergebnisse: 32 Prozent der Befragten empfinden Sitzungen und Besprechungen als Zeitverschwendung. Dies gilt auch für Sitzungen im Verein. Die Hauptkritik: Nur selten werden allgemein verbindliche Protokolle verfasst, klare Zuständigkeiten festgelegt - und auch nachverfolgt. Mehr als 40 Prozent der Befragten würden zudem eine Verbesserung dieser Struktur begrüßen - um Sitzungen interessanter, kürzer und effektiver zu machen. Drum sollten Sie vor jeder Vereinsversammlung zu prüfen, ob sie zu diesem Zeitpunkt wirklich notwendig ist? Ist dies nicht der Fall, sollten Sie konsequent sein: Sagen Sie die Sitzung ab!
Quelle: koma-net
Verpachtung von Werberechten - so sichern Sie die Vereinseinnahmen
Werbetätigkeiten eines Vereins für Wirtschaftsunternehmen gelten steuerlich immer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Typische Werbetätigkeiten sind:
• Anzeigen in Vereinszeitschriften und Programmheften
• Werbetafeln an Sportstätten und Vereinsanlagen
• Werbung auf vereinseigenen Fahrzeugen
• Bandenwerbung an den Begrenzungen von Spielflächen
Die Einnahmen aus den Werbetätigkeiten unterliegen dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent (demnächst 19 Prozent). Sofern die Einnahmen (nicht Gewinne) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen jährlich mehr als Euro 30.678 betragen, unterliegt der Gewinn aus diesen Aktivitäten der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Viele Vereine betreiben die Werbeaktivitäten nicht selbst, sondern haben die Werberechte auf einen fremden Betreiber übertragen. Das kann eine professionelle Werbeagentur sein oder aber auch ein Vereinsmitglied, welches die Werbemaßnahmen in eigener Regie organisiert. Die Vergütungen, die der Verein für die Überlassung der Werberechte erhält, gelten als Erträge aus Vermögensverwaltung, somit ist der Ertrag beim Verein steuerfrei, der Mehrwertsteuersatz beträgt 7 Prozent.
Insbesondere bei Großveranstaltungen, wie Sportturniere mit internationaler Bedeutung und Beteiligung von namhaften in- und ausländischen Teilnehmern, mit hervorgehobener Medienpräsenz, lassen sich aus der Vermarktung hohe Einnahmen erzielen. Andererseits sind die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer internationalen Veranstaltung erheblich.
Die Vereinsverantwortlichen stehen vor der Abwägung:
• Wenn die Einnahmen hinter den Erwartungen zurück bleiben, wenn also ein Verlust droht, soll das Vereinsvermögen nicht belastet werden.
• Wenn der Gewinn aus der Veranstaltung - was alle Verantwortlichen hoffen - hoch ausfällt, soll dieser möglichst ungeschmälert in die eigene Vereinskasse fließen, die Steuerbelastung soll minimiert werden.
In einem konkreten Fall wurden die Rechte zur Ausrichtung und Vermarktung der Eishockey-Weltmeisterschaft an eine eigens dafür gegründete GmbH übertragen, deren Anteilseigner zu 100 Prozent der Verband war. Das Finanzamt wollte auf diesen Vorgang die Grundsätze der Betriebsaufspaltung anwenden. Danach wären die Aktivitäten der Tochter-GmbH dem Verein als wirtschaftliche Betätigung zuzuordnen mit der Folge des Vorliegens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Was beinhaltet die Betriebsaufspaltung?
Wenn die "Besitz"gesellschaft (hier der Verein) Vermögen einer anderen Gesellschaft zur Nutzung überlässt und der Verein diese Gesellschaft beherrscht:
• finanziell, aufgrund der Mehrheitsbeteiligung,
• personell, weil der Vereinsvorstand bzw. -geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der GmbH ist und
• sachlich, weil das überlassene Vermögen eine wesentliche Geschäftsgrundlage für die Tätigkeit der GmbH bedeutet
werden die Einnahmen des Vereins nicht als solche aus Vermögensverwaltung behandelt, sondern als Erträge eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Im Normalfall einer Verpachtung von Werberechten, hat der Betreiber der Werbung Betriebsausgaben in Höhe des Pachtentgelts an den Verein. Sein Gewinn wird geschmälert, er hat weniger Steuern zu zahlen. Das Pachtentgelt ist beim Verein eine steuerfreie Einnahme aus Vermögensverwaltung.
Diese Grundsätze gelten nicht bei der Betriebsaufspaltung: Das Pachtentgelt ist beim Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Tipp
Von der Verpachtung von Werberechten an eine vereinseigene GmbH ist abzuraten!
Die Ausrichter der Eishockey-WM haben es dennoch richtig gemacht:
Die Werbe und Vermarktungsrechte wurden vor Beginn des Turniers zu einem Festpreis an die GmbH veräußert. Diesen Vorgang hat das Finanzgericht als einmaligen Geschäftsvorfall angesehen, der beim Verband als Einnahme aus Vermögensverwaltung nicht der Besteuerung unterliegt. Die Betreiber-GmbH konnte die gezahlte Vergütung gleichwohl als steuermindernde Betriebsausgabe absetzen.
Quelle: vereins-office
Förderverein und Gemeinnützigkeit
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit laut § 57 AO muss ein Verein seine Ziele grundsätzlich aus sich selbst heraus verwirklichen. Bei einem Förderverein ist dies problematisch: Sein ausschließlicher Zweck ist häufig die finanzielle Unterstützung eines anderen Vereins. Der Gesetzgeber hat dieses Problem aber erkannt und durch § 58 Nr. 1 AO geregelt: Ein Verein, der die satzungsgemäße Aufgabe hat, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft - also des Hauptvereins - zu beschaffen, ist gemeinnützig tätig, obwohl er selbst keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt. Durch diese Ausnahmeregelung erhalten Fördervereine die Steuerbegünstigungen der Gemeinnützigkeit, sofern deren satzungsmäßiger Zweck die Beschaffung von Mitteln ist. Seien Sie daher bei der Satzungsformulierung zum Vereinszweck ganz besonders sorgfältig.
Mit folgender Musterformulierung machen Sie es richtig: "Vereinszweck ist die Förderung der ... " - und hier geben Sie Ihren Zweck an, also beispielsweise - "der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports § 52, Abs. 2 Nr. 2 AO" durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, nämlich für den als gemeinnützig anerkannten ..." - hier folgt der Namen Ihres Hauptvereins - "XY e.V. Dessen Vereinszweck ist eine Förderung der ..." - und zum Schluss geben Sie alle Satzungszwecke des zu fördernden Vereins an.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
Tipps für Ihr Erbschafts-Marketing
Bislang nutzen vor allem karitative Organisationen diese Variante des Spendensammelns. Die Motive, die hinter dem Vermächtnis eines Erblassers stecken, können durchaus auch im Sinn Ihres Vereins sein: Dankbarkeit; der Wunsch, über den Tod hinaus ein Denkmal zu setzen; das Gefühl einer Verpflichtung für zukünftige Generationen; das Fehlen von Erben; das Bedürfnis, das erworbene Vermögen nicht dem Staat zukommen zu lassen.
Bauen Sie persönliche Beziehungen zu potenziellen Erblassern auf. Schauen Sie sich die Liste der bisherigen Spender durch und notieren Sie sich die Namen, die Ihnen am vielversprechendsten erscheinen. Denken Sie dabei jedoch nicht nur an Ihre Groß- und Dauerspender!
Schreiben Sie entsprechende Artikel in der Vereinszeitschrift, auf der Vereins-Homepage und in Ihren Broschüren, die Sie anlässlich von Feiern herausgeben. Oder lassen Sie eine kleine Broschüre drucken, in der sie alles Wissenswerte rund ums Vererben und Erben zusammengefasst haben.
Quelle: koma-net
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