Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 157 - 15. Juli 2006

Vereine: So lösen Sie als Vorstand Konflikte

Konflikte im Verein sind unvermeidlich. Denn überall da, wo mehrere Menschen aufeinander treffen, treffen in der Regel auch unterschiedliche Sichtweisen, Einstellungen und Erfahrungen aufeinander. Wichtig ist, dass Sie als Vereinsvorstand Konflikte nicht schwellen lassen, sondern aktiv angehen.
"Verschaffen Sie sich zunächst Klarheit über Ihre Gefühle und bringen Sie das Problem auf den Punkt", empfiehlt Bernd Wittschier, Konfliktberater und Meditationsberater. Er weiß, dass Konflikte zum Alltag gehören und hält daher nichts davon, die Probleme auf die lange Bank zu schieben.
Fragen Sie sich demnach in Konfliktsituationen nicht: "Wie vermeide ich Konflikte?", sondern "Wie löse ich sie?" Für Bernd Wittschier ist alles eine Frage der Kommunikation:
Sprechen Sie Ihren Vorstands-Kollegen darauf an, was Sie an ihm stört. Möglichst ohne ihn anzugreifen, da diese sonst in die Defensive gerät und ein Muster von Angriff und Verteidigung entsteht. Sinnvoller ist es, die eigenen Gefühle und Befindlichkeiten zu thematisieren.
Um Konflikte mit einem Mitarbeiter zu lösen, sollten Sie diesen zu einem Vier-Augen-Gespräch bitten. Vereinbaren Sie einen festen Zeitpunkt. Das garantiert Ihnen, dass Sie Zeit zum Zuhören haben. Vermeiden Sie Aggressionen während es Konfliktgesprächs.
Die Heidelberger Psychologin Angelika Schwan rät zu einer "kreativen Stressabbaustrategie". Diese kann darin bestehen, sich alles erst mal von der Seele zu reden oder den Stress "wegzulachen", um schließlich einen klaren Kopf zu bekommen.
Quelle: vnr täglich

Vorstand: Eine gute Geschäftsordung vermeidet Ärger

"Hilfe, unser Vorsitzender hält sich nicht an die getroffenen Beschlüsse". "Die zweite Vorsitzende macht, was sie will." Solche Klagen häufen sich in letzter Zeit. Das ist nicht wirklich verwunderlich, denn in vielen Vereinen haben im Frühjahr die Vorstandswahlen stattgefunden. Und bis sich ein neues Team zusammengeschweißt hat, dauert es eine ganze Weile.
Dennoch lassen sich – gerade am Anfang - viele Reibungsverluste vermeiden. Dadurch, dass sich der Vorstand eine eindeutige Geschäftsordnung gibt, in der Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben klar definiert sind. Sicher, Meinungsverschiedenheiten und Differenzen wird es immer mal geben. En vielköpfiger Vorstand kann und soll nicht stets derselben Meinung sein. Im Gegenteil: Erst die unterschiedlichen Standpunkte und fruchtbare Diskussionen sind es, die den Verein voranbringen und neue Visionen entstehen lassen.
Dennoch sollten Sie einmal über das Thema "Geschäftsordnung" nachdenken. Lesen Sie doch mal den nächsten Artikel.
Quelle: vereinswelt.de

Wie Sie mit einer Geschäftsordnung für Klarheit bei der Vorstandsarbeit sorgen

Die Geschäftsordnung des Vorstands stellt so etwas wie die Spielregeln für die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und die Kompetenzenverteilung untereinander dar. Sie ist das wohl hilfreichste Instrument, mit dem Sie für klare Strukturen und eindeutige Aufgabenverteilungen sorgen. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall in Betracht ziehen, für Ihren Vorstand eine solche Geschäftsordnung zu verabschieden. Doch Achtung:
Die Geschäftsordnung ist eine Vereinsordnung. Und hierfür muss es eine Satzungsgrundlage geben. Besteht diese noch nicht, müssen Sie die Satzung in der kommenden Mitgliederversammlung zunächst anpassen.

So könnte eine Satzungsformulierung aussehen:
§ ... Vereinsordnungen
Das Präsidium wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom Vereinsausschuss zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern durch Aushang, durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung. Sie werden damit nicht in das Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
• Geschäftsordnung für den Vorstand
• Finanz- und Kassenwesen
• Abteilungsordnungen
• Ehrenordnung
• Jugendordnung
• Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
Quelle: vereinswelt.de

Zuwendungen an Mitglieder: Diese Grenzen sollten Sie kennen

Zuwendungen an Mitglieder sind (eigentlich) nicht gestattet. Doch es gibt Ausnahmen:
Dazu gehören die so genannten Sachzuwendungen. Beispielsweise ein Strauß Blumen, ein Geschenkkorb, ein Buch usw. zu persönlichen Anlässen wie Hochzeit und Jubiläum. Der maximale Wert inklusive Mehrwertsteuer darf dabei 40 Euro betragen. Und zwar je Anlass.

Kranz- und Grabgebinde

Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder dürfen auch mehr als 40 Euro kosten. Eine Obergrenze gibt es nicht, jedoch sollten die Kosten nicht über denen liegen, die "üblicherweise" für Kränze oder Grabgebinde gezahlt werden.

Besondere Vereinsanlässe

Auch zu besonderen Vereinsanlässen können Sie die Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedenken. Das kann die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Vereinsfeier oder der Hauptversammlung sein. Ein Zuschuss für den Vereinsausflug ist ebenfalls möglich. Beispielsweise, wenn der Verein die Kosten für den Bus übernimmt. Hier gilt aber ebenfalls eine Grenze von 40 Euro je teilnehmendem Vereinsmitglied pro Jahr.

Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes

Auch in diesem Fall können Sie bis zu 40 Euro pro teilnehmendem Mitglied aufwenden. Außergewöhnliche Arbeitseinsätze können sein: Nach einem Sturm reparieren Mitglieder in Tag- und Nachtarbeit das Vereinsheim. Während einer Krise tagt der Krisenstab ununterbrochen, um Lösungen für den Verein zu finden. Die Kosten für die Bewirtung übernimmt der Verein natürlich direkt.
Wichtig: Es darf keine Barzuwendungen an die Mitglieder geben.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvoritzenden

Welche Hartz IV Jobs kommen im Sportverein in Frage?

Es kann für Sportvereine durchaus interessant sein, für verschiedene Aufgaben die Möglichkeiten des Einsatzes von Hartz IV Empfängern zu prüfen. Besonders wenn davon eigene Vereinsmitglieder betroffen sind. Da die Zusatzjobs vom Grundsatz her zeitlich begrenzt angesetzt sein sollen und übliche Arbeitsverhältnisse nicht ersetzen sollen, empfiehlt es sich "projektartige" Tätigkeiten anzubieten z.B.

Sportstätten

• Pflege, Instandhaltung, Unterstützung bei der Pflege der Innen- und Außenanlagen sowie weiterer anfallender Arbeiten,
• Unterstützung bei haustechnischen Hilfsarbeiten,
• Unterstützung bei Lagerarbeiten
• Durchführung von Schönheits- und Kleinreparaturen
• Projekt zur Schaffung oder Modernisierung von Sporträumen

Sportbetrieb

• Unterstützung von Übungsleitern und Trainern bei der Durchführung des Übungsbetriebes
• Betreuer von Jugendgruppen
• Projekt zur Erfassung von Sportgeräten
• Betreuer von zusätzlichen Sport- und Betreuungsangeboten im Verein
• Betreuer von Projekten (Ehrenamtsförderung, Umsetzung von Kampagnen wie "Sport tut Deutschland gut")

Vereinsmanagement

• Mitarbeit, Aushilfe in der Geschäftsstelle des Vereins für zusätzliche Tätigkeiten
• Projekt Mitgliederbefragung
• Projekt Vereinsjubiläum
• Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit
• Projekt Einrichtung eines Internetauftritts
• Assistenz des Sicherheitsbeauftragten im Verein
• Assistenz des Qualitätsbeauftragten in Organisationen

Jugendarbeit

• Organisation von Fahrten und Feten
• Organisation von Aktionen und Events
• Organisation von Tagungen

Mitarbeit bei der Aus- und Fortbildung

• Mitarbeit in der Organisation der Aus- und Fortbildung
• Mitarbeit in Projekten und Aktionen (Planung, Durchführung, Auswertung)

zur Kontrolle (zur Verminderung von Risiken)

• Würde die Tätigkeit auch von freiwilligen Helfern des Vereins erledigt?
• Kann der Einsatz eines ALG II-Empfängers die Motivation der aktiven Mitarbeiter/ innen beeinträchtigen?
• In jedem Einzelfall muss vor dem Hintergrund der regionalen Gegebenheiten geprüft werden, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen.
• Es darf sich nicht um Pflichtaufgaben handeln, die sich z.B. aus der Satzung ergeben.
Ausführliche Informationen erhalten sie beim BLSV oder bei der örtlichen Agentur für Arbeit

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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