Nr. 161 - 19. September 2006
Deutschland - WELTMEISTER !!!
Deutschlands Herren wurden in einem packenden Finale am gestrigen Sonntag zum 2. Mal Weltmeister und konnten damit ihren Titel von 2002 verteidigen.
Wie vor vier Jahren hieß der Gegner Australien, wie vor vier Jahren schossen unsere Spieler beim 4 : 3 ein Tor mehr als der Gegner.

Der Vorstand des Bayerischen Hockey-Verbandes gratuliert der Mannschaft und vor allem den bayerischen Teilnehmern.
So bewahren Sie die Kopien von Spendenbescheinigungen finanzamtsicher auf
Für die spätere Überprüfung Ihres Vereins durch die Finanzbehörden müssen Sie ein Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen in den Vereinsunterlagen aufbewahren. Zweckmäßigerweise in einem separaten, jahresbezogenen Spendenordner, der übrigens 10 Jahre (!) aufbewahrt werden muss.
Tipp:
Erfassen Sie zusätzlich die Spendenzahlungen über eine zusätzliche Spendenliste, um auch später z. B. nachweisen zu können, wer von Seiten des Vereins die Bestätigungen ausgestellt hat. Zuwendungsbestätigungen auch durchnummerieren, dies hilft bei Einzelrückfragen namensunabhängig sofort weiter, wenn z. B. das Spendendoppel statt im Ordner bei den Buchungsvorgängen angehängt wird.
Ist Mehrwertsteuer bei Sachspenden auch absetzbar?
Bei einer Sachspende kann die Mehrwertsteuer in voller Höhe angerechnet werden, wenn aus dem beiliegenden Beleg beziehungsweise auf der Zuwendungsbestätigung der Mehrwertsteueranteil deutlich hervorgeht.
Dies gilt dann, wenn es sich bei den zugewendeten Sachspenden um neuwertige Gegenstände handelt, z. B. gespendete Notenständer für den Musikverein. Gegenüber dem Finanzamt sind Sie als Verein verpflichtet, eine vollständige Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung mit entsprechendem Nachweis vorzulegen. Dieser Nachweis kann z. B. eine Rechnung sein, aus der der Wert des zugewendeten Gegenstands hervorgeht. Außerdem sollte die Rechnung den Vermerk tragen: "Gegen Zuwendungsbestätigung".
Anders ist dies bei gebrauchten Gegenständen oder so genannten Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.
Bei einer Sachspende aus dem Betriebsvermögen sollten Sie den Entnahmewert ansetzen. Ihr Firmenspender wiederum kann die Entnahme aus seinem Betriebsvermögen ansetzen mit dem Teilwert oder wahlweise mit dem Buchwert, wenn die Spende an eine steuerbefreite Körperschaft erfolgt, z. B. an einen gemeinnützigen Verein. Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer des Betriebes des Spenders im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für den gespendeten Gegenstand zahlen würde. Bei Waren entspricht dieser Wert den Wiederbeschaffungskosten, in der Regel also dem Einkaufspreis.
Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in einer Bilanz ausgewiesen wird. Der Verein darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen.
Bei einer Sachspende aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert, Marktpreis) anzusetzen. Dies ist der Bruttopreis der zugewendeten Sache (einschließlich der Umsatzsteuer). Bei gebrauchten Sachen muss dieser Wert durch Rückfrage gegebenenfalls bei einem sachkundigen Händler ermittelt werden.
Intensives Training zahlt sich aus
Kids mit mehr Schulsport haben weniger Unfälle
Verletzungen beim Schulsport gehören mit mehr als einer halben Million Fälle pro Jahr zu den häufigsten Traumen im Kindes- und Jugendalter. Die Inzidenz beträgt durchschnittlich 0,3 bis 0,5 Verletzungen pro 1.000 Sportstunden. Im Vergleich dazu liegt die Verletzungsrate beim Erwachsenen-Basketball bei rund 100 und bei Kinder- und Jugendfußball bei 1 bis 5/1000 Stunden (Sportorthopädie, -traumatologie 22 [2006] 30).
Obwohl sich in absoluten Zahlen mehr Kinder verletzten, wenn sie mehr turnen, ergibt sich relativ gesehen eine niedrigere Verletzungsrate, wenn mehr Sportstunden auf dem Stundenplan stehen. So treten in Bayern bei drei Sportstunden/Woche durchschnittlich 0,6, bei zwei Stunden 0,9/1000 Verletzungen auf. Die entsprechenden Zahlen für Nordrhein-Westfalen lauten 1,25 beziehungsweise 0,85, wie eine entsprechende Hochrechnung ergab.
Das zeigt nicht nur den klaren Vorteil eines intensiveren Trainings, sondern verdeutlicht auch, dass im Schulsport größere Aufmerksamkeit auf die Vermeidung von Verletzungen gelegt werden sollte. Besonders verletzungsanfällig sind Ballsportarten.
Quelle: Ärztliche Praxis
Vereine: Dürfen Mitglieder die Herausgabe der Mitgliederliste verlangen?
Wenn ein Vereinsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen will, müssen das - sofern keine andere Satzungsregelung besteht - mindestens 10 Prozent der Mitglieder unterstützen. Um diese 10 Prozent zusammen zu bekommen, muss das Mitglied die übrigen Mitglieder natürlich informieren. Hierbei stellt sich für den Vorstand die Frage: Muss an ein Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern auf deren Verlangen hin in solchen Fällen die Mitgliederliste herausgegeben bzw. ihnen Einsicht gewährt werden?
Ja! Damit die Mitglieder, die auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestehen, ihr Vorhaben auch verwirklichen können, und die für die Einberufung erforderliche Unterstützung erfolgen kann, haben sie Anspruch auf Bekanntgabe und unter Umständen auch auf die Herausgabe einer Mitgliederliste. Sollte der Vereinsvorstand diesem Ansinnen nicht nachkommen, kann er von den Mitgliedern gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Verweigerung würde also nur zusätzliche Kosten (Gerichtsverfahren) bringen - in der Sache selbst letztlich aber nichts ändern.
Quelle: VNR täglich
Wenn Mitglieder es wissen wollen: In diesen Fällen müssen Sie Auskunft erteilen
Oftmals taucht im Vorfeld und auch außerhalb einer Mitgliederversammlung
die Frage auf, inwieweit der Vorstand einem Mitglied gegenüber auskunftspflichtig ist.
Grundsätzlich gilt. Außerhalb der Mitgliederversammlung müssen Sie ein solches Auskunftsbegehren nur dann anerkennen, wenn das Mitglied ein wirklich berechtigtes Interesse geltend machen kann!
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn nach § 37 BGB ein Mehrheitsbegehren auf Einberufung der Mitgliederversammlung gestellt werden soll - sprich: wenn die Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen möchten. Dazu muss das beantragende Mitglied die Mitgliederzahl erfahren. Sonst kann es die Einberufungsquote nicht feststellen.
Das Auskunftsrecht kann im Einzelfall auch das Recht einschließen, Einsicht in Bücher und Schriften des Vereins zu erhalten.
Begrenzt wird der Auskunftsanspruch allerdings durch das so genannte Schikaneverbot. Wenn also das Interesse eines Mitglieds so unbedeutend ist, dass es in keinem angemessenen
Verhältnis zum Aufwand für den Verein steht, muss der Verein keine Auskunft erteilen.
Ebenso braucht der Verein keine Auskunft zu erteilen, wenn die Gefahr besteht, dass die dem Mitglied benannten Informationen zweckwidrig verwendet werden und dadurch
z. B. ein Missbrauch denkbar wäre. Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz zu befürchten ist. Begründen Sie Ihre Ablehnung entsprechend - und lassen Sie das Mitglied im Zweifelsfall den Gegenbeweis antreten, dass ein solcher Missbrauch nicht zu erwarten ist.
Quelle: Vereinswelt
Neun bewährte Sofort-Maßnahmen für ewige Zuspätkommer im Vorstand
Wenn einige der Vorstandskollegen zu Terminen immer wieder zu spät kommen und ständig "den Verkehr aufhalten", greifen Sie mit diesen Maßnahmen durch, die zwar teilweise etwas ungewöhnlich sind - sich im Vereinsalltag aber bestens bewährt haben:
1. Setzen Sie Besprechungen zu einer "krummen" - also einprägsamen - Uhrzeit an (z.B. Beginn: 19.43 Uhr).
2. Geben Sie immer eine überschaubare Dauer vor (z.B.: Dauer: Bis 21.23 Uhr)
3. Legen Sie die wichtigsten Tagesordnungspunkte und Punkte, die für potenzielle Zuspätkommer interessant sind, an den Anfang des Treffens.
4. Fangen Sie zum festgelegten Zeitpunkt an - ganz egal, ob noch jemand fehlt.
5. Schließen Sie die Tür, wenn die Besprechung beginnt - lassen Sie sie also nicht offen, bis auch der letzte da ist.
6. Machen Sie das Problem des Zuspätkommens zum Top-Thema und suchen Sie gemeinsam mit den Besprechungsteilnehmern nach Lösungen.
7. Sprechen Sie die Zuspätkommer persönlich an und machen Sie Ihnen die Bedeutung gerade ihrer pünktlichen Anwesenheit für die Besprechung klar.
8. Suchen Sie beim Antreiben von chronischen Zuspätkommern die Unterstützung Vorstandskollegen
9. Erwägen Sie Sanktionen wie z.B. "Geld in die Vereinskasse" oder "Der Letzte schreibt beim nächsten Mal das Protokoll"
Quelle: Vereinswelt
Für die falsche Spendenquittung haftet der Vorstand
Im Verein sind Spenden immer ein willkommener "Schluck aus der Pulle" - ob sie nun als Bares oder als Sachspende in die Vereinskasse fließen. Manchmal lässt ein generöser Klubfreund seinem Verein auch etwas zukommen, indem er auf seinen Aufwendungsersatz verzichtet. Auch das ist eine Spende. Nur: Das Finanzamt bewertet Spenden bisweilen völlig anders als der Vereinsvorstand. Wenn der Verein also eine Spende bekommt, sollten Sie stets genau prüfen, was Sie tatsächlich erhalten haben. Eine Spendenquittung ist schnell falsch ausgestellt. Für falsche Angaben haftet im Zweifelsfall der Vorstand.
Wen wundert es also, dass unproblematische Barspenden im Verein besonders beliebt sind. Fließt Bares in die Vereinskasse, weiß man gleich ganz genau, was die Spende wert ist. Sobald beispielsweise die angekündigten 1.000 Euro eines Gönners auf dem Vereinskonto eingegangen sind, kann eine offizielle Zuwendungsbescheinigung des Vereins ausgestellt werden, sofern Ihr Verein dazu berechtigt ist. Sie sollten darauf achten, dass Name, Vorname und Adresse des Spenders richtig vermerkt sind; bei Firmenspenden muss die Bescheinigung auf den korrekten Namen der Firma lauten.
Bei Sachspenden ist die Sache indessen nicht so einfach. Das Problem bei Sachspenden ist die Wertangabe. Sollte es sich um neue Teile handeln, die ein privater Spender dem Verein gegeben hat, lässt sich der Wert leicht über den Original-Kaufbeleg ermitteln. Bei gebrauchten Sachspenden muss indessen der aktuelle Wert anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der Qualität, des Alters und des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung geschätzt werden.
Stellen Sie keine Gefälligkeitsquittungen aus. Denn - wie erwähnt - der Vereinsvorstand haftet für die Richtigkeit der Angaben und muss mit seinem privaten Vermögen für etwaige Steuervorteile geradestehen, die sich aus Gefälligkeitsquittungen ergeben könnten. Orientieren Sie sich daher bei den Schätzungen des Werts einer Spende möglichst an den amtlichen Abschreibungstabellen. Wenn ein Gönner beispielsweise dem Verein ein drei Jahres altes privates Kraftfahrzeug schenkt, das ursprünglich einen Neupreis von 24.000 Euro hatte, beträgt der Wertverlust laut Handbuch für drei Jahre 12.000 Euro (3 x 4.000 Euro).
Noch komplizierter wird die Bewertung bei Sachspenden von Unternehmen oder Freiberufler. Gehört beispielsweise das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer Firma oder Praxis, darf der für den Zuwendungsbescheid ermittelte Wert den genannten Teilwert oder Buchwert plus Umsatzsteuer nicht übersteigen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem das gespendete Wirtschaftsgut zuletzt noch in den Büchern der Firma bestanden hat; der Teilwert ist der tatsächliche Wert und liegt damit meist beträchtlich darüber.
Besondere Vorsicht ist bei unentgeltlichen Leistungen von Vereinsmitgliedern angezeigt. Erneuert beispielsweise ein Vereinsfreund als gelernter Fliesenleger die Duschen des Vereinsheims, dürfen Sie ihm dafür als Vorstand keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Anders sähe die Sache aus, wenn eine Firma dem Verein für die erbrachte Leistung eine Rechnung schicken und gleichzeitig auf die Bezahlung verzichten würde. Dann darf der Verein wiederum eine Zuwendungsbescheinigung geben.
Quelle: VNR täglich
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