Nr. 163 - 07. Oktober 2006
Jahressteuergesetz 2007:
Gemeinnützigen Vereinen droht drastische Umsatzsteuermehrbelastung
Kurz vor Weihnachten soll das Jahressteuergesetz 2007 vom Bundesrat verabschiedet werden. Für gemeinnützige Vereine enthält es ein besonders brisantes "Geschenk". Der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe soll künftig versagt werden, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Der Umsatzsteuersatz wird dadurch quasi von jetzt auf gleich von bislang 7 Prozent auf künftig 19 Prozent angehoben. In Kraft tritt diese Änderung bereits zum 1.1.2007.
Die Vorschriften über den Zweckbetrieb (§ 65 ff AO) stellen eine besondere Form der Steuerbegünstigung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, dar. Sie ermöglichen den Vereinen nämlich, dass sich diese quasi im steuerbegünstigten Raum wirtschaftlich betätigen können. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Außerdem darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art (insbesondere gewerbliche Unternehmen) nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Vor diesem Hintergrund regelt § 67a AO beispielsweise, dass sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Bislang profitieren insbesondere gemeinnützige Vereine von dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit die Umsätze nicht auf Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfallen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Der Gesetzgeber beabsichtigt nun, diese Steuerermäßigung einzuschränken, um Wettbewerbsvorteile zu nicht begünstigten Unternehmen zu beseitigen und Gestaltungsmodelle zu unterbinden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 sieht vor, den ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften für Leistungen eines Zweckbetriebs nur noch dann zu gewähren, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt künftig aber weiterhin in solchen Fällen, in denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit den entsprechenden Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.
Hinweis: Für gemeinnützige Vereine (z. B. Sportvereine) handelt es sich hierbei um eine gravierende Steuerverschärfung, die ab Gesetzesverkündung in Kraft treten soll. Auf Grund der derzeitigen Formulierung des Gesetzesentwurfs ist nicht davon auszugehen, dass einzelne (z. B. die in § 68 AO ausdrücklich genannten) Zweckbetriebe von der Steuerverschärfung ausgenommen werden.
Wird die Gesetzesänderung in dieser Form tatsächlich beschlossen, dürfte auf zahlreiche Vereine und deren steuerliche Berater noch vor Jahresende erheblicher Handlungsbedarf zukommen. Es steht zu befürchten, dass die Steuersatzerhöhung um faktisch 12 Prozentpunkte in Einzelfällen gar eine Schließung des Zwecksbetriebs zur Folge hat.
Hinweis: Vereine müssen zukünftig in besonderem Maße darauf achten, ihre Umsatzsteuerbelastung so gering wie möglich zu halten. In Einzelfällen dürfte sich die „Besteuerung“ als Kleinunternehmer anbieten, die jedoch oft mit eklatanten Vorsteuernachteilen verbunden ist.
Vor dem Hintergrund aktueller EuGH-Rechtsprechung (z. B. in Sachen Kretztechnik AG, Urteil vom 26.5.2005, Rs. C-465/03) sollte verstärkt geprüft werden, ob zukünftig auch ein Vorsteuerabzug von im ideellen Bereich bezogenen Eingangsleistungen möglich ist. In der Literatur wird dies bereits bejaht (vgl. UR 2006, S. 316). Unabhängig davon können sich gemeinnützige Vereine womöglich auch die Seeling-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.5.2003, Rs. C-269/00) beispielsweise bei der Herstellung von Sportanlagen/Gebäuden zu Nutze machen und die Vorsteuer daraus in voller Höhe abziehen. Die Nutzung des ideellen Bereichs muss dann als unentgeltliche Wertabgabe nur mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % versteuert werden (vgl. Abschn. 170 Abs. 1 S. 6 und Küffner/Zugmaier, NWB Fach 7, S. 6733).
Quelle: vereins-office
Vermögensschaden-Zusatzversicherung:
Fehler bei der Steuererklärung von Vereinen/Verbänden können teuer werden
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der ARAG Sportversicherung bietet den Ehrenamtlichen und Managern im Sport eine gesichertere Handlungsfähigkeit. Immer häufiger werden Vorstände oder andere Vertreter von Vereinen für ihre Managementfehler in Anspruch genommen, dabei sogar vermehrt von den eigenen Vereinsmitgliedern. Die Haftung der Vertreter eines Vereins kann insbesondere bei Steuerschulden des Vereins bis in deren Privatvermögen durchgreifen.
In Zeiten leerer Staatskassen werden die Erklärungen der Steuerschuldner vom Fiskus sehr genau unter die Lupe genommen. Bei den Vereinen und Verbänden des Sports wird dabei keine Ausnahme gemacht. Führt ein Verein z.B. über mehrere Jahre auf Grund eines Versehens seines Schatzmeisters zu wenig Steuern ab und fällt dies dem Finanzamt bei einer Prüfung auf, so wird die Fiskalbehörde den Gesamtbetrag in einer Nachzahlung anfordern. Kann der Verein nicht zahlen, muss er einen Kredit aufnehmen. Durch die dafür anfallenden Zinsen wird der Verein belastet, es entsteht ihm ein Schaden. Dies gilt natürlich nicht für die ursprüngliche Steuerschuld.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der ARAG Sportversicherung begegnet diesem Umstand mit dem Standard-Deckungsschutz plus, der den Zusatzbaustein „Steuern“ beinhaltet. Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro.
Im Standard-Deckungsschutz plus ist zusätzlich der Kostenersatz für die Erneuerung von Schließanlagen beim Abhandenkommen von Schlüsseln bis 20.000 Euro mitversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 10 Prozent mindestens aber 200 Euro und maximal 500 Euro.
Die Jahresprämie für die Versicherung richtet sich dabei in allen Fällen nach der Mitgliederstärke eines Vereins. Ein durchschnittlicher Verein mit 750 Mitgliedern kann den Standard-Deckungsschutz bereits ab 609 Euro beantragen. Der Standard-Deckungsschutz plus, inklusive der Bausteine "Steuern" und "Schlüsselverlust" ist bereits ab 913,50 Euro zu erhalten.
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie im Sportversicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband oder im Internet unter www.ARAG-sport.de.
Quelle: aragvid-arag
Neue Studie aus München: Schulsport ist gut fürs Herz
Eine zusätzliche dritte Sportstunde pro Woche über sechs Monate, bestehend aus Ausdauer-, Kraft- und Beweglichkeitstraining in Kombination mit etwas Sport- und Gesundheitstheorie, genügt bereits, um bei den Schülern eine durchschnittliche Senkung des LDL-Cholesterin um 23 Prozent zu erreichen. Dazu kamen bei den zwei Klassenverbänden mit je 23 Schülern der Oberstufe 11 (Gymnasium) deutlich weniger Beweglichkeitseinschränkungen, Muskelverkürzungen und Muskelabschwächungen sowie eine Steigerung der Ausdauerleistungsfähigkeit. Schließlich absolvierten alle 46 Schüler Triathlon, auch die zunächst leistungsschwachen, berichtet Dr. Richard Eyermann, Kinder- und Jugendkardiologe in München.
"Eine Zuwendung zum intensivierten, gesundheitsorientierten Schulsport-Präventionsprogramm ist also zu empfehlen", folgert Studienleiter Eyermann. "Möglicherweise initiiert man damit eine lebenslange gesunde Lebensweise oder Lifestyle-Änderung mit einer Reduktion des Herzinfarktrisikos und des globalen Herz-Kreislauf-Risikos."
Eine wichtige zusätzliche Erkenntnis: Die Integration von praktischen und gesundheitstheoretischen Unterrichtsinhalten bewirke eine "Akzeptanzverbesserung von Schulsport".
Die Evaluierung der Effektivität und Qualität erfolgte bei dieser Studie auf drei Ebenen: 1. Physiologisch-medizinische Daten (Anamnese, Labor, Lungenfunktionstest, Belastungs-EKG); 2. Sportmotorische Daten (Fitness-Test: Ausdauer, Kraft und Beweglichkeit); 3. Psychosoziale Daten (verhaltenswissenschaftlicher Fragebogen).
Quelle: Deutschen Gesellschaft für Kardiologie
Peinlich: Der unwirksame Verweis
"Der Vorstand kann einem Mitglied einen Verweis aussprechen und/oder die Teilnahme an Turnieren untersagen. Die Entscheidung des Vorstands ist insoweit abschließend".
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht gab dem Kläger mit folgenden Argumenten Recht:
Die Klage war insoweit zunächst zulässig, obwohl in der Satzung geregelt ist, dass der Vorstand abschließend entscheidet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens das Mitglied die Entscheidung des Vorstands von den staatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.
Bei dem ausgesprochenen Verweis handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Vereinsstrafe und nicht lediglich, wie der Verein vorgetragen hatte, um eine Abmahnung. Der Verein hatte argumentiert, dass der Verweis als Abmahnung eine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt und damit keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Mitglied entfaltet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung und auf der Grundlage der Rechtsprechung war das Gericht dieser Auffassung nicht gefolgt. Damit war die Klage insgesamt zulässig.
Die Erteilung des Verweises war formell rechtswidrig. Denn: da es sich bei einer Vereinsstrafe um eine Sanktion handelt, die nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ordnungsverfahrens erteilt werden kann, hätte der Vorstand dem Mitglied vor Erteilung der Sanktion rechtliches Gehör gewähren müssen, was nicht geschehen war. Das Mitglied konnte somit seine Rechte nicht wahren.
Das Gericht ließ es im Weiteren offen, ob der erteilte Verweis auch insofern rechtswidrig war, als der Vorstand die Entscheidung über den Verweis getroffen hat, obwohl dieser aufgrund der persönlichen Auseinandersetzung mit dem Mitglied befangen war.
Das Gericht stellte schließlich klar, das richtiger Beklagter in diesem Verfahren nicht der Vorstand, sondern der Verein gewesen ist, da der Vorstand in Vertretung für den Verein lediglich die Entscheidung getroffen hat, letztlich der Verein damit selbst gehandelt hat.
Da der erteilte Verweis damit bereits formell rechtswidrig war, musste sich das Gericht zur inhaltlichen Rechtfertigung des Verweises nicht mehr äußern.
Fazit
Wenn ein Vorstand oder ein sonstiges Organ gegen ein Mitglied vorgehen will oder muss, ist es ratsam, zunächst die Grundlagen und Voraussetzungen nach der Vereinssatzung für ein solches Verfahren zu studieren und sich an die Spielregeln zu halten. Denn auch in vereinsinternen Auseinandersetzungen gilt der Grundsatz des "fair play". Sollte sich der Vorstand nicht sicher sein, sollte er sich rechtlich beraten lassen, bevor er sich blamiert und die Vereinskasse die Kosten zu tragen hat.
Fundstelle: AG Göttingen, Urteil v. 22.5.2006, Az.: 22 C 367/05
Quelle: vereins-office
Versicherungsschutz für ausländische Gäste
Sie planen mit Ihrem Verein ein Turnier und möchten dazu ausländische Mannschaften einladen? Die Sportversicherung empfiehlt den Organisatoren, sich vorher über den Versicherungsschutz zu informieren.
Denn im Falle eines Unfalls besteht kein Versicherungsschutz für die ausländischen Sportler, Trainer und Betreuer. Insbesondere auch kein Krankenversicherungsschutz. Die Sportversicherung empfiehlt deshalb eine kombinierte Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung, die ihre ausländischen Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, maximal jedoch für einen Monat absichert. Der Beitrag dafür richtet sich nach der Personenanzahl und der Aufenthaltsdauer. Der Gesamtbeitrag beträgt pro Person/Tag 1,50 Euro.
Für alle Vereine gilt: Wenden Sie sich bitte früh genug an Ihr zuständiges Versicherungsbüro, denn Versicherungsschutz besteht nur, wenn Sie den Betrag dafür spätestens bis einen Tag vor der Veranstaltung überwiesen und dem Versicherungsbüro spätestens am Tag der Anreise der Gäste die Namen der versicherten Personen mitgeteilt haben.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Versicherungsbüro.
Quelle: aragvid-arag
Wie weit gehen Verkehrssicherungspflichten beim Kinder-Turnier?
Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Urteil v. 16.5.2006 (4 UH 711/04-196) in recht ausführlicher Weise zur Frage der Veranstalterhaftung bei Sportereignissen Stellung genommen. In dem Ausgangsstreitfall war in einer Sporthalle ein Fußballturnier veranstaltet worden. Jeder Verein, der das vom Hallenbetreiber genutzte Sportzentrum nutzte, musste zuvor eine Haftungserklärung ausgeben, nach der die Haftung für Personen- und Sachschäden bei der Nutzung ausschließlich dem jeweiligen Benutzer obliegt.
In der Sporthalle waren in Richtung des Spielfeldes Tribüneneinrichtungen, deren stählerne Unterkonstruktion seitlich begehbar war. Dabei ereignete sich ein schwerer Unfall, nachdem ein Kind im Bereich der Zuschauertribüne unter die Tribüne kletterte, an dem Gestänge schaukelte und sich hierbei schwer verletzte. Das OLG stellte hierzu fest, dass neben dem Veranstalter des in einer Turnhalle durchgeführten Sportereignisses auch der Eigentümer und Betreiber einer Turnhalle, der den Verkehr durch die Bereitstellung der Einrichtung eröffnet und fördert, verpflichtet sein kann, einen gefahrlosen Zustand der Halle und deren Einrichtung zu gewährleisten.
Die Verkehrssicherungspflichten haben aber ihre Grenze beim "Zumutbaren": Es ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen, da sich auch die Benutzer bzw. Besucher einer Turnhalle an die vorhandenen örtlichen und räumlichen Gegebenheiten anpassen müssen.
Allerdings erhöhen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen dann, da Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich manchmal unbesonnen zu verhalten. Eine Verkehrssicherungspflicht wird dann verletzt, wenn es also z. B. der Hausmeister des Hallenbetreibers unterlässt, den Spielbetrieb des Turniers und das Verhalten der Zuschauer zu kontrollieren. Gerade das stählerne Gestänge einer Zuschauertribüne stellt eine objektive Gefahrenstelle für all diejenigen dar, die sich unter einer Tribüne aufhalten können, und gerade aus Sicht eines Kindes erweckt ein Gestänge der Tribüne einen ausgesprochenen Anreiz zum Spielen.
Kommt hinzu, dass entsprechend dem Turnierlauf Kinder spielfreie Intervalle haben, die im Innenraum der Halle überbrückt werden müssen. So darf ein Hallenbetreiber nicht darauf vertrauen, dass die Aufsichtspflichtigen, sprich die Betreuer der Kinder, diese in der Halle auch von einem Betreten einer derartigen Tribünenunterkonstruktion abhalten.
Damit verbunden ist auch kein unzumutbarer Aufwand. Selbst eine möglicherweise fehlende Finanzkraft eines öffentlichen Trägers ist keine Rechtfertigung, die anwesenden Sport treibenden Kinder erheblichen Gefahren auszusetzen. Allein die Tatsache, dass man mit einer möglichen Haftungsfreizeichnung die Verkehrssicherungspflicht auf andere überträgt, reicht noch nicht aus.
Die Haftung des Hallenbetreibers wird auch nicht dadurch gemindert, dass sich die Eltern des verletzten Kindes eine im Raum stehende Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht nach § 254 BGB zurechnen lassen müssen. Eine Zurechnung einer elterlichen Pflichtverletzung, so das OLG, kommt im Regelfall nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Aufsichtsbedürftigen und dem Schuldner der Verkehrssicherungspflicht eine Sonderverbindung besteht. Was im vorliegenden Fall bei einem fehlenden Schuldverhältnis zwischen dem Betreiber und den Eltern ausscheidet.
Saarländisches OLG, Urteil v. 16.5.2006, 4 UH 711/04-196
In der Vorinstanz hatte das OLG hier zu einem sehr häufig im Sportbereich vorkommenden Vorgang nach einem Schadensfall Stellung nehmen müssen, dies mit einer ausführlichen Prüfung der einzelnen Vertragsverhältnisse, wenn z. B. die Gemeinde/Stadt die Halle stellt, Vereine mit ihren Kinder- und Jugendmannschaften daran teilnehmen. Der Hallenbetreiber wurde zu einem sehr hohen Schmerzensgeld wegen der gravierenden Unfallfolgen und zum Ersatz jeglicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis verurteilt. Die eingeholte schriftliche Freizeichnungserklärung zwischen der Stadt als Hallenbetreiber und den teilnehmenden Vereinen reichte nicht aus. Es muss in diesem Fall insbesondere klar und nachvollziehbar geregelt werden, in welcher Weise sich der Hallenbetreiber von seiner Verkehrssicherungspflicht zulasten etwa der teilnehmen Vereine freizeichnen kann. Etwa durch einen konkreten Hinweis darauf, dass die Gemeinde von den jeweiligen Hallenbenutzern eine Übernahme der dem Hallenbetreiber selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht erwartet. Stellt sich, wie bei diesem bedauerlichen Unfall, heraus, dass ein Hausmeister während des Turniers kaum angetroffen wurde, den teilnehmenden Kindern auch nicht der Aufenthalt unter der Tribüne untersagt worden war, kann sich ein Hallenbetreiber nicht auf eine förmliche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten zurückziehen.
Empfehlenswert ist daher für die Sportpraxis bei derartigen, gerade in den Wintermonaten wieder anstehenden Turnieren, eine klare Abstimmung in Bezug auf die Einhaltung und Überwachung der Verkehrssicherungspflichten. Wobei es auch die Aufgabe der dort anwesenden Betreuer/Vereinsführungskräfte sein muss, bei Gefahrenstellen den Betreiber nicht nur hinzuweisen, sondern auch die tatsächliche Kontrolle durch Beauftragte, etwa Hausmeister, zu überwachen. Es sollte neben einer klaren Überwachungs- und Beaufsichtigungsstruktur durch die Vereinsbeauftragten auch unbedingt die Frage einer separaten Veranstalterhaftpflicht, ggf. mit ergänzender Unfallversicherung, abgeklärt werden.
Quelle: vereins-office
Wie werden die Mitglieder bei einer Satzungsänderung informiert?
Nach einem Urteil des OLG Schleswig v. 24.10.2001 (Az.: 2 W 144/01) ist den Mitgliedern bei einer Satzungsänderung der Entwurf der neuen Satzung zu übersenden. Sind damit alle Mitglieder gemeint oder nur die stimmberechtigten?
Wie erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung?
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage, welche Formalien bei der Einberufung der Mitgliederversammlung (MV) eines Vereins zu beachten sind, vorrangig die Satzung maßgeblich ist.
Prüfen Sie daher zunächst nach, welche Regelungen Ihre Satzung zu folgenden Fragen enthält:
• Wer ist das Einberufungsorgan?
• Form?
• Frist?
• Tagesordnung?
Beschlussfassung und Tagesordnung
Nach § 32 Abs.1 S. 2 BGB ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der MV erforderlich, dass der Beschlussgegenstand den Mitgliedern im Rahmen der Einberufung mit der Tagesordnung mitgeteilt wurde.
Das OLG Schleswig hat dazu in seiner Entscheidung dargelegt, dass die Ankündigung eines Tagesordnungspunktes „Satzung“ unter Beifügung des neuen Satzungsentwurfs ausreichend ist und den gesetzlichen Bedingungen an eine wirksame Einberufung genügt.
Merke!
• Ohne die Beifügung des neuen Satzungstextes wäre die Ankündigung des TOP „Satzung“ unzulässig, da sich dann die Mitglieder unter dem Thema nichts vorstellen können und nicht wissen, was auf sie in der MV zukommt.
• Fazit: Die MV könnte dann unter diesem TOP keinen wirksamen Beschluss fassen, auch wenn die übrigen Formalien zur Einberufung der MV eingehalten worden sind.
Wer muss eingeladen werden?
Als Nächstes stellt sich die Frage, welche Mitglieder eingeladen werden müssen, und wer welche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Einberufung erhalten muss.
• Zur MV sind alle (!) Mitglieder einzuladen, die teilnahmeberechtigt sind.
• Das ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht. Daher sind auch passive, fördernde und Ehrenmitglieder und ggf. auch die Minderjährigen zur MV einzuladen.
• Die Satzung kann einzelnen Mitgliedern nicht das Stimmrecht und das Recht zur Teilnahme an der MV aberkennen.
Ergebnis
Wenn Sie also keinen Einberufungsmangel riskieren wollen, mit der Folge, dass sämtliche Beschlüsse der MV unwirksam sind, sind alle Mitglieder des Vereins in der satzungsmäßigen Form etc. einzuladen. Dabei sind allen die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen (hier: Satzungsentwurf neu) zu übersenden.
Quelle: vereins-office
Weiterhin Wirbel um das neue EÜR-Formular des Finanzamtes
Auch Vereine trifft es - gemeint ist die Pflichtvorlage des neuen Vordrucks, die Anlage "EÜR", im Zusammenhang mit der Abgabe der Körperschaftsteuer-Erklärung 2005 beim Vereins-Finanzamt. Bisher, zumindest noch für das Verein-Steuerjahr 2004, konnte eine Einnahme-Überschussrechnung nach eigenem Muster erstellt und als Nachweis für die Geschäftstätigkeit dem Finanzamt vorgelegt werden. Durch die amtliche Vorgabe (nach § 60 Abs. 4 EStDV) ist es jedoch jetzt grundsätzliche Pflicht, den neuen mehrseitigen und an Abfragetechnik kaum zu überbietenden Vordruck ausgefüllt vorzulegen, statt einer eigenen Einnahme-Überschussrechnung wie früher.
Das neue Formular, das bereits seit Februar 2005 als FA-Vordruck vorliegt, wurde vorrangig für die vielen Freiberufler und Gewerbetreibenden entwickelt, um anhand eines einheitlichen Vordrucks die Gewinnermittlung, also Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben, besser prüfen und in die Steuerbescheide überführen zu können.
Die Einbeziehung der gemeinnützigen Vereine und Verbände führt leider immer mehr zu Verunsicherungen in der Vereinspraxis, je näher die Abgabe der Körperschaftsteuer-Erklärung 2005 ansteht.
Wichtig: Grundsatz für Vereine/Verbände und andere gemeinnützige Körperschaften: Vorlagepflichtig sind nur die Vereine, bei denen sich im Steuerjahr/Vereinsjahr 2005 die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf über 30.678 Euro beliefen.
Viele Vorstände, Vereinskassierer/Schatzmeister fühlen sich mit einem Blick in den mehrseitigen Vordruck erkennbar überfordert, auch für viele beauftragte Berater bedeutet dies einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand. Diese Frage musste daher kommen:
Was geschieht, wenn ich den neuen Vordruck "EÜR" einfach nicht einsetze, meine Gewinnermittlung für den Verein auf andere Weise nachvollziehbar dem Finanzamt einreiche/vorlege?
Einige Finanzämter reagierten bei fehlender Vorlage des Vordrucks recht hart, dies ging hin bis zur Androhung von Zwangsmitteln nach der AO, zumindest im 1. Schritt.
Etwas Entwarnung gibt es nun nach einer neuen, bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung der OFD Münster v. 7.4.2006:
1. Wird eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben, im Regelfall also die KSt-Erklärung 2005 und fehlt nur die Anlage "EÜR", kann von der Vorlage und Androhung von Zwangsmitteln abgesehen werden. Allerdings erfolgt eine Belehrung, dass künftig, also für Folgejahre, dieser Vordruck mit abzugeben ist. Was bedeutet, dass die Einnahme-Überschussrechnung auf jeden Fall nach eigenem Muster vorgelegt werden musste. Eine völlige Entbindung gibt es für Einkommensteuerzahler, auch für gemeinnützige Vereine/Verbände nur dann, wenn die Betriebseinnahmen im Jahre 2005 oder später unter derzeit 17.500 Euro brutto liegen.
2. Wurde schon bisher keine ordnungsgemäße Steuererklärung und Gewinnermittlung vorgelegt, sind die Finanzämter verpflichtet, die Anlage "EÜR" telefonisch oder schriftlich einzufordern. Wird hierauf wiederum nicht reagiert, kann Zwangsgeld angedroht, und bei weiterem Verstreichen dieser Frist dieses Zwangsmittel auch festgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes steht im Ermessen des Finanzamts, sollte nach der Verfügung der OFD Münster jedoch für die fehlende Vorlage der Anlage "EÜR" 100 Euro nicht überschreiten.
Von der zusätzlichen denkbaren Verhängung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) wird also zunächst Abstand genommen. Wobei die durchgeführte Gewinnermittlung nach den eigenen Gewinnangaben selbst noch nicht die endgültige Körperschaftsteuerfestsetzung bedeutet, denn dort wird u. a. auch der kleine KSt-Freibetrag von 3.835 Euro bei festgestelltem Überschuss/Gewinn noch abgezogen.
Die Finanzverwaltung hat offensichtlich die Praxisprobleme beim Umgang mit dem neuen Vordruck erkannt. Wer für seinen Verein als echt betroffene Körperschaft mit Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro Ausfüllprobleme hat, sollte sich nach einem zentralen Ansprechpartner beim Vereinsfinanzamt erkundigen. Dort ggf. diese letztmalige Schonfrist für das Vereinsjahr 2005 nutzen, wenn die KSt-Erklärung und die vorgelegte Gewinnermittlung mit dem eigenen bewährten Vordruck keinen Anlass zur Pflichtabgabe bieten. Die inhaltliche Gleichstellung unserer vielen Vereine mit Ärzten, Anwälten, den Selbstständigen und Gewerbetreibenden darf sicherlich nicht der Anlass sein, noch mehr Bürokratie dem Ehrenamt wegen der gemeinnützigen Betätigung trotz wirtschaftlicher Umsätze aufzuladen!
Abschließender Hinweis: Bei dem umstrittenen Vordruck "EÜR" geht es ausschließlich um die zutreffenden Angaben zur Gewinnerermittlung, also ertragsteuerliche Betrachtungsweise und Konsequenzen u. a. für die Körperschaftsteuerfestsetzung, Gewerbesteuer etc. Die Steuererklärungspflichten nach dem Umsatzsteuerrecht bleiben hiervon völlig unberührt!
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
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