Nr. 166 - 30. Oktober 2006
Generationsübergreifender Freiwilligendienst im Sport - das Plus an Engagement
Der generationsübergreifende Freiwilligendienst (kurz GÜF) im Sport ermöglicht Interessierten aller Altersklassen ein institutionalisiertes Engagement im Sport. Im Mai 2005 fiel der Startschuss für das von der Deutschen Sportjugend (dsj) federführend betreute Projekt. Als Träger fungieren die Mitgliedsorganisationen der dsj, die den GÜF vor Ort betreuen.
Im Rahmen des Bundesmodellprogramms "Generationsübergreifende Freiwilligendienste" wird der GÜF im Sport vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Innerhalb von drei Projektjahren sollen Erkenntnisse hinsichtlich der neuen altersübergreifenden Engagementform gesammelt und ausgewertet werden.
Ziel ist es, das neue Freiwilligendienstmodell so in die Strukturen des Sports einzupassen, das Freiwillige und Einsatzstellen gegenseitig voneinander profitieren. Für Freiwillige kann der GÜF beispielsweise in Übergangsphasen eine Hilfe zur Neuorientierung sein. Einsatzstellen gewinnen auf diesem Wege zusätzliche Manpower und neues Know-How.
Die Einsatzfelder der Freiwilligen liegen schwerpunktmäßig in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport. Das Aufgabenspektrum erstreckt sich jedoch auch auf Einsatzbereiche wie Sport für und mit MigrantInnen, Behindertensport, Seniorensport und vieles mehr.
Was bringt mir ein GÜF im Sport und welche Aufgaben erwarten mich?
Der GÜF im Sport ermöglicht institutionalisiertes gesellschaftliches Engagement auf Zeit in einem spannenden und vielseitigen Aufgabenfeld. Freiwilligendienste fördern die Entwicklung sozialer Kompetenz und schulen Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit Hilfe von begleitenden situations- und bedarfsgerechten Weiterbildungsangeboten vertieft werden. So ist es beispielsweise möglich sich im Rahmen eines GÜF zum Trainer beziehungsweise zur Trainerin oder zum Übungsleiter beziehungsweise zur Übungsleiterin ausbilden zu lassen.
Freiwillige bekommen Auslagen ersetzt und sie erhalten zudem (im-)materielle Anerkennung für ihre Leistung. GÜFlerInnen sind während ihres Dienstes unfall- und haftpflichtversichert. Es stehen ihnen AnsprechpartnerInnen bei der jeweiligen Einsatzstelle und bei der zuständigen Trägerorganisation zur Seite.
Das Aufgabengebiet der Freiwilligen liegt schwerpunktmäßig in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport, kann aber auch andere Bereiche des Sports umfassen. Zu den Tätigkeitsfeldern gehören zum Beispiel die Anleitung von Kinder-, Jugend-, Senioren- oder Behindertensportgruppen, die Betreuung von Internatsschülern und -schülerinnen, die Organisation von Jugendsportfreizeiten oder auch die Übernahme ganzer Vereinsprojekte.
Wer kann einen GÜF im Sport machen und wie lange dauert das?
Der GÜF im Sport bietet Menschen jeden Alters unabhängig ihres schulischen und beruflichen Werdegangs die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum in attraktiven Einsatzfeldern im Sport zu engagieren. Neben der Motivation sich im Sport zu engagieren, sollten Freiwillige Spaß am Umgang mit Menschen haben.
Die Dauer eines GÜF im Sport kann, den persönlichen Lebensumständen und den Wünschen der Einsatzstelle angepasst, mindestens 3 bis maximal 24 Monate umfassen. In dieser Zeit sind Freiwillige in der Regel zwischen 20 und 40 Wochenstunden aktiv. Individuelle Lösungen sind mit der jeweils zuständigen Trägerorganisation abzusprechen.
Vorteil für Vereine:
• bezahlbare neue Kräfte für neue Aufgaben.
Vorteile für Freiwillige:
• Neue Erfahrungen durch sinnvolle Tätigkeiten (Berufserfahrung),
• Aufwandspauschale bei Fortzahlung von Arbeitslosengeld, Rente etc.,
• Schließen von Lücken im Lebenslauf, z.B. bei Arbeitslosen (Zeugnis!),
• u.U. als Sprungbrett für den Wiedereinstieg in den Beruf.
Die Unterschiede zum FSJ im kurzen Überblick:
- Arbeitszeit kann frei zwischen 20 und 40 Std./Woche vereinbart werden, (zwischen 3 - 24 Monate).
- Auszahlung von 0-154 EUR/Monat im Rahmen der Übungsleiterpauschale je nach Vereinbarung (= Kosten für die Einsatzstelle abzügl. 80 EUR/Monat Zuschuss unsererseits für Fortbildung/Fahrtkosten in diesem Projektjahr).
- Keine Altersbeschränkung der Freiwilligen, d.h. insbesondere rüstige Rentner, Arbeitslose, Teilzeitangestellte, Menschen in Umbruchphasen, Menschen in/nach der Familienphase u.v.m. sind herzlich willkommen.
- Flexibilisierung der Einsatzfelder: Auch indirekte Kinder/Jugendarbeit (z.B. Organisation etc. bis zu 100 % der Einsatzzeit), nicht nur in erster Linie der direkte Kontakt mit Kindern/Jugendlichen ist erwünscht.
Die niedrigere Arbeitszeit ist u.a. für die Vereine interessant, die Probleme haben einen FSJler Vollzeit zu beschäftigen. Vereine, welche ihren FSJler mehr als 38,5 Std. beschäftigen könnten, wäre ein GÜFler eine zusätzliche Ergänzung. Ein guter GÜFler, der bereits eine Ausbildung/Studienabschluss besitzt, kann auch die Anleitung des FSJlers übernehmen (im Sinne eines Tandem-Dienstes). GÜFler können neue Projekte/ÜL-Stunden im Verein übernehmen, für die bisher niemand gefunden werden konnte.
Aufgrund eines verspätet eingetroffenen Bewilligungsbescheids des Bundes
stehen zusätzliche Mittel für "Kurzdienste" zur Verfügung, welche für die
Umsetzung kleinerer Vereinsprojekte interessant sind. Bei Besetzung einer
Stelle bis max. Feb. 2007 ist neben den üblichen monatl. Fördersätzen
ausnahmsweise eine Anschubfinanzierung von 350 Euro für das jeweilige
Vereinsprojekt verbunden. Diese Finanzierung soll die mit dem Kurzdienst
verbundene Kurzfristigkeit, die durch die Haushaltssituation des Bundes
entstanden ist, ein wenig kompensieren.
Vereinzelte Vermittlung von GÜF-Interessenten an Vereine durch uns ist
möglich. Ansonsten können Interessenten im Verein o. über das Arbeitsamt
geworben werden. Eine Musterpressemitteilung für Vereine steht ebenfalls zur
Verfügung.
Anerkannte FSJ-Einsatzstellen sind automatisch anerkannte GÜF-Einsatzstellen
(jedoch nicht umgekehrt!). Weitergehende Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Bayerischen Sportjugend im BLSV
Stephan Giglberger,
Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München
Telefon: +49 (0)89 / 15702 - 437
Telefax: +49 (0)89 / 15702 - 411
stephan.giglberger@blsv.de
Informationsveranstaltung
Generationsübergreifender Freiwilligendienst im Sport
Der generationsübergreifende Freiwilligendienst ist ein bundesweites Modellprojekt des Bundesfamilienministeriums zur Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements.
Vorteil für Vereine:
- Bezahlbare neue Kräfte für neue Aufgaben: Freiwillige stehen 3 - 24 Monate lang zwischen 20 und 38,5 Std./Woche dem Verein im Rahmen der Übungsleiterpauschale (max. 154 Euro/Monat) in der direkten oder organisatorischen Kinder-/Jugendarbeit im Sport zur Verfügung.
Vorteile für Freiwillige (z.B. junge Menschen, rüstige Rentner, Arbeitslose, Teilzeitangestellte, Menschen in Umbruchphasen, Menschen in/nach der Familienphase):
- Neue Erfahrungen durch sinnvolle Tätigkeiten (Berufserfahrung),
- Aufwandspauschale bei Fortzahlung von Arbeitslosengeld, Rente etc.,
- Schließen von Lücken im Lebenslauf durch ein qualifiziertes Zeugnis,
- Sprungbrett für den Wiedereinstieg in den Beruf.
am: 20.11.2006
um: 19.00 Uhr
im: Bayerischen Landes-Sportverband (Haus des Sports), Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München (vom Hbf mit U1 bis Georg-Brauchle-Ring)
Inhalte:
- Einsatzmöglichkeiten eines Teilnehmers am GÜF
- Organisatorische, finanzielle und gesetzliche Rahmenbedingungen
- Ideen, Praxisbeispiele, Erfahrungen
Teilnehmer:
Eingeladen sind
alle interessierten Sportvereine, Verbände, Sportbildungsstätten und soziale Einrichtungen mit Arbeitsfeldern im Sport.
Menschen, die sich für einen geregelten Freiwilligendienst im Sport interessieren.
Veranstalter (Anmeldung erbeten):
Bayerische Sportjugend im BLSV
Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München
Telefon: +49 (0)89 / 15702 - 437
Telefax: +49 (0)89 / 15702 - 411
stephan.giglberger@blsv.de
Recht:
Alles über Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wenn ein Verein als Erbe oder durch Schenkung Vermögen erwirbt, fällt Erbschaftsteuer an.
• Erbschaft- oder Schenkungsteuer müssen nicht steuerbegünstigte rechtsfähige Vereine zahlen, sobald die Zuwendung 5200 Euro übersteigt. Der Steuersatz beträgt bereits dann 17 Prozent. Er erhöht sich bei steuerpflichtigem Erwerb ab 256 000 Euro auf 23 Prozent und ab 512 000 Euro auf 29 Prozent.
• Für gemeinnützige Vereine ist dagegen jeder Vermögenserwerb steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Verein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Empfänger einer Schenkung ist. Auch die Art des erworbenen Vermögens - etwa Immobillenbesitz oder Kapitalvermögen - ist unerheblich für die Steuerbefreiung. Entscheidend ist allein, dass Ihr Verein zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
• Achtung: Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit entfallen und das Vermögen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird!
Quelle: Vereinswelt
Mitgliederzufriedenheit:
Die Beschwerden als Chance
Legen Sie Wert auf ein funktionierendes Beschwerdemanagement. Die (ernst genommene!) Kritik der Mitglieder dient der Zukunft des Vereins. Sie
• hilft bei der Regelung von Interessenskonflikten;
• liefert den Beweis dafür, dass Engagement vorhanden ist;
• lässt eine Kontrolle aller Beteiligten bis hin zum Management zu;
• erlaubt ein aktuelles und kostengünstiges Feedback;
• ermöglicht Schadensbegrenzung;
• sichert erhöhte Zufriedenheit;
• ist ein Weg, die Mitglieder noch fester an den Verein zu binden;
• fördert das Entstehen einer Lern- und Änderungskultur im Verein;
• garantiert dem Verein langfristig ein positives Image.
Quelle: komma-net
Ist der Austritt aus dem Verein per E-Mail zulässig?
Nach den meisten Satzungen ist der Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Zuge der elektronischen Medien wird immer mehr per E-Mail erledigt. Gilt dies auch für Kündigungen, muss eine Kündigung per E-Mail akzeptiert werden. Bestehen hierzu rechtliche Verpflichtungen?
Die Austrittserklärung eines Mitglieds gegenüber dem Verein ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied (§ 28 Abs.2 BGB) wirksam wird.
Wie in Ihrer Satzung geschehen, kann diese für die Austrittserklärung Schriftform vorsehen. Darunter ist regelmäßig die sog. gewillkürte Schriftform i.S. d. § 127 BGB zu verstehen. § 127 BGB ist nach der Rechtsprechung auch auf Vereinssatzungen anzuwenden.
Das bedeutet: Nach § 127 Abs.2 BGB genügt zur Erfüllung der in der Satzung angeordneten Schriftform auch eine telekommunikative Übermittlung. Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels
• Telefax
• Fernschreiben
• Teletext
• E-Mail
• und Computerfax
genügt dem in der Satzung aufgestellten Schriftformerfordernis, ohne dass es einer besonderen Zulassung in der Satzung bedarf.
Eine Kündigung per E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider eingegangen ist.
Der Text der Austrittserklärung muss dem Verein so zugehen, dass dieser das Schreiben dauerhaft aufbewahren kann oder ein Ausdruck gefertigt werden kann, was beim E-Mail ohne weiteres der Fall ist.
Eine andere Auslegung oder Rechtslage kann sich nur ergeben, wenn die Satzung - abweichend von den obigen Ausführungen - ausdrücklich (!) andere Regelungen für den Austritt vorsieht, was grundsätzlich möglich ist. Die Regelungen der Satzung hätten dann Vorrang vor den Regelungen des § 127 BGB.
Quelle: vereins-office
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