Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 167 - 08. November 2006

Welches Verhalten kann von Vereinsmitgliedern sanktioniert werden?

Diese Frage kommt immer wieder vor. Immer unter der Voraussetzung, dass Sie eine Vereinsstrafenregelung in Ihrer Satzung vereinbart haben, gibt es zwei Arten von Fehlverhalten, die zu Sanktionen führen können.
1. Ein Fehlverhalten im vereinsinternen Bereich und 2. ein Fehlverhalten im externen Bereich.

Beispiele für vereinsinternes Fehlverhalten:

• Beleidigung eines Vorstandsmitglieds durch ein Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung
• Eingriff eines Vereinsmitglieds in einen Wettkampf zwischen Mitgliedern ohne Befugnis
• Mitgliedsbeiträge werden nicht oder nicht fristgerecht bezahlt.

Beispiele für Fehlverhalten im externen Bereich:

• Regelverstöße eines Vereinsmitglieds bei einem Wettkampf mit einem anderen Verein
• vereinsschädigende Äußerungen eines Mitglieds gegenüber Dritten.

Doch Achtung:
Eine Vereinsstrafe darf nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verstoß und der Vereinsstrafe zu wahren. Sie müssen also diejenige Strafe wählen, die am wenigsten nachteilige Folgen für Ihr Mitglied hat – unter Abwägung der Vereinsinteressen und der Belange Ihres Mitglieds.

Generell unzulässig sind damit folgende Strafen:

• Diskriminierende Strafen
Aushang am Schwarzen Brett; Mitteilung des Verstoßes in der lokalen Tageszeitung
• Freiheitsstrafen
Hierunter fallen nicht Sonderdienste wie z. B. Wochenenddienst im Vereinsheim.
• Körperliche Züchtigung
• Gruppenstrafen
Auch wenn mehrere Mitglieder gemeinsam ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, muss jedes Mitglied individuell beurteilt und bestraft werden. Eine gemeinsame Bestrafung ist nicht zulässig.

Bleibt die Frage: Welche Strafen sind möglich?

Damit Sie flexibel auf Verstöße Ihrer Mitglieder reagieren können, kommen insbesondere folgende Sanktionen (alphabetisch geordnet) in Betracht:
• Ausschluss aus dem Verein
• Betretungsverbot hinsichtlich der Vereinsanlagen (Hausrecht!), insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft
• Entzug von Ehrenrechten
• Geldbußen
Tipp:
Setzen Sie in der Satzung zumindest den Rahmen der Geldbuße oder einen Höchstbetrag fest! Minderung oder Verlust von Befugnissen, z. B. Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen für eine bestimmte Zeit oder befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen.
Rüge, Ermahnung, Verwarnung, Verweis
Tipp: Verwenden Sie diese Sanktionen in dieser Stufenfolge oder greifen Sie eine dieser Sanktionen heraus!
• Spiel- oder Wettkampfsperre
• Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten
Quelle: Vereinswelt

Ridder-Melchers: "Zukunft des Sports ist weiblich"

Vizepräsidentin Ilse Ridder-Melchers hat eine bessere finanzielle Unterstützung für die Frauenarbeit im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) angemahnt. "Integration und Chancengleichheit sind mit der Fusion jetzt Schwerpunkte im neuen Dachverband. Das muss auch Konsequenzen bei der Verteilung von Ressourcen und Personal haben", bekräftigte die Sprecherin der 10,6 Millionen weiblichen Mitglieder im DOSB.
Die Frauen-Vollversammlung hatte zuvor in Münster gefordert, den Anteil weiblicher Präsidiumsmitglieder in ALLEN Verbänden schrittweise zu erhöhen, bis er dem Prozentsatz an weiblichen Mitgliedern entspricht. Um interessierte Anwärterinnen zu fördern, sei auch eine stärkere hauptamtliche Unterstützung aus der DOSB-Zentrale notwendig, deren Frauen-Referat bislang nur aus zwei Personen besteht.
"Wir dürfen keine Zeit mehr vertun", sagte Ridder-Melchers: "Der Sport braucht das Potenzial an hoch motivierten Frauen und Mädchen, wenn er die Zukunft gewinnen will. Und die Zukunft des Sports ist weiblich - nicht nur beim Fußball."
Quelle: aragvid-sid

Welche Mehrheit für eine Beitragserhöhung reicht

Angesichts der stark gestiegenen Kosten kommen viele Vereine im kommenden Jahr um eine Gebührenerhöhung nicht umhin. Wichtig ist, dass in der Mitgliederversammlung die Abstimmung absolut „sauber“ verläuft. Sprich: Dass Sie die Mehrheiten korrekt bestimmen und protokollieren.
Deshalb sollten Sie vor der entscheidenden Versammlung zunächst einen Blick in Ihre Satzung werfen. Finden sich hier keine Aussagen zum Stimmverhältnis, gilt Folgendes: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Beispiel: An der Versammlung nehmen 50 stimmberechtigte Mitglieder teil. 18 stimmen mit Ja, 12 mit Nein und 20 enthalten sich. Beim Abstimmungsergebnis zählen die Enthaltungen nicht mit. Das heißt: Maßgeblich sind also nur die Stimmen von 30 der anwesenden Mitglieder.
Die einfache Mehrheit liegt bei 50 Prozent plus eine Stimme, also bei 16 Stimmen, die erreicht werden müssen, damit der Antrag angenommen ist. Da 18 Mitglieder mit Ja gestimmt haben, ist der Antrag angenommen.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden

Hockey-Herren "Sportler des Monats" September

Hockey-Weltmeister Deutschland ist von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (DSH) mit dem Titel "Sportler des Monats" September geehrt worden. Die Herren von Bundestrainer Bernhard Peters hatten im WM-Finale in Mönchengladbach gegen Australien trotz eines 1:3-Rückstandes noch 4:3 gewonnen und damit ihren Titel erfolgreich verteidigt.
Die rund 3800 von der Sporthilfe geförderten Athleten wählten mit 70 Prozent der Stimmen zum dritten Mal in Folge ein Team, nachdem im Juli die 4x100-m-Freistil-Staffel der Schwimmerinnen und im August der Ruder-Achter geehrt worden waren.
Hinter der Hockey-Mannschaft folgten U23-Radweltmeister Gerald Ciolek aus Pulheim (22,5 Prozent) und Michael Teuber (7,5), der erfolgreiche Radrennfahrer im Behindertensport. Die Wahl wird seit Januar 2003 von der Sporthilfe gemeinsam mit dem Sportmagazin kicker und dem Beirat der Aktiven des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) durchgeführt.
Quelle: aragvid-sid

Schaden des Monats: Glück im Unglück

Etwas unbehaglich stand Iris vor dem Polizeibeamten, der ihre Schadenanzeige aufnahm. Kurz zuvor war ihr die Sporttasche aus dem Auto entwendet worden. Eigentlich war das kein großes Thema, denn außer ein paar alten Sportschuhen, einem Trainings-Set und einem Badehandtuch war nichts Wertvolles darin enthalten gewesen. Bis auf den Bereichsschlüssel zur städtischen Sporthalle, der ihr erst im letzten Monat anvertraut worden war.
Kurz zuvor hatte die Übungsleiterin bereits den Hallenmeister über das Missgeschick informiert und damit weiteren Schäden vorgebeugt. Als sie ihn später aufsuchte, wies dieser sie darauf hin, dass die Schlösser zur Sporthalle komplett ausgetauscht werden müssten. Wer aber sollte dafür den Aufwand tragen?
Wenig später sprach Iris mit dem Geschäftsführer ihres Vereins und informierte ihn über ihr Missgeschick. Kurt H. konnte sie sofort beruhigen: Der Verein hatte nämlich vor gut einem Jahr eine Zusatzversicherung für Schlüsselverlust abgeschlossen. Und war damit aus dem Schneider.
Am nächsten Morgen rief der Vereins-Geschäftsführer das Versicherungsbüro seines Landessportbundes an und meldete den Vorfall. Dort stellten die Experten schnell fest, dass Iris im Auftrag des Vereins unterwegs gewesen war. Die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Höhe von ca. 2.570 Euro wurden deshalb aufgrund der bestehenden Zusatzversicherung, die der Verein als Erweiterung zur bestehenden Grunddeckung für Schlüsselverlust über den Sportversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, problemlos übernommen.
Tipp:
Nehmen Sie bitte grundsätzlich nur die Bereichsschlüssel, nicht aber die Hauptschlüssel einer Generalschließanlage entgegen. Welcher Versicherungsschutz für Ihren Klub besteht, erfahren Sie jederzeit bei einem Gespräch mit dem Versicherungsbüro des BLSV.
Quelle: aragvid-arag

Grillfete auf dem Sportplatz

Ein Sportverein in Bayern hatte einer Gruppe Jugendlicher an einem Wochenende erlaubt, auf einem Teilstück seines Sportplatzes eine Grillfete mit Lagerfeuer zu veranstalten. Der Sportplatz grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zwei Bauern, gemeinsame Eigner eines Mähdreschers, hatten den Sportverein auf 7.000 € Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagt, weil während der Getreideernte Tage nach der Grillfete ihr Mähdrescher beschädigt wurde. Ursache für den Schaden war ein verkohlter Holzscheit, der in die Förderschnecke des Mähdreschers geraten war. Dieser verkohlte Holzscheit, so die Überlegung der Landwirte, könne nur vom benachbarten Sportplatz stammen. Tatsächlich lag die abgeräumte Feuerstelle der Grillfete nur etwa 10 Meter von der Unfallstelle entfernt.
Die Klage wurde abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Sportverein als Betreiber des Sportplatzes konnten die Richter nicht erkennen. Wer auf seinem Grundstück eine Feier mit Lagerfeuer duldet, hat dafür zu sorgen, dass Anlieger nicht gefährdet werden. Insbesondere ist der Gefahr eines Brandes durch Funkenflug vorzubeugen. Derartige Schutzvorkehrungen hatte der Verein getroffen.
Darüber hinaus hatte der Platzwart am Morgen nach der Feier die Feuerstelle von übrig geblieben Holzscheiten gesäubert. Damit hatte der Verein alles ihm Mögliche getan, um Gefahren von Nachbargrundstücken abzuwenden. Zu weitergehende Maßnahmen war er nicht verpflichtet.
Oberlandesgericht Bamberg vom 13.2.2006 und 13.3.2006 - 6 U 71/05 –

Zusatzversicherungen: Kfz-Zusatzversicherung unverzichtbar

Wer kennt das nicht? Am kommenden Sonntag findet wieder ein Auswärtsspiel statt. Und wie immer wird beim letzten Training besprochen, wer fährt und wer wie viele Personen mitnehmen kann. Aber wird auch über den Versicherungsschutz gesprochen? Wer haftet denn, wenn auf dem Weg zum Spiel oder Training ein Unfall passiert?
Damit Mitglieder, Freunde und Gönner eines Vereins im Fall eines Kfz-Unfalls ausreichenden Versicherungsschutz haben, empfiehlt die Sportversicherung jedem Verein, der Mitglied beim Landessportbund/-verband ist, den Abschluss einer Kfz-Zusatzversicherung.
Hierbei sind Fahrten zur Beförderung (auch Selbstbeförderung) z.B. von aktiven Sportlern des Vereins, Vereinsfunktionäre und Übungsleiter zu Veranstaltungen versichert. Versicherungsschutz besteht z.B. für Fahrten zu offiziell angesetzten Trainings-/Übungsstunden, mehrtägigen Jugendfreizeiten sowie Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen des Vereins. Wenn man bedenkt, wie oft diese Fahrten anfallen, wird erst deutlich, wie sinnvoll die Kfz-Zusatzversicherung ist. Die kompletten Leistungen der Kfz-Zusatzversicherung hat die Sportversicherung in einer Broschüre zusammengefasst. Der kostenlose Prospekt und alle weiteren Informationen dazu erhalten Sie im Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes/-verbandes oder unter www.ARAG-Sport.de.
Quelle: aragvid-arag

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