Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 169 - 25. November 2006

Preissteigerung durch die Hintertür für Vereine

Niemand liebt Kleingedrucktes. Das gilt für Ihre Aufnahmeanträge ebenso wie für die Texte des Gesetzgebers. Und was der im Jahressteuergesetz 2007 im Kleingedruckten versteckt hat, zeigt - nach der leidigen Diskussion um die Abschaffung der Übungsleiterpauschale - wieder einmal, was die Große Koalition wirklich von Deutschlands Vereinen hält. Nichts.
Konkret geht es darum, dass viele Vereine, die Einnahmen im Zweckbetrieb erzielen, ab 01. 01. 2007 nicht mehr der Umsatzsteuerermäßigung unterliegen. Heißt im Klartext: Bislang zahlen Sie, sofern Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist, für Einnahmen aus dem Zweckbetrieb den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der soll für Sie nun auf den Satz von 19 Prozent klettern. Für viele Vereine eine Katastrophe, denn das bedeutet de facto, das man die Preise um 12 Prozent anheben muss.

Folgende Organisationen müssen ab 01.01.2007 voraussichtlich 19 Prozent statt wie bislang 7 Prozent Umsatzsteuer zahlen

Im Jahressteuergesetz 2007 ist eine Passage versteckt, die für viele Vereine Sprengstoff enthält. Der Grund: Die Große Koalition hat beschlossen, vielen Vereinen die Eigenschaft als steuerbegünstigter Zweckbetrieb abzuerkennen. Dies bedeutet, dass für solche Organisationen dann nicht mehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt - sondern der höhere von 19 Prozent.
Im Gesetzestext liest sich das so:
"... wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden" gilt der ermäßigte Steuersatz nicht mehr.
Im Klartext bedeutet das: Es wird furchtbar kompliziert, denn das Gesetz ist unsauber formuliert. In dieser "Version" heißt dass, dass die im Zweckbetrieb des Vereins entstehenden Erträge zwar weiterhin von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind, nicht aber mehr der Umsatzsteuerermäßigung unterliegen. Möchten Sie diese weiterhin in Anspruch nehmen, muss verbindlich geklärt werden, ob Sie mit Ihrem Angebot in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern stehen und/oder ob die im Zweckbetrieb entstehenden Umsätze tatsächlich ausschließlich aus dem Satzungszweck verwirklicht werden.
In jedem Fall betroffen von der Neuregelung sind:
• Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
• Krankenhäuser,
• sportliche Veranstaltungen,
• Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
• Werkstätten für behinderte Menschen,
• kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen wie Museen oder Theater,
• Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen.
Damit ist der überwiegende Teil der gemeinnützigen Organisationen in Deutschland betroffen.
Was heißt das konkret?
Ermitteln Sie jetzt, wie eng die Umsätze Ihres Vereins jeweils mit dem Satzungszweck zusammenhängen und ob sich ausschließen lässt, dass diese eben nicht zum überwiegenden Teil der Mittelerwirtschaftung dienen. Ist das nämlich der Fall, müssen Sie auf Einnahmen künftig 19 Prozent statt 7 Prozent Umsatzsteuer abführen und natürlich auch erheben, da Ihr Verein ja sonst auf der Differenz sitzen bliebe. Im wahrsten Sinne des Wortes.

Spenden von Mitgliedern im begünstigten Bereich sind abzugsfähig. Aber ...

... es muss sich dabei um "echte" Spenden handeln. Das heißt: Sie müssen freiwillig erfolgen, den satzungsgemäßen Zwecken des Vereines dienen - und unentgeltlich sein. Sprich: Damit darf sich der Spender keinen Vorteil erkaufen. Das hat der Bundesfinanzhof nun noch einmal ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 02.08.2006, Az. XI R 6/03). Die BFH-Richter:
"Hängt die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammen, fehlt die Spendenmotivation und die Zahlung erfolgt damit ... im eigenen Interesse."
Das Urteil dreht sich um einen Golfclub, der seinen Mitgliedern neben Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen noch Sonderzahlungen auferlegte. Diese wurden als "Spenden" deklariert. Zu Unrecht. Denn nach BFH-Meinung stellt die Nutzungsmöglichkeit einer Golfanlage einen "Vorteil" dar - damit fehlt es der Zahlung an der "Unentgeltlichkeit". Die Zahlung erfolgt also nicht selbstlos, sondern um einen Vorteil zu erlangen.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet:
Das Gesetz definiert es klar: "Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke ... geleistet werden. " Und darauf sollten Sie bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen peinlich genau achten. Schon wenn es an der Freiwilligkeit fehlt, handelt es sich nicht mehr um eine Spende: Typischer Fall: Übungsleiter werden per Beschluss dazu gezwungen, ihre Übungsleiterhonorare zurückzuspenden. Liegt ein solcher Beschluss vor, ist die Spende nicht mehr freiwillig. Ein Spendenabzug ist damit nicht möglich!

Was tun, wenn Ihre Satzung nicht mehr durchführbare Bestimmungen enthält?

Mit dieser Frage haben sich die Richter am Kammergericht in Berlin beschäftigt. Und entschieden: Ist eine Satzungsbestimmung Ihres Vereins nicht (mehr) durchführbar, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Bestimmung.
Im Urteilsfall sollte der Vorstand eines Vereins durch einen "Bezirksgruppenleiter" berufen werden. Dumm nur, dass es einen solchen "Bezirksgruppenleiter" schon seit längerer Zeit nicht mehr gab. Aus diesem Grund hatte die Mitgliederversammlung kurzerhand selber den Vorstand gewählt. Doch das Registergericht zog nicht mit. Es verweigerte die Eintragung des neuen Vorstands und teilte mit, der Verein sei nicht mehr handlungsfähig. Es sei ein Notvorstand zu bestellen, der dann eine Mitgliederversammlung einberuft, um über die notwendige Satzungsänderung abstimmen zu können.
Die Richter am Kammergericht sahen das aber anders: Ist die satzungsmäßige Bestellung eines Vorstands nicht mehr möglich, so wird der Vorstand eben nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einberufen. Und das ist nun mal die Wahl durch die Mitgliederversammlung.
Tipp:
Die Richter machen auch deutlich: Sind einzelne Regelungen in der Satzung Ihres Vereins nichtig, bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. Auch hier gilt dann der Grundsatz: Die unwirksamen Regelungen werden durch die Vorschriften des BGB ersetzt. Damit ist sichergestellt, dass ein Verein handlungsfähig bleibt - und ein Notvorstand nicht bestellt werden muss (Urteil vom 12.9.2006, Az: 1 W 428/05)
Quelle der drei Artikel: Vereinswelt

Rauchen beeinflusst die Größe des Gehirns

Raucher weisen gegenüber Nichtrauchern ein vermindertes Volumen des Gehirns auf. Das haben Forscher der Psychiatrischen Klinik der Charité - Campus Mitte und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Berlin festgestellt. Eine jetzt veröffentlichte Studie zeigt, dass besonders die graue Substanz des Gehirns betroffen ist.
Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO ist Tabakkonsum die weltweit am meisten verbreitete Sucht und kann schwerwiegende Gesundheitsprobleme zur Folge haben. Die neue Studie stellt in diesem Kontext fest: Je mehr Zigaretten im Leben konsumiert werden, desto geringer ist das Volumen der grauen Substanz. Betroffen sind insbesondere Gehirnregionen, die für Aufmerksamkeit (beim Hockeyspielen sehr wichtig) und Erinnerungsvermögen eine Rolle spielen. Das könnte erklären, warum Raucher eine verminderte Leistungsfähigkeit in diesen Gedächtnisfunktionen aufweisen.
In der Studie wurden Nichtraucher bezüglich ihrer Gehirnstruktur untersucht. Anhand kernspintomographischer Bilder konnten die Gehirne dreidimensional vermessen und in weiteren computergestützten Schritten hinsichtlich der Größe miteinander verglichen werden. Das Verfahren markiert farblich, welche Unterschiede zwischen Rauchern und Nichtrauchern aufgetreten sind.
Tierversuche haben bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass Nikotin eine unmittelbar schädigende Wirkung auf das Hirngewebe besitzt. Für den Menschen würde das bedeuten: Rauchen hat nicht nur die bekannten schädigenden Effekte auf Lunge, Herz und Gefäße, sondern beeinträchtigt auch die Leistung des Gehirns. An der Charité - Universitätsmedizin Berlin wird nun untersucht, ob sich die Hirnstruktur von Rauchern durch Abstinenz von Nikotin wieder normalisieren kann.
Quelle: ÄP

Rauchfreier Sportverein: Jetzt noch mitmachen

Vereine, die an der diesjährigen Aktion "Rauchfreier Sportverein" teilnehmen wollen, haben die Chance, sich noch bis 31. Dezember 2006 anzumelden. Für den Wettbewerb "Sport rauchfrei", der im Rahmen dieser Aktion ausgeschrieben ist und bei dem sieben Preise zu je 2000 Euro winken, wurde die Anmeldefrist ebenfalls bis zum Jahresende verlängert.
Wer also einen wichtigen Beitrag für die Gesundheitsvorsorge leisten will und zudem noch eine kreative Idee zum Nichtraucherschutz hat, kann sich beteiligen. . Anmeldeformulare und alle weiteren Informationen rund um Aktion und Wettbewerb sind auf den Internetseiten des BLSV unter "Angebote und Aufgaben" dann über "Aktionen" zu "Rauchfreier Sportverein" zu finden. Auskünfte gibt es auch unter Telefon 089/15702-508.

Vorstandshaftung für nicht rechtzeitig beim Verband gemeldete Mitglieder

Neue Vereinsmitglieder werden nicht rechtzeitig beim Verband gemeldet und haben deshalb noch keinen Unfallversicherungsschutz. Kommt es dann zu einem Unfall, machen sie den Verein für ausbleibende Unfallversicherungsleistungen in Höhe von 15.000 Euro verantwortlich, die der Verein aus eigenen Mitteln erbringen muss. Der Vorstand haftet in diesem Fall persönlich dem Verein gegenüber hierfür mit seinem Privatvermögen!
Quelle: agev

Eine Rechtsinformation für Vereinsmitglieder und solche die es werden wollen



Wenn drei Deutsche zusammen sind, dann wird, so sagen die Spötter, alsbald ein Verein gegründet. Ganz so schlimm ist es um uns "Vereinsmeier" Gott sei Dank noch nicht bestellt. Aber immerhin kommt doch fast jeder in seinem Leben mehrfach mit Vereinen in Berührung, etwa mit einer Gewerkschaft, einer politischen Partei, einem Automobilclub oder einem Sportverein. Allein in Bayern sind derzeit über 40000 Vereine eingetragen. Viele von ihnen leisten wertvolle Dienste für den einzelnen und für unser Gemeinwesen. Die Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht und wesentliches Element unseres freiheitlich-demokratischen Staatswesens.
Die Beschäftigung mit den rechtlichen Grundlagen des Vereins lohnt sich für jeden, der einem Verein beitreten will, eine Mitgliederversammlung besucht oder (oft seufzend) seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt. Hierzu soll die vorliegende Informationsschrift eine kleine Einführung geben. Selbstverständlich kann die Broschüre bei ernsteren Auseinandersetzungen in oder mit einem Verein den kundigen Rechtsrat nicht ersetzen. Hier ist die Hilfe eines Fachmanns nicht entbehrlich, wenn sich der Streit nicht im Guten beilegen lässt. Doch wir hoffen, dass die Schrift zu einem besseren Verständnis der Rechtsgrundlagen des Vereins beiträgt und damit von vornherein der Entwicklung vom "Vereinsmeier" zum "Prozeßhansel" vorbeugt. Die lesenswerte Schrift des Bayerischen Justizministeriums kann hier herunter geladen werden.


Sport bringt schnellere Erholung nach Schlaganfall

Körperliches Training vor und nach einem Schlaganfall beeinflusst dessen Verlauf und Schwere in positiver Weise. Das belegt eine neue Charité-Studie, die in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift Circulation Research erscheint.
Regelmäßige körperliche Aktivität vor und nach einem Schlaganfall steigert den Gehalt eines bestimmten Enzyms. Die daraus resultierende vermehrte Freisetzung von Stickstoffmonoxid verbessert wiederum langfristig die Gehirndurchblutung, regt die Gefäßneubildung an und begünstigt damit die Erholung nach einem Schlaganfall.
Bei einem ischämischen Hirninfarkt wird das Gehirn aufgrund einer plötzlichen Minderdurchblutung nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff und Glucose versorgt, so dass die Nervenzellen in den betroffenen Regionen absterben und so genannte Läsionen entstehen. Wie groß diese Schädigungen endgültig sind, hängt auch von der körperlichen Aktivität ab. Selbst wenn das Training erst nach dem Schlaganfall aufgenommen wird, kann der Schaden noch vermindert werden. Ein deutlich größerer Erfolg allerdings ist zu verzeichnen, wenn bereits vorher trainiert wurde. Das ergeben Versuche, die mit Feldmäusen durchgeführt wurden. "Konkrete Konsequenzen für die Therapie können wir aus dieser Tierstudie zwar nicht ziehen, die Ergebnisse sind aber dennoch für die Konzepte für Rehabilitation und frühe Mobilisation von Schlaganfallpatienten von direktem Interesse", äußert sich Studienleiter Professor Endres.
Quelle: ÄP

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