Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 176 - 26. Januar 2007

Schwerpunktthema dieser Ausgabe:
Alles Rund um die Jahreshauptversammlung

In vielen Vereinen stehen jetzt die Jahreshauptversammlungen mit Neuwahlen an. Nicht immer geht es dabei reibungslos zu. Um Ihnen im Vorfeld unnötigen Ärger zu ersparen, haben ich Ihnen hier ein paar Grundsatzartikel aus dem Handbuch für den Vereinsvorsitzenden dafür zusammengestellt.

Sie haben keinen 1. Vorsitzenden gefunden. Und nun?

Stellt sich für Ihren Verein keine Kandidatin oder kein Kandidat für diesen Posten zur Wahl, ist das für den Verein insgesamt eine schwierige Situation. Auch wenn er möglicherweise noch handlungsfähig ist, ist er dennoch - im wahrsten Sinne des Wortes - kopflos.
Und: Wenn Ihre Vereinssatzung zwingend - beispielsweise - einen 5-köpfigen Vorstand mit unterschiedlichen Aufgabenfeldern vorsieht, müssen diese 5 Posten auch besetzt werden. Ansonsten liegt hier ein Verstoß gegen die Satzung vor, den auch das Registergericht beanstanden kann und vermutlich auch wird. Das ist zunächst nicht tragisch, aber doch ein deutliches Signal, dass nun Ihr Handeln gefordert ist.
Wie schnell Sie handeln müssen, entscheidet sich an der Frage, ob der Verein ohne den 1. Vorsitzenden überhaupt handlungsfähig ist. Schreibt zum Beispiel die Satzung vor, dass der Verein nach außen durch „den 1. Vorsitzenden und 1 weiteres Vorstandsmitglied“ vertreten wird, kann er ohne 1. Vorsitzenden nicht handeln. Der Verein ist handlungsunfähig. In diesem Fall sollten Sie in der erfolglosen Mitgliederversammlung einen neuen Termin für eine weitere Mitgliederversammlung in maximal 4 bis 6 Wochen vereinbaren. Einziger Top: Wahl eines 1. Vorsitzenden. Wird auch dann kein Kandidat gefunden, bleibt nur die Bestellung eines Notvorstands über das Amtsgericht. Gelingt es auch diesem nicht, eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu finden, wird der Verein liquidiert werden müssen.

Tipp:
Natürlich kann die Mitgliederversammlung auch eine Satzungsänderung beschließen, um die Handlungsfähigkeit des Vereins wieder herzustellen. Das sollte aber vor der Wahl des neuen Vorstandes erfolgen! Denn so lange der alte noch im Amt ist, kann der Verein ja handeln!
Ist der Verein aber auch ohne den 1. Vorsitzenden handlungsfähig, kann er auch eine Weile ohne 1. Vorsitzenden agieren. Jedoch sollte klar geregelt werden, wer welche Aufgaben wahr nimmt., Das ist schon aus Haftungsgründen dringend zu empfehlen. Und:
Lassen Sie sich nicht all zu lange Zeit mit der Nachwahl. Das Amtsgericht kann frei entscheiden, wie lange es wartet. Mehr als 3 Monate sollten Sie nicht ins Land gehen lassen.

Tipp:
Der ausgeschiedene 1. Vorsitzende muss ja zwingend aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Im Rahmen dieser Löschung können Sie mit Registergericht verhandeln, wie lange dieses die Nichtbesetzung duldet.
Findet sich aber auch hier auf Dauer keiner, "der es machen will", bleibt über kurz oder lang nur die Auflösung des Vereins.

Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern

Eine häufig gestellte Frage befasst sich mit den Auskunftsrechten einzelner Vereinsmitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung. Das Problem hierbei: Eine klare gesetzliche Regelung zu dieser Frage gibt es leider nicht. Also hilft hier ein Blick in die Rechtsprechung:
Die so genannte herrschende Meinung der Gerichte räumt dem einzelnen Vereinsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Information ein. Es sei denn, der Anspruch des Einzelnen wurde durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Tipp:
Fordert ein Mitglied eine Information von Ihnen ein, die Gegenstand einer Beratung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist, brauchen Sie keine Auskunft zu geben. Denn als Vorstand sind Sie der Mitgliederversammlung gegenüber ohnehin auskunftsverpflichtet. Schließlich ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, in der Mitgliederversammlung entsprechende Fragen zu stellen.
Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen einzelnen oder mehreren Vereinsmitgliedern auch außerhalb der Mitgliederversammlung Auskunftsrechte zur Verfügung stehen müssen. Und zwar dann, wenn diese zum Beispiel ihre Mitgliedschaftsrechte oder ihre Mitgliedschaftspflichten nur nach vorheriger Unterrichtung durch die Vereinsführung wahrnehmen können.

In diesen Beispielfällen müssen Sie auch einzelnen Mitgliedern Auskunft geben


Beispiel 1
Einzelne Mitglieder erwägen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Dies ist jedoch per Satzung in der Regel an ein bestimmtes Mindestquorum gebunden. Wenn diese einzelnen Mitglieder die exakte Zahl der Vereinsmitglieder nicht wissen, müssen Sie ihnen in diesem Fall die genaue Zahl nennen. Diese Mitglieder haben sogar einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten.

Beispiel 2
Einzelne Mitglieder hegen berechtigte Zweifel, dass sie jährlich einen höheren Mitgliedsbeitrag zahlen müssen als andere gleichberechtigte Mitglieder. Auch in diesem Fall müssen Sie Einsicht in die Unterlagen gewähren. Die Fälle, in denen einzelne Mitglieder wirklich ein berechtigtes Interesse nachweisen können, werden aber eher die Ausnahme sein.

Wenn Vorstandskollegen plötzlich hinschmeißen: So retten Sie die Handlungsfähigkeit des Vorstands

Jahreshauptversammlungen dienen nicht nur Mitgliedern, sondern oftmals auch Vorstandskollegen als höchst willkommene Gelegenheit, mit vereins- und vorstandsinternen Mitgliedern "abzurechnen". Können sie sich dann mit ihrer Kritik an bestimmten Personen oder Zuständen nicht durchsetzen, sehen sie nur noch einen Ausweg: den "sofortigen Rücktritt vom Vorstandsamt". Wenn es sich um ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglieder handelt und nicht zufällig ohnehin Vorstandswahlen anstehen, haben Sie als Vorsitzender ein handfestes Problem: Wie schaffen Sie es, den Vorstand handlungsfähig zu halten? Rücktritt darf nicht "zur Unzeit" erfolgen Generell gilt: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Abgesehen von einem Rücktritt aus einem wichtigen Grund, darf dies aber nicht "zur Rücktritt Unzeit" geschehen. Das bedeutet: Dem Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Ein Rücktritt während der laufenden Jahreshauptversammlung, auf der keine Vorstandswahlen anstehen, erfolgt zur Unzeit. Allerdings ist auch ein Rücktritt zur Unzeit rechtlich wirksam. Unter Umständen bestehen in einem solchen Fall aber Schadenersatzansprüche des Vereins gegen das zurückgetretene Vorstandsmitglied.
Rücktritt kann mündlich erklärt werden Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Und: Die Schriftform ist für den Rücktritt nicht erforderlich. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden, etwa auf der Mitgliederversammlung.

Achtung:

Der Rücktritt beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.

Wie Sie auf einen Rücktritt reagieren können

Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, dann stellt sich die Frage, wer deren Aufgaben weiterführt. Welche Regelung die Satzung dazu auch immer vorsieht, sie muss eindeutig und unmissverständlich sein. In Betracht kommen folgende Alternativen:
• Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl auf den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.
• Auch eine solche Regelung ist zulässig: Wird ein Vorstandsamt frei, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen (sogenannte Selbstergänzung).
• Trifft die Satzung keine Regelung, müssen die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des erweiterten Vorstands wahrgenommen werden. Sie bleiben zur Führung der Vereinsgeschäfte und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds verpflichtet. Dazu gehört auch, einen Beschluss darüber herbeizuführen, wer von ihnen die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandskollegen ausübt.
Praxis-Tipp: Hat ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt, empfiehlt es sich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Vorsicht, Rechtsfalle: Noch auf der laufenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, ist nicht zulässig. Eine wirksame Wahl scheitert schon daran, dass sie nicht in der Tagesordnung angekündigt ist.

Mitgliederversammlung
Tagesordnung zu spät verschickt: Ihre Mitglieder können keine wirksamen Beschlüsse fassen

In den meisten Vereinen hat der Countdown für die Jahreshauptversammlung 2007 begonnen. "Das ist doch jedes Jahr dasselbe", denken viele Vorstandsmitglieder und haken das Mitgliedertreffen von vornherein als Routineveranstaltung ab. Mit möglicherweise ärgerlichen und vor allem auch handfesten rechtlichen Folgen, wie sich erst kürzlich beim TSV 1860 München gezeigt hat. Bei den Münchner Löwen, einem vermeintlich professionell geführten Verein aus der 2. Fußball- Bundesliga, musste eine Delegiertenversammlung vorzeitig beendet werden. Der Grund: Weil die Einladungen an die Delegierten nicht, wie von der Satzung vorgeschrieben, 14 Tage vor der Versammlung verschickt wurden, sondern zwei Tage später, war die Versammlung nicht beschlussfähig!
Dieser Vorgang macht schlagartig deutlich, wie schnell sich schon im Vorfeld von Mitgliederversammlungen Fehler und Versäumnisse einschleichen können. Dazu kommt es vor allem rund um die Aufstellung und den Versand der Tagesordnung immer wieder. Das liegt daran, dass Sie mit Ihren Vorstandskollegen wichtige Formalien und Fristen beachten müssen. Bereits die kleinsten Mängel können dazu führen, dass Ihre Mitglieder auf der Versammlung keine wirksamen Beschlüsse mehr fassen können.

So lassen Sie bei der Einladungsfrist nichts anbrennen

Wie Sie Ihre Mitgliederversammlung einzuberufen haben, steht in Ihrer Vereinssatzung. Dort sind auch die entsprechenden Fristen genannt, an die Sie sich unbedingt halten sollten. Gibt es keine Vorgaben in Ihrer Satzung, sollten Sie Folgendes beachten: Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung ist gesetzlich nicht geregelt. Daran gibt es jedoch keinen Zweifel: Eine Einberufungsfrist muss eingehalten werden und angemessen muss sie auch sein. Was wiederum "angemessen" ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Sinn und Zweck der Einberufungsfrist ist es zu gewährleisten, dass den Mitgliedern ausreichend Zeit bleibt, sich mit den Beschlussgegenständen zu befassen und eventuell noch ergänzende Informationen einzuholen. Bei der Berechnung der Einberufungsfrist wird vom Versammlungstag an rückwärts gerechnet. Angenommen, die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen und die Mitgliederversammlung soll am Mittwoch, dem 31. 01. 2007 stattfinden. Dann muss den Mitgliedern das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung spätestens am Dienstag, 09. 01. 2007, zugehen.

Worauf es für Sie bei der Einberufungsform ankommt

Die Einberufungsform und die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, sind zwingend in Ihrer Satzung geregelt. Hier lauert übrigens eine Falle, die Sie beachten sollten: E-Mail hat sich heute in den meisten Vereinen als Kommunikationsmedium durchgesetzt. Doch haben Sie richtig geladen, wenn Ihre Satzung die Schriftlichkeit vorsieht und Sie per E-Mail einladen? Die Antwort lautet: Nein. Der Grund: Die Gerichte unterstellen regelmäßig, dass bei SMS und E-Mail diese Schriftlichkeit fehlt, solange Sie diese Möglichkeit nicht in der Satzung verankert haben.
Natürlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Sollten Sie also schon bislang per E-Mail einladen und diese Möglichkeit ist nicht in Ihrer Satzung verankert, sollten Sie dies durch Beschluss in der kommenden Mitgliederversammlung nachholen. Orientieren Sie sich dabei an folgender Formulierung:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit vonseiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mailadresse zu senden.

Der Vorstand entscheidet über die Tagesordnung

Die vorläufige Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Achten Sie dabei darauf, ob bestimmte Tagesordnungspunkte zwingend berücksichtigt werden müssen, weil sie von der Satzung vorgegeben werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne Vorstandsämter turnusmäßig zur Wahl anstehen.
Achtung: Zu klären ist auch, ob einzelne Tagesordnungspunkte besonders vorbereitet werden müssen. Das ist beispielsweise notwendig, wenn zu den betreffenden Tagesordnungspunkten Berichte erstattet werden müssen, wie etwa von Ihnen als Vorsitzenden oder vom Kassenwart. Und: Haben Mitglieder beantragt, bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, muss der Vorstand prüfen und entscheiden, ob den Anträgen stattgegeben wird. Eventuell sind hier noch Rücksprachen mit den betreffenden Mitgliedern erforderlich. Ebenso kann es erforderlich sein, dazu noch rechtlichen Rat einzuholen.

Vereinsvorstand
Vorsicht vor der Satzungs-Falle: Regeln Sie die Amtsdauer genau

Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch muss sie in der Vereinssatzung geregelt sein. Letzteres ist aber in praktisch allen Satzungen der Fall. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind meist gleich lang, können aber ohne weiteres auch unterschiedlich festgelegt werden. Ebenso ist es zulässig, einen Teil der Vorstandsmitglieder in geraden Kalenderjahren, den anderen Teil in ungeraden Kalenderjahren neu zu wählen. Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Die Amtszeit endet automatisch und verlängert sich insbesondere auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand / ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird.
Praxis-Tipp: In der Satzung kann geregelt werden, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch verhindern Sie, dass der Verein unter Umständen handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist.

Die 14 häufigsten Zweifelsfragen:
Wie Sie die Versammlung immer souverän leiten

Als Vorsitzender fällt Ihnen die Aufgabe zu, die Mitgliederversammlung zu leiten. So ist es auch in den meisten Satzungen geregelt. Zu Ihren Kernaufgaben als Versammlungsleiter gehört es, die Mitgliederversammlung zu eröffnen, für eine ordnungsgemäße und zügige Erledigung der Tagesordnung zu sorgen, eine sachgemäße Diskussion zu den Tagesordnungspunkten sicherzustellen und die Mitgliederversammlung zu beenden.
Als Versammlungsleiter haben Sie die Ordnungsgewalt. Dazu gehört auch, Teilnehmern das Wort zu erteilen (bzw. zu entziehen). Das darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Vielmehr haben die Worterteilungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erfolgen. Von diesem Prinzip gibt es jedoch wichtige Durchbrechungen:
• Einem Antragsteller oder Berichterstatter wird das Wort zumeist vorweg erteilt.
• Die Wortbeiträge des Versammlungsleiters und der Mitglieder des Vorstands können vorgezogen werden.
• Kurze Zwischen- und Zusatzfragen an den Redner können jederzeit zugelassen werden. Lassen Sie die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, wie viel Redezeit jedem Mitglied eingeräumt werden soll. So verhindern Sie, dass Ihnen später vorgehalten werden kann, Sie hätten versucht, eine vernünftige Diskussion über einen strittigen Tagesordnungspunkt zu verhindern.
Beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit das Ende der Aussprache, entfallen weitere Wortmeldungen. Davor darf jedoch keinem Mitglied die Worterteilung versagt bzw. das Wort entzogen werden. Beachten Sie dazu aber diese beiden Ausnahmen:
• Ist die Redezeit überschritten, können Sie als Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen.
• Ein Mitglied äußert sich in unsachlicher und / oder beleidigender Weise. Kehrt er dann nicht zur Sachlichkeit zurück, obwohl Sie als Versammlungsleiter ihn wiederholt darauf hingewiesen haben, können Sie ihm das Wort entziehen.
Immer wieder kommt es bei Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen zu Streitigkeiten um Stimmrecht, Wahlstimmen, Tagesordnung und Versammlungsleitung. Dabei lassen sich viele Diskussionen schon im Vorfeld vermeiden: durch einen Blick in die Satzung - und durch die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen. In der folgenden Übersicht finden Sie zahlreiche Tipps und Hinweise zu den wichtigsten Fragen rund um die Leitung einer Mitgliederversammlung. Damit Sie optimal vorbereitet sind, wenn es auf dem Mitgliedertreffen hoch hergeht.

Gibt es eine Vorschrift darüber, welche Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung zwingend besprochen werden müssen?

Alles dass, was laut Ihrer Satzung nicht in die Entscheidungskompetenz des Vorstands oder anderer Vereinsorgane fällt, wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das betrifft zum Beispiel Beitragserhöhungen, Satzungsänderungen oder auch Kompetenzverschiebungen innerhalb des Vorstands (z. B. geänderte Vertretungsbefugnisse).

Gibt es Vorgaben, zu welcher Uhrzeit eine Mitgliederversammlung beginnen sollte?

Den Beginn einer Versammlung können Sie nicht aus freien Stücken bestimmen. Hat Ihr Verein zum Beispiel viele berufstätige Mitglieder oder besonders viele Mitglieder, die einen weiten Anfahrtsweg haben, ist ein Versammlungsbeginn in den Nachmittagsstunden nicht zulässig. Die "Empfehlung" der Gerichte lautet: An Werktagen sollte die Versammlung grundsätzlich erst gegen 19:00 Uhr beginnen.

Müssen die Versammlungen immer am selben Ort stattfinden?

Der Versammlungsort ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Insbesondere muss die Mitgliederversammlung auch nicht zwingend am Ort des Vereinssitzes stattfinden. Fehlt eine Regelung in der Satzung, kann beispielsweise die Mitgliederversammlung bestimmen, an welchem Ort die jeweils nächste Versammlung stattfindet. Ebenso ist es aber auch möglich, dass es dem Vorstand als dem einberufenden Vereinsorgan überlassen bleibt, den Versammlungsort zu bestimmen. Auch hier gilt: Es muss den Mitgliedern möglich und zumutbar sein, den Versammlungsort aufzusuchen.

Zu welchen Fragen müssen Sie Ihren Mitgliedern während der Versammlung Rede und Antwort stehen?

Gesetzlich ist das nicht geregelt. Gerichtlich anerkannt ist aber, dass Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangen können, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist. Gegenstand der Auskunft können alle Fragen sein, die die Vorstandsmitglieder in ihren Berichten noch nicht erschöpfend behandelt haben.

Dürfen Sie auf bestimmte Fragen auch die Antwort verweigern?

Unterscheiden Sie zwischen später antworten und Antwort verweigern. Müssen Sie erst Unterlagen heraussuchen, um die Frage beantworten zu können, empfiehlt es sich, die Unterbrechung der Versammlung zu beantragen oder die Frage nach der Versammlung, z.B. in der Vereinszeitung, zu beantworten. Und z. B. in folgenden Fällen besteht gegenüber den Mitgliedern ein Auskunftsverweigerungsrecht: Die Frage bezieht sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern oder die Erteilung der Auskunft würde eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen.

Dürfen Sie zur Jahreshauptversammlung Gäste einladen?

Gäste können zugelassen werden. Gleiches gilt für Medienvertreter. Darüber entscheiden Sie als Versammlungsleiter. Widersprechen einzelne Mitglieder, empfiehlt es sich, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen zu lassen, ob die Gäste teilnehmen dürfen.

Dürfen Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen können, anderen Personen Stimmvollmacht erteilen?

Ja, aber nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinsordnung reicht nicht. Auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, genügt nicht. Die Satzung kann anordnen, dass nur andere Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen und im Übrigen volljährig sein müssen.

Müssen Sie zwingend eine Teilnehmerliste führen?

Nein, zwingend ist es nicht, aber sehr empfehlenswert. Denn: Entsteht Streit darüber, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist und kommt es später zu einem Rechtsstreit, kann es unter Umständen prozessentscheidend sein, ob Sie die Beschlussfähigkeit der Versammlung nachweisen können. Den Nachweis führen Sie in erster Linie mit der Vorlage der Teilnehmerliste.

Wenn die Wogen auf der Versammlung allzu hoch schlagen: Dürfen Sie die Versammlung abbrechen?

Ein Abbruch kommt nur bei massiven Störungen in Betracht, die eine Fortführung der Mitgliederversammlung unmöglich machen. Gleiches gilt übrigens, wenn die Versammlung nicht mehr beschlussfähig ist, weil zu viele Mitglieder nach Hause gegangen sind. Als Versammlungsleiter dürfen Sie den Abbruch der Versammlung nicht einfach anordnen. Sie können allenfalls feststellen, dass es nicht möglich ist, die Versammlung ordnungsgemäß fortzusetzen. Den vorzeitigen Abbruch muss dagegen die Mitgliederversammlung beschließen.

Wie wird über die Entlastung des Vorstands abgestimmt - insgesamt oder für jedes Vorstandsmitglied gesondert?

Über die Entlastung kann für jedes Vorstandsmitglied einzeln beschlossen oder für den gesamten Vorstand gemeinsam abgestimmt werden. Für den Fall, dass die Satzung dazu keine Regelung trifft, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Ebenso ist es möglich, die Entlastung zeitlich (auf einen bestimmten Zeitabschnitt der Amtsdauer) oder gegenständlich (auf bestimmte Geschäfte bzw. Vorstandsbereiche) zu beschränken.

Der Vorstand soll von fünf auf drei Personen verkleinert werden. Ist das zulässig?

Wie viele Mitglieder dem Vorstand angehören, ist gesetzlich nicht geregelt. Enthält auch die Satzung keine Vorgaben, ist eine Verkleinerung des Vorstands gleichwohl erst dann zulässig, wenn die Amtsdauer der Vorstandskollegen, deren Posten entfallen sollen, abgelaufen ist. Stellen Sie aber frühzeitig die Weichen für eine Verkleinerung des Vorstands, indem Sie beizeiten einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

Sie haben besonders viele minderjährige Mitglieder, wie ist deren Stimmrecht geregelt?

Wenn dazu nichts in der Satzung steht, gilt folgendes: Die minderjährigen Vereinsmitglieder werden über ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) eingeladen. Etwas anderes gilt nur, wenn es Ihren minderjährigen Mitgliedern über ihre Eltern gestattet ist, die Mitgliedschaftsrechte selbst auszuüben. In diesem Fall reicht es, die Einladung an das minderjährige Mitglied zu schicken.

Können Sie als Versammlungsleiter entscheiden, welches Mitglied Rederecht erhält?

Ihre Aufgabe als Versammlungsleiter besteht unter anderem darin, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Dazu gehört auch, Teilnehmern das Wort zu erteilen. Das darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Vielmehr haben die Worterteilungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erfolgen. Ausnahmen: Kurze Zwischen- und Zusatzfragen an den Redner können jederzeit zugelassen werden. Ihre Wortbeiträge als Versammlungsleiter und die der Vorstandsmitglieder dürfen Sie vorziehen. Und natürlich Anträge zur Geschäftsordnung.

Um die Diskussion zu bestimmten Tagesordnungspunkten nicht ausarten zu lassen, soll die Redezeit pro Beitrag begrenzt werden. Ist das möglich?

Erwarten Sie viele Beiträge zu einem Tagesordnungspunkt, können Sie als Versammlungsleiter die Redezeit auch ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung von Anfang an auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzen. An diese zeitliche Vorgabe sind alle Redner gebunden. Der Versammlungsleiter kann dem Mitglied bei Überschreitung der Redezeit das Wort nach vorheriger Ankündigung entziehen. Ausnahme: Die Mitgliederversammlung beschließt die Verlängerung der Redezeit.

Beschlüsse rechtssicher fassen:
So umgehen Sie die fünf größten Abstimmungs-Fallen

Wenn über besonders umstrittene Fragen abgestimmt wird und das Abstimmungsergebnis eng ausfällt, geht es auf der Jahreshauptversammlung nicht anders zu als im Parlament: Die Formalien der Abstimmung spielen eine besonders wichtige Rolle. Denn es reicht nicht, die Mehrheit der Stimmen zu bekommen. Das Abstimmungsverfahren und die abgegebenen Stimmen müssen auch gültig sein.
Wie schnell Sie als Vorsitzender hier durch einen unvorhergesehenen Ablauf der Mitgliederversammlung kalt erwischt werden können, haben aktuell gerade die Vorgänge auf der Jahreshauptversammlung des Hamburger SV gezeigt. Weil weitaus mehr Mitglieder als erwartet an der Jahreshauptversammlung teilnahmen, waren nicht einmal genug Stimmzettel für schriftliche Abstimmungen vorhanden.

1. Falle:
Was Sie immer schon vor der Abstimmung klären müssen

Eine der wichtigsten Feststellungen im Zusammenhang mit einer Abstimmung überhaupt müssen Sie bereits vor der Abstimmung treffen: Ist die Mitgliederversammlung noch beschlussfähig? Erst recht, wenn die Beschlussfähigkeit so gerade eben gegeben ist, müssen Sie strikt darauf achten, dass die Beschlussfähigkeit nicht verloren geht, weil immer mehr Teilnehmer persönliche Auszeiten nehmen (z. B. Rauchen, Toilette, Sitzen am Tresen der Gaststätte).
Manchmal lässt sich die Beschlussfähigkeit aber einfach nicht mehr wiederherstellen, weil zu viele Mitglieder schon nach Hause gegangen sind. In solchen Fällen ist es schon vorgekommen, dass beantragt wurde, abwesende Mitglieder anzurufen, um sie telefonisch mit abstimmen zu lassen. Eine solche Abstimmung ist - selbst wenn die Satzung sie ausnahmsweise ausdrücklich vorsieht - grundsätzlich nicht zulässig.

2. Falle:
Art der Abstimmung: Was ist in Ihrer Satzung geregelt?

In Mitgliederversammlungen gibt es immer wieder Streit darüber, ob die Abstimmung in einer bestimmten Art erfolgen muss. Unterscheiden Sie generell zwischen der offenen und geheimen Abstimmung:
Offene Abstimmung:
Das Abstimmungsverhalten des Einzelnen kann von den übrigen Versammlungsteilnehmern wahrgenommen werden (z. B. Abstimmung durch Handzeichen bzw. durch Erheben der Stimmkarte).
Geheime Abstimmung:
Das Stimmverhalten des Einzelnen bleibt unbekannt (Abstimmung durch Stimmzettel). Und: Machen Sie es besser als der Vorstand des Hamburger SV: Halten Sie Stimmzettel in ausreichender Anzahl vor, falls eine schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Mit Hilfe des PC lässt sich zeit-, geld- und arbeitsparend ein Stimmzettel herstellen, den Sie dann später auf der Mitgliederversammlung leicht individuell einsetzen können.

3. Falle:
Dürfen überhaupt immer alle Mitglieder mit abstimmen?

Grundsätzlich kann jedes volljährige Mitglied bei allen Tagesordnungspunkten abstimmen. Oft sehen Vereinssatzungen vor, dass auch minderjährige Mitglieder ein Stimmrecht haben. Ein Mitglied ist allerdings dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst betrifft. Gleiches gilt, wenn es um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein geht (§ 34 BGB).
Beispiel:
Vertrag zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied, wie etwa Kauf eines Grundstücks, Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung als Platzwart, Kündigung eines Arbeitsvertrags, Rücktritt von einem Vertrag.
Durch diese Regelung sollen Interessenskollisionen vermieden werden. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Interessenskonflikt besteht, ist unerheblich. Es reicht aus, dass sich eine solche Interessenskollision ergeben kann.
Achtung: Der Ausschluss des Stimmrechts hat keine Auswirkung auf das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied kann sich also insbesondere auch zu Wort melden und sich so an der Diskussion beteiligen.

4. Falle:
Stimmenthaltungen zählen generell nicht mit - oder?

Bei Abstimmungen ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Beispiel:
An der Jahreshauptversammlung nehmen 60 Mitglieder teil: 24 Mitglieder stimmen mit Ja, 21 Mitglieder stimmen mit Nein, 15 Mitglieder enthalten sich der Stimme. Dann ist der Antrag angenommen, sofern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht.
In der Satzung kann allerdings von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert jedoch eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen.

5. Falle:
Wenn Sie mehr als eine einfache Mehrheit brauchen

Auf Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). In manchen Fällen ist allerdings eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit ist größer als die einfache Mehrheit, erreicht aber nicht die Einstimmigkeit.
So schreibt das Gesetz beispielsweise in diesen Fällen qualifizierte Mehrheiten vor:
• Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
• Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
• Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Wichtig: In allen drei vorgenannten Fällen ist eine abweichende Regelung in der Satzung zulässig.
Achtung: In der Satzung kann ausdrücklich geregelt werden, dass die Verkündung eines Abstimmungsergebnisses oder die Protokollierung Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Beschluss ist. Um eine derart weitreichende Regelung handelt es sich dagegen nicht, wenn es in der Satzung lediglich heißt, dass der Versammlungsleiter das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben hat.

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