Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 177 - 06. Februar 2007

Kostenlose Beratung zur Sporternährung

Online-Sprechstunde mit Prof. Jürgen Spona

Köln - An die Ernährungsweise und Supplementation bei Sportlern stellen Mediziner und Ernährungsfachleute besondere Anforderungen, und daher hat heute das Beratungsportal Qualimedic.de eine Online-Sprechstunde Sporternährung eröffnet. Dafür konnte mit Herrn Universitätsprofessor Dr. Jürgen Spona ein ausgewiesener Sport-Wissenschaftler für die Beantwortung der eingehenden Fragen gewonnen werden. Professor Spona hat sich in der Betreuung von Spitzensportlern einen guten Namen erworben.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob bereits Freizeitsportler auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind. Diese Frage lässt sich eindeutig mit Ja beantworten, erläutert Ernährungsfachmann Sven-David Müller-Nothmann, da durch sportliche Aktivität der Bedarf an Flüssigkeit, Mineralstoffen, Vitaminen und anderen Substanzen im Organismus ansteigen kann und es über den Schweiß grundsätzlich zu Verlusten kommt. Natürlich ist die Bedarfssituation von Freizeitsportlern eine andere als die von Leistungs- oder Hochleistungssportlern. Neben einer gesunden Ernährungsweise, die für eine optimale Versorgung des Körpers sorgt, können auch Substanzen wie L-Carnitin oder einige Aminosäuren eine große Rolle spielen. Wissenschaftliche Studien beweisen, dass L-Carnitin die Regeneration fördert und Muskelkater-Beschwerden abmildert. Aminosäuren sind sogar in der Lage, die Leistungsfähigkeit gezielt zu steigern, betont Müller-Nothmann. Aber wo Licht ist, macht sich auch Schatten breit: Viele Nahrungsergänzungsmittel sind überflüssig, falsch zusammengesetzt oder enthalten Stoffe, die auf der Dopingliste negativ gekennzeichnet sind.
Qualifizierte wissenschaftliche Beratung bietet jetzt Universitätsprofessor Jürgen Spona, der in der Online-Sprechstunde Sporternährung unter http://www.qualimedic.de/forum/664475 kostenlos Fragen beantwortet. Nach einer einfachen Registrierung bei Qualimedic.de können Sportler direkt in diese Sprechstunde surfen und mit dem renommierten Wissenschaftler aus Wien korrespondieren. Morgen geht im Online-Ärztehaus bei Qualimedic.de die wohl erste umweltmedizinische Onlinesprechstunde in Deutschland an den Start. Dafür konnten wir mit Professor Dr. John G. Ionescu von der Spezialklinik Neukirchen einen der renommiertesten Vertreter dieses Faches gewinnen, erklärt Doktor Fischbach abschließend.
Quelle: Qualimedic.com AG

Steuerpflichten
Bei fehlender Kontrolle haften Sie notfalls mit Ihrem Vermögen

Den Vorsitz eines gemeinnützigen Vereins oder Verbandes zu übernehmen, ist nicht nur eine sehr ehrenvolle Aufgabe, sondern auch mit beachtlichen Risiken verbunden. So obliegt es Ihnen als Vorsitzenden eines eingetragenen (gemeinnützigen) Vereins beispielsweise, die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins wahrzunehmen. Achtung: Kommen Sie als Vertreter Ihres Vereins Ihren Verpflichtungen nicht nach, haften Sie persönlich mit Ihrem Vermögen gegenüber dem Finanzamt. Dabei macht es für die Haftungsfrage allerdings einen Unterschied, ob Sie Ihre Pflichten bewusst oder lediglich fahrlässig (z. B. wegen Arbeitsüberlastung) verletzen.
Finanzamt kann sich direkt an den Vorsitzenden halten Die Auffassung, dass sich das Finanzamt in erster Linie an den Kassierer/ Kassenwart halten muss, ist unter Vereinsvorsitzenden weit verbreitet, aber eben nicht richtig. Sicherlich, das Finanzamt kann immer auch den Kassenwart in Anspruch nehmen. Schließlich ist er das Vorstandsmitglied, das für die Finanzen des Vereins unmittelbar verantwortlich ist. Das Finanzamt muss aber nicht so vorgehen. Vielmehr hat es Handlungsermessen. Wichtig: Als Vorsitzender eines Vereins haften Sie jedoch nur dann, wenn und soweit Sie Ihre steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzen. Achtung: Der (Haupt-)Verein als Arbeitgeber ist verantwortlich für das Einbehalten und Abführen der Lohnsteuer. Dabei ist unerheblich, ob der Verein aus mehreren Abteilungen besteht, denen eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt worden ist. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitslohn aus den Mitteln einer Unterabteilung bezahlt wird. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Lohnzahlungen z.B. überwiegend aus dem Haushalt und der Kasse der Unterabteilung gezahlt werden.
Praxis-Tipp:
Als Vereinsvorsitzender dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Hauptkassierer, die Unterabteilung oder andere Vereinsmitglieder schon alles richtig machen werden. Sie selbst sind verpflichtet, alles sorgfältig zu kontrollieren. Ebenso wichtig: Sie müssen nach außen erkennbar dokumentieren, dass Sie Ihrer Verpflichtung zu Kontrolle nachgekommen sind, z.B. durch entsprechende Kontrollvermerke in den geprüften Unterlagen.

Beispielfall: Vorsitzender muss Steuer nachzahlen

Ein Verein beschäftigt Arbeitnehmer und ist somit verpflichtet, Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts stellt sich heraus, dass die in den Lohnjournalen enthaltenen Aufzeichnungen nicht vollständig in die Lohnsteueranmeldung übertragen worden sind. Die Folge: Es wurde zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Vereinsvorsitzende hat nicht kontrolliert, ob die in den Lohnjournalen enthaltenen Aufzeichnungen korrekt und vollständig in die Lohnsteueranmeldungen übertragen worden sind. Dazu hatte er einfach keine Zeit. Die hätte er sich aber nehmen müssen, urteilte der Bundesfinanzhof, der diesen Fall zu entscheiden hatte. Deutschlands höchstes Finanzgericht attestierte dem Vereinsvorsitzenden - Zeitnot hin, Arbeitsüberlastung her - eine grob fahrlässige Verhaltensweise. Folge: Er musste für die Steuerschulden des Vereins persönlich aufkommen.

Neue Steuerregelungen
Steueränderungen für Vereine: Details sind immer noch unklar

Das Jahressteuergesetz 2007 ist ein besonders trauriges Beispiel dafür, wie die Berliner Großkoalitionäre Steuergesetze durchpeitschen, ohne auf die praktische Umsetzung zu achten.
Was sich beim Zweckbetrieb ändern soll Bisher galt für Leistungen gemeinnütziger Vereine im Zweckbetrieb generell ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Seit 01. 01. 2007 ist das nicht mehr der Fall. Aufgrund einer total verunglückten Formulierung in § 12 Abs. 8a UStG ist jedoch unklar, ob z. B. für Sport-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen die bisherige Regelung doch noch gilt. Ein Erlass des Bundesfinanzministers soll Klarheit bringen.

Übungsleiterpauschale soll erhöht werden

Auch folgende Neuregelungen sind längst noch nicht in trockenen Tüchern. Die Übungsleiterpauschale soll von 1.848 auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben werden. Und: Wer ohne Bezahlung monatlich 20 Stunden und mehr in karitativen Einrichtungen arbeitet, dem werden pauschal 300 Euro von der Steuer erlassen. Die letztgenannte Änderung wird sowieso noch für viel Ärger sorgen. Denn: Wer sich karitativ engagiert, soll auf die 300-Euro-Pauschale Anspruch haben, wer im Sportverein hilft, dagegen nicht. Nach gegenwärtigem Stand sollen die Änderungen im Frühjahr vom Bundestag beschlossen werden und dann rückwirkend ab 01. 01. 2007 gelten.

Dokumentation der Vorstandsbeschlüsse
Mit einem Protokoll sorgen Sie für mehr Rechtssicherheit

Das haben wir in unseren Vereinen sicherlich alle schon mal erlebt: schier endlose Diskussionen darüber, ob und welche Beschlüsse früher schon mal in dieser oder jener Angelegenheit gefasst wurden. Und wie oft gibt es Streit darüber, ob dieser oder jener Vorstandskollege bei bestimmten Sitzungen anwesend war oder nicht! Mit einem Protokoll lassen sich solche unerquicklichen Diskussionen schon im Keim ersticken.
Das Protokoll eignet sich auch als Führungsinstrument Dieser Blick in den Vereinsalltag macht zugleich schlagartig deutlich, welche überragende Bedeutung einem Protokoll zukommt. Es hat so genannte Beweisfunktion. Das bedeutet konkret: Handelt es sich um ein ordnungsgemäß erstelltes Protokoll, gilt sein Inhalt solange als richtig und vollständig, bis das Gegenteil bewiesen wird. Drum sollte zu Beginn der folgenden Sitzung immer gefragt werden on es Anmerkungen zum letzten Protokoll gibt. Das Protokoll eignet sich darüber hinaus auch hervorragend zur Führung des Vereins und insbesondere des Vorstands. Denn Protokolle lassen sich sehr gut bei der Delegation von Aufgaben einsetzen. Schließlich können Sie als Vorsitzender nicht alles selbst machen, sondern müssen sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren. Damit die Aufgaben auch in Ihrem Sinne erledigt werden und vor allem auch fristgerecht, ist es erforderlich, dass Sie Kontrollmechanismen schaffen. Und das lässt sich überaus wirkungsvoll mit dem Protokoll erreichen.

Diese Angaben gehören in ein Protokoll

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben. Und in vielen Fällen enthalten die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung ebenfalls keine Regelungen zur Protokollierung von Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüssen. In diesen Fällen müssen die Protokolle gleichwohl bestimmte Mindestangaben enthalten, damit später überprüft werden kann, ob die Beschlüsse rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind:
• Ort und Tag der Vorstandssitzung
• Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
• Wortlaut der gefassten Beschlüsse
Empfehlenswert ist auch eine fortlaufende Beschlussliste. Erfassen Sie hier alle Beschlüsse in kurzen Stichwörtern und dem Verweis auf das entsprechende Protokoll. So finden Sie Ihre Beschlüsse schnell wieder und müssen nicht alle Protokolle durchlesen.
Praxis-Tipp: Stellen Sie sicher, dass das Protokoll bei der Delegation von Aufgaben stets Angaben enthält, die praktisch Antworten auf diese vier W-Fragen darstellen:
• Was stellen Sie sich als Ergebnis vor
• Bis wann muss die Aufgabe erledigt sein?
• Welche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden?
• Wann soll ein erstes Zwischenergebnis vorliegen?

Lohnsteuerzahlungen per Scheck
Umgehen Sie die neue Zeitfalle

Nach einer von vielen unbemerkten Neuregelung in § 224 AO gilt seit 01.01.2007 Folgendes: Schicken Sie dem Finanzamt einen Verrechnungsscheck, gilt die Steuerzahlung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die praktischen Auswirkungen zeigt folgendes Beispiel:
Die Lohnsteueranmeldung muss bis spätestens 10. des Monats erfolgen. Zahlen Sie per Scheck, muss dieser spätestens am 7. des Monats beim Finanzamt eingehen, damit er am 10. als zugegangen gilt. Tipp: Um die Zahlungsfrist optimal auszureizen, nutzen Sie am besten konsequent die Vorteile des Online-Bankings.
Quellen: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden

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