Nr. 178 - 18. Februar 2007
Ewald Schmeckenbecher ist tot
Ewald Schmeckenbecher, Ehrenmitglied des Bayerischen Hockey-Verbandes, ist am Sonntag, 18. Februar, 81-jährig verstorben. Sportbetrieb, Jugendarbeit und Finanzwesen im BHV prägte er über Jahrzehnte maßgeblich mit.
Ewald Schmeckenbecker wurde am 10. Mai 1925 geboren. Seine sportliche Laufbahn begann er 1941 beim 1. FC Nürnberg, wo er als Verteidiger in der Hockeymannschaft aktiv war. Auch als Dritter der Deutschen Jugendmeisterschaften im Geländeradfahren heimste Schmeckenbecher Lorbeeren ein und boxte auch nicht schlecht. Beim FCN war Ewald Schmeckenbecher von 1951 bis 1969 Hockey-Jugendwart und von 1956 bis 1969 Zweiter Hockeyleiter. 1969 schloss er sich dem Nürnberger HTC an, dessen Jugendleiter er von 1969 bis 1979 war. Dem BHV-Bezirk Mittelfranken diente er viele Jahre als Sportwart, Jugendwart und Vorsitzender.
Im Bayerischen Hockey-Verband arbeitete Ewald Schmeckenbecher von 1965 bis 1977 als Jugendsportwart und von 1977 bis 1981 als Jugendwart. Von 1981 bis 2003 erwarb sich der Oberregierungsrat am Bayerischen Obersten Rechnungshof große Verdienste als BHV-Schatzmeister. Ihm gelang es in dieser Zeit, nicht nur die Verbandsfinanzen in geordnete Verhältnisse zu überführen, er bereitete auch die finanziellen Voraussetzungen für die aufwändige Jugendsichtungs- und -trainingsarbeit im BHV. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Schmeckenbecher acht Jahre Jugendwart im Süddeutschen Hockeyverband war und auch Jugend- und Finanzausschuss des Deutschen Hockeybundes von seiner Mitarbeit profitierten. Der Nürnberger HTC zog Nutzen aus seinem großen Fachwissen und seinem Organisationsgeschick. DHB und Bayerischer Landes-Sportverband ehrten den verdienten Hockeysportler. 1994 wurde Schmeckenbecher mit der Verdienstmedaille der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.
MR
Wenn Lastschriften platzen: Wie Sie Zusatzkosten abwehren
Einen großen Teil der fälligen Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug oder Lastschrift eingezogen. Dabei kommt es durch geplatzte Bankeinzüge immer wieder zu Mehrarbeit, weil Mitglieder dem Verein einfach nicht über Änderungen bei ihrer Bankverbindung informieren. Können Sie diese Kosten von den Mitgliedern zurückverlangen?
Dass eine geänderte oder neue Bankverbindung nicht weitergegeben wird, ist in vielen Vereinen ein Ärgernis. Und da die Banken in der Regel zwischen 5 und 7,50 Euro für jede geplatzte Lastschrift berechnen, können Ihrem Verein erhebliche Zusatzkosten entstehen. Gibt es in Ihrem Verein keine Beitragsordnung oder Satzungsformulierung, die diesen Fall regelt, bleibt der Verein auf den Kosten sitzen. Natürlich können Sie das Mitglied persönlich ansprechen und darum bitten, auch die entstandenen Kosten zu übernehmen - aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben Sie nicht. Anders sieht dies aus, wenn Sie in Ihrer Satzung oder Gebührenordnung geregelt haben, wer diese Kosten übernimmt. Das kann wie folgt aussehen:
Musterformulierung:
Änderungen der Kontonummer des Mitglieds oder Wechsel des Geldinstituts ohne Unterrichtung des Vereins verursachen Rückbelastungen von Einzugsbeträgen, für die der Verein Bankgebühren bis zu 7,50 Euro und daneben noch eigene Ermittlungs- und Portokosten zu zahlen hat. Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitglieds in Höhe des Beitrages keine Deckung vorhanden ist oder weil es das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, kann der Verein nicht übernehmen und werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.
Aufbewahrungspflicht
Diese Vereinsunterlagen können Sie entsorgen
In vielen Vereinen gehört es zur ersten großen Aktion im neuen Jahr: die Entsorgung überflüssiger Geschäftsunterlagen. Übrigens: Für die Aufbewahrung von E-Mails gelten dieselben Vorschriften wie für Unterlagen in Papierform. Das bedeutet: Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Inhalt der E-Mails. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer am Ende des Kalenderjahrs, in dem sich der dokumentierte Geschäftsvorfall zugetragen hat. Das bedeutet: Ab Januar 2007 können Sie alle Vereinsunterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1996 oder früher stammen. Demgegenüber können Sie z. B. die Preislisten für Kurse, die Ihr Verein anbietet, schon nach sechs Jahren vernichten.
Mitgliedsbeiträge
Eindeutige Regelung zur Fälligkeit fördert pünktliche Zahlung
Das ist im Vereinsalltag schon wiederholt vorgekommen: Der Vorstand beschließt, rückständige Mitgliedsbeiträge konsequent beizutreiben - und in der Satzung fehlt eine eindeutige Fälligkeitsregelung. Achten Sie darauf, dass die Vereinssatzung oder - soweit vorhanden - Beitragsordnung konkrete Zahlungstermine für die Vereinsbeiträge nennt.
Beispiel:
In der Vereinssatzung heißt es: Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist am 1. März des Geschäftsjahres fällig. Für die pünktliche Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf dem Vereinskonto an, und zwar spätestens bis zum 1. März. Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, befinden sich automatisch in Verzug. Sehen Sie davon ab, in der Satzung selbst die Beitragshöhe zu regeln. Die Festlegung der Beitragshöhe kann der Mitgliederversammlung oder beispielsweise dem Vorstand übertragen werden. Sehr praktikabel und deshalb weit verbreitet ist auch, die entsprechenden Modalitäten in einer Beitragsordnung zu regeln.
Kilometergeld
Kürzung der Pendlerpauschale hat gravierende Auswirkungen für die Helfer in den Vereinen
Ab 01.01.2007 gilt die Pendlerpauschale bekanntlich nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer - mit drastischen Folgen für die Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses, den Sie Ihren Helfern im Verein gewähren. Denn erstatten Sie Ihren Mitarbeitern auch in 2007 weiterhin ab dem ersten Entfernungskilometer die Fahrtkosten, führt dies bei ihnen zu steuerpflichtigen Lohnbezügen. Wie fatal sich das auswirken kann, zeigt sich besonders bei der Beschäftigung von Minijobbern. Und die meisten Vereinshelfer arbeiten schließlich auf 400-Euro-Basis.
Beispiel:
Sie zahlen einem Übungsleiter als Minijobber 400 Euro monatlich und schöpfen so die Pauschalierungsgrenze voll aus. Erhalten Ihre Minijobber auch in 2007 die Fahrtkosten für die ersten 20 Entfernungskilometer erstattet (z. B. 60 Euro), wird dieser Betrag den 400 Euro hinzugerechnet.
Fatale Folge: Bei den 460 Euro handelt es sich in voller Höhe um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Informieren Sie Ihre Minijobber über die Neuregelung zur Pendlerpauschale. Prüfen Sie außerdem, ob Sie Ihren Mitarbeitern künftig Benzingutscheine spendieren wollen. Diese sind bis zu 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei.
Benzingutschein als attraktive Alternative.
Generell gilt: Ein Benzingutschein im Wert von maximal 44 Euro pro Kalendermonat und Mitarbeiter bleibt grundsätzlich lohnsteuerfrei. Das gilt in gleicher Weise auch für Helfer, die auf 400-Euro-Basis für Ihren Verein tätig sind.
Wichtig: Der Benzingutschein darf keinen konkreten Euro-Betrag enthalten. Mit folgender Formulierung lässt sich diese Steuerfalle leicht umgehen: Gutschein für Herrn/Frau … über 30 Liter Super-Benzin, einzulösen bei der Tankstelle …
Achtung: Der geldwerte Vorteil aus dem Benzingutschein, der bei einem Dritten (z. B. Tankstelle oder Verbrauchermarkt mit angeschlossener Tankstelle) einzulösen ist, fließt dem Mitarbeiter in dem Moment zu, in dem er den Gutschein von Ihnen erhält. Das bedeutet konkret: Maßgebend für die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze ist somit der Literpreis am Tag der Übergabe des Gutscheins. Spätere Preisänderungen sind unerheblich. Dokumentieren Sie deshalb den aktuellen Tagespreis im Lohnkonto (z. B. durch eine schriftliche Bestätigung der Tankstelle). Nehmen Sie auch Kopien der ausgehändigten Benzingutscheine zu den Vereins-Lohnunterlagen.
Zusatzeinnahmen
Ihr Verein veranstaltet Kurse: Finanzamt verlangt Umsatzsteuer
Um Ihre Mitglieder zu halten und neue Mitglieder hinzuzugewinnen, müssen Sie sich schon einiges einfallen lassen. Dabei können Sie sich allerdings schnell im Dickicht des Steuerrechts verheddern. Das zeigt ein Fall, den jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat. Ein gemeinnütziger Verein bot zusätzlich Tanzkurse an - und das mit großem Erfolg. Das dicke Ende kam, als das Finanzamt auf die Gebühren für die Tanzkurse Umsatzsteuer berechnete, der Verein seinen Kursteilnehmern aber gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte. Der Vereinsvorsitzende hielt der Steuerforderung des Finanzamts entgegen, bei den Tanzkursen handele es sich um „Veranstaltungen wissenschaftlicher bzw. belehrender Art“. Und die Erlöse aus solchen Veranstaltungen seien von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 22 UStG).
Tanzkurse sind nicht mit Unterricht vergleichbar
Deutschlands höchstes Finanzgericht ließ allerdings nicht mit sich reden. Es verwies darauf, dass von der Umsatzsteuer nur solche Kurse befreit sind, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht oder aber als Ausbildung bzw. Fortbildung zu qualifizieren sind. Die Tanzkurse aber, so die BFH-Richter, dienten nur der Freizeitgestaltung. Dass der Verein extra einen Übungsleiter engagiert hatte, der die Tanzkurse nach modernsten Unterrichtsmethoden leitete, half auch nicht (BFH, Az: V R 53/04).
Wichtig für Sie: Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, ob Ihr Verein einen Gewinn erzielt oder überhaupt erzielen will und ob Sie Ihre Veranstaltungen nur für Mitglieder durchführen oder auch Nichtmitglieder anbieten. Unerheblich ist auch, ob Sie Ihre Einnahmen durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, durch eine vermögensverwaltende Tätigkeit oder durch einen Zweckbetrieb erzielt haben. In allen drei Fällen sind die Einnahmen gleichermaßen umsatzsteuerpflichtig.
Praxis-Tipp:
Prüfen Sie, ob Sie mit Ihrem Verein von der so genannten Kleinunternehmerregelung profitieren können. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass der steuerpflichtige Umsatz Ihres Vereins (Einnahmen) in 2006 nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 2007 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
Wichtig: Als Kleinunternehmer darf der Verein in seinen Rechnungen an die Kursteilnehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, denn ansonsten muss er diese Umsatzsteuer auch an das Finanzamt zahlen. Sollten Sie mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung erhebliche Umsätze erzielen, müssen Sie genau nachrechnen, ob Ihr Verein noch Kleinunternehmer ist.
Tipp: Prüfen Sie, ob es sich für Sie lohnt, mit Ihrem Verein zur Umsatzsteuer zu optieren. Das bedeutet: Sie unterwerfen sich freiwillig der Umsatzsteuerpflicht, verzichten also auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das hat für Ihren Verein den Vorteil, dass Sie aus den Rechnungen, die Ihr Verein erhält, die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können.
GEZ Ab 01.01.2007:
Rundfunkgebühr für Vereinscomputer
Auf internetfähige Computer des Vereins ist seit 01.01.2007 eine Rundfunkgebühr in Höhe von 5,52 Euro pro Monat fällig. Auch gemeinnützige Vereine sind hiervon nicht befreit. Entscheidendes Kriterium für die Gebührenpflicht ist die Frage, ob der Computer im „nicht ausschließlich privaten Bereich“ verwendet wird. Hat Ihr Verein einen eigenen Computer mit Internetanschluss, muss dieser also bei der GEZ angemeldet werden. Auf die Intensität der Nutzung oder der Art der Verbindung zum Internet kommt es nicht an. Beispiel: In der Geschäftstelle Ihres Vereins gibt es einen internetfähigen Computer. Den müssen Sie anmelden und hierfür Gebühren abführen: 12 x 5,52 Euro pro Monat, 66,24 Euro pro Jahr.
Achtung!
Es spielt aber keine Rolle, wenn Ihr Verein mehrere Computer besitzt. Die Gebührenpflicht fällt nur einmal an. Was aber, wenn private Computer zu Hause für den Verein genutzt werden? Für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder fällt bei der Nutzung des privaten PCs keine zusätzliche Rundfunkgebühr an. Grund: Sie als Vereinsvorstand führen ja keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit aus. Gleiches gilt auch für die Nutzung von Handys, die - sofern internetfähig - ansonsten ebenfalls der neuen Gebührenpflicht unterliegen. Völlig unabhängig von der Frage, ob ein privates Handy für Vereinszwecke genutzt wird oder ob der Verein seinen Vorständen und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern ein Handy für Vereinszwecke zur Verfügung stellt, entsteht keine zusätzliche Gebührenpflicht.
Tipp: Die Gebühreneinzugszentrale wird in den kommenden Wochen gezielt prüfen. Es lohnt sich also zumindest bei eigener Geschäftsstelle in der Regel nicht, den im Vereinsbesitz befindlichen PC zu verschweigen.
Sportversicherung Spielgemeinschaften:
So retten Sie den Versicherungsschutz
Das kommt immer öfter vor: Um den Spielbetrieb aufrechterhalten zu können, bilden Spieler eines Vereins mit denen eines Nachbarvereins eine Spielgemeinschaft. Was sportlich gesehen sehr wünschenswert ist, kann versicherungstechnisch fatale Folgen haben. Dann nämlich, wenn die Spielgemeinschaft nicht versichert ist und deshalb im Schadensfall auf hohen Kosten „sitzen bleibt“. Generell gilt: Die Landessportbünde (LSB) und Landessportverbände (LBV) haben für ihre Mitgliedsvereine und -verbände eine Sportversicherung abgeschlossen. Darüber sind die Vereinsmitglieder jeweils abgesichert. Dieser Risikoschutz gilt aber nicht automatisch für Sport- und Spielgemeinschaften. Um eine Sport- und Spielgemeinschaft handelt es sich nur, wenn folgende Voraussetzungen komplett erfüllt werden: • die Sport- und Spielgemeinschaft ist kein eingetragener Verein • sie besteht nur aus Mitgliedern der Gründungsvereine • sie ist an die Weisungen der Gründungsvereine gebunden • sie bekommt keine Zuschüsse des Fachverbands Erfüllt eine Sport- und Spielgemeinschaft nicht die vorgenannten Voraussetzungen, bedeutet dies konkret: Sie muss die Mitgliedschaft im LSB bzw. LBV beantragen, um Versicherungsschutz zu erlangen. Das liegt an den eindeutigen Vorgaben des Versicherungsvertrags. Danach genießen Spiel- und Sportgemeinschaften nur dann Risikoschutz, wenn sie aus Organisationen des LSB/LBV gebildet werden.
Auslagen Erstattung von Telefonkosten:
So sind Sie unangreifbar
Ihr Amt als Vorstand ist nicht nur ehrenvoll, sondern auch teuer. Zu den Aufwendungen, die sich im Laufe des Jahres ganz besonders aufsummieren, gehören die Telefonkosten. Grundsätzlich kann der Verein Ihnen die so genannten Verbindungsentgelte und die anteilige Grundgebühr erstatten. Hierzu müssen aber Nachweise geführt werden (z. B. Einzelgesprächsnachweise der Telefongesellschaften). Eine pauschale Erstattung auf Verdacht ist nicht möglich. Eine Kostenpauschale ist überhaupt nur unter einem einzigen, nämlich folgendem Gesichtspunkt zulässig: Sie legen für einen Zeitraum von drei Monaten Einzelabrechnungen/Nachweise vor. Anhand dieser Belege stimmen Sie sich mit dem Finanzamt ab, ob es auf dieser Grundlage akzeptiert, wenn Sie eine Pauschale in Höhe des Durchschnittswerts erhalten. Einfacher ist es, dass Sie sich für Ihre Vorstandstätigkeit einen gesonderten Telefonanschluss legen lassen. Oder Ihr Verein überlässt Ihnen ein Handy zur ausschließlichen Benutzung für Vereinszwecke in Ausübung Ihres Vorstandsamts.
Praxis-Tipp
Als Finanzvorstand sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Verein buchstäblich keinen Cent zu viel ausgibt. Verzichten Sie deshalb besser auf eine Kostenpauschale. Heben Sie Ihre Einzelverbindungsnachweise gut auf, damit Sie unangreifbar sind, falls ein vereinsinterner Kritiker Zweifel äußern sollte, ob Sie die vereinsbedingten Telefonkosten auch wirklich korrekt erfassen.
Quelle: Alle Tips sind von Vereinswelt.de
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