Nr. 182 - 20. März 2007
Wenn Schnuppermitgliedschaften nicht enden können
Gerade in teuren Sportarten wie Golf, Segeln oder Reiten sind befristete Vereinsmitgliedschaften ein Instrument der Mitgliederwerbung. Wer nicht aufpasst, bindet sich jedoch länger als geplant.
Sie firmieren unter Jahresmitglieder, Probemitgliedschaft oder Schnuppermitgliedschaft - befristete Mitgliedschaften, die das Ende der Vereinszugehörigkeit bereits im Voraus ankündigen. Die Möglichkeit der befristeten Mitgliedschaft muss in der Satzung des Vereins eingeräumt sein. Hat der Vorstand ohne Vorliegen einer entsprechenden Satzungsermächtigung einer Probemitgliedschaft zugestimmt, so ist diese gültig, selbst wenn möglicherweise ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag vereinbart wurde und Aufnahmegebühren gestundet wurden.
Sofern die Satzung des Vereins eine Probemitgliedschaft nicht ausdrücklich zulässt, wird die Mitgliedschaft jedoch nicht automatisch beendet. Es bedarf vielmehr einer Kündigung der Mitgliedschaft. Denkbar ist auch, bereits in die Aufnahmeerklärung die Austrittserklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen. Darauf sollten sowohl Vereine als auch Probemitglieder achten.
Von einer befristeten Mitgliedschaft abzugrenzen sind bloße Jahres- oder Schnupper-Kurse. In diesen Fällen bekommt der einzelne Sportler gerade nicht den Status eines Mitglieds eingeräumt.
Quelle: vereins-office
Ein HockeyScout werden!
2007 findet der Lehrgang vom 04.-06. Mai in Braunschweig statt
Der Deutsche Hockey-Bund hat zur Sicherung des Nachwuchses und aufgrund des Ausbaus der Ganztagsschulen das Projekt HockeyScouts ins Leben gerufen. Die ausgebildeten HockeyScouts machen mit ihrer Arbeit den Hockeysport an Schulen populärer und sorgen damit auch für Nachwuchsgewinnung in den Vereinen.
Seit gut drei Jahren läuft das vom Breitensportausschuss beschlossene Projekt HockeyScout. Ziel dieser Idee war und ist es, Lehrer, Studenten, Oberstufenschüler, Eltern und Vereinsmitarbeiter dazu auszubilden, als Vermittler zwischen Hockeyvereinen und Schulen zu fungieren. Dabei spielt eine eigene Erfahrung mit dem Hockeystock nur eine untergeordnete Rolle. Im Wesentlichen werden den Teilnehmern bei den Scout-Lehrgängen die Bereiche der Organisation auf der einen Seite und der Sportmethodik auf der anderen Seite vermittelt. Des Weiteren informiert man die Interessierten bei einem solchen Lehrgang über die Kooperationen von Schule & Verein und stellt die wichtigsten Ansprechpartner vor.
Geleitet wird ein Scout - Lehrgang sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis u.a. von Breitensportreferenten der einzelnen Bundesländer, die mit interessanten Beiträgen die Lehrteile zu interessanten Bausteinen werden lassen.
Bisher hat der DHB mit seinem Projekt mehr als 150 HockeyScouts ausgebildet und plant für 2007 weiteren Zuwachs ein.
Vom 04.-06.Mai 2007 wird der erste Scout-Lehrgang in diesem Jahr in Braunschweig (Niedersachsen) stattfinden. Der DHB übernimmt die Kosten für Lehrgang und Übernachtung, die Teilnehmer tragen lediglich die Kosten für An- und Abreise.
Nähere Informationen, sowie Anmeldung zum Lehrgang bei Maren Boyé, Breitensportreferentin des Deutschen Hockey-Bundes unter
02161/30 772-114 oder per E-Mail unter: boye@deutscher-hockey-bund.de.
Der Vorratsbeschluss bei der Vorstandswahl - wie geht das?
Sie wollen in der nächsten Mitgliederversammlung (MV) die Vorstandsgremien ändern. Das betrifft sowohl den Vorstand nach § 26 BGB, wie auch den erweiterten Vorstand. Wie müssen Sie dabei vorgehen, wenn Sie alles in einer MV erledigen wollen, d.h., Sie wollen die Neuwahlen bereits auf der Grundlage der neuen Satzung beschließen - geht das?
1. Rechtslage
Grundsätzlich: Die MV kann nur auf Grundlage der gültigen Satzung Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen. Bei der nächsten MV gilt daher die derzeit gültige Satzung.
Eine Satzungsänderung, die die MV beschließt wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs.1 BGB).
2. Ausnahme: Vorratsbeschluss
In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die MV zugleich mit dem satzungsändernden Beschluß die ausführenden Folgebeschlüsse fasst, die bereits die rechtliche Existenz der eben beschlossenen Satzungsänderung voraussetzen.
Solche Beschlüsse sind rechtlich als bedingte Beschlüsse (Vorratsbeschluss) anzusehen. Sie werden in dem gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wird.
3. Wie sollten Sie vorgehen?
Ausgangspunkt
Die Satzungsänderung, die Sie vorhaben, betrifft:
a) den Vorstand nach § 26 BGB, der in das Vereinsregister eingetragen wird, dieser soll um ein stellvertretenden Vorsitzenden erweitert werden, beim Geschäftsführer wird ein redaktionelle Änderung vorgenommen und
b) den erweiterten Vorstand, der um zwei Positionen verändert wird, wofür sich das Registergericht aber nicht interessiert, da der Erweiterte Vorstand nicht in das Vereinsregister eingetragen wird.
Tagesordnung
Mit der Einberufung und der Bekanntmachung der Tagesordnung muss also darauf geachtet werden, dass zunächst die Satzungsänderungen von der MV beschlossen werden und dieser TOP daher vor den Wahlen stehen muss.
Durchführung der Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand werden dann auf der Grundlage der neuen Satzungsregelung zur Vorstandszusammensetzung durchgeführt.
Folgen den Beschlüsse
• Eintragung der Satzungsänderung durch Anmeldung über den Notar.
• Der neue Stellvertretende Vorsitzende im Vorstand nach § 26 BGB ist erst wirksam im Amt, wenn die Satzungsänderung eingetragen wurde. So lange darf er an den Vorstandssitzungen nicht teilnehmen, bzw. nicht mitwirken, die Beschlüsse wären in dieser Zwischenzeit ansonsten unwirksam.
• Auch beim erweiterten Vorstand muss die Eintragung beachtet werden, da die neu gewählten Ressortinhaber, die bisher in der alten Satzung so nicht verankert waren, auch erst mit Eintragung im Amt sind.
Fazit:
• Sorgen Sie daher für eine zügige Eintragung.
• Achten Sie auf den Eingang der Eintragungsmitteilung des Registergerichts und geben Sie den Vollzug dann im Verein bekannt.
Quelle: vereins-office
Benefizveranstaltungen:
Wohltaten mit Steuer-Hindernissen
Bälle, Basare, Lotterien sowie Tombolas oder Turniere zählen zu den Wohltätigkeits- und Benefizveranstaltungen von Vereinen - und unterliegen steuerlichen Besonderheiten. Ein Überblick über die Modalitäten.
Einnahmen werden steuerlich für sich beurteilt, unabhängig von der anschließenden Mittelverwendung. Trotz ausdrücklicher Hinweise darauf, dass die Veranstaltung der Geldbeschaffung für einen bestimmten begünstigten Zweck dient, sind Einnahmen aus Benefizveranstaltungen nach ihrem „Erscheinungsbild“ steuerlich zu behandeln.
• Bälle, Basare sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
• Einnahmen aus Lotterien oder Tombolas können je nach Ausgestaltung Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
• Benefiz-Sportveranstaltungen sind sportliche Veranstaltungen, die nach den allgemeinen Kriterien von sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen sind (Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro bzw. Mitwirkung von bezahlten Sportlern).
Die Verwendung von Überschüssen aus Benefiz-Veranstaltungen für eigene satzungsgemäße Zwecke des Vereins ist unproblematisch. Denn gemeinnützige Körperschaften müssen grundsätzlich ihren steuerbegünstigten Zweck selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).
Sofern Benefiz-Veranstaltungen von einem Förderverein durchgeführt werden, darf er seine Mittel in vollem Umfang an eine andere Körperschaft zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben. Ausreichend ist eine Zweckbestimmung in der Satzung des Fördervereins (Beispiel: Jugendarbeit von Sportvereinen). Sofern in der Satzung des Fördervereins ein bestimmter Club genannt ist, dürfen die Mittel nur an diesen benannten Verein fließen.
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel teilweise, das heißt, nicht mehr als die Hälfte, an andere gemeinnützige Körperschaften weitergeben. Dieses ist für alle nach §§ 52 - 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich (OFD Rostock v. 10.3.1997). In der eigenen Satzung braucht die Weitergabe von Mitteln nicht verankert zu sein. Jedoch sind die Interessen der eigenen Mitglieder zu wahren.
Zur Linderung von Not nach Katastrophen dürfen Erlöse aus Benefizveranstaltungen direkt für die Unterstützung von Katastrophenopfern verwendet werden (OFD Frankfurt vom 22.8.1991).
Einzelne Personen - mit Ausnahme von Katastrophenopfern - dürfen im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke nicht direkt unterstützt werden. Zulässig ist nur die Weitergabe von Mitteln an eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung mildtätiger Zwecke ist (vgl. OFD Frankfurt v. 28.7.1994).
In der Praxis werden Benefizveranstaltungen auch durchgeführt, um verunglückten Sportlern oder den Hinterbliebenen zu helfen. Oftmals gelten diese Personen jedoch nicht als bedürftig im Sinne von § 53 Abs. 2 AO. Es ist also steuerrechtlich nicht zulässig, ihnen die angestrebte Unterstützung bzw. Überschüsse der Veranstaltung zukommen zu lassen. Für diesen Fall bietet sich folgende steuerrechtliche Gestaltung an: Ausrichter der Benefizveranstaltung sind diejenigen, die unterstützt werden sollen. Ihnen fließen dann die Einnahmen direkt zu. Sie müssen jedoch die Selbstkosten des Vereins erstatten.
Spenden, die Vereinen im Rahmen von Benefizveranstaltungen zufließen, müssen nach den vorstehend genannten Kriterien verwendet werden.
Quelle: vereins-office
Energieversorgung:
Nebenerwerb mit Solarstrom für Ihr Vereinsheim
Eine Idee für einen steuerbegünstigten Nebenverdienst:
• Installieren Sie Sonnenkollektoren auf dem Dach Ihres Vereinsheims und speisen den Strom ins öffentliche Netz ein. So funktionierts:
• 1. Möglichkeit: Der Verein nutzt den Strom nur selbst. In diesem Fall erhalten Sie zwar die Förderung für die Errichtung der Solarstromanlage, aber der Strom kommt Sie viel teurer als ein Bezug aus dem öffentlichen Netz.
• 2. Möglichkeit: Sie verkaufen den Strom. Die Stromkonzerne sind per Gesetz verpflichtet, alle Solarstromanlagen an ihr Netz anzuschließen und Ihnen für die gelieferte Strommenge die Mindestvergütung zu zahlen. Rechnen Sie mit einem Preis von rund 48 Cent pro Kilowattstunde, wenn Sie die Anlage im Jahr 2007 in Betrieb nehmen. Dieser Preis bleibt über 20 Jahre lang gleich.
• Steuerlich wird die Einnahme bei Ihrem Verein dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Solange Sie mit allen Vereinseinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter der Besteuerungsgrenze von 30 678 Euro bleiben, entstehen aus dem Stromverkauf keine Steuerbelastungen.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
Fördergelder:
Lohnkostenzuschüsse für Vereinsmitarbeiter
Stellt Ihr Verein im Jahr 2007 einen neuen Mitarbeiter ein? Die Agentur für Arbeit zahlt in vielen Fällen einen Zuschuss.
• Den Zuschuss beantragen Sie bei der für den Vereinssitz zuständigen Agentur für Arbeit, bevor der neue Vereinsmitarbeiter seine Tätigkeit aufnimmt. So regelt es § 324 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III. 2 Töpfe gibt es:
• Einstellungszuschuss: Ihr Verein stellt einen Mitarbeiter ein, der zuvor arbeitslos war. Voraussetzung: Der Verein beschäftigt insgesamt nicht mehr als 5 Mitarbeiter.
• Eingliederungszuschuss: Ihn erhält Ihr Verein, wenn Sie Vereinsmitarbeiter einstellen, die besonders eingearbeitet werden müssen. Beispiel: Langzeitarbeitslose oder Arbeitnehmer mit einer Behinderung.
• Beide Zuschüsse werden für bis zu 12 Monate gewährt. Die Details und die für Ihren Verein günstigste Förderung besprechen Sie am besten mit dem Sachbearbeiter bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
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