Nr. 184 - 05. April 2007
Der Vorstand des Bayerischen Hockey-Verbandes wünscht seinen Mitgliedern schöne, erholsame Osterfeiertage.
Zusätzliche Angaben auch bei Vereins-E-Mails?
Ausgelöst durch EU-Vorgaben wurden in die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu den Angaben in Geschäftsbriefen Neuregelungen eingefügt. Auch bei der Verwendung von E-Mails im geschäftlichen Verkehr müssen neben dem Namen/Firmennamen weitergehende, von der Gesellschaftsform abhängige firmenrechtliche Angaben gemacht werden.
Obwohl es sich in erster Linie um sog. Ordnungsvorschriften handelt, d. h., deren Nichtbefolgung durch die Registergerichte mit Bußgeldern geahndet werden können, stehen, nach der Berichterstattung in der Tagespresse, jetzt schon Abmahnvereine und Abmahnanwälte parat, um aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen gegen nicht vollständige Angaben in den geschäftlichen E-Mails vorzugehen.
Damit stellt sich auch für viele Vereinsvorstände die Frage, ob und wie auf diese Entwicklung zu reagieren ist. Relativ klar ist hierbei die Aussage, dass Vereine mit selbständigen Gesellschaften (z. B. Vertriebs- oder Werbe GmbHs etc.) diese neuen Vorgaben grundsätzlich beachten müssen.
Unklar ist hingegen, wie man sich bei den eigenen E-Mails als Verein verhalten sollte. Denn trotz mancher Querverweise findet sich hinsichtlich der Pflichtangaben für "offizielle Vereinsbriefe" sehr wenig in den Vorschriften des hier einschlägigen Handelsgesetzbuches (HGB).
Da auch viele Vereine zwischenzeitlich dazu übergehen, ihren "kaufmännischen" Verkehr per E-Mail abzuwickeln, sollten Sie sich absichern. Vermeiden Sie eine Abmahnung, die sich vielleicht erst nach größerem Kostenaufwand und anwaltschaftlicher Hilfe vor Gericht klären lässt.
Greifen Sie somit die Empfehlung auf und machen Sie in den Vereins-E-Mails auf jeden Fall neben dem Vereinsnamen und der Vereinsanschrift noch folgende Angaben:
• Namen des 1. Vorsitzenden
• Registernummer beim Vereinsregister
• Angabe des für den Verein zuständigen Registergerichts (Amtsgericht).
Nehmen Sie es als automatischen Bestandteil auf, unabhängig davon, wer namens und im Auftrag des Vereins konkret eine E-Mail versendet.
Aus Gründen der Sicherheit des Geschäftsverkehrs hat man für alle kaufmännischen Unternehmen diese weitergehenden Angaben auch für den elektronischen Bereich verlangt. Denn zunehmend werden Geschäfte, Vereinbarungen und Verträge durch diesen PC-Geschäftsverkehr abgeschlossen. Wobei der Empfänger zumindest bei dem ersten geschäftlichen Kontakt, wie auch beim bewährten Geschäftsbriefpapier gleich erkennen soll, wer genau als Geschäftspartner auftritt.
Die Grundsatzfrage, ob auch E-Mails aus rechtlicher Sicht als Geschäftsbriefe anzusehen sind, war lange umstritten. Der Gesetzgeber hat nun festgelegt, dass bei den Geschäftsbriefen für die Pflichtangaben nunmehr auch zwingend die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz aufgenommen werden muss. Für den rein unternehmerischen Bereich gilt, dass unterlassene Pflichtangaben zu Zwangsgeldern der Handelsregistergerichte führen können (§ 37a Abs. 4 i. V. m. § 14 Satz 2 HGB). Dies bis zu einer Höhe von 5.000 Euro. Wobei ein Ordnungsgeld wegen der fehlenden Zuständigkeit des Handelsregisters als „Aufsichtsbehörde“ wohl kaum gegenüber dem e. V. festgesetzt werden kann.
Aufgrund einer Änderung des § 15b der Gewerbeordnung müssen auch sog. Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, spätestens ab dem 22.5.2007 auf allen Geschäftsbriefen neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine „ladungsfähige“ Anschrift angeben.
Vor diesem Hintergrund, auch wegen der Tatsache, dass Vereine/Verbände als Kaufmann gelten können, wenn sie einen entsprechend eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten, sollten zumindest die vereinsrelevanten Angaben aufgenommen werden. Gerade wenn z. B. über die Vereins-Geschäftsführung viele kaufmännische Vorgänge, Bestellungen u. Ä. per E- Mail mit Dritten abgewickelt werden.
Technische Umsetzung: Entweder jeweils per Hand die erforderlichen Angaben hinzufügen oder einmal eine sog. E-Mail-Signatur in Ihrem E-Mail-Programm erstellen/hinterlegen und automatisch einfügen lassen, zumindest was den externen E- Mail-Verkehr angeht!
Quelle: vereins-office
Benefizveranstaltungen: Wohltaten mit Steuer-Hindernissen
Bälle, Basare, Lotterien sowie Tombolas oder Turniere zählen zu den Wohltätigkeits- und Benefizveranstaltungen von Vereinen - und unterliegen steuerlichen Besonderheiten. Ein Überblick über die Modalitäten.
Einnahmen werden steuerlich für sich beurteilt, unabhängig von der anschließenden Mittelverwendung. Trotz ausdrücklicher Hinweise darauf, dass die Veranstaltung der Geldbeschaffung für einen bestimmten begünstigten Zweck dient, sind Einnahmen aus Benefizveranstaltungen nach ihrem Erscheinungsbild steuerlich zu behandeln.
• Bälle, Basare sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
• Einnahmen aus Lotterien oder Tombolas können je nach Ausgestaltung Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
• Benefiz-Sportveranstaltungen sind sportliche Veranstaltungen, die nach den allgemeinen Kriterien von sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen sind (Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro bzw. Mitwirkung von bezahlten Sportlern).
Die Verwendung von Überschüssen aus Benefiz-Veranstaltungen für eigene satzungsgemäße Zwecke des Vereins ist unproblematisch. Denn gemeinnützige Körperschaften müssen grundsätzlich ihren steuerbegünstigten Zweck selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).
Sofern Benefiz-Veranstaltungen von einem Förderverein durchgeführt werden, darf er seine Mittel in vollem Umfang an eine andere Körperschaft zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben. Ausreichend ist eine Zweckbestimmung in der Satzung des Fördervereins (Beispiel: Jugendarbeit von Sportvereinen). Sofern in der Satzung des Fördervereins ein bestimmter Club genannt ist, dürfen die Mittel nur an diesen benannten Verein fließen.
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel teilweise, das heißt, nicht mehr als die Hälfte, an andere gemeinnützige Körperschaften weitergeben. Dieses ist für alle nach §§ 52 - 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich (OFD Rostock v. 10.3.1997). In der eigenen Satzung braucht die Weitergabe von Mitteln nicht verankert zu sein. Jedoch sind die Interessen der eigenen Mitglieder zu wahren.
Zur Linderung von Not nach Katastrophen dürfen Erlöse aus Benefizveranstaltungen direkt für die Unterstützung von Katastrophenopfern verwendet werden (OFD Frankfurt vom 22.8.1991).
Einzelne Personen - mit Ausnahme von Katastrophenopfern - dürfen im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke nicht direkt unterstützt werden. Zulässig ist nur die Weitergabe von Mitteln an eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung mildtätiger Zwecke ist (vgl. OFD Frankfurt v. 28.7.1994).
In der Praxis werden Benefizveranstaltungen auch durchgeführt, um verunglückten Sportlern oder den Hinterbliebenen zu helfen. Oftmals gelten diese Personen jedoch nicht als bedürftig im Sinne von § 53 Abs. 2 AO. Es ist also steuerrechtlich nicht zulässig, ihnen die angestrebte Unterstützung bzw. Überschüsse der Veranstaltung zukommen zu lassen. Für diesen Fall bietet sich folgende steuerrechtliche Gestaltung an: Ausrichter der Benefizveranstaltung sind diejenigen, die unterstützt werden sollen. Ihnen fließen dann die Einnahmen direkt zu. Sie müssen jedoch die Selbstkosten des Vereins erstatten.
Spenden, die Vereinen im Rahmen von Benefizveranstaltungen zufließen, müssen nach den vorstehend genannten Kriterien verwendet werden.
Quelle: vereins-office
Schaden des Monats: Nicht alles Gute kommt von oben
Eine halbe Stunde vor dem Trainingsbeginn seiner Mannschaft erreichte Walter H. die Turnhalle. Dort öffnete der Übungsleiter des TV 09 die Umkleidekabinen und begab sich danach in die Sporthalle, um die Geräte in Position zu bringen. Weil die Luft sehr stickig war, öffnete er auch beide Deckenfenster. So konnte die Trainingseinheit bei angenehmen Temperaturen stattfinden.
Nach dem Training verließen die Mannschaft und der Trainer die Sporthalle zügig. Keiner dachte mehr an die noch offenen Deckenfenster. Prompt begann es später in der Nacht wolkenbruchartig zu regnen. Durch die weit geöffneten Dachfenster konnte das Regenwasser ungehindert in die Halle eindringen, wo der Parkettboden in der Folge so stark beschädigt wurde, dass dieser trockengelegt und ausgetauscht werden musste.
Nach der Feststellung des Schadens erhob die Gemeinde Schadenersatzansprüche gegen den Turnverein wegen schuldhafter Beschädigung des Hallenbodens. Als Mitglied bei einem LSB bzw. LSV war der Verein jedoch über den ARAG-Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert. Die Reparaturkosten in Höhe von 17.000 Euro wurden deshalb nach schneller Prüfung von der ARAG Sportversicherung übernommen. So konnte die Sporthalle nach fünf Wochen wieder ihre Pforten öffnen.
Quelle: aragvid-arag
Zusatzversicherungen: Kfz-Zusatzversicherung unverzichtbar
Oft wird beim letzten Training vorm nächsten Auswärtsspiel besprochen, wer fährt und wer wie viele Personen mitnehmen kann. Aber wird auch über den Versicherungsschutz gesprochen? Wer trägt die Kosten, wenn z.B. auf dem Weg zum Spiel oder Training durch einen Unfall das eingesetzte Fahrzeug beschädigt wird und der Unfallgegner nicht haftet?
Damit Mitglieder, Freunde und Gönner eines Vereins im Fall eines Kfz-Unfalls ausreichenden Versicherungsschutz haben, empfiehlt die ARAG Sportversicherung jedem Verein, der Mitglied beim Landessportbund/-verband ist, den Abschluss einer Kfz-Zusatzversicherung. Hierbei sind Fahrten zur Beförderung (auch Selbstbeförderung) z.B. von aktiven Sportlern des Vereins, Vereinsfunktionäre und Übungsleiter zu Veranstaltungen versichert. Versicherungsschutz besteht z.B. für Fahrten zu offiziell angesetzten Trainings-/Übungsstunden, mehrtägigen Jugendfreizeiten sowie Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen des Vereins. Wenn man sich vor Augen hält, wie oft diese Fahrten anfallen, wird erst deutlich, wie sinnvoll die Kfz-Zusatzversicherung ist.
Die kompletten Leistungen der Kfz-Zusatzversicherung hat die ARAG Sportversicherung in einer Broschüre zusammengefasst. Das kostenlose Prospekt und alle weiteren Informationen dazu erhalten Sie im Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes/-verbandes oder im Versicherungsbüro online, ARAG-Sport24, wo Sie die Kfz-Zusatzversicherung auch gleich online beantragen können.
Quelle: aragvid-arag
BLSV, Sportjugend und Fachverbände starten Kampagne "FSJ im Sport nach 1"
"FSJ im Sport nach 1" lautet der Titel einer neuen Kampagne, die der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) gemeinsam mit der Bayerischen Sportjugend und den 53 BLSV-Sportfachverbänden gestartet hat. Ziel der Kampagne ist es, die Vorteile von zwei erfolgreichen Modellen zu kombinieren: das "Freiwillige Soziale Jahr im Sport" (FSJ) und "Sport nach 1", das Modell für die Zusammenarbeit von Sportvereinen und Schulen in Bayern.
Mit Hilfe von qualifizierten jungen Menschen, die ihr Freiwilliges Soziales Jahr in einem Sportverein absolvieren, können diese Vereine Kooperationen mit Schulen in die Wege leiten oder ausbauen. Das ist der Grundgedanke der Kampagne. Denn die "FSJler" stehen dem Verein im Rahmen ihrer 38,5-Stunden-Woche ganztägig zur Verfügung. Sie können also zum Beispiel auch am frühen Nachmittag, wenn viele Übungsleiter aus beruflichen Gründen keine Zeit haben, eine Sportarbeitsgemeinschaft leiten oder Sportangebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung an Schulen gestalten.
"Die Voraussetzung ist natürlich die fachliche und pädagogische Eignung der jungen Menschen", betont BLSV-Geschäftsführer Peter Koller. Für die Freiwilligen bedeutet das, vor oder zu Beginn ihres Dienstjahres eine Übungsleiter-Ausbildung zu absolvieren. Außerdem sollten Bewerber für ein "FSJ im Sport nach 1" schon zuvor nützliche Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben - durch ehrenamtliches Engagement im Verein, durch die Wahl des Faches Sport als Leistungskurs in der Schule oder gar durch ein begonnenes Sportstudium.
Bayerische Sportvereine, die noch in diesem Jahr auf die Dienste eines "FSJlers" zurückgreifen wollen, müssen sich aber schnell entschließen. Sie sollten sich umgehend mit der Bayerischen Sportjugend im Münchner Haus des Sports (Telefon 089/15702-437, E-Mail: fsj@blsv.de) in Verbindung setzen. Die Bayerische Sportjugend ist landesweit zuständig für die Anerkennung von Einsatzstellen für das Freiwillige Soziale Jahr im Sport.
Die Kosten, die der Einsatzstelle pro "FSJler" entstehen, betragen derzeit 370 Euro pro Monat. BLSV-Geschäftsführer Peter Koller verweist jedoch darauf, dass es verschiedene Möglichkeiten der Refinanzierung gebe - zum Beispiel über Pauschalen, die für Sportarbeitsgemeinschaften oder für Sportangebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung an Schulen gewährt werden, oder über zusätzliche Vereinsveranstaltungen wie Feriencamps. Darüber hinaus kann der "FSJler" auch das regelmäßige Sportangebot des Vereins erweitern, sodass der Verein über neue Mitglieder ein Beitragsplus verzeichnen kann. Oder der "FSJler" übernimmt Übungsstunden aus dem bestehenden Sportangebot, so dass der Verein bei den Übungsleiter-Honoraren spart.
Aber nicht nur Vereine sollten jetzt schnell reagieren, sondern auch junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren wollen. Im Rahmen der Kampagne "FSJ im Sport nach 1" suchen der BLSV, die Sportjugend und die Fachverbände qualifizierte Bewerber, die die Schulpflicht vollendet haben und nicht älter als 26 Jahre sind. Anerkannten Kriegsdienstverweigerern wird das Freiwillige Soziale Jahr als Zivildienstersatz angerechnet. Dienstantritt ist zwar erst am 1. September, doch sollten die Bewerbungen bis 15. Mai bei der Bayerischen Sportjugend eingegangen sein. Den Bewerbungsbogen und weitere Informationen hält die Sportjugend im Internet bereit - unter www.bsj.org (Rubrik: Freiwilligendienste).
Für junge Menschen soll das Freiwillige Soziale Jahr als Bildungs- und Orientierungsjahr dienen. BLSV-Präsident Günther Lommer appelliert aber auch an die Sportvereine, die Chancen dieser Einrichtung zu erkennen - für die intensivere Zusammenarbeit mit Schulen, aber auch zur Unterstützung und Entlastung von ehrenamtlichen Funktionären und Übungsleitern.
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