Nr. 186 - 20. April 2007
Umlagen: Ohne Satzungsregelung geht es nicht!
Wenn der Verein zusätzlichen Finanzbedarf hat, sind Umlagen ein geeignetes Mittel. Es gibt jedoch ein dickes Aber: Damit Mitglieder eine Umlage auch wirklich zahlen müssen, geht es nicht ohne entsprechende Satzungsregelung.
Fehlt sie, kann die Mitgliederversammlung zwar Umlagen beschließen - eine Verpflichtung für das einzelne Mitglied, diese auch zu zahlen, gibt es aber nicht. Die Umlage ist dann also rein freiwillig.
Wichtig dabei ist, dass Ihre Satzungsregelung genau festlegt, in welchem Rahmen überhaupt Umlagen erhoben werden können. Bloß in die Satzung zu schreiben "Es können Umlagen erhoben werden", reicht also nicht.
Wichtig auch:
Umlagen dürfen nur für die in der Satzung Ihres Vereins festgelegten Vereinszwecke verwendet werden. Eine vereinsfremde Verwendung ist damit ausgeschlossen.
Achten Sie auf die Grenzen:
Die Höhe der Umlagen ist beschränkt: Zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag dürfen die Zahlungen im Durchschnitt pro Jahr nicht über 1.023 Euro liegen.
Tipp:
Firmenmitgliedschaften (also die Mitgliedschaft von juristischem Personen) werden bei der Durchschnittsberechnung nicht mit einbezogen.
Auch diese Grenze müssen Sie beachten:
Für Investitionsumlagen gilt ein Höchstbetrag von 5.113 Euro, verteilt über 10 Jahre, wobei den Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden muss, die Zahlung in bis zu 10 Jahresraten zu leisten (AEAO zu § 52 AO).
Quelle: vereinswelt
Reise- und Unterkunftsangebote der deutschen Sportjugenden
Sportreisen mit Mannschaften sind gerade für Mannschaftssportarten ein bewährtes Mittel den Zusammenhalt in der Mannschaft zu stärken. Nur wo findet man eine geeignete Unterkunft für Spiel und Spaß? Ganz einfach, auf der Internetseite www.sport-jugendreisen.de gibt es vom Verbund deutscher Sportjugend ein breites Angebot für in- und ausländische Reisen. Die Seite gibt einen Überblick über die vielfältigen Sport- und Jugendreisen der regionalen Jugend- und Sportverbände in Deutschland unter dem Dach der Deutschen Sportjugend. Von einer "Zeitreise ins Mittelalter" mit Übernachtung in Planwagen oder mittelalterlichen Zelten bis zu Unterkünften bei Gastfamilien ist hier alles zu finden.
Mentoring-Programm der dsj - wir wollen Dich!
Wir haben es und zur Aufgabe gemacht junge, motivierte, engagierte Menschen für die Übernahme von Führungsaufgaben und Verantwortung im Sport zu motivieren.
Wir möchten Dich für die Übernahme von ehrenamtlichen Aufgaben auf Bundesebene und auf den Ebenen unserer Mitgliedsorganisationen im Sport gewinnen und auf dem Weg dahin unterstützen.
Wir wollen Dich fördern!
Du bist nicht älter als 26 Jahre, hast Dich bereits auf Landes- oder Bundesebene ehrenamtlich im organisierten Sport engagiert, hast Interesse daran, Deine Kompetenzen zu erweitern und neue Erfahrungen zu machen und hast Interesse an der Übernahme von Verantwortung in der Gremienarbeit auf Landesebene oder auf der dsj-Ebene?
Dann nutze Deine Chance, hole Dir mehr Infos und melde Dich bis spätestens 02. Mai 2007 an!
Peter Lautenbach

E-Mail: lautenbach@dsj.de

Tel. 069 6700 336
Recht: Persönliche Haftung der Vereinsorgane
Neben der Haftung des Vereins ist in der Praxis die ggf. gegebene eigene Haftung der Vereinsorgane von erheblicher Bedeutung.
Hinsichtlich der eigenen Haftung der Vereinsorgane ist zu unterscheiden:

 

1. Dem Verein haftet das Vereinsorgan für von ihm angerichtete Schäden aus einer positiven Vertragsverletzung der im Innenverhältnis zugrunde liegenden Auftragsvorschriften (BGH NJW 1987 S. 1077 [für Vorstand einer AG]).
Das Vereinsorgan haftet für jedes Verschulden (LG Bonn NJW-RR 1995 S. 1435). Hat der Verein zugunsten seiner Organe eine Vermögenshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen, was zu empfehlen ist, kann dem Vereinsorgan ein Freistellungsanspruch zustehen.
Nimmt der Verein das Organ dann vorrangig in Anspruch, verstößt er gegen seine ihm gegenüber dem Organ aus § 242 BGB obliegende beschäftigungsrechtliche Fürsorgepflicht (LG Bonn a.a.O.; zum Freistellungsanspruch eines Vereinsmitglieds, das sich bei Erfüllung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins einem anderen Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, s. BGH NJW 1984 S. 789).




2. Dem Geschädigten haften neben dem Verein alle verfassungsmäßigen Vertreter, die eine unerlaubte Handlung begangen haben, persönlich als Gesamtschuldner. 


Die neuere Rechtsprechung geht hier sehr weit und nimmt eine Garantenstellung der Vereinsrepräsentanten für die ihnen übertragenen organisatorischen Aufgaben an (BGH NJW 1990 S. 976; zur Haftung siehe auch Altmeppen, ZIP 1995 S. 881).


Im Innenverhältnis ist das Organ dem Verein bei Delikten kraft Gesetzes nach § 840 Abs. 2 BGB, sonst nach Maßgabe des Anstellungsverhältnisses oder der Vorschriften über den Auftrag, ausgleichspflichtig (zur Haftung des Vorstandes bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens siehe bei "Vorstand" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 280 ff.). In Betracht kommen kann auch eine Haftung des Vorstands/Vereinsvorsitzenden für Steuerschulden des Vereins (zuletzt BFH NJW 1998 S. 3374 m. w. N.; wegen der Einzelh. siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 524).


Bei Vertragsverletzungen haftet das handelnde Organ des Vereins neben dem Verein in der Regel nicht, da Vertragspartner immer der Verein ist (zur "verneinten" Rechtsscheinshaftung des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins bei einmaligem Weglassen des Zusatzes e. V. bei Abschluss eines Vertrages OLG Celle NJW-RR 1999 S. 1052).


Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Vertragsverletzung zugleich auch eine unerlaubte Handlung liegt oder Verschulden bei Vertragsschluss anzunehmen ist.

Das kommt namentlich in Betracht, wenn das Organ wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden ist. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vereinsorgans reicht für diese Annahme aber noch nicht aus, ggf. aber, wenn er die persönliche Gewähr für die Seriosität und Erfüllung eines Vertrages übernimmt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rn 93 ff., 97 m.w.N. ). Nach Sauter/Schweyer (Der eingetragene Verein, Rn 292 b) kann auch für Schirmherren, die eine Empfehlung für Vereine oder Vereinsveranstaltungen geben, eine eigene Haftung in Betracht kommen. Erwogen wird, die entsprechende Anwendung des zur Prospekthaftung entwickelten Gedankens des Vertrauensschutzes, wenn der Schirmherr sich nicht ausreichend über den Verein/die Vereinsveranstaltung, die er empfiehlt, erkundigt hat.
Quelle: vibss
Haftung der Vereinsmitglieder untereinander
Gerade in Sportvereinen sind die Fragen hinsichtlich einer untereinander bestehenden Haftung der Vereinsmitglieder von praktischer Bedeutung.
Die Vereinsmitglieder haben aus ihrer Vereinsmitgliedschaft in der Regel nur Rechtsbeziehungen zum Verein, wodurch grundsätzlich keine haftungsrechtlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander erzeugt werden. Das bedeutet, dass im haftungsrechtlichen Bereich sich die Mitglieder also wie Nichtmitglieder einander gegenübertreten. Eine Haftung kann sich deshalb unter Mitgliedern nur aus unerlaubter Handlung ergeben (Reichert, Handbuch zum Verbands- und Vereinsrecht, Rn 1958). Von besonderer praktischer Bedeutung sind in diesem Bereich die haftungsrechtlichen Fragen, die mit der Teilnahme von Mitgliedern eines (Sport-)Vereins an einem Spiel/Wettkampf und dabei erlittenen Verletzungen zusammenhängen.
Diese werden von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung unter Berücksichtigung der Einwilligung in ein erhöhtes Risiko beurteilt (vgl. z. B. für Fußballspiel BGH NJW 1975 S. 109; OLG Hamm NJWE-VHR 1997 S. 164 = MDR 1997 S. 553; LG Halle zfs 1997 S. 126; zum Hallenhandballspiel OLG Frankfurt NJW-RR 1991 S. 418; s. im übrigen Reichert, a.a.O., Rn 1959 m.w.N.).
Die dazu entwickelten Grundsätze lassen sich hier nicht im einzelnen darstellen (s. dazu Reichert, a.a.O.). Hinzuweisen ist hier nur darauf, dass die Grundsätze auch dann gelten, wenn es zur Verletzung eines Spielers kommt, der demselben Verein angehört, was z.B. beim Training der Fall sein kann (s. dazu OLG Zweibrücken VersR 1994 S. 1366). Es muss sich aber um eine allgemein anerkannte Sportart handeln (OLG Hamm NJW 1997 S. 949 [für Gotcha-Spiel verneint]). Die Satzung kann jedoch anordnen, dass Vereinsmitglieder untereinander nicht haften, wenn ein Mitglied einem anderen bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (z. B. Tennis- oder Hockeyspiel auf der vereinseigenen Anlage) oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten fahrlässig einen Schaden zufügt (OLG Braunschweig NJW-RR 1990 S. 987; Reichert, a.a.O., Rn 1967). Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für vorsätzliches Handeln ist nach § 276 Abs. 2 BGB aber unzulässig (zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei einem Zucht-, Reit- und Fahrverein s. LG Bielefeld NJWE-VHR 1997 S. 264).
Quelle: vibss
Kopierte Stadtpläne auf Ihrer Homepage können teuer werden
Haben Sie auf Ihrer Vereins-Internetseite einen kopierten Stadtplanausschnitt? Zum Beispiel als Wegweiser zum Sportplatz oder zum Vereinsheim? Dann sollten Sie ihn schleunigst von dort entfernen. Obwohl schon zahlreich auf diese Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht wurde, kommt es immer wieder vor. 650 Euro Schadenersatz musste jetzt ein Unternehmen zahlen, das einen Stadtplan aus dem Internet auf seine Seite kopiert hatte.
Mit der ungenehmigten Nutzung, so die Richter am Landgericht München, hatte das Unternehmen die Urheberrechte des kartographischen Verlags verletzt (LG München I, Urteil vom 15.11.2006, Az.:21 = 506/05). Und ob Unternehmen oder Verein: Wenn Sie als Verein ebenso handeln, begeben Sie sich genauso in Gefahr!
Für fremde Inhalte müssen Sie zahlen
Bei der Gestaltung des Internetauftritts Ihres Vereins müssen Sie besonders wachsam sein. Nicht alles, was Sie im Internet finden, können Sie einfach auf die Vereins-Homepage übernehmen. Benutzen Sie unbefugt geschützte Inhalte wie beispielsweise Stadtplanausschnitte oder Bilder, kann das schnell zu einer kostspieligen Sache werden. Die Urheber können dann ein Strafhonorar, meist der fünffache Satz, verlangen.
Tipp:
Lassen Sie zur Not von einem zeichenbegabten Mitglied eigene Anfahrtsskizzen erstellen. Dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Möchten Sie gar nicht auf professionelles Kartenmaterial verzichten, nehmen Sie Kontakt mit dem kartographischen Verlag auf und erbitten Sie die Genehmigung zur kostenlosen Nutzung. Gelegentlich wird dies - wenn eine Quellenangabe erfolgt - tatsächlich von den Verlagen gestattet. Oder Sie nutzen den Service von Routenplanern im Internet, z. B. Map24 (www.map24.de). Dort können Sie eine automatische Wegbeschreibung zu Ihrem Verein anlegen, der dann als Link auf Ihre Seite gestellt wird.
Quelle: vereinswelt
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