Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 187 - 27. April 2007

Bußgelder: Nicht mit Spenden verwechseln

Jeder Verein kämpft mehr oder weniger um seine finanzielle Basis. Beiträge und Spenden stellen oft nur einen Tropfen auf dem heißen Stein dar. Sponsoren zu finden wird auch immer schwerer. Eine interessante Alternative stellen hier Bußgelder dar, die Ihnen das Gericht zur Verfügung stellt.
Verurteilt ein Gericht einen Angeklagten zu einer Geldstrafe, kann es festlegen, ob das Geld der Staatskasse zukommt oder einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt wird. Grundsätzlich kann jeder gemeinnützige Verein von dieser Regelung profitieren. Einzige Voraussetzung ist, dass der Verein dem Gericht auch bekannt ist. Darum führen die Landes- und Oberlandesgerichte sogenannte Bußgeldlisten, in denen Vereine vorgeschlagen werden, denen die Bußgelder zugute kommen sollen.
Grundsätzlich kann jedes Gericht jeden gemeinnützigen Verein berücksichtigen - auch wenn dieser nicht in der Liste steht. In den meisten Fällen wird sich jedoch hieran orientiert. Das bedeutet aber nicht, dass man durch die Aufnahme in die Bußgeldliste einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung hätte.
Wollen Sie Ihren Verein in die Bußgeldliste aufnehmen lassen, reichen Sie folgende Unterlagen beim Präsidenten der Landes- und Oberlandesgerichte ein:
• Anschreiben mit Antrag auf die Aufnahme in die Bußgeldliste unter Angabe des Vereinsnamens, der Vereinsanschrift und des Vereinskontos
• Überweisungsbelege mit Angabe des Spendenkontos (die dann von den Gerichten verwandt werden)
• Satzung
• Kopie der Eintragung ins Vereinsregister und der Gemeinnützigkeitsbescheinigung
Aussagefähiges Informationsmaterial (Presseberichte, Vereinszeitung, Veranstaltungskalender usw.)
Die Bußgeldlisten werden von den Landes- beziehungsweise Oberlandesgerichten jährlich an die ihr zu- und untergeordneten Gerichte weitergegeben. Sie können sich in jede Liste eintragen lassen. Die höchste Chance, berücksichtigt zu werden, haben Sie jedoch meist bei den Gerichten, die auch für den Bereich des Vereinssitzes zuständig sind.
Sicherlich können Sie sich vorstellen, wie viele Vereine diese Möglichkeit nutzen wollen. Darum sollte man beispielsweise als kleinerer Verein auch direkt bei dem für den Vereinsbereich zuständigen Amtsgericht für sich werben. Haben Sie eine Vereinszeitschrift, sollten Sie die zuständigen Richter auf den Verteiler setzen. Außerdem sollten Sie die Richter zu ihren Veranstaltungen einladen (zwei Freikarten beilegen). Erscheint ein interessanter Beitrag in der Presse kann es nicht schaden, diesen in Kopie ans Gericht zu senden.
Sind Sie einmal "gelistet" können Sie Ihre Hände nicht in den Schoß legen. Bei der Menge der Bewerber müssen Sie sich immer wieder ins Gespräch bringen. Sie sollten etwa jedes Vierteljahr einen Besuch beim Gericht einplanen oder gesammelte Unterlagen über die Vereinsaktivitäten an die Richter senden.
Wenn Sie dann eine Geldbuße erhalten, müssen Sie umgehend das Gericht über den Zahlungseingang informieren. Kommt die Zahlung nicht, sollten Sie von sich aus das Gericht informieren. Muss die Behörde bei Ihnen nachfragen, bedeutet dies Mehrarbeit und bei neuen Geldbußen wird man Ihren Verein bestimmt nicht berücksichtigen.
Achtung: Sie dürfen auf keinen Fall eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) für die Geldbuße ausstellen. Viele Zahlungspflichtige verlangen diese zwar - aber es handelt sich hier nicht um eine Spende sondern um eine Geldstrafe, die man natürlich nicht steuerlich absetzen kann.
Quelle: vereins-office.de

Jugendarbeit: "Bei uns machen grosse Sprünge Spass!"

Selbst Profisportler, die für "Lohn gegen Leistung" arbeiten, sind erfolgreicher, wenn es Spaß macht. Auch Hobbysportler kommen zwar nicht ohne Disziplin aus, doch sollte der Spaß im Vordergrund stehen. Und bei Kindern und Jugendlichen geht es nicht ohne! Ruhig sitzen, konzentriert arbeiten - das kennen sie aus der Schule. Das brauchen sie nicht auch noch am Nachmittag. Sportvereine, die ihnen Lust auf Leistung machen wollen, sollten deshalb mehr bieten als Technik und Taktik.

Auf die Plätze, fertig - Action!

Kinder und Jugendliche drängt es nach Bewegung. Ein Bedürfnis, das sie oft genug unterdrücken müssen. Manchmal spüren sie es schließlich gar nicht mehr - und erliegen den passiven Verlockungen von Fernseher oder Spielekonsole. Mit deren bunte Bilderwelten stehen Sportvereine in Konkurrenz. Es geht natürlich nicht darum, sie nachzuahmen. Ein bisschen Action darf es aber wohl sein:
• Lassen Sie Kinder und Jugendliche erleben, dass Sport mehr ist als Tranings- und Turnieralltag, Sieg und Niederlage. Hier kann man Freundschaften genießen, jubeln und feiern, morgen meistern, was heute noch unmöglich scheint, Kraft tanken und sich richtig auspowern.
• Verbinden Sie sportliche Ausbildung mit spannendem Abenteuer, Pflichtübungen mit Vergnügungen, nüchterne Wettkampforientierung mit witzigem Nonsens.
Denn sportliche und pädagogische Ziele einerseits und Spielräume für Ausgelassenheit sind keine "Gegner" - sie gehören zum selben Team: Kinder und Jugendliche brauchen beides!

Spielend gelernt - das Training

Kompetente Übungsleiter und -leiterinnen und altersgerechte Trainingsformen - wo diese Erfolgsfaktoren zusammen kommen, sind Kinder und Jugendliche gut aufgehoben.

Trainerwissen: Sport und Spiel

Klar, die sportartspezifischen Kompetenzen der Übungsleiter bilden, genau wie beim Training mit Erwachsenen, die Grundlagen. Auch bei den Trendsportarten, die Jugendliche besonders anziehen, sollten sie sich gut auskennen - eine Herausforderung für das Fortbildungsprogramm eines Sportvereins, der auf den Nachwuchs setzt.
Zum Trainingsprogramm gehört - gerade im Jugendbereich - auch sportpraktisches Know-how: Spielerische Übungen, die Sport und Spaß auf einen Nenner bringen und die Neugier wecken. Umso besser Übungsleiter auch solche ergänzenden Bewegungsangebote kennen, die nicht auf Leistung zielen, desto interessanter können sie das Training gestalten.
Die fachliche Kompetenz ist eine Frage der Ausbildungsqualität, aber nicht nur: Noch mehr als im Erwachsenensport hängen im Kinder- und Jugendsport Autorität und Akzeptanz des Trainers von seiner Kompetenz ab: Weil sich junge Menschen souveräne Vorbilder erhoffen, enttäuscht sie Unsicherheit ganz besonders.
Unverzichtbar ist schließlich das Talent, Wissen und Können verständlich und überzeugend zu vermitteln. Trainer, die (auch) Disziplin von ihren jungen Spielern fordern, sollten den Dialog nicht zu kurz kommen lassen:
• Machen Sie deutlich, was Sie warum von Ihren Nachwuchsspielern erwarten.
• Geben Sie ihnen Freiraum, die eigene Vorstellungen einzubringen.
• Und holen Sie sich regelmäßig ein Feedback ein, denn schon die Jüngsten haben eine eigene Meinung!

Trainerwissen: Phasen der Fitness

Sport soll die Fitness verbessern und das körperliche Wohlbefinden steigern. Es kommt auf die richtige, altersspezifische Dosierung an. Die Entwicklung von Fähigkeiten wie Koordination, Schnelligkeit, Kraft oder Ausdauer schwankt nicht nur zwischen jung und alt erheblich, sondern auch innerhalb der Phase zwischen dem achten und dem 17. Lebensjahr. Übungen zur Beweglichkeit zum Beispiel sind bis zum 13. Lebensjahr besonders wirksam, während Kraftübungen vor allem ab dem 12. Lebensjahr Erfolg zeigen. Keine Frage: Solche sportmedizinischen Aspekte sollten Übungsleiter kennen! Und Sportvereine sollten sie berücksichtigen, indem sie ein durchgängiges Trainingsprogramm entwickeln, in dem die Leistungsziele der jeweiligen Altersgruppen aufeinander abgestimmt sind.
Tipp: Weil Kinder weniger Schwitzen als Erwachsene, brauchen sie mehr Kühlung durch Getränke. Geben Sie ihnen deshalb viel Zeit, den Durst zu stillen!

Trainerwissen: Soziale Ziele im Spielbetrieb

Sport macht stark - auch mental. In Trainings und Turnieren können sich junge Menschen enorm entwickeln. Sie können lernen, sich auf ein Ziel zu konzentrieren, in der Dramatik des Wettkampfs schnelle Entscheidungen zu treffen, mit anderen gemeinsam Erfolge zu erringen und Misserfolge auszuhalten und vieles mehr. Dafür brauchen sie aber Übungsleiter oder Übungsleiterinnen, die diesen Prozess konsequent unterstützen. Die nicht nur am Tabellenplatz ablesen, ob ihre Arbeit Erfolg hat. Die verstehen, was junge Menschen brauchen, nämlich vor allem: Zuspruch. Tadel entmutigt. Eine Rückmeldung hingegen, die Chancen und Potenziale in den Vordergrund stellt, gibt neue Kraft. Gerade die im Wettkampfsport nicht so Starken brauchen Rückhalt und Bestätigung! Dazu können zum Beispiel Wettkämpfe außerhalb des Ligabetriebs beitragen (in denen sich nicht alles um den Sieg dreht) oder sportpraktische Ergänzungsübungen, in denen sie mit ihren Begabungen punkten können.
Tipp: Über die Förderung "psychosozialer Ressourcen" im Sport informiert Sie die dsj-Broschüre Eine Frage der Qualität: Persönlichkeits- und Teamentwicklung im Kinder- und Jugendsport.

Wettkampf mit Weitblick

Sich an anderen zu messen, ist für Kinder und Jugendliche nicht nur ein Spaß, sondern auch die Gelegenheit, ihre physischen und psychischen Stärken und Schwächen kennenzulernen. Und ein Ansporn, sich zu verbessern. Allerdings kann die Hoffnung auf Pokale und Podestplätze eine Eigendynamik entwickeln, die pädagogische Ziele in den Hintergrund drängt. Dann heißt es für die Trainer gegenzusteuern und mit positivem Beispiel voranzugehen:
• Stimmen Sie Ihre Sportler auf realistische Ziele ein, die alle Mitspieler erreichen können - der größte Sieg, den Sie erringen können, sind junge Menschen mit Selbstvertrauen.
• Dulden Sie keine aggressiven Schuldzuweisungen und Hänseleien der Kids untereinander.
• Bleiben Sie auch in der Hitze des Gefechts besonnen und coachen Sie statt zu kritisieren; bei jedem Feedback steht das Positive - neben der Technik auch der Teamgeist und die Fairness! - an erster Stelle.
• Lassen Sie Ihre Jungs und Mädchen erst zur Ruhe kommen, bevor Sie Ratschläge geben.
• Richten Sie den Blick nach vorn: Dank Spielanalyse und Motivation wird der Misserfolg heute zur Basis für den Erfolg von morgen.
• Achten Sie auf allzu ehrgeizige Eltern und sprechen Sie mit Ihnen unter vier Augen über Leistungsdruck und Überforderung.

Abwechlsung statt Auswechslung

Spielerisch und abwechslungsreich lernen - das ist das Konzept sportpraktischer Übungen und Events.

Sportpraktische Übungen ...

sind eine gute Ergänzung zu den klassischen, sportarttypischen und wettkampfbezogenen Lernmethoden. Sie eignen sich besonders für die Aufwärmphase und den Ausklang des Trainings. Im Mittelpunkt stehen der Spaß und die Freude an der Bewegung. So sorgen sie - in diesen oft ungeliebten Übungsteilen - nicht nur für Abwechslung, sondern fördern auch Fertigkeiten, die das sportarttypische Trainingsprogramm vielleicht vernachlässigt. So könnten zum Beispiel Hockeyspieler(innen) von leichten, die Motorik fördernden Turnübungen profitieren. Oder von Übungen aus der Selbstverteidigung, die das Selbstvertrauen und die Durchsetzungsfähigkeit stärken.

Sportpraktische Events ...

sind für Kinder und Jugendliche Höhepunkte im Sportalltag - Nervenkitzel inklusive. Ob Fahrradrallyes, Ausflüge oder Mitternachtsturniere, Wettkämpfe mit verkehrten Regeln oder Geräten (zum Beispiel Tischtennis an Minitischen), ob Nonsens-Zehnkampf mit der Halle als Abenteuerpark oder überfachliche Vereinsprojekte, die ehrenamtliches Engagement fordern - der Fantasie sind keine Grenzen gezogen. Hauptsache, es macht Spaß!
Tipp: Wenn sportpraktische Übungen oder Events verborgene Talente von Mitspielern zur Geltung bringen, die sonst eher selten glänzen können - umso besser! Lassen Sie sich deshalb bei der Auswahl (bzw. den Vorschlägen, über die Sie die Kids abstimmen lassen) auch davon leiten, wie Sie Mitspielern, die nicht zur "Stammelf" gehören, in der Mannschaft Respekt verschaffen können.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Was soll vom Kassenprüfer geprüft werden?

In vielen Satzungen steht nur, dass Kassenprüfer die Finanzgeschäfte des Vereins prüfen. Aber was bedeutet das, was soll üblicherweise geprüft werden? Hier eine kleine Hilfe dazu:
Fehlen konkrete Regelungen zur Durchführung der Prüfung, gehören zum üblichen Prüfungsumfang • die Kassenführung, insbesondere die Bestandsprüfung,
• die Überprüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden,
• Aussagen dazu, ob die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,
• die Überprüfung von Abweichungen zu den festgelegten Budgets, falls ein Haushaltsplan besteht.
Die Prüfung muss sich dabei nicht zwingend an steuer- oder handelsrechtlichen Kriterien orientieren. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB) nach dem Handelsgesetzbuch sind aber eine sinnvolle Richtlinie. Sie beinhalten Folgendes:

Prüfung auf Vollständigkeit

Der Kassenprüfer prüft also, ob alle Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensgegenstände vollständig erfasst sind. Eine solche Prüfung kann nur stichprobenartig erfolgen. Bei der Vermögensaufstellung sollten entsprechende Verzeichnisse vorgelegt werden.

Prüfung auf sachliche Zuordnung

Die Prüfung auf sachliche Zuordnung betrifft die Kontierung (die Zusammenfassung der Belege nach Art der Geschäftsvorfälle). Zumindest eine minimale Unterscheidung der Arten von Einnahmen und Ausgaben sollte vorgenommen werden. Einnahmen und Ausgaben bzw. Vermögen und Schulden müssen getrennt erfasst werden.

Zeitliche Zuordnung

Werden Perioden korrekt abgegrenzt - werden also Geschäftsvorfälle dem richtigen Kalender- oder Wirtschaftsjahr zugeordnet? Achtung: Wenn Ihr Verein NICHT bilanziert, gilt dabei das Zu- bzw. Abfluss-Prinzip. Bilanzieren Sie, ist dagegen in der Regel der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit ausschlaggebend.

Wirtschaftliche Mittelverwendung

Hier prüft der Kassenprüfer, ob
• gewährte Skonti genutzt wurden,
• nicht durch verspätete Zahlung zusätzliche Kosten entstanden (Mahn- und Inkassogebühren),
• ausstehende Zahlungen (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge) in angemessener Weise eingetrieben wurden.
Quelle: vereinswelt

Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit

Bei Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei steuerbegünstigten Körperschaften muss man zwischen der ertragsteuerlichen und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung unterscheiden.
Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen dürfen nicht für den Verlustausgleich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden. Der Verlust kann aber mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden.

Achtung:

Ein Verein, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste erleidet, kann grundsätzlich die Gemeinnützigkeit verlieren. Da dieser Verlust das Vermögen des Vereins schmälert, wird dadurch gegen das Gebot der Vermögensbindung verstoßen.
Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, werden die Ergebnisse der Betriebe zusammengefasst, um zu klären, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften, da dadurch Mittel des ideellen Bereichs nicht für Satzungszwecke verwendet werden können.

Unmittelbare Aufwendungen

Unmittelbar mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Aufwendungen liegen vor, wenn diese ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht angefallen oder geringer gewesen wären.

Gemischte Aufwendungen

Für die Zuordnung von Aufwendungen, die sowohl dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch dem steuerbegünstigten Bereich des Vereins zugeordnet werden können (gemischte Aufwendungen), ist der primäre Anlass entscheidend (Urteil des BFH vom 27.03.1991). Dabei ist die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbegünstigte Tätigkeit für die Zuordnung allein maßgebend. Wäre die Ausgabe auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden und in gleicher Höhe angefallen, kann sie dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet werden. Wäre sie ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven, sachgerechten Maßstab aufzuteilen. Die Finanzverwaltung lässt eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zu (OFD Cottbus v. 7.1.1998). Deshalb können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil abgezogen werden.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Zuordnung von Aufwendungen

Verluste können nicht allein auf den nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Verlust des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgestellt werden. Ein nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust muss gesondert gemeinnützigkeitsrechtlich bewertet werden. Die durch Zuordnung unmittelbarer Aufwendungen (z. B. AfA für ein nur dem steuerpflichtigen Bereich dienendes Wirtschaftsgut) entstandenen Verluste sind gemeinnützigkeitsschädlich.
Die aufgrund gemischter Aufwendungen entstandenen Verluste sind nicht als gemeinnützigkeitsschädlich anzusehen, wenn der Verlust nur erzielt wurde, weil ein dem steuerbegünstigten Bereich dienendes Wirtschaftsgut zur besseren Kapazitätsauslastung und mit dem Ziel, zusätzliche Mittel für den steuerbegünstigten Bereich zu beschaffen, teil- oder zeitweise für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wurde.
Weitere Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen sind:
• der Verein verlangt für Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.
• um die teilweise Nutzung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten wurde kein größeres Wirtschaftsgut (z.B. Gebäude) angeschafft oder hergestellt, als es für die gemeinnützige Tätigkeit notwendig ist.
• der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).
Verluste im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts brauchen nicht mit dem ertragsteuerlichen Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übereinstimmen (vgl. BMF v. 19.10.1998).

Ausgleich mit früheren Überschüssen

Die Finanzverwaltung gewährt den Vereinen Erleichterungen, einen entstandenen Verlust abzudecken (vgl. AEAO zu § 64). So liegt keine unzulässige Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs vor, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden. Der Verlustausgleich stellt dann die Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebene Gewinnabführungen dar.

Anlaufverluste

Bei dem Aufbau eines neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind Anlaufverluste steuerbegünstigungsunschädlich, wenn damit zu rechnen war. Der Verein muss aber in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Entstehungsjahres die Verluste im ideellen Bereich wieder ausgeglichen haben.

Fehlkalkulation

Steuerbegünstigte Vereine unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Deshalb kann man unterstellen, dass Verluste bei schon länger bestehenden Betrieben auf einer Fehlkalkulation beruhen.
Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn
• binnen zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstand, dieser im ideellen Tätigkeitsbereich wieder ausgeglichen wird und
• der Ausgleich nicht aus Zweckbetrieben, dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, Beiträgen oder anderen Zuwendungen, die zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft bestimmt sind, stammt (vgl. BFH v. 13.11.1996).
Wird also mit dem Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Folgejahr der Verlust ausgeglichen, wird die unzulässige Mittelverwendung geheilt. Die für den Ausgleich des Verlustes bestimmte Umlagen und Zuschüsse dürfen verwendet werden. Sie stellen aber keine steuerbegünstigten Spenden dar.

Interne Darlehensgewährung

Werden für den ideellen Bereich gebundene Mitteln zum Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet, ist dies grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Ausnahme: dem ideellen Bereich werden binnen 12 Monaten nach Ende des Verlustjahres Mittel in gleicher Höhe zugeführt (vgl. BMF v. 19.10.1998).
Eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung liegt nicht vor, wenn die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden. Bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel können mittels eines dem Betrieb zugeordneten Darlehens, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit: Tilgung und Zinsen müssen ausschließlich vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getragen werden (vgl. FinMin Niedersachsen v. 28.6.2000).
Stellt der ideelle Bereich eine Sicherheit für das betriebliche Darlehen (z.B. Grundschuld auf eine Sporthalle) wirkt sich das nicht negativ aus. Die Eintragung einer Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des belasteten Vermögens für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die steuerrechtliche Zuordnung einer Schuld zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ändert nichts daran, dass die Körperschaft mit dem gesamten Vermögen für alle Schulden haftet.

Vermögensverwaltung

Für Verluste der Vermögensverwaltung gelten die gleichen Grundsätze wie beim steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. OFD Hannover v. 29.7.1999). Abschreibungen auf Gebäude, die im Wesentlichen dem Vereinszweck dienen, können für die Beurteilung, ob Verluste aus der Vermögensverwaltung vorliegen, gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben.
Beispiel: Ein Verein verpachtet seine Vereinsgastronomie und erzielt Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Höhere Instandhaltungsmaßnahmen in einem Jahr führen zu einem Verlust. Dieser kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden. Der Verlust wird mit zukünftigen Überschüssen aus der Vermögensverwaltung abgedeckt.

Umwidmung zur Vermögensverwaltung

Bringt die selbst betriebene Vereinsgastronomie Verluste und ist ein Ausgleich mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht möglich, bietet sich an, den gastronomischen Betrieb zu verpachten. Die Höhe der Pacht muss angemessen sein. Wird der Eigenbetrieb aufgegeben, wird eine Schlussbilanz erstellt, in der die stillen Reserven aufgelöst werden. Diese Aufgabegewinn-Überführung in den nicht steuerbaren Vermögensbereich dient der Abdeckung aufgelaufener Verluste.

Gemischte Nutzungen

Ergeben sich in der selbst betriebenen Gastronomie Verluste, kann man prüfen, ob die der Gastronomie zugeordneten Räumlichkeiten teilweise auch ideell genutzt werden. Das trifft zu, wenn sich Mitglieder in den Räumen ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen. Die Kosten der Räume sind dann anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. dem ideellen Bereich zuzuordnen.
Quelle: vereins-office.de

Wann haben Mitglieder Sonderkündigungsrechte nach einer Beitragserhöhung?

Leider sind die Ausgaben der Vereine in den letzten Jahren stark gestiegen. Ein Grund dafür sind höhere Energiekosten und die klammen Kassen der Gemeinden und Städte. Für viele Vereine wird dadurch eine Beitragserhöhung unumgänglich. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Verein z.B. rückwirkend die Beiträge um ein Drittel anhebt. Einige Mitglieder drohen mit fristlosem Austritt. Ist das überhaupt möglich - und / oder hat der Verein bei der Beitragserhöhung eine gesetzliche Grenze überschritten?
Grundlage dafür, dass ein Verein Beiträge erhebt, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).Dort ist in § 58 Nr. 2 geregelt, dass die Satzung Ihres Vereins regeln muss, ob und welche Beiträge erhoben werden. Allerdings: Zur Frage der Beitragserhöhung und Beitragshöhe gibt das BGB keine Auskunft.
Wichtig ist deshalb - wie so oft - ein Blick in Ihre Satzung. Meist finden sich dort aber nur Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit, nicht zum Umfang der Erhöhung. In diesem Fall hilft dann nur ein Blick auf die Rechtsprechung. Und hier gibt es zumindest in Bezug auf die Rückwirkung Ihrer Beitragserhöhung ein heute noch gültiges Urteil: Die Rückwirkung ist demnach nur zulässig, wenn Ihre Satzung das ausdrücklich erlaubt, und dann maximal rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.4.1999, Az: 302 S 128/98). Im Klartext: Ohne Satzungsregelung ist keine Rückwirkung möglich!

Und was ist mit dem Umfang der Erhöhung?

Hier müssen Sie die "Gesamtumstände" betrachten. So ist eine fristlose Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft nur möglich, wenn das Verbleiben im Verein für die Mitglieder eine unzumutbare Belastung darstellt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, um welchen Prozentsatz der Mitgliedsbeitrag angehoben wurde, sondern auch, welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt, ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr sehr in Gewicht fallen, wie finanziell belastbar die Mitglieder sind, wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

So kann die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung sehr unterschiedlich sein

Eine Erhöhung der Beiträge um 40 Prozent bei einem Tennisverein sah das Landgericht Aurich nicht als Grund für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft an. (Urteil vom 22.10.1986, Az: 1 S 279/86).
Bei einer Erhöhung der Beiträge um 100 Prozent und mehr sieht das Landgericht Hamburg ein Sonderkündigungsrecht aber als gegeben (Urteil vom 29.4.1999, Az: 302 S 128/98).
Ihre Erhöhung um ein Drittel fällt unter keines dieser beiden Urteile. Ein Sonderkündigungsrecht ist also nicht unbedingt gegeben (außer, Ihre Satzung sieht das vor). Sie sollten aber überlegen, ob es sinnvoll ist, Mitglieder "mit Gewalt" noch bis zur Ablauf einer durch die Satzung vorgegebenen Kündigungsfrist im Verein zu halten.
Tipp: Immer von Vorteil ist, wenn Sie per Satzung oder Beitragsordnung die Erhöhungen an die allgemeine Kostenentwicklung binden. Dann brauchen Sie Erhöhungen auch nicht immer wieder neu zu begründen und durchzusetzen.
Quelle: vereinswelt.de

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BAYERN (BHV) • Bayerischer Hockey Verband e.V.Impressum
Bayrischer Hockey Verband e.V. • Georg Brauchle Ring 93 • 80992 München