Nr. 188 - 07. Mai 2007
BHV-Mitteilungen:
Neue Rufnummer für den BHV-Ergebnisdienst
Aus technischen Gründen muss die Rufnummer für das Ergebnistelefon des Bayerischen Hockey-Verbands (Oberligen, Verbandsligen, Jugend A bis einschl. Mädchen/Knaben B) geändert werden. Statt der 0931/663670 gilt ab sofort die 0176/51480993. Daneben gibt es natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, direkt über www.bayernhockey.de zu melden.
Geschäftsstelle geschlossen
Vom 14. Mai bis 18. Mai 2007 ist die Geschäftsstelle des Bayerischen Hockey-Verbandes geschlossen.
Länderspiel Weltmeister gegen Olympiasieger
Deutschland : Australien beim Nürnberger HTC
Einen ganz besonderen Leckerbissen kann der Nürnberger HTC allen Sportbegeisterten und allen Freunden des Hockeysportes im Juli bieten. Im Rahmen ihrer Europareise macht die Australische Herren-Nationalmannschaft auch Station in Nürnberg und bestreitet am 14. und 15. Juli an der Siedlerstraße zwei offizielle Länderspiele gegen die Deutsche Auswahl. Alle Zuschauer können sich auf Hockey der absoluten Spitzenklasse freuen, denn hier trifft der Olympiasieger Athen 2004 Australien auf den amtierenden Weltmeister Deutschland und es kommt zur Neuauflage der beiden letzten WM-Endspiele von Kuala Lumpur und Mönchengladbach. Für die Auswahl Deutschlands ist es eine wichtige Gelegenheit zur Vorbereitung für die im August stattfindende Europameisterschaft in Manchester, denn die drei bestplazierten Teams qualifizieren sich direkt für Olympia 2008 in Peking.
Spieltermine:
Samstag, 14. Juli 2007 16 Uhr
Sonntag, 15. Juli 2007 14 Uhr
Eintrittspreise:
Erwachsene: 13.- Euro
Jugendliche: 8.- Euro (Kinder unter 1,20m frei)
Kinder werden immer dicker
Eltern fehlt oft Wissen über gesunde Ernährung
Eltern sollten sich im Kampf gegen das Übergewicht von Kindern nach Expertenansicht mehr über Ernährung und Bewegung informieren. "Das Problem ist, dass viele Erwachsene selber nicht über gesunde Ernährung Bescheid wissen."
Das sagte der Vorstandschef der Plattform Ernährung und Bewegung, Erik Harms, in Berlin. "Sie können es ihren Kindern nicht mehr vermitteln." Das Wissen über gesunde Ernährung in den Familien reiche offensichtlich nicht, um den Anstieg der Zahl übergewichtiger Kinder zu verhindern. Etwa zwei Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland sind zu dick.
Das Problem mangelnder Bewegung wird bei Kindern nach Einschätzung des Wissenschaftlers immer größer. "In den vergangenen 15 Jahren haben sich Übergewicht und Adipositas (Fettleibigkeit) in manchen Städten bei Schülerjahrgängen verdoppelt bis verdreifacht", sagte Harms, der auch Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin ist. "Unsere Kinder und Jugendlichen haben erhebliche motorische Fähigkeiten und Kraft messbar verloren." Er betonte: "Bewegung ist die einzige Stellschraube, mit der man zu viele Kalorien abbauen kann."
Die Plattform für Ernährung und Bewegung startete am 4. Mai in Düsseldorf das bundesweite Projekt "Gesunde Kitas - starke Kinder". In 50 Kindertagesstätten in Augsburg, Bielefeld, München und Mülheim sollen Kinder stärker auf gesunde Ernährung aufmerksam gemacht werden. "Das ist eine Phase, in der sie besonders aufnahmefähig sind", sagte Harms. Wenn die Aufklärung über gesunde Ernährung erst in Schulen anfange, sei das zu spät, um gegen Übergewicht vorzugehen.
Quelle: dpa
Umweltschutz:
Fördermittel für Sportvereine
Bei der Planung von Aus- oder Umbaumaßnahmen - beispielsweise am Vereinsheim - sollten Sie sich im Moment ein wenig Zeit nehmen. Es kann nämlich sein, dass Umweltschutzmaßnahmen hierbei gefördert werden.
Bei der Planung und dem Bau einer Vereinsimmobilie spielen ökologische Gesichtspunkte auch eine ökonomische Rolle. Hier gibt es eine ganze Reihe von öffentlichen Förderprogrammen, die jedermann - also auch Ihr Verein - nutzen kann.
Darüber hinaus werden aber immer wieder neue Programme aufgelegt, die sich speziell an Vereine wenden. Großen Erfolg hatte das Programm des Deutschen Olympischen Sportbundes mit einer Aktion in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.
100.000 Euro standen für ein Sonderprogramm "Ressourcenschutz im Sportverein" zur Verfügung. Nach nicht einmal vier Monaten gingen über 130 Anträge ein, so dass der Fördertopf sehr schnell leer war.
Auf Grund des großen Erfolges soll in den nächsten Wochen beraten werden, ob und wenn ja, in welcher Form ein ähnliches Förderprogramm aufgelegt werden kann.
Entscheidend wird aber wieder sein, dass nur neue Projekte gefördert werden. Laufende oder bereits abgeschlossene Projekte sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unser Tipp: Planen Sie in der nächsten Zeit Maßnahmen, die von umweltpolitischer Bedeutung sind, sollten Sie warten. Bis Mitte des Jahres dürfte feststehen, ob es zu einer Neuauflage von Fördermitteln kommt.
Quelle: vereins-office.de
Verein:
Spenden können auch zweckgebunden sein
Wenn ein Spender Ihrem Verein Geld zukommen lässt, kann bei größeren Spendensummen durchaus Folgendes vorkommen: Ihr Wohltäter besteht darauf, dass das Geld ausschließlich für einen bestimmten Zweck von Ihnen verwendet wird. Solche zweckgebundenen Spenden engen zwar Ihren Spielraum ein, sind aber steuerlich betrachtet unproblematisch, solange Sie die Spende satzungsgemäß und zeitnah verwenden.
Zweckgebundene Spenden brauchen Sie entsprechend auch nicht in der Buchhaltung auszuweisen.
Doch es gibt eine Besonderheit:
Nach § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung können Sie bestimmte zweckgebundene Spenden dem Vereinsvermögen zuführen. Sie brauchen sie also nicht zeitnah verwenden. Dies sind folgende Spenden:
• Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften, Testamente, Legate)
• Zuwendungen, bei denen der Spender erklärt, dass er die Spende zur Ausstattung Ihres Vereins mit Vermögen und zur Erhöhung des Vereinsvermögens leistet.
• Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs Ihres Vereins, aus dem hervorgeht, dass die Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
• Sachzuwendungen, die zwangsläufig zum Vermögen gehören, z. B. Immobilien oder Grundstücke.
Achtung: Kann Ihr Verein die gewünschte Zweckbindung nicht erfüllen, müssen Sie sich mit dem Spender sofort in Verbindung setzen und ihn sanft dazu überreden, die Zweckbindung zu ändern oder aufzuheben. Im Zweifelsfall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Spende zurückzuzahlen.
In keinem Fall dürfen Sie die Geldgabe stillschweigend anders verwenden, da Sie sonst gleich zweifache Schadenersatzforderungen riskieren: Zum einen von Seiten des Spenders, zum anderen möglicherweise vom Finanzamt des Spenders, der dort ja seine Spende aufgrund Ihrer dann unkorrekten Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend gemacht hat.
Wichtig: Können Sie sich mit dem Spender nicht einigen und die Spende muss vom Verein zurückgezahlt werden, sind Sie verpflichtet, mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen! Die bereits ausgestellte Zuwendungsbestätigung muss dann zurückgefordert werden.
Quelle: vnr täglich
Sportversicherung:
Versicherte Fahrten in der Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz
Wer im Verein aktiv ist muss auch mobil sein. Mitglieder und Funktionäre nehmen an den verschiedensten Veranstaltungen an unterschiedlichsten Orten teil. In der Regel nutzen sie hierfür den eigenen Wagen oder werden in den Fahrzeugen anderer Mitglieder, Freunde oder Gönner des Vereins mitgenommen.
Was geschieht aber wenn diese Fahrzeuge bei einem Unfall beschädigt werden? Wenn sie geborgen oder abgeschleppt werden müssen? Oder wenn der Unfall ein gerichtliches Nachspiel hat?
Jeder Verein sollte das Kostenrisiko eines Unfalls für die Fahrzeuge, die in seinem Auftrag unterwegs sind, über eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz absichern.
Viele Vereine haben diese Versicherung bereits abgeschlossen und sichergestellt, dass für eine Vielzahl von Fahrten weitreichender Deckungsschutz besteht. Die Vereinsmitglieder sind dann vor finanziellen Nachteilen geschützt, wenn an ihren Fahrzeugen bei versicherten Fahrten für den Verein ein Unfallschaden eintritt.
Der Versicherungsschutz ist im Lauf der vergangenen Jahre immer wieder an den Entwicklungen und Erfordernissen des Sports orientiert und im Leistungs- und Deckungsumfang verbessert worden. So sind Anregungen und Wünsche von Seiten der Sportvereine und -verbände aufgenommen worden, um den Deckungsschutz der Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz weiter zu entwickeln. Dabei wurde Wert darauf gelegt, diesen wichtigen Versicherungsschutz in für die Vereine finanzierbaren Grenzen zu halten.
So bietet die ARAG-Sportversicherung eine neue Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz an. Im Standardschutz wurden folgende Neuerungen eingeführt:
• Ein deutlich erweiterter versicherter Fahrtenbereich.
• Ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 300,00 Euro für den Verlust des eigenen Schadenfreiheitsrabatts, wenn eine privat bestehende Vollkaskoversicherung Schadenersatz geleistet hat.
• Eine höhere Versicherungssumme für die mitversicherten Rechtsschutz-Leistungen.
Wer seinen Versicherungsschutz noch umfassender gestalten will, kann den neuen Comfortschutz abschließen.
Die gesamten Leistungen und Beiträge zur Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz sind in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie im Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband oder unter www.ARAG-Sport.de erhalten.
Quelle: vereins-office.de
Internet:
Aufnahme in den Verein per Knopfdruck?
Viele Vereine überlegen, ob sie auf ihrer Webseite in Zukunft eine sog. Online-Mitgliederanmeldung anbieten wollen. Dazu stellt sich natürlich die rechtliche Frage. Bisher mussten neue Mitglieder immer ein Formular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post an einschicken. Rein theoretisch müsste ein solcher Vertragsabschluss auch elektronisch funktionieren. Doch was müssen sie dabei beachten? Geht das so ohne weiteres, einfach ein Online-Formular ausfüllen, abschicken (vielleicht noch ein Häckchen "Ja, ich habe die Satzung gelesen und akzeptiere sie") oder sind dabei bestimmte Kriterien und Regularien zu beachten?
Das BGB-Vereinsrecht schreibt in § 58 Nr. 1 BGB vor, dass die Satzung des Vereins Regelungen enthalten muss (!), wie die Mitglieder die Mitgliedschaft erwerben können. Wie dieses Verfahren aussehen soll und welche Voraussetzungen und Bedingungen das Mitglied erfüllen muss, ist im Gesetz nicht vorgegeben. D. h., dass der Verein frei ist, das Aufnahmeverfahren rechtlich und hinsichtlich der Vorgehensweise auszugestalten.
Aber: Welches Verfahren auch immer Sie wählen - es muss auf jeden Fall klar und eindeutig in der Satzung geregelt werden, sodass auch einem Aufnahmeverfahren online via Internet nichts entgegen steht.
Dazu einzelne Hinweise:
• Der Interessent, der in Ihrem Verein Mitglied werden möchte, muss sich über die Bedingungen der Mitgliedschaft, insbesondere über die Satzung dann auch über Internet informieren können und muss die Bedingungen, die Ihr Verein an die Mitgliedschaft stellt, auch durch einen Mausklick bestätigen. Dieses Verfahren ist heute ja bei vielen Bestellungen und Buchungen im Internet üblich.
• Wichtig: Der Interessent kann nur den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft via Internet stellen, d.h. er ist damit noch nicht Mitglied und Sie müssen das Verfahren regeln und beschreiben, wie die Person von der Entscheidung des Vereins über die Aufnahme oder die Ablehnung erfahren wird.
• Beachten sollten Sie auch, dass es auch Personen gibt, die ihren Aufnahmeantrag nicht per Internet stellen und dies auch nicht wollen oder ablehnen. Für die Praxis könnte dies bedeuten, dass Sie neben dem Online-Verfahren auch das klassische „schriftliche Verfahren“ per Formular etc. anbieten müssen. Sie brauchen dann in Ihrer Satzung zwei Verfahrenswege zum Erwerb der Mitgliedschaft in Ihrem Verein.
• Noch ein kleines Problem: Wie wollen Sie verfahren, wenn Minderjährige in Ihrem Verein Mitglied werden wollen? In diesem Fall benötigen Sie die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag und ggf. die Erklärung, dass die Eltern (im Regelfall) für die Beiträge Ihrer minderjährigen Kinder gegenüber dem Verein haften. Diese beiden (!) Erklärungen müssen Sie in das elektronische Formular aufnehmen. Aus Gründen der Beweissicherheit sollten Sie in diesen Fällen auf das elektronische Verfahren verzichten.
• Praxistipp: Drucken Sie den elektronischen Mitgliedsantrag aus und legen Sie ihn ab, da der Verein im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Mitglied (z. B. bei Beitragsrückständen) dafür beweispflichtig ist, dass und wann ein wirksamer Mitgliedschaftsvertrag mit Ihrem Verein zustandegekommen ist.
Quelle: vereins-office.de
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