Nr. 189 - 15. Mai 2007
Neue Hockeyabteilungen in Bayern
Die positive Entwicklung in Bayern geht weiter. Nach den Abteilungsgründungen beim TV Erlenbach und in Weilheim gibt es zwei weitere. Am 9. Mai wurde beim SpVgg Höhenkirchen e.V. eine neue Hockeyabteilung gegründet und eine Neugründung ist in Freising in Vorbereitung.
FSJler für den ASV gesucht
Das Kinder- und Jugendtraining wird im ASV München seit 2003 auch von einem Zivildienstleistenden geleitet. Für diese Stelle suchen wir zum 01.09.07.
Der Schwerpunkt der Arbeit wird in der Gestaltung von Trainingseinheiten und der Spielbetreuung unserer Hockey-Kinder liegen, daher wäre es wünschenswert, wenn unser neuer Zivi bereits Erfahrungen als Trainer gesammelt hat. Interessierte aus dem ASV oder anderen Hockeyclubs schicken bitte ihre Bewerbungsunterlagen bis spaetestens 15. Juni 2007 an:
ASV München - Sekretariat
Thomas Weinbeck
Georgenstr. 64
80799 Muenchen
Tel.: +49 (89) 27 27 39 30
Das FSJ wird übrigens auch als Wartesemester bei der ZVS oder als Praktikum für Studium oder Ausbildung angerechnet.
Fünf Bayern in DHB-Funktionen
Auf dem Bundestag in Velbert wurden fünf Mitglieder des Bayerischen Hockeyverbandes wieder, bzw. neu, in Gremien des DHB gewählt. Hans Baumgartner (Rot-Weiß München) zum Vizepräsidenten Sport und Vorsitzender des Bundesliga- und Leistungssportausschusses, Willi Tremmel (TSG Pasing) in den Spielordnungsausschuss, Siegfried Bartenschlager (TuS Obermenzing) in die Kommission für Schiedsrichter und Regelfragen, Hella Kämper (MSC) als Vereinsvertreterin in den Bundesligaausschuss und Dieter Strothmann (HC Wacker München) in den Ausschuss für Breitensport und Vereinsentwicklung.
FSJ: Wiederholt nicht bestandene Übungsleiterausbildungen
Die erfolgreiche Ablegung einer Übungsleiterausbildung (J o. F) wird im nächsten Jahr zur Pflicht, sofern nicht schon eine ÜL-Lizenz vorhanden ist. Hintergrund dieser Regelung sind Haftungsgründe des Trägers und der Einsatzstelle. Ferner gibt es einige wenige FSJler und Einsatzstellen, denen wenig an der J-Ausbildung und dem Bestehen der Prüfung liegt. Wir bitten alle Einsatzstellen insbesondere den weniger motivierten FSJlern die Wichtigkeit einer bestandenen Prüfung zu verdeutlichen.
Wenn auch die 2. Nachholungsprüfung nicht bestanden wird, kann der FSJler aus Haftungsgründen nur mehr als Cotrainer eingesetzt werden, d.h. keine eigenständigen Übungsstunden halten. Ist dies von Vereinsseite nicht möglich (d.h. den FSJler Vollzeit und 50 % der Arbeitszeit in der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen), kann der Vertrag von Seiten der Einsatzstelle oder des Trägers gekündigt werden.
Gemeinsam in der Werkstatt die Zukunft des Sportvereins entwickeln
Ein interessantes Dienstleistungsangebot des Bayerischen Landes-Sportverbandes: Die Zukunftswerkstatt für Sportvereine!
Der BLSV hat vor einiger Zeit ein neues Angebot in seine Servicepalette aufgenommen. Sportvereine können mit der "Zukunftswerkstatt", einem moderierten Workshop, ihre eigene momentane Position bestimmen, diese analysieren und mit Blick in Richtung Zukunft neue Ideen und Projekte entwickeln. Die Vereinsverantwortlichen und Mitarbeiter können so abseits des Vereinsalltags die Zukunft ihres Sportclubs gestalten.
Solch eine Zukunftswerkstatt gliedert sich in der Regel in drei Phasen:
• Kritik- und Beschwerdephase: Es erfolgt eine Bestandsaufnahme von Problemen und Missständen zu bestimmten Themen im Verein. Diese werden formuliert und anschließend nach Bedeutung gewichtet.
• Phantasie- und Utopiephase: Gemeinsam werden Vorschläge und Wünsche ersonnen, wie es anders sein könnte.
• Verwirklichungs- und Praxisphase: Wege und Möglichkeiten werden entwickelt, wie die Ideen am besten realisiert werden können und wie die Vorgehensweise konkret aussehen soll.
Die vom BLSV geschulten und zur Verfügung gestellten Moderatoren helfen, Probleme und bestimmte Konstellationen aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten. Sie geben Hilfestellungen und leiten durch den Workshop.
Ein zweitägiger Workshop (15 Stunden), bei dem zwei ausgebildete Moderatoren zu Ihnen kommen und das Programm individuell auf Ihren Verein abstimmen, kostet samt Vor- und Nachbereitung 900,- Euro. Vereinsjubiläumsgutscheine können mit der "Zukunftswerkstatt Sportverein" verrechnet werden. Vereine, die sich für einen Workshop "Zukunftswerkstatt Sportverein" interessieren, wenden sich bitte an den BLSV, Geschäftsbereich Breitensport, Telefon 089-15702-509., nicole.schwarz@blsv.de.
Aufwendungsersatz kann allen Mitgliedern des Vereines zustehen
Haben Mitglieder, die sich für den Verein engagieren, Anspruch auf Aufwendungsersatz? Eine Frage, die öfter gestellt wird. Die Antwort: Nein. Aber:
Haben Sie eine entsprechende Regelung getroffen, steht allen Mitgliedern des Vereins eine Erstattung von Aufwendungen zu. So können Sie beispielsweise Eltern, die jedes Wochenende mehrere Kinder zu Spielen oder anderen Veranstaltungen fahren, ebenfalls durch eine steuerentlastende Zuwendungsbestätigung unterstützen.
Es empfiehlt sich, dies in der Satzung zu regeln
Grundsätzlich genügt aber auch ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern durch Protokoll, Aushang usw. bekannt gemacht wurde. Interessant für die Mitglieder (und den Verein) ist dies vor allem dann, wenn der Betrag rückgespendet wird. Doch Achtung: Spenden müssen immer freiwillig erfolgen.
Auf Grund der "Freiwilligkeit" der Rückspende sollten Sie allerdings vorab das Gespräch mit den Eltern suchen, um die Modalitäten genau zu besprechen und mündlich festzulegen.
Wenn Sie in der Satzung die Grundlage für Aufwandentschädigungen schaffen wollen, empfiehlt sich folgende Formulierung:
"§ … Aufwendungsersatz"
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
3. Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
Quelle: Vereinswelt
Schaden des Monats:
Fahrten für den Verein gut versichern
"Kannst Du uns fahren?" Jörg zögerte nicht lange, als sein Sprössling die Frage stellte. Kurze Zeit später war er mit seinem Sohn und zwei Mannschaftskameraden mit dem Auto zum Spiel unterwegs. Dabei bog plötzlich aus einer Seitenstrasse ein Fahrzeug auf die Straße: Jörg bremste sofort, konnte den Zusammenstoss jedoch nicht mehr verhindern. Laut dem Pannendienst war der Wagen nicht mehr fahrtauglich. Damit die Jugendlichen ihr Ligaspiel nicht verpassten, bestellte Jörg ein Taxi. Er selber fuhr mit dem Abschleppdienst in die nächste Vertragswerkstatt.
Noch am gleichen Tag informierte Jörg den Verein seines Sohnes über den Unfall. Der Geschäftsführer des Klubs verwies dabei sofort auf die Kfz-Zusatzversicherung des Vereins. Da der Vater aktive Sportler des Vereins mit seinem PKW zu einer versicherten satzungsgemäßen Sportveranstaltung, dem Punktspiel, befördert hatte, bestand für die Fahrt Versicherungsschutz.
Nach der Aufnahme und Prüfung des Schadens übernahm die ARAG Sportversicherung neben den Werkstatt- und Bergungskosten des Fahrzeuges zusätzlich auch das Taxigeld für die jungen Spieler.
Dank der schnellen Abwicklung der ARAG Sportversicherung wird Jörg auch zukünftig gerne den Fahrdienst für seinen Sohn und seinen Mannschaftskameraden übernehmen.
Quelle: aragvid-arag
Dürfen Sie Agenturmeldungen gratis für Ihren Verein verwenden?
Wenn Sie die Seiten für die Vereinszeitung oder die Internetseiten des Vereins zu füllen haben, liegt es auf der Hand, die oft über das Internet verbreiteten Meldungen der Nachrichtenagenturen zu verwenden. Ein neues Urteil des Landgerichts Düsseldorf sagt: Das ist auch in Ordnung. Nutzungsgebühren für das Urheberrecht brauchen Sie beziehungsweise Ihr Verein nicht zu zahlen. Doch Achtung: Verlassen sollten Sie sich auf dieses Urteil (Az. 12 - 0 - 194 / 06) nicht! Denn es wird in die nächste Instanz gehen.
Der Fall:
Geklagt hatte die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA). Sie hat dem Verein "Aktion Leben" vorgeworfen, er habe Meldungen der Agentur in mehreren Publikationen veröffentlicht, ohne ihr dafür ein Entgelt zu zahlen.
Das Düsseldorfer Landgericht hat nun entschieden, die Veröffentlichung von KNA-Texten durch den Verein "Aktion Leben" sei rechtens, weil die verwendeten Passagen urheberrechtlich nicht geschützt seien. Sie erfüllten nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung. Im Klartext: Weil Agenturen über tatsächliche Geschehnisse oder Urteile und ähnliches berichten, gibt es auch kein Copyright darauf. Denn:
Urheberrechte gelten nach Auffassung der Richter nur für solche Nachrichten, die eine "eigenschöpferische Gedankenführung" hätten.
Bislang ist in der deutschen Rechtsprechung der urheberrechtliche Schutz von Agenturmeldungen in Druckerzeugnissen und internetbasierten Publikationen tatsächlich ungeklärt. Insofern wird dieses Urteil rasch Verbreitung finden.
Für die Medienbranche ist deshalb die Klärung der Frage von existenzieller Bedeutung, warum beispielsweise Zeitungen für Agenturtexte bezahlen sollen, während andere Kommunikationsplattformen wie etwa Internetseiten von Vereinen für diese Dienstleistung nicht bezahlen müssen.
Wichtig für Sie:
Das Düsseldorfer Gericht hat nur allein in Bezug auf die verwendeten Texte geurteilt. Dem Urteil kommt also keine Grundsatzwirkung zu. Deshalb gilt: Seien Sie bei der Verwendung von Agenturmeldungen vorsichtig. Denn das Urheberrecht räumt ausdrücklich den "Schutz der kleinen Münze" ein - also auch das Schutzbedürfnis "für Gestaltungen bescheidenen Niveaus".
Quelle: Vereinswelt
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