Nr. 191 - 07. Juni 2007
Warum Sie mit sich selber keine (Vereins-) Geschäfte tätigen sollten
Ein typischer Fall: Der Vorsitzende eines Sportvereins ist im Hauptberuf Lieferant von Computern, Netzwerken und EDV-Zubehör. Als der Vorstand beschloss, zwei neue Rechner für die Geschäftsstelle anzuschaffen, bot der Vorsitzende von sich aus an, diese zum „Sonderpreis“ zu liefern. Gesagt, getan. Die beiden Computer wurden geliefert, aufgestellt und als Netzwerk konfiguriert. Kosten inklusive zweier Flachbildschirme, Netzwerkkarte und Installation: 1.600 Euro.
Das empfand ein Mitglied als "deutlich überteuert", und rechnete in der Mitgliederversammlung vor, dass 2 Aldi-Rechner mit 2 Aldi-Flachbildschirmen nur 1.350 Euro gekostet hätten. Den Hinweis, dass die Rechner wesentlich leistungsfähiger seien und die gesamte Installation de fakto gratis erfolgt sei, ließ das Mitglied nicht gelten. Im Gegenteil:
"So eine Netzwerkinstallation kann heute jeder selber machen. Dafür braucht man keine Spezialisten. Ich sage es klipp und klar: Der Vorstand hat sich bereichert!"
Infolge dieser Aussage kam es zu einem Eklat auf der Jahreshauptversammlung. Der gesamte Vorstand trat zurück. Der Verein steuert seitdem mehr oder weniger führungslos dahin.
Was dieser Fall zeigt:
Natürlich hat sich der 1. Vorsitzende in keiner Wese bereichert. Und der Verdacht eines "In-Sich-Geschäfts" ist in diesem Fall unberechtigt, da ja nicht der Vorsitzende für sich beschlossen hat, die Rechner zu liefern, sondern ein gültiger Mehrheitsbeschluss vorliegt. Dennoch sollten und müssen Sie als Vereinsvorstand bei solchen Geschäften sehr genau aufpassen.
Geregelt ist das ganze übrigens in §181 BGB. Der schreibt vor, dass In-Sich-Geschäfte (eigentlich) nicht erlaubt sind. Im Klartext: Wer einen Verein vertritt, kann nicht ohne weiteres einen Vertrag mit sich selber abschließen. Ist also ein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt, darf es nicht "beschließen", sich selber zu beauftragen. Sind zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt und Mitglied A ist betroffen, kann es nicht mit B über den Punkt entscheiden.
Wenn Sie aber gute Gründe haben, solche In-Sich-Geschäfte dennoch vorzunehmen, dann müssen Sie sich zunächst aus diesem Kontrahierungsverbot befreien. Dies kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen:
Sie nehmen eine Satzungsklausel auf, die so lautet: "Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit."
Sie lassen in der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Entweder für ein ganz bestimmtes Geschäft - oder gleich als "Generalabsolution".
Sind im Vorstand aber mehrere Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt, können natürlich die "nicht betroffenen" durchaus darüber befinden, ob einem anderen Vorstandsmitglied nun ein Auftrag erteilt wird, oder nicht.
Der Fall aber zeigt: Sie sollten Geschäfte dann auch gut begründen - und ggf. Vergleichsangebote verweisen können, damit der Verdacht, der Vorstand wolle sich bereichern, erst gar nicht aufkommt beziehungsweise schnell wieder vom Tisch ist.
Quelle: Vereinswelt
Einnahmen aus Gesundheits-Sportangeboten:
Wie sieht es mit der Steuer aus?
Zunehmend kooperieren Sportvereine mit Krankenkassen, um sportliche und ge-sundheitliche Angebote zu kombinieren. Denn: Die meisten Krankheiten sind nicht angeboren, sondern im Laufe des Lebens erworben. Regelmäßige Bewegung, richtige Ernährung und ausreichende Erholung können helfen, mögliche Erkrankungen zu verhindern. Die Zusammenarbeit von Vereinen und Kassen ist sinnvoll, da beide Seiten von gemeinsamen Angeboten profitieren: Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Pflege stehen gleichrangig nebeneinander. Die Krankenkassen übernehmen dabei die geforderten Kursgebühren oder beteiligen sich an den Kosten. Doch was ist in diesen Fällen steuerrechtlich zu beachten?
Gemeinnützigkeitsrecht
Sportkurse und -lehrgänge gehören zu den typischen Tätigkeiten von Sportvereinen. Steuerlich werden diese Angebote als Zweckbetrieb eingestuft. Im Gemeinnützigkeitsrecht sind Zweckbetriebe die Basis der steuerlich begünstigten Aktivitäten des Vereins. Im Rahmen von Zweckbetrieben werden die zulässigen Vereinsaktivitäten umgesetzt. Die Beurteilung der Sportkurse hängt nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird. Auch die Teilnahme von Nichtmitgliedern ist für die steuerliche Einordnung ohne Bedeutung.
Umsatzsteuer
Bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen durch gemeinnützige Vereine sind die erhobenen Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 22b Umsatzsteuergesetz). Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird.
Keine Rolle spielt bei der Umsatzsteuerfreiheit auch, ob der Teilnehmerbeitrag direkt vom Teilnehmer oder von der Krankenkasse gezahlt wird. Entgelte von dritter Seite werden nicht anders behandelt als direkt gezahlte Vergütungen.
Quelle: Magazin für den Vereinsvorstand
Preiserhöhungen:
Wehren kann sich lohnen
In den vergangenen Jahren wurde viele Vereine von steigenden Nutzungsgebühren für Übungsräume, Hallen oder Plätze regelrecht erschüttert. Doch oft endete der Protest mit dem eher kleinlauten Eingeständnis: "Wir ziehen am Ende ja doch den Kürzeren."
Der Kölner "Schwimm-Verein Köln" aber wählte den Weg des Widerstands - und hat nun vor Gericht gewonnen. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Woche dem Einspruch des Vereins gegen die Gebührenbescheide stattgegeben. Zum Hintergrund:
Bereits Ende 2003 hatten sich die Vereinsverantwortlichen entschlossen, gegen den städtischen Gebührenbescheid vorzugehen. Damals verlangte die Stadt Köln Nutzungsgebühren in Höhe von 27.972 Euro von dem Verein. Der aber weigerte sich, die Summe zu zahlen. Das führte zu erheblichem Druck seitens der Stadt. Es wurde sogar damit gedroht, den Vereinsvorsitzenden pfänden zu lassen. Der aber gab nicht nach - und rettete dem Verein damit fast 10.000 Euro. Denn statt der knapp 28.000 Euro muss der Kölner Verein jetzt nur 18.000 Euro zahlen. Und auch für 2005 wird der Gebührenbescheid deutlich gesenkt.
Gestritten hatte der Verein, weil die Stadt Köln für die Erhebung der Gebühren bislang ausschließlich die Zahl der Vereinsmitglieder zugrunde legt, nicht aber die vom Verein genutzte Wasserfläche berücksichtigt. Doch dadurch fühlte sich der größte Kölner Schwimmverein ungerecht behandelt. Er musste im Verhältnis zu anderen Vereinen wesentlich mehr bezahlen. Wurden beispielsweise 2003 noch 18 Euro pro Mitglied berechnet, waren es 2004 schon 36 Euro pro Schwimmer.
Was mir dieser Fall zeigt, ist vor allem eines: Als Vereinsvorsitzender brauchen Sie viel Rückgrat und Rückhalt. Mit der Pfändung des privaten Vermögens bedroht zu werden, ist alles andere als ein Vergnügen. Aber: Es kann sich lohnen, mit den richtigen Argumenten und mit Nachdruck zu kämpfen - vor allem dann, wenn sich gegenüber anderen Vereinen eine Ungleichbehandlung belegen lässt. Schließlich werden sich auch andere Richter in ähnlichen Fällen auf das Kölner Urteil beziehen.
Quelle: Vereinswelt
Sponsoring: Die Eckpunkte im Überblick
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen verstanden. Dabei werden auch regelmäßig unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Was bedeutet Sponsoring für den Verein?
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen aus Zweckbetrieb oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger (Verein) hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Passive Werbung (Zweckbetrieb)
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Finanzverwaltung hat hier eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist ("Duldung bzw. Passive Werbung").
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn die Körperschaft z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Es handelt sich um Einnahmen aus dem Zweckbetrieb. Eine Zuführung zur freien Rücklage ist daher lediglich mit 10 Prozent der Einnahmen, nicht aber zu einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.
Umsatzsteuerlich unterliegen die Duldungsleistungen der Steuerpflicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Aktive Werbung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt ("Aktive Werbung").
Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
Was bedeutet Sponsoring für den Sponsor?
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
• Betriebsausgaben
• abzugsfähige Spenden
• steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
• (bei Kapitalgesellschaften) verdeckte Gewinnausschüttungen
sein.
Betriebsausgaben
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. BFH v. 3. Februar 1993). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere, wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen.
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke.
Spenden
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart.
Umsatzsteuer
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsorings handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtung. Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) vor, dann ist unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen Behandlung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, da es sich um Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.
Oder es liegen Duldungsleistungen (z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen) vor, ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften. Dann ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Beispiel:
Die Versicherung zahlt dem Sportverein für ein Turnfest einen Zuschuss von 1.000 Euro. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor hingewiesen wird (Abdruck des Fimenlogos).
Der Verein erbringt an die Versicherung steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Beispiel:
Gegenüber der Bank C, die 5.000 Euro zahlt, verpflichtet sich der Verein, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan auszudrucken.
An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt, die zum allgemeinen Steuersatz zu versteuern ist.
Die steuerbegünstigte Einrichtung ist verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende.
Sachleistungen des Sponsors
Auf Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z. B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die o. g. Ausführungen entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt auch, wenn er höher ist als der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wurde.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind verpflichtet, über die Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 Prozent der Nutzung betragen.
Quelle: Vereins-Office
Wenn es auf der kommenden Vereinsfeier laut wird
Wenn Ihr Verein feiert - beispielsweise in einem eigens aufgestellten Zelt - sollte Sie die Anwohner keinesfalls vergessen. Denn bei Ihren Veranstaltungen müssen Sie bestimmte Lärmgrenzwerte einhalten. Zum Beispiel bei Live-Musikveranstaltungen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz bereits vor einiger Zeit entschieden. Dabei beruft es sich auf die sogenannte Freizeitlärmrichtlinie. Diese Richtlinie erlaubt für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störungen, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte sogar deutlich überschreiten können. Derartig seltene Störungen dürfen allerdings nicht beliebig laut sein:
Sie sind unzumutbar, wenn der verursachte Geräuschpegel nachts 55 dB(A) und Geräuschspitzen von mehr als 65 dB(A) erreicht. Unter Umständen kann aber bei sehr seltenen Ereignissen von herausragender sozialer Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben (etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine, Volksfeste oder traditionelle Jahrmärkte) eine Überschreitung auch dieser Grenzwerte hingenommen werden (OVG Koblenz, Az. 8 A 11903/02.OVG). Das heißt für Sie:
Wenn Sie eine "sehr laute" Veranstaltung planen, können Sie sich im Streitfall zwar auf dieses Urteil berufen. Aber am besten ist es, wenn Sie schon im Vorfeld die Nachbarn informieren - und vielleicht sogar einfach kostenlos einladen.
Quelle: Vereinswelt
Ist eine Anwesenheitsliste wirklich nötig?
Immer wieder wird die Frage nach Anwesenheitslisten bei Mitgliederversammlungen gestellt. Ist sie wirklich nötig?
Oftmals schreibt die Vereinssatzung sogar ausdrücklich vor, dass bei Mitgliederversammlungen eine Anwesenheitsliste zu führen ist. Aber auch dann, wenn eine solche Regelung fehlt, ist es sehr sinnvoll und bedeutet es ein Stück mehr Rechtssicherheit, eine Anwesenheitsliste zu führen. Der Grund:
Entsteht Streit darüber, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist und kommt es später zu einem Rechtsstreit, kann es unter Umständen prozessentscheidend sein, ob Sie die Beschlussfähigkeit der Versammlung nachweisen können. Den Nachweis führen Sie in erster Linie mit der Vorlage de Anwesenheitsliste (Teilnehmerliste).
Tipp: Stellen Sie sicher, dass sich alle anwesenden Mitglieder in die Anwesenheitsliste eintragen. Dies gewährleisten Sie am einfachsten dadurch, dass Sie den Zugang zum Versammlungsraum so gestalten, dass die anwesenden Mitglieder sich zwangsläufig in die Liste eintragen müssen, bevor sie Platz nehmen. Und ebenfalls wichtig: Zu einer sorgfältig geführten Anwesenheitsliste gehört auch, jeweils penibel zu dokumentieren, welche Mitglieder die Versammlung vorübergehend und während welchen Zeitraums verlassen haben.
Quelle: Vereinswelt
Neue Qualitätsstandards zum Erwerb der "Juleica" 

Wichtige Änderungen im Ausbildungs-Bereich ab 01.07.2007

Der 129. Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings (BJR) hat beschlossen, ab 01.07.2007 für die Erstausstellung der Jugendleitercard "Juleica" neue Qualitätsstandards vorauszusetzen. Die neuen Mindeststandards sind für alle Jugendverbände in Bayern verbindlich und gelten daher auch im Bereich der Münchner Sportjugend. Vorgeschrieben ist nun eine Gesamt-Ausbildungsdauer von wenigstens 40 Stunden.
Diese müssen künftig in folgenden drei Bereichen nachgewiesen werden:

• Erste-Hilfe-Ausbildung: Anrechnung von sechs Stunden, entsprechend dem Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort" (wie bisher)

• zentrale Jugendleiter-Schulung (wie bisher)

• dezentrale Praxisbegleitung im Sportverein (neu).
Um die angehenden, meist ehrenamtlichen Jugendleiter nicht durch eine weitere verpflichtende Schulungsmaßnahme zeitlich und finanziell zusätzlich zu belasten, hat der Vorstand der Münchner Sportjugend auf seiner Klausurtagung im März 2007 beschlossen, eine qualifizierte, mindestens 20-stündige Praxisbegleitung vor Ort und in Verantwortung der Sportvereine für die Ausbildung zum Jugendleiter anzuerkennen.
Quelle: msj
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