Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 192 - 09. Juli 2007

Weltmeister gegen Olympiasieger beim NHTC

12.-15. Juli: Deutschlands und Australiens Herren in Nürnberg

Einen absoluten Härtetest haben Deutschlands Herren schon vor dem Doppelevent in Mannheim zu absolvieren. In Nürnberg (Anlage des Nürnberger HTC) treffen die Schützlinge von Bundestrainer Markus Weise am 12., 14. und 15. Juli dreimal auf Australien, den Olympiasieger von 2004 und Vize-Weltmeister von 2006. Die "Kookaburras", wie die Mannschaft aus "Down Under" zu Hause genannt wird, befinden sich gerade auf Europatournee.
Die Partien in Nürnberg werden erstmals wieder mit WM-Held Christopher Zeller stattfinden, der nach der erfolgreichen Titelverteidigung des holländischen Meistertitels mit dem HC Bloemendaal und einer Verletzung während des Lehrgangs mit Belgien nun wieder im Aufgebot von Markus Weise steht. Insgesamt sind 14 von 18 Weltmeistern des Jahres 2006 nominiert. Gegen den aktuellen Gegner ist allerdings auch die beste Aufstellung nötig, um zu bestehen.
Das Team von Trainer Barry Dancer wird sicher unbedingt Revanche für das nach 1:3- Führung noch 3:4 verlorene WM-Finale 2006 in Mönchengladbach nehmen wollen. Für die verjüngte deutsche Mannschaft ist ein Test gegen das stärkste Nationalteam der letzten sechs Jahre. Beide Teams werden bereits zwei Tage vorher in Nürnberg eintreffen.
Für Mittwoch, 11. Juli, um 17.30 Uhr ist geplant, dass sich beide Mannschaften ins Goldene Buch der Stadt Nürnberg eintragen. Am Sonntag um 13 Uhr ist eine Autogrammstunde mit Rekord-Nationalspieler Philipp Crone angesetzt - für viele Fans die Gelegenheit, sich bei dem Münchner, der im Juni den Rücktritt vom internationalen Hockey bekannt gab, zu verabschieden.

Folgende Spiele sind in Nürnberg geplant:

Donnerstag, 12. Juli, 18.30 Uhr Deutschland - Australien
Samstag, 14.Juli 16 Uhr Deutschland - Australien
Sonntag, 15. Juli 14 Uhr Deutschland - Australien
Als Schiedsrichter kommen Christian Blasch (GER) und Tim Pullman (NZL) zum Einsatz. Im ersten Spiel pfeift Marc Knülle (FRA) an Stelle von Blasch. Weitere Informationen zur Veranstaltung, auch zur Anfahrt und den Eintrittspreisen finden Sie auf der Website des Nürnberger HTC: www.nhtc.de.

Grundgesetze der Sportlerernährung

Richtlinien für den Erfolg

Ganz egal, ob Sie Hockey spielen oder die Marathon-Distanz bewältigen wollen, es gibt einige allgemeingültige Ernährungsmaßnahmen, die jeder Sportler beachten sollte.
§1 Wer richtig frühstückt, unterstützt eine ausreichende Nahrungsversorgung über den ganzen Tag hinweg. Dieser Energieschub am Morgen wird oftmals stiefmütterlich behandelt, ist aber für einen gelungenen Sporttag unumgänglich.
§2 Die tägliche Basisernährung sollte von kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln dominiert werden, entsprechend 50-55 Prozent aller aufgenommenen Kalorien betragen. (Vollkorn-)
Nudeln, Reis, Kartoffeln, Vollkornbrot, Obst und Gemüse sind geeignete Kohlenhydratlieferanten.
§3 Die Mischung macht es. Je vielfältiger Sie Ihre Speisen zusammenstellen, desto mehr Nährstoffe enthält die Mahlzeit. Variieren Sie auch beim Gebrauch von Gewürzen.
§4 Auf den Inhalt kommt es an. Die Kalorien allein sind nicht entscheidend, sondern das Verhältnis zu den Inhaltsstoffen. Eine Mahlzeit, die pro Kalorie mehr Nährstoffe liefert als eine Vergleichsvariante - die also eine höhere Nährstoffdichte besitzt - ist einfach wertvoller.
§5 Obst und Gemüse liefern viele Vitamine und Mineralstoffe, die nicht nur in der Vorwettkampfphase wichtig sind, um dem Körper eine optimale Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Fünf Portionen Obst und Gemüse am Tag sind empfehlenswert.
§6 Durch die Verteilung sportiver Lebensmittel auf mehrere kleine Mahlzeiten wird die Resorptionsquote von Vitaminen und Mineralstoffen erhöht. So kann die Versorgung mit kritischen Nährstoffen verbessert werden.
§7 Der häufigste Ernährungsfehler, gerade in der Vorbereitungsphase, ist ein nicht ausgeglichener Wasserhaushalt. Die Flüssigkeitszufuhr richtet sich besonders bei Sportlern nach den Schweißverlusten. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass das Trinken in den Trainingsalltag integriert wird.
§8 Auch eine ausreichende Jodzufuhr gehört zur sportgerechten Ernährung. Läufer müssen gezielt darauf achten, das Spurenelement aufzunehmen, da dieses mit dem Schweiß verloren geht. Essen Sie regelmäßig Seefisch und verwenden Sie Jodsalz.
§9 Bekömmlichkeit und Angemessenheit sind oberstes Gebot. Ein großer und dennoch häufig begangener Fehler ist, am Wettkampftag ungewohnte Speisen auszuprobieren. Speziell während der Anspannung kann dies zu Übelkeit und Magenverstimmungen führen.
§10 Belohnung gehört dazu. Nach einem erfolgreichen Wettkampf darf auch mal in vollen Zügen geschlemmt werden.
Quelle:
www.running-magazin.de

Wie Sie Ihre Mitglieder auf eine Umlage vorbereiten

Während die Beiträge die allgemeinen Kosten des Vereins abdecken (sollen), dienen Umlagen dazu, einen besonderen und in der Regel einmaligen, zusätzlichen Finanzbedarf des Vereins zu befriedigen. Ein klassischer Fall ist die Finanzierung eines größeren Projekts, wie beispielsweise der Bau eines Vereinsheims.

Wichtig für Sie und Ihre Mitglieder:

Die Mitglieder müssen wissen, welche Beitragspflichten auf sie zukommen (können). Deshalb muss bereits die Satzung unmissverständlich regeln, ob zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag noch weitere Leistungen anfallen (können). Die Einzelheiten können dann in der Beitragsordnung geregelt werden. Ist in der Satzung lediglich geregelt, dass die Mitglieder periodisch wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, bietet sie keine Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss einer Umlage bzw. für entsprechende Regelungen in der Beitragsordnung.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Satzung eine Bestimmung enthält, wonach die Erhebung einer Umlage und die Festlegung der Höhe der Mitgliederversammlung übertragen bzw. in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt wird.
Um die Umlage aber tatsächlich "durchzubekommen", ist es erforderlich, die Mitglieder von Anfang an umfassend zu informieren. Sorgen Sie als Vereinsvorstand für größtmögliche Transparenz, sobald mit den Planungen begonnen wird. Dazu gehören realistische Kostenschätzungen und Erläuterungen dazu, wie die Kosten nach Auffassung des Vorstands aufgebracht werden können/sollen. Darstellungen über die Entwicklung des Vorhabens gehören in jeden Geschäftsbericht des Vorstands.
Darüber hinaus bietet es sich an, in der Vereinszeitung fortlaufend über das Projekt zu berichten. Das gilt erst recht im Vorfeld einer Mitgliederversammlung, auf der über die Festlegung einer Umlage entschieden werden soll.

Alternative zur Umlage

Sollte eine Umlage im Einzelfall nicht durchsetzbar sein, kommt grundsätzlich immer noch in Betracht, den Mitgliedern eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr aufzuerlegen. Vorausgesetzt, das Projekt lässt es überhaupt zu - und die Satzung ermöglicht diese Alternative ebenfalls.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistungen unter Umständen nicht für alle Mitglieder zumutbar sind. Ferner muss dann immer auch geregelt werden, wie nicht geleistete Arbeitsstunden "gewürdigt" werden. Dazu ein Formulierungsbeispiel:
Jedes Mitglied leistet jährlich 10 Arbeitsstunden (Zeitstunden). Ausgenommen hiervon sind Mitglieder unter 14 Jahren und über 65 Jahren. Die Ableistung der Arbeitsstunden muss durch einen vom jeweiligen Abteilungsleiter abgezeichneten Arbeitszettel nachgewiesen werden. Der Arbeitszettel ist dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen. Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit 15 Euro/Arbeitsstunde berechnet. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht erteilen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
Quelle: Vereinswelt

7,5 Millionen Freiwillige in 90.000 Vereinen

Der ehrenamtliche Einsatz im Sport ist weiter gestiegen, der Sport ist der wichtigste Anbieter auf dem Feld der gesundheitlichen Vorsorge und der volkswirtschaftliche Wert seiner Leistungen für die Gemeinschaft ist beträchtlich. Zu diesem Ergebnis kommt der Sportentwicklungsbericht 2005/2006, den der Sportökonom Prof. Dr. Christoph Breuer (Sporthochschule Köln) im Auftrag des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISp), des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde erstellt hat.
Die in Berlin vorgestellte Studie beziffert den Marktanteil der Sportvereine im Gesundheitssektor auf über 20 Prozent. Der ehrenamtliche Beitrag zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung betrage 8,5 Mrd. Euro pro Jahr. 7,5 Millionen Freiwillige engagieren sich in den über 90.000 bundesdeutschen Sportvereinen: 1,2 Millionen Menschen tun dies auf Vorstandsebene, 1,6 Millionen arbeiten in Funktionen wie Trainer oder Schiedsrichter, und 4,7 Millionen helfen bei Veranstaltungen oder im Spiel- und Wettkampfbetrieb. Die Zahl der bezahlten Stellen im Sport liege bei 240.000, zudem böten derzeit schon 2.400 Vereine Ausbildungsplätze an, weitere 1.700 Plätze seien in Planung.
DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper begrüßte, dass dem Sport mit dem Bericht aktuelle und differenzierte Zahlen vorliegen: "Wenn wir unsere Ziele erreichen wollen, müssen wir wissen, wo wir heute stehen und nicht wo wir gestern standen. Deshalb ist es sehr positiv, dass der Bericht so kurzfristig nach dem Erhebungszeitraum veröffentlicht wurde." Der Bericht förderte auch Zahlen über die Finanznot zahlreicher Vereine zu Tage: 13,4 Prozent aller Sportvereine in Deutschland klagen beispielsweise über existenzielle Probleme. Darüber hinaus kritisieren die Vereine die Verfügbarkeit und den Zustand von Hallen, Schwimmbädern oder Sportplätzen. In seinen Handlungsempfehlungen fordert der Bericht Politik und Staat auf, den Sport weiterhin zu fördern: in den Aktionsplänen von Bund und Ländern solle unbedingt auf das Potenzial des vereinsorganisierten Sports zurückgegriffen werden, um nachhaltige Erfolge erzielen zu können.
Den in neun Teile gegliederten Sportentwicklungsbericht finden Sie im Internet als PDF-Dateien zum Download unter www.bisp.de.
Quelle: aragvid-lsb rlp 06/07

Bundestag beschliesst Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" will die Bundesregierung die ehrenamtliche Betätigung stärker fördern. Nach langer Diskussion ist das Gesetz zur Gemeinnützigkeitsreform im Bundestag verabschiedet worden.

Erstmals wird es Steuervergünstigungen für die Vorstandsarbeit geben.

Im Vordergrund steht dabei ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis zu 500 Euro im Jahr. Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Profitieren werden also nicht nur die vielen ehrenamtlichen Vereinsvorstände, sondern auch weitere Vereinshelfer bis hin zum Platzwart, wenn man für seinen sonst ehrenamtlichen Einsatz von seinem Verein eine kleine Aufwandsentschädigung erhält.
Neben neuen Spenden-Grundsätzen wird darüber hinaus der bekannte Übungsleiterfreibetrag von bisher 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht. Auch bei der wirtschaftlichen Betätigung erhalten die gemeinnützigen Organisationen mehr Steuerspielraum durch die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro auf 35.000 Euro.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, dass diese Steuervergünstigungen schon ab Jahresanfang 2007, und damit rückwirkend, zum Zuge kommen sollen. Allerdings muss der Bundesrat noch Ende September hierzu seine (erwartete) Zustimmung erteilen.
Prof. Gerhard Geckle, Vereinsexperte aus Freiburg: "Das ist nun das richtige Signal, damit man bei weit über 600.000 eingetragenen Vereinen nicht nur die gemeinnützige Zielsetzung unterstützt, sondern auch die Millionen von engagierten Mitgliedern über den neuen Steuerfreibetrag für das Ehrenamt motiviert."
Quelle: vereins-office

Personalunion von Vorstandsposten: Was sie zuerst prüfen müssen

Es kommt immer mal wieder vor: Ein Vorstandsmitglied fällt für die Vorstandsarbeit aus. Da Neuwahlen nicht kurzfristig zu organisieren sind, übernimmt ein Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des anderen. Doch Achtung: Bei der Verquickung von Vorstandsposten - so gut sie auch gemeint sein mögen - wittern Mitglieder oft Böses. Und das selbst dann, wenn Sie dem Verein helfen möchten und eine Doppelbelastung auf sich nehmen.

So gehen Sie richtig vor:

Bevor Sie (oder ein anderes Vorstandsmitglied) nach dem Rücktritt oder sonstigen Ausfall eines Vereinsmitglieds zur Soforthilfe die kommissarische Wahrnehmung der frei gewordenen Position übernehmen, müssen Sie zuerst in der Satzung prüfen, ob diese eine solche "Ämtervermischung" in Personalunion überhaupt zulässt. Der Grund:
In zahlreichen Satzungen findet sich eine Passage, die zumindest eine Personalunion zwischen Vorsitzenden und Kasse ausschließen. Deshalb ist stets zu empfehlen, dass verwaiste Vorstandsposten zunächst kommissarisch von Nicht-Vorstandsmitgliedern neu besetzt werden (Satzung beachten!) - oder dass Sie, falls die Satzung dies ausschließt oder der Verein durch den nicht besetzten Posten handlungsunfähig wird, umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Wenn sich die Satzung über das Thema "Personalunion" ausschweigt ...

... dann ist eine Personalunion übrigens überhaupt nicht zulässig. Dies ergibt sich unter anderem aus einem im Jahr 1983 gefällten Beschluss des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 4.7.1983, Az. 5 T 499/83). Dieser Beschluss besagt: "Im mehrgliedrigen Vorstand eines eingetragenen Vereins ist Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt." Das betrifft alle laut Satzung genannten Vorstandsposten.
Quelle: Vereinswelt

Vorsicht beim Umgang mit Spendenvordrucken!

Viele Spender wollen ihren Verein mit freiwilligen Zuwendungen unterstützen. Im Gegenzug wird dann meist eine Spendenbescheinigung erwartet, gerade, wenn es um Beträge über 100 Euro geht. Bei Kleinspenden bis zu 100 Euro genügt derzeit regelmäßig die Vorlage des Einzahlungsbelegs/der bestätigten Überweisung zur Berücksichtigung als Sonderausgaben im Rahmen der Jahressteuererklärung beim bereitwilligen Spender.
Was genau in einer Spendenbescheinigung stehen muss, regelt in recht abstrakter Weise das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben v. 2.6.2000, BStBl. 2000 I S. 493 sowie BStBl. 2004 I S. 335). Die Finanzverwaltung hat dazu festgelegt, dass unbedingt der komplette Wortlaut des vorgegebenen Textes für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen ist. Vor allem im Hinblick auf das eigene Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die gemeinnützigen Vereine selbst.
Das Problem der Vereinspraxis liegt darin, dass keine offiziellen Vordrucke durch das Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellt werden, sondern lediglich der verkürzte Text mit den genauen inhaltlichen Angaben.
Keinesfalls sollte man daher verkürzte Spendenbescheinigungen verwenden. Zunächst einmal kann das für den Verein/Vorstand zur Spendenhaftung im Einzelfall führen. Aber noch ärgerlicher wird es dann, wenn bereitwillige Spender vielleicht ein oder zwei Jahre später erst im Rahmen ihrer Steuererklärung feststellen müssen, dass der Vereins-Spendenvordruck eben nicht den amtlichen Vorgaben entspricht. Dies kann auch zu der bitteren Konsequenz führen, dass der Sonderausgabenabzug nicht anerkannt wird, was dazu führt, dass ggf. der Spendenbetrag sogar zurückgefordert wird.
Als verantwortungsvoller Vereinsvorstand sollte man in diesem Zusammenhang auch unbedingt darauf achten, dass die für den Spendenvordruck zu verwendende Belehrung über die mögliche Haftung nach den amtlichen Vorgaben auf dem Spendenvordruck berücksichtigt wird. Keinesfalls ist im Vereinsinteresse eine verkürzte Version in der Vereinsorganisation zu verwenden.
Lassen Sie sich nicht von Vordruck-Mustern irritieren, die nicht den kompletten Wortlaut der Vorgaben der Finanzverwaltung enthalten. Auf der Seite des BLSV finden sie die passenden Vordrucke. Mit Sicherheit wird es zahlreiche Finanzämter geben, die Schwierigkeiten machen bei der Anerkennung dieser inhaltlich unrichtigen Zuwendungsbestätigung!
Quelle: vereins-office

400-Euro-Job und Vorstandsposten schließen sich aus

Es sei denn ...

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der ein oder andere Vorstand überlegt, neben seinem (ehrenamtlichen) Vorstandsamt noch ein 400-Euro-Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein einzugehen. Sieht die Satzung Ihres Vereins vor, dass das Vorstandsamt kein Ehrenamt darstellt, kann Ihr Verein grundsätzlich auch Vergütungen zahlen. Durch den 400-Euro-Job wird dann ein Dienstverhältnis zum Verein begründet. Entsprechend führt der Verein die pauschalen Abgaben für den 400-Euro-Mini-Jobber ab.
Schreibt Ihre Satzung aber vor, dass das Vorstandsamt ein Ehrenamt ist, darf dieses nicht vergütet werden. Zahlt der Verein dennoch, verstößt er gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit möglicherweise rückwirkend versagen. Die mehr als unangenehme Folge: Die Steuervergünstigungen bei der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer fallen für Ihren Verein weg.
Möchten Sie dennoch die 400 Euro-Mini-Job-Regelung als Vergütung für eine Tätigkeit NEBEN der reinen Vorstandsarbeit einrichten, sollten Sie zunächst einen üblichen Vertrag mit genauer Tätigkeitsbeschreibung aufsetzen. Sorgen Sie ebenfalls, falls Ihre Satzung eine solche Tätigkeit des Vorstands nicht vorsieht, für einen entsprechenden Beschluss in der Mitgliederversammlung. "Für die Betreuung des Internetauftritts des Mustervereins NEBEN seiner Vorstandstätigkeit als Schriftführer des Mustervereins wird Max Mustermann als 400-Euro-Kraft beschäftigt".
Bevor Sie dann aber den Vertrag mit Max Mustermann abschließen, legen Sie beides, also Vertrag mit Tätigkeitsbeschreibung UND die Ermächtigungsgrundlage Ihrem Finanzamt vor und bitten um verbindliche schriftliche Auskunft darüber, ob diese Gestaltung anerkannt wird. Ob also keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme bestehen. In der Regel wird das Finanzamt mitziehen, denn als Vereinsvorstand dürfen Sie für ihre sonstigen erbrachten Leistungen entlohnt werden.
Quelle: Vereinswelt

Jetzt tickt die Bombe "Prüfung der Künstlersozialversicherung"

Am Freitag, den 15.6.2007, trat das 3. KSVG-Änderungsgesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gehen die Betriebsprüfungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von der Künstlersozialkasse (KSK) auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) über.
Schon in einem Monat wird die personell sehr viel stärker besetzte Deutsche Rentenversicherung Tausende Erhebungsbögen an bisher nicht von der Künstlersozialkasse erfasste Unternehmen verschicken. Innerhalb von vier Wochen wird sie eine Rückmeldung über die an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Zahlungen fordern. Und zwar für die Kalenderjahre 2002 bis 2006!
Beispielsweise ein Verein hat sich bisher nicht bei der Künstlersozialkasse gemeldet und wird jetzt von der Deutschen Rentenversicherung angeschrieben und aufgefordert, für die vergangenen fünf Jahre Entgeltmeldungen abzugeben.
"Künstler beschäftigen wir nicht", könnte die erste Reaktion lauten. Doch das ist oft ein Irrtum! Denn der Verein hat Zahlungen geleistet an Webdesigner für den Internetauftritt, an Moderatoren für Veranstaltungen, an Fotografen für die Vereinszeitung, an einen PR-Fachmann für die Öffentlichkeitsarbeit und die Band beim Vereinsfest …
Gesetzlich geregelt ist: "Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen." Darunter fallen auch Vereine!
Da kommen schnell einige Euro im Jahr zusammen. Darauf zahlt der Verein Abgaben an die KSK. Die Abgabesätze betrugen in den letzten fünf Jahren:
2002: 3,8 Prozent
2003: 3,8 Prozent
2004: 4,3 Prozent
2005: 5,8 Prozent
2006: 5,5 Prozent
Ein Nachforderungsbetrag von 5.000 bis 10.000 EUR und mehr ist schnell erreicht.
Quelle: vereins-office

Regelheft für Einsteiger

Der Deutsche Hockey-Bund hat zusammen mit der DKV ein "Regelheft für Einseiger" erstellt, welches vor allem für Lehrer, Schüler, Eltern und andere "Hockeyneulinge" gedacht ist.
Der Inhalt des Regelhefts bezieht sich mit Darstellungen in Wort und Bild auf die wichtigsten Regeln im Kleinfeld- und Hallenhockey.
Das Heft (DinA 5, 30 Seiten) ist ab sofort beim DHB für 1,- Euro zzgl. Porto und Verpackung erhältlich.
Für eine Bestellung nutzt Ihr bitte das beigefügte Bestellformular und sendet es an die folgende E-Mail Adresse:
versand@deutscher-hockey-bund.de.
Selbstverständlich nehmen wir Bestellungen auch gerne per Fax an die folgende Nummer auf: 02161/30 772-20
Per Brief erreicht Ihr uns unter:
Deutscher Hockey-Bund
Am Hockeypark 1
41179 Mönchengladbach

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel. (g): 089-53 48 50
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