Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 195 - 12. August 2007

Spenden I:
Rückwirkende Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Hin und wieder kommt es vor, dass aus irgendwelchen Gründen eine Zuwendungsbescheinigung, also Spendenquittung, erst später erstellt werden kann. Beispielsweise weil sich der Kassierer, der bei Ihnen die Spendenbescheinigungen ausstellt, über den Jahreswechsel in Urlaub befand. Hier gilt:
Ihr Verein kann Zuwendungsbestätigungen auch rückwirkend ausstellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende gegeben sind (Verein ist gemeinnützig, Spende ist tatsächlich dem Verein zugeflossen).
Das bedeutet natürlich auch, dass eine bereits ausgestellte Zuwendungsbestätigung auch zurückgegeben und ggf. korrigiert oder eingezogen werden kann.

Spendenhaftung beachten!

Wichtig ist, dass Sie beziehungsweise die mit dem Ausstellen von Spendenbescheinigungen betrauten Vorstandsmitglieder sehr sorgfältig und gewissenhaft handeln. Denn der Gesetzgeber hat die Haftungsgrenzen eng gezogen, wenn Sie oder Ihr Verein unrichtige oder fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Daher: Hände weg von Gefälligkeitsbescheinigungen! Denn der Gesetzgeber sieht gleich 2 Arten der Haftung für Missbrauch vor:

Ausstellerhaftung (Verschuldungshaftung)

Stellt ein Vorstandsmitglied Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch aus, haftet es unter Umständen persönlich! Hier hat das Finanzamt ein Auswahlermessen!

Veranlassungshaftung (Gefährdungshaftung)

Lassen Sie es zu, dass eine Spende nicht für den eigentlichen (steuerbegünstigten) Spendenzweck verwendet (also zweckentfremdet) wird, sondern für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins (z. B. Vereinsgaststätte) haften Sie oder das entsprechend verantwortliche Vorstandsmitglied auf jeden Fall persönlich.
Quelle: vereinswelt

Spenden II:
Schenkungssteuer für Zuwendungen an einen Verein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass außerordentliche Leistungen des Förderers an einen Sportverein als freigiebige Zuwendungen der Schenkungssteuer unterliegen. Als "außerordentlich" sieht der BFH Leistungen an, die nicht aufgrund der Satzung erbracht oder allen Vereinsmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung auferlegt werden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, soweit den Leistungen keine Gegenleistungen des Vereins gegenüberstehen.
Auf den ersten Blick löst das Urteil Besorgnis aus: Folgt aus der Entscheidung, dass Spenden an Sportvereine grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegen? Müssen Mäzene bei ihren Zuwendungen künftig eine hohe Schenkungssteuer einkalkulieren? Gehen dadurch die Zuwendungen an den Verein zurück? Müssen Sportvereine bzw. ihre Vorstände befürchten, selbst zur Schenkungssteuer herangezogen zu werden?
Tatsächlich enthält das Urteil aber, soweit es sich mit der grundsätzlichen Schenkungssteuerpflicht von Zuwendungen an Sportvereine befasst, nichts Neues.
Es geht um einen - weit zurückliegenden - Fall, in dem fast alles falsch gemacht wurde und der so in Deutschland einmalig ist. Ein Fußballverein, der meistens in der zweiten, und kurzzeitig sogar in der ersten, Bundesliga gespielt hat, war von einem Mäzen abhängig.
Dieser hatte sich verpflichtet, die Kosten für die erste Mannschaft zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden konnten. Durch die Verwendung von Mitteln für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Profimannschaft, vgl. § 67a AO) und Schiebereien zur Gewährung des steuerlichen Spendenabzugs (Zahlungen des Mäzens an die Stadt als Durchlaufspende für den Verein - damals war der Umweg noch nötig - und von diesem Rückzahlung an den Mäzen) hatte der Verein zudem seine Gemeinnützigkeit verloren. Schließlich standen auch noch die Werbeleistungen, die der Mäzen und Unternehmer vom Verein erhalten hat, in einem krassen Missverhältnis zu seinen Zahlungen.
Das Urteil verdeutlicht, worauf Vereine bzw. ihre Vorstände und Mäzene zur Vermeidung von Schenkungssteuer achten sollten.

Gemeinnützigkeit

Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Erbschaft- und Schenkungssteuer grundsätzlich befreit (§ 13 Nr. 16b ErbStG). Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt u.a. voraus, dass der Verein die Mittel für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Dazu gehört aber nicht die Finanzierung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Bei sportlichen Veranstaltungen wird nach § 67a AO (Abgabenordnung) entschieden, ob die Veranstaltung als Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist.
Die Entscheidung, ob es sich um einen Zweckbetrieb handelt oder nicht, richtet sich nach den Absätzen 1 oder 3 des § 67a. Nach Absatz 1 liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen des Vereins maximal 30.678 Euro im Jahr betragen. Wählt der Verein diese Zweckbetriebsgrenze, richtet sich die steuerliche Behandlung der sportlichen Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 AO. Danach wird ein Zweckbetrieb angenommen, wenn an der einzelnen Veranstaltung kein bezahlter Sportler des Vereins und kein vereinsfremder Sportler, der vom Verein für die Teilnahme bezahlt wird, teilnimmt.
Andere sportliche Veranstaltungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Für die Finanzierung einer Profimannschaft dürfen deshalb immer dann, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro im Jahr übersteigen, keine für die ideellen Zwecke gebundenen Mittel, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, verwendet werden.
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vorgeschlagen, die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf 35.000 Euro anzuheben.

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wenn der Verein sich an die Vorgabe des Gemeinnützigkeitsrechts, Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) nur für die ideellen satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, gehalten hat, löst auch eine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit keine Schenkungssteuer aus.

Beispiel:
Das Finanzamt stellt fest, dass ein Sportverein vor mehreren Jahren die Satzung in einem Punkt geändert hat. Die Änderung ist so schwerwiegend, dass es den Verein ab dem Jahr der Satzungsänderung nicht mehr als gemeinnützig behandeln kann. Der Verein hat in diesen Jahren aber alle Mitgliedsbeiträge und Spenden unverändert für die Finanzierung des unbezahlten Sports verwendet.
Es fällt keine Schenkungssteuer an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es im Beispielsfall auch bei der Einkommensteuer wegen der Gewährung von Vertrauensschutz beim Abzug der Spenden als Sonderausgaben bleibt und keine Haftung des Vereins oder seiner Vertreter für entgangene Einkommensteuer eintritt (§ 10b Abs. 4 EStG).

Zuwendungen an nicht gemeinnützige Vereine

Auch nicht gemeinnützige Vereine können innerhalb bestimmter Grenzen Zuwendungen ohne Belastung mit Erbschaft- und Schenkungssteuer erhalten. Steuerfrei sind in diesem Fall Mitgliedsbeiträge bis 300 Euro im Kalenderjahr, wenn der Verein nicht lediglich die Förderung seiner Mitglieder bezweckt (§ 18 ErbStG). Andere unentgeltliche Zuwendungen sind bis zur Höhe von 5.200 Euro in zehn Jahren steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Innerhalb von zehn Jahren kann ein Mitglied seinem nicht gemeinnützigen Verein damit zehn x 300 Euro und 5.200 Euro, also insgesamt 8.200 Euro, steuerfrei zuwenden.

Bezahlung von Werbung

Die Finanzierung des Profisports durch einen Mäzen löst keine Schenkungssteuer aus, soweit der Mäzen dafür Gegenleistungen erhält. Hier bietet sich für Unternehmer das Instrument des Sponsoring bzw. der Werbung an. Der Mäzen vereinbart, dass der Verein im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten der Profimannschaft für sein Unternehmen wirbt. Die Zahlungen des Mäzens sind dann Betriebsausgaben seines Unternehmens, nicht aber Zuwendungen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass kein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des Unternehmers und den Gegenleistungen des Vereins besteht (s. den sog. Sponsoringerlass vom 18.2.1998, BStBl I S.212). Die Angemessenheit der Leistungen ist oft nur schwer zu beurteilen. Gerade bei der Werbung im Sport gibt es aber Vergleichsmöglichkeiten, mit denen sich ein krasses Missverhältnis feststellen lässt.
So zahlten in einem Fall andere Unternehmer für vergleichbare Werbeleistungen von sogar besser platzierten Vereinen der gleichen Liga nicht einmal die Hälfte von dem, was der Mäzen „seinem Verein“ dafür zahlte. Die Finanzbehörden sahen hierin ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und versagten folgerichtig den Betriebsausgabenabzug.
Werbeeinnahmen sind bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Werbung im Zusammenhang mit dem Profisport ist dies aber in der Regel kein Nachteil. Das Finanzamt rechnet bei sportlichen Veranstaltungen, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind, alle Einnahmen (u. a. auch die Eintrittsgelder und Werbeeinnahmen) zusammen, lässt auf der anderen Seite aber auch alle Ausgaben zum Abzug zu. Da im Profisport die Ausgaben, u. a. für Kauf und Bezahlung der Sportler, hoch sind, führen die Werbeeinnahmen meistens nicht zu nennenswerten steuerpflichtigen Gewinnen.

Inhalt des Schenkungssteuerbescheids

Im Übrigen befasst sich das Urteil vom 15.3.2007 mit der Zulässigkeit von Schenkungssteuerbescheiden, in denen die Steuer für mehrere Schenkungen zusammengefasst festgesetzt wird. Der BFH hat hierzu entschieden, dass entweder getrennte Steuerbescheide für jede einzelne Schenkung erlassen werden müssen oder - bei körperlicher Zusammenfassung mehrerer Schenkungen in einem Schriftstück - genau angegeben werden muss, welche Besteuerungstatbestände dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Anderenfalls ist ein zusammengefasster Schenkungsteuerbescheid nichtig.

Fazit

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind zwar Schenkungen, unterliegen aber nicht der Schenkungssteuer, wenn die Empfängerkörperschaft gemeinnützig ist und/oder die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Werden Mittel an einen nicht gemeinnützigen Verein oder zur Verwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins gezahlt, fällt nur dann keine Schenkungssteuer an, wenn den Zahlungen eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht oder die Freibeträge von insgesamt 8.200 Euro in zehn Jahren nicht überschritten werden.
Quelle: vereins-office, Fundstelle: Urteil vom 5.3.2007, Az.: II R 5/04

Bayerischer Sportkongress 

Neue Wege in Freizeit, Schule und Verein

Der Bayerische Landes- Sportverband e.V. und die Fakultät für Sportwissenschaft der TU München veranstalten in der Zeit vom 12. bis 14. Oktober 2007 den Bayerischen Sportkongress 2007 auf dem Sport Campus der Technischen Universität München.
Der Kongress, dessen Schirmherrschaft der Bayerische Staatsministers Siegfreid Schneider übernommen hat, steht dabei unter dem Motto "Neue Wege in Freizeit, Schule und Verein".
Von Freitag bis Sonntag werden über einhundert Workshops stattfinden aus denen sich die Teilnehmer ihr individuelles Kursprogramm zusammenstellen können. Den Auftakt macht am Freitag DOSB-Präsident Dr. Thomas Bach mit seinem Referat zum Thema "Die Zukunft des organisierten Sports in Deutschland".
Anschließend besteht die Möglichkeit an einer Sportpolitischen Diskussion teilzunehmen oder im Olympiapark selbst aktiv zu werden und sich von einer Meisterin aus China im Tai Ji unterrichten zu lassen, Kickbox Aerobic auszuprobieren oder sich beim Biathlon zu versuchen. Ausklingen wird der Tag mit einem "Weiß blauen Abend" im Haus des Sports in München. Ein Abend der Sinne mit Leckereien für Auge, Ohr und Gaumen, vom Oktoberfest bis zum Varietè, Sport und Wissenschaft einmal ganz anders.
Weitergeführt wird der Kongress am Samstag und Sonntag mit verschiedensten Workshops aus den Bereichen "Sport- und Vereinsmanagement", "Sport mit Kindern und Jugendlichen in Schule und Verein" und "Sport mit Erwachsenen" sowie "Trendsportarten - Sportartentrends".
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.bayerischer-sportkongress.de. Hier können Sie sich auch anmelden und sich Ihren individuellen "Kongressfahrplan" zusammenstellen. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Kongressbüro unter der Telefonnummer +49 (0)89 / 15702 509 oder kongress@blsv.de wenden.
Weitere Informationen unter www.bayerischer-sportkongress.de

Mit Geburtstagskarten binden Sie Ihre Förderer

"Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! " - über diese netten Worte in Form einer Geburtstagskarte freut sich jeder Spender. Sie geben einem Menschen das Gefühl, einfach an ihn gedacht zu haben. Diese gute Idee hat außerdem einen weiteren wichtigen Effekt: Sie binden damit Ihre Spender stärker an Ihren Verein.
Bevor Sie mit dem Schreiben Ihrer Glückwünsche beginnen, sollten Sie überlegen, an wen Sie Ihren Geburtstagsgruß richten. Ihre Geburtstagswünsche sollten für einen 19-Jährigen anders formuliert sein als für eine 70-jährige Rentnerin, die schon lange Ihren Verein als Spenderin unterstützt. Versuchen Sie, für Ihre Hauptspendergruppen verschiedene standardisierte Texte zu entwerfen, die Sie von Fall zu Fall einsetzen können. So wirkt Ihre Glückwunschkarte individueller als ein Standardtext, der zu allen und allem passt.
Legen Sie sich in Ihrem Textverarbeitungsprogramm mehrere Serienbriefe mit den Glückwunschtexten an, sodass Sie nur noch den Namen einsetzen müssen.

Mit Geburtstagsglückwünschen binden Sie Ihre Spender

Nutzen Sie zum Schreiben das Prinzip: KISS. Machen Sie es den Lesern Ihrer Geburtstagsglückwünsche leicht. Einfache, klare Sätze erleichtern das Lesen und das Verstehen.
Was nicht einfach ausgedrückt werden kann, hat meistens einen "Haken". zwei bis drei Sätze sollten reichen, Ihre guten Wünsche dem Leser zu überbringen. Hier hilft Ihnen das Prinzip: KISS
Auf eine Formel gebracht: "Keep it simple and stupid." Das heißt für Sie:
• einfache, klare Hauptsätze,
• wenig Nebensätze,
• keine Schachtelsätze.
Orientieren Sie sich beim Verfassen der Texte an diesem Prinzip.

Keine langen Beschreibungen

Vermeiden Sie im Rahmen einer Karte, komplizierte Sachverhalte zu erläutern, z. B. die Struktur eines neuen pädagogischen Projekts. Dafür ist eine Glückwunschkarte der falsche Rahmen. Außerdem hat der Leser nicht so viel Zeit, um solche Zusammenhänge zu verstehen. Oder er versteht sie falsch.
Bieten Sie dem Empfänger an, dass Sie auf Wunsch Informationen über das neue pädagogische Projekt gerne zusenden.
Tipp: Denken Sie jedoch daran, einmal im Jahr Ihre Texte umzuformulieren. Ansonsten erhält ein Mitglied zweimal hintereinander dieselbe Karte, was für Sie und Ihren Verein peinlich wäre.

Nur persönliche Glückwünsche versenden

Sie sollten Ihre Glückwünsche möglichst mit Ihrer Originalunterschrift unterzeichnen. Dies wirkt persönlicher als eine eingescannte Unterschrift. Bemühen Sie sich nicht, z. B. einen betont jugendlichen Jargon zu benutzen. Sie wirken damit eher unglaubhaft. Schreiben Sie Ihre Glückwünsche so, wie Sie sie auch privat schreiben würden. Es reicht, wenn Sie hin und wieder typische Formulierungen Ihrer Zielgruppe benutzen.

Geburtstagskarten richtig gestalten

Auch ein noch so schön formulierter Glückwunsch wirkt nicht, wenn er nicht auch entsprechend gestaltet ist. Verwenden Sie für die Gestaltung ausreichend Zeit. Zwei Wege bieten sich für die Gestaltung an: Benutzen Sie entweder vorgefertigte Geburtstagskarten. Hier können Sie zwischen den verschiedensten Motiven (z. B. Blumen, Landschaften, Pflanzen) und Formaten (z. B. einfache Postkarte oder Faltkarte mit Umschlag) wählen. Sie erhalten solche Karten ganz einfach in Ihrem Schreibwarengeschäft am Ort oder im Papiergroßhandel.

Karten nicht selber basteln

Alternativ können Sie eine Karte selbst gestalten. Abzuraten ist jedoch von selbst gebastelten Karten. Sie wirken auf den Empfänger erfahrungsgemäß eher unprofessionell. Vielmehr lohnt sich der Weg zu einem Grafiker, der Ihnen mehrere Entwürfe anfertigt. Entscheiden Sie sich für mindestens drei Kartenversionen, die Sie je nach Zielgruppe auswählen und versenden können. Die Gestaltung einer Karte liegt bei ca. 100 bis 150 Euro.

Eigene Motive auswählen

Der größte Vorteil bei der Gestaltung durch einen Grafiker ist, dass Sie das Kartenmotiv selbst aussuchen können. Wählen Sie Motive, die etwas mit Ihrer Einrichtung oder Ihrem Verein zu tun haben. Mögliche Fotomotive sind:
• aktuelles Spendenprojekt,
• besonders erfolgreiche Veranstaltung (z. B. Sommerfest, Jubiläumsfeier),
• Menschen, die in Ihrem Verein haupt- oder ehrenamtlich arbeiten,
• Menschen, die in Ihrer Einrichtung leben oder von Ihnen betreut werden.

Bestes Format: Klappkarte mit Umschlag

Erfahrungsgemäß hat sich eine Klappkarte mit Umschlag als bestes Format erwiesen. Sie haben genug Platz für Ihre Glückwünsche. Ein Fotomotiv auf der ganzen Vorderseite hat eine ansprechende Wirkung. Außerdem können Sie eventuelle leere Seiten für Ihren Verein nutzen, indem Sie z. B. auf einen wichtigen Veranstaltungstermin hinweisen, ein wichtiges Spendenprojekt kurz vorstellen oder die Internetseite Ihres Vereins angeben.
Tipp: Halten Sie das Format von 16,2 cm x 11,3 cm für die Klappkarte ein. So können Sie entsprechende Standard- Briefumschläge benutzen und das entsprechende Standardporto von 0,55 € nutzen.

Empfänger persönlich ansprechen

Nennen Sie schon auf der Frontseite der Karte den Namen des Empfängers: "Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag, Herr Maier." oder "Alle guten Wünsche für Frau Schmitz" wirken viel persönlicher und signalisieren, dass diese Karte individuell für den Empfänger gestaltet worden ist. Mit einem einfachen Textprogramm lässt sich der Name auf die Karte drucken.
Wichtig ist bei einem Geburtstagsglückwunsch der Dank. Doch ein solcher Dank kann auch "verunglücken", wenn er zu formal wirkt. Ein "Vielen Dank für Ihre Spende" reicht hier nicht aus. Sie sollten konkreter werden: "Durch Ihre Unterstützung haben Sie Not leidenden Menschen ein Lächeln ins Gesicht gezaubert. Vielen Dank!"
Quelle: vereins-office

Krankheit des Vereinsvorstands schützt nicht vor Steuerhaftung

Über das Thema "Steuerhaftung des Vereinsvorstands" wurde schon des öfteren berichtet. Schließlich kann die persönliche Haftung für Steuerschulden für Vorstandsmitglieder schnell zum unkalkulierbaren persönlichen Risiko werden. Schließlich ist in § 34 der Abgabenordnung geregelt, dass Sie als gesetzlicher Vertreter des Vereins dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen haben.
Und nach § 69 der Abgabenordnung haften Sie immer dann, "soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt" werden.
Was aber, wenn Sie erkranken und sich gar nicht mit dem Thema Steuern des Vereins beschäftigen können?
Die Antwort liefert ein etwas älteres Urteil des Finanzgerichts Köln, das auch heute noch Gültigkeit hat:
Ihre Haftung greift auch dann, wenn Sie wegen einer Erkrankung an der Ausübung Ihrer Pflichten gehindert waren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 4. 9. 2003, Az. 3 K 7676/00). Das Urteil bezieht sich zwar auf eine GmbH - aber Ihre Vertretungsbefugnisse des Vereins werden sehr ähnlich gesehen! Bezüglich der Haftung für unbezahlte Steuern stellt Sie die Rechtsprechung nämlich dem Geschäftsführer einer GmbH gleich (BFH-Urteil vom 23.6.1998, VII R 4/98).
Tipp:
Damit Sie als Vorstand das Haftungsrisiko der persönlichen Inanspruchnahme ausschließen können, empfiehlt es sich bei schon öfter vorgekommenen längeren Krankheitsfällen, das Vorstandsamt gar nicht erst anzutreten oder im Krankheitsfall rechtzeitig niederzulegen.
Quelle: vereinswelt

Schaden des Monats: Falsche Bestellung

Vor vier Wochen war noch alles in Ordnung: Da hatte Andreas K. vor dem Computer in der Vereins-Geschäftsstelle gesessen und Trikots für die Bambini-Mannschaft bestellt.
Zwei Wochen später trafen die ersehnten Trikots ein, waren aber alle viel zu groß. Wie sich herausstellte, war dem Übungsleiter bei der Bestellung ein fataler Fehler unterlaufen und eine Rückgabe nicht möglich, da die Trikots individuell bedruckt waren. Schweren Herzens musste Andreas K. die Rechnung begleichen. Das mit viel Mühe beim letzten Vereinsfest gesammelte Geld war also verloren.
Für den enttäuschten Andreas K. und sein Nachwuchsteam wendete sich dann aber doch alles schnell zum Guten: Vom Geschäftsführer Heinz W. erfuhr Andreas K. nämlich, dass der Verein bei der ARAG Sportversicherung eine "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung" abgeschlossen hatte, die dafür einstehen würde. Der Rest war Formsache: Der Vorstand des Vereins setzte sich nach Überweisung der Rechnung mit seinem zuständigen Versicherungsbüro beim Landessportbund/-verband (LSB/LSV) in Verbindung. Die ARAG Sportversicherung übernahm daraufhin die Kosten für den falsch bestellten Trikotsatz in Höhe von Euro 1.500.
Und gestern trafen bereits die neuen ein, diesmal alle tipptopp in Ordnung. Und so schön, dass Andreas K.s Sohn Benjamin sogar heute Nacht darin geschlafen hat.
Hinweis der ARAG Sportversicherung:
Vereine und Verbände leben vom Engagement der Mitglieder, denen bei ihrer Arbeit natürlich auch einmal Fehler unterlaufen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt neben Drittschäden auch Eigenschäden, wie in diesem Falle auch eine falsche Trikotsbestellungen, ab. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Versicherungsbüro Ihres LSB/LSV oder im Versicherungsbüro online, ARAG-Sport24.
Quelle: arag

Lohnunterlagen für 400-Euro-Kräfte im Verein: Das gehört dazu!

Zwar sollen 400-Euro-Jobs Ihrem Verein eine unbürokratische Beschäftigung von Mitarbeitern ermöglichen. Doch einige Aufzeichnungen sind hierbei vorgeschrieben. Auch bei 400-Euro-Jobs müssen Sie beispielsweise die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die geleisteten Arbeitsstunden aufschreiben.
Damit Sie bei den 400-Euro-Jobs im Verein nichts falsch machen, erhalten Sie hier eine Übersicht über die vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Unterlagen:
1. monatliche Vergütung
2. Beschäftigungsdauer (bei befristeten Anstellungen)
3. Aufzeichnungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Stunden
4. Erklärung des Mitarbeiters, ob er weiteren Beschäftigungen nachgeht
5. Feststellung der über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht oder Erklärung des Mitarbeiters über die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Quelle: vereinswelt

Info: Reha-Management: Was tun im Fall der Fälle?

Vor einiger Zeit wurde der Versicherungsschutz im Sportversicherungsvertrag der LSB/LSV um einen wichtigen Bereich erweitert: Das Reha-Management. Für schwere Sportunfälle ab einem Invaliditätsgrad von mehr als 75 Prozent steht diese Leistung allen Sportler/innen zur Verfügung und ist eine ungemein wichtige Hilfe für jeden Betroffenen und seine Familie.
Wie müssen Sie sich verhalten, wenn Sie die Leistungen des Reha-Managements in Anspruch nehmen möchten?
In jedem Falle sollten Sie oder Ihre Angehörigen so früh wie möglich, am besten mit der Schadenmeldung, das zuständige Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund oder Landessportverband (LSB/LSV) informieren, das den Vorfall an einen professionellen Dienstleister auf diesem Gebiet, dem Rehadienst des Rückversicherers GenRE in Köln, weiterleiten wird. Dessen Berater - Ihr Reha-Manager- wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen nur Leistungen empfehlen, die von einem Leistungsträger (z.B. der gesetzlichen Sozialversicherung) oder aus versicherten Leistungen der Sportunfallversicherung abgedeckt werden.
Ihr Reha-Manager wird im Krankenhaus mit Ihnen umgehend Kontakt aufnehmen. Nachdem Sie eine Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeichnet haben, wird er in Ihre Krankenhaus-Behandlungsberichte einsehen und dabei vor allem auch prüfen, ob das Krankenhaus für Ihre Behandlung geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie mit Ihrer Genehmigung in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dazu holt sich der Reha-Manager gleichzeitig die Zustimmung der Krankenkasse ein.
Später wird der Reha-Manager Ihre Krankenhausentlassung vorbereiten und sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und abklären, ob der Arbeitsplatz umgebaut werden muss. Ferner wird er prüfen, ob Ihre Wohnung behinderten gerecht ist oder ein Umbau eingeleitet werden muss. Um Ihr Leben weiterhin lebenswert und angemessen zu gestalten, wird gleichzeitig auch ein Pflegeberater hinzugezogen.
Ihr Reha-Manager hilft Ihnen zudem beim Ausfüllen von Anträgen und verschickt diese an die zuständigen Behörden. Um eventuelle Zahlungen abzuklären, wird er sich mit der Berufsgenossenschaft und eventuell mit einem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen. Kurzum: Er steht Ihnen in allen wichtigen Fragen Ihres neuen Lebens zur Seite.
Weitere Fragen zum Reha-Management können Sie jederzeit an das zuständige Versicherungsbüro bei Ihrem LSB/LSV richten.
Quelle: aragvid-arag 08/07

DOSB und Commerzbank stiften Preis pro Ehrenamt

Eine lebendige Gesellschaft braucht aktive Bürger! Sie geben Impulse und setzen sich ein, wo Hilfe benötigt wird. Auch im Sport: Mehr als 2,7 Millionen Ehrenamtliche engagieren sich in Verbänden und 90.000 Sportvereinen. Ihr Einsatz wirkt weit über den Sport hinaus. Ob im Training, im Vereinsmanagement oder auf Veranstaltungen - sie nehmen andere mit auf die Reise zu mehr Lebensfreude und Fitness, stärken den Zusammenhalt und machen Lust auf Leistung.
Für ihr Engagement schulden wir den Ehrenamtlichen nicht allein Dank. Denn sie können ihre anspruchsvollen Aufgaben nur erfüllen, wenn Staat und Gesellschaft sie unterstützen. Dafür wirbt der Preis Pro Ehrenamt - die Auszeichnung für die Förderer und Mentoren der Ehrenamtlichen und des Ehrenamts im Sport.
Der Preis Pro Ehrenamt ist Teil der Initiative "Danke! Sport braucht dein Ehrenamt", mit der Deutscher Olympischer Sportbund und Commerzbank seit 2001 Ehrenamtliche unterstützen.
In drei gesellschaftlichen Bereichen, deren Unterstützung für das Ehrenamt im Sport besonders wichtig ist, wird Pro Ehrenamt vergeben:

Politik

Politikerinnen und Politiker oder politische Institutionen, die als Fürsprecher des Ehrenamts im Sport zum Beispiel politische Entscheidungsprozesse positiv beeinflussen oder Verfahren zur Förderung ehrenamtlichen Handelns initiieren.

Wirtschaft

Unternehmerinnen und Unternehmer oder Unternehmen aus, die zum Beispiel durch praktische Hilfen oder mit ihrer Personalpolitik ehrenamtliches Engagement fördern.

Medien

Journalistinnen und Journalisten oder Medien, die zum Beispiel durch nachhaltige Berichterstattung oder Aktionen für das Ehrenamt im Sport werben.
Persönliche Bewerbung und Vorschläge können bis zum 25. September 2007 gesendet werden an: Deutscher Olympischer Sportbund, Geschäftsbereich Breitensport/Pro Ehrenamt, 60525 Frankfurt am Main, oder per E-Mail an: info@ehrenamt-im-sport.de.
Fragen zu Pro Ehrenamt beantworten Ihnen: Markus Böcker, Tel. (069) 6700-304 oder Bernd Laugsch, Tel. (069) 6700-306. Die Bewerbungsunterlagen und weitere Infos finden Sie unter www.ehrenamt-im-sport.de.
Quelle: vid

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BAYERN (BHV) • Bayerischer Hockey Verband e.V.Impressum
Bayrischer Hockey Verband e.V. • Georg Brauchle Ring 93 • 80992 München