Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 201 - 25. September 2007

Offiziell gemeldet:

Neuer Ausschussvorsitzender SHV

Roland Mathias vom Bayerischen Hockey-Verband ist zum neuen Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses im Süddeutschen Hockey-Verband gewählt worden.

Überflüssige Spielerpässe zurückgeben

Ab 2008 wird die Beitragsrechnung des DHB nach den Spielerpässen im Internet berechnet. In Ihrem eigenen Interesse möchten wir darauf hinweisen, dass Sie uns die nicht mehr benötigten Spielerpässe laufend zurücksenden. Zum Großteil haben 2 Personen von Ihrem Verein (diese können, falls nicht bekannt bei der Geschäftsstelle nachgefragt werden) Einsicht in die vereinseigene Passdatei (www.hockeyplatz.de).

Mitgliederversammlung: Die dunkelste Stunde des Jahres?

Mitgliederversammlungen sind für viele Vereinsvorstände bisweilen die "dunkelste Stunde" des Jahres. Denn nicht selten prallen bei solchen Zusammenkünften die Fronten im Verein krachend aufeinander: Hier der Vorstand mit "seiner schweigenden Mehrheit" - dort die Vereinsopposition; oft klein, aber unnachgiebig und bisweilen sehr fantasievoll mit ihren Anträgen. Wen wundert es, dass Vorstände gerne versuchen, mit Tagesordnungstricks die lästige Opposition in Schach zu halten.
Besonders clevere Vorstände manipulieren bei anstehenden ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Tagesordnung bereits im Vorfeld. Das ist nicht anders als in der großen Politik. Man arrangiert sich vorab mit den Vertretern der großen Stimmblöcke über das, was später offiziell abgestimmt werden soll. Die Opposition wird damit kaltgestellt. Ihre Anträge werden während der Versammlung aus formalen Gründen, weil außerhalb der Tagesordnung, kurzerhand abgeschmettert.
Das ist ungesetzlich, es sei denn, die Vereinssatzung sieht ausdrücklich eine entsprechende Regelung über das Antragsrecht vor. Nach dem Vereinsrecht müsse nämlich generell jedem Vereinsmitglied im Rahmen seiner Mitgliedschaft das Recht zugestanden werden, Anträge an den Verein zu stellen. Alle Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Anträge in die Tagesordnung. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass der Vorstand ganz allein bestimmt, was auf die Tagesordnung kommt.
Vorstände sollten bei der Tagesordnung besser wie folgt vorgehen, falls keine anderweitige Regelung in der jeweiligen Vereinssatzung bindend vorgesehen ist:
• Bereits mit Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Sie muss jeden einzelnen Antrag enthalten, über den später abzustimmen ist.
• Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand form- und fristgerecht zugehen, sollte dieser in die Tagesordnung aufnehmen. Falls die vorläufige Tagesordnung bereits verschickt sein sollte, müssen die Mitglieder in solchen Fällen ergänzend über die Zusatzanträge informiert werden.
• Später in der Versammlung können unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Anträge und Verschiedenes" zwar Anträge gestellt, aber keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.
Anträge zu Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, können von den Mitgliedern das ganze Jahr über gestellt werden.
Quelle: vnr täglich

Welche Einnahmen müssen zeitnah eingesetzt werden?

Nicht alle Vereinseinnahmen müssen zeitnah eingesetzt werden. Es gibt auch Ausnahmen.
• Zeitnah eingesetzt werden müssen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Sponsoring, Erträge aus Vermögensverwaltung, Gewinne aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Das gilt nicht für Zuwendungen
• nach einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Angaben über die Verwendung gemacht hat,
• aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge der Aufstockung des Vermögens dienen,
• eines Spenders, wenn dieser vor der Zuwendung ausdrücklich erklärt, dass die Zuwendungen zur Erhöhung des Vereinsvermögens bestimmt sind.
• Weitere Ausnahme: Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vereinsvermögen gehören - wie etwa die Übertragung von Wertpapieren oder Immobilienbesitz.
Quelle: vereinswelt

Wie Sie die neue Pauschale zur Gewinnung qualifizierter Leiterinnen und Leiter nutzen können

Sie sind schon seit Längerem auf der Suche nach neuen oder zusätzlichen Übungsleiterinnen oder -leitern. Dann kann Ihnen das Finden nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglicherweise leichter fallen. Denn die neue Grenze von 2.100 Euro stellt ja weiterhin einen Jahresbetrag dar. Das heißt in der Konsequenz: Selbst wenn ein neuer Übungsleiter bei Ihnen erst im Oktober anfängt, können Sie ihm die vollen 2.100 Euro steuerfrei zukommen lassen. Deklarieren Sie das Ganze als "Startprämie" oder als "Unterstützung für den Anfang". Natürlich kann es auch weniger sein, denn wie erwähnt, markiert die Summe von 2.100 Euro die Obergrenze. Weniger dürfen Sie immer zahlen.
Tipp: Die Praxis zeigt: Mit dem Hinweis darauf, für - beispielsweise - nur vier Monate Tätigkeit den Gesamtbetrag für 2007 einstreichen zu können, sollte es Ihnen leichter fallen, qualifizierte Übungsleiter zu ködern! Falls die Vereinskasse dieses Budget hergibt - überlegen Sie gemeinsam mit den weiteren Vorstandskolleginnen und -kollegen, wie Sie vorgehen möchten und wer die geeigneten Kandidaten anspricht! Nutzen Sie diese Chance. Sie kommt so schnell nicht wieder!
Quelle: Verein & Vorstand aktuell

Rücklagen bilden: Damit die Gemeinnützigkeit bleibt

"Ein gemeinnütziger Verein ist eben keine Geldsammelanstalt." Mit diesen drastischen Worten hat im vergangenen April ein Betriebsprüfer des Finanzamts Herne den Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins davor "gewarnt", weiterhin Geld auf dem Vereinskonto zu horten. Die Warnung ist berechtigt. Denn wer überschüssige Gelder nicht in Rücklagen überstellt, kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der steuerbegünstigte Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und stets zeitnah, d. h. im Laufe des folgenden Jahres, zu verwenden hat. Genau die Komponente "zeitnah" ist es, die Sie in die Pflicht nimmt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der "zeitnahen Mittelverwendung" kann letztendlich zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen!

Die Lösung

Das nicht benötigte Geld sollten Sie in zweckgebundene Rücklagen umwandeln. Sie haben zwei grundsätzliche Möglichkeiten.

1. Zweckgebundene Rücklagen

Zweckgebundene Rücklagen dienen geplanten größeren Anschaffungen. Die Zuführung zu einer solchen Rücklage muss aus den Buchführungsunterlagen Ihres Vereins ersichtlich sein. Diese können Sie beispielsweise für den geplanten Bau eines Schulungsraums bilden. Fällt der Grund für die Rücklagenbildung später weg, verwenden Sie die Beträge unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke. Entstehen Ihrem Verein regelmäßig wiederkehrende Kosten (z. B. für monatlich zu zahlende Gehälter, Mieten, aus Pachtverträgen usw.), können Sie hierfür ebenfalls Rücklagen, also Guthaben bilden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät. Beachten Sie aber: Die Höhe der Rücklagen ist auf einen angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs (in Ausnahmefällen bis zu zwölf)Monaten begrenzt. Freie Rücklagen müssen spätestens bei der Auflösung des Vereins für begünstigte Zwecke verwendet werden und sind nur in begrenzter Höhe zulässig.

2. Freie Rücklagen

Die vorteilhafteste Möglichkeit aber besteht in der Bildung einer sogenannten freien Rücklage: Sie dürfen in jedem Jahr neue freie Rücklagen von bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel bilden. Das sollten Sie konsequent tun. Denn wird diese Höchstgrenze in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, können Sie das nicht einfach in späteren Jahren nachholen.
Quelle: Verein & Vorstand aktuell

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 089-201 60 60
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