Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 202 - 05. Oktober 2007

Warum Sie den neuen Vorstand schnell ins Vereinsregister eintragen lassen müssen

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Verein hat einen neuen Vorstand, der noch nicht ins Vereinsregister eingetragen ist. Der alte Vorstand steht noch drin - und beruft wenige Monate nach der Wahl eine neue Mitgliederversammlung ein und lässt sich dort "wiederwählen". Wer ist denn dann im Amt? Darf ein alter, abgewählter Vorstand überhaupt eine Mitgliederversammlung einberufen?
Unter anderem mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit seinem am 27.03.2007 veröffentlichten Urteil (Az. 6 W 35/07) beschäftigt. Und hat dabei folgende Fragen beantwortet:
• Darf ein nicht mehr amtierender Vorstand, der aber noch im Vereinsregister eingetragen ist, eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es schon einen neuen Vorstand gibt?
Nein. Wenn es einen handlungsfähigen, ordnungsgemäß gewählten Vorstand gibt, kann der alte Vorstand keine Mitgliederversammlung mehr einberufen. So beurteilten denn im Urteilsfall die Richter die später einberufene Mitgliederversammlung als "nicht ordnungsgemäß einberufen". Alle dort gefassten Beschlüsse - inklusive der Neuwahl eines anderen Vorstands - waren nichtig.

Doch Achtung!

Etwas anderes gilt, wenn nach einer Wahl plötzlich kein Vorstand mehr vorhanden ist. Dann kann ein abberufener oder nicht mehr im Amt befindlicher, aber noch im Vereinsregister eingetragener "alter" Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. • Beginnt ein Vorstandsamt mit dem Eintrag im Amtsregister - oder mit der Wahl?
Weder noch. Es beginnt mit der Aussage des Gewählten, die Wahl auch anzunehmen. Beispiel:
Auf einer Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Außer dem Vereinsvorsitzenden werden zwei weitere Mitglieder neu in den Vorstand gewählt. Unabhängig von der Eintragung in das Vereinsregister sind diese beiden wirksam zu Vorständen bestellt worden und können demnach auch ihre Aufgaben für den Verein erfüllen.
Vielleicht stellen Sie sich nun die Frage, warum denn überhaupt der Vorstand beziehungsweise seine Mitglieder sowie etwaige Beschränkungen von deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen werden müssen, wenn sie auch ohne eine entsprechende Eintragung wirksam sind. Der Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters.
Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist.
Quelle: Vereinswelt

Schaden des Monats:
Hallenschlüssel gestohlen - wer zahlt?

Übungsleiterin Heike war auf dem Weg zur Übungsstunde ihres Sportvereins, als sie am Automaten einen Fahrschein zog. Nur einen kurzen Moment ließ Heike ihre abgestellte Sporttasche unbeobachtet. Als sie wieder auf den Boden blickte, war die Tasche fort - mitsamt den Sportschuhen, ihrem Trainingsdress und einem Badetuch, das sie darin verstaut hatte.
Viel schlimmer war jedoch, dass mit der Tasche auch der Bereichsschlüssel zur städtischen Sporthalle verschwunden war. Um weiteren Schäden vorzubeugen, hatte Heike zunächst den Hallenmeister über den Verlust des Bereichsschlüssels informiert, der sie darauf hinwies, dass die Schlösser zur Sporthalle komplett ausgetauscht werden müssten.
Heike fragte sich, was das wohl kosten würde und wer für den Aufwand aufkommen muss. Sie setzte sich daraufhin mit dem Geschäftsführer ihres Vereins in Verbindung. Dieser konnte Heike sofort beruhigen: Der Verein hatte nämlich vor gut einem Jahr bei der ARAG Sportversicherung eine Zusatzversicherung für Schlüsselverlust - zur bestehenden Grunddeckung über den Sportversicherungsvertrag - abgeschlossen. Wie sinnvoll dies war, zeigte sich jetzt.
Der Rest war Formsache: Der Geschäftsführer informierte das Versicherungsbüro seines LSB/LSV und meldete dort den Fall. Da Heike der Bereichsschlüssel auf dem Weg zum Training entwendet worden war, übernahm die ARAG Sportversicherung problemlos die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Höhe von ca. 3.000,--.

Der ARAG-Tipp:

Nehmen Sie bitte grundsätzlich nur die Bereichsschlüssel, nicht aber die Hauptschlüssel einer Generalschließanlage entgegen. Welcher Versicherungsschutz für Ihren Verein besteht, erfahren Sie im zuständigen Versicherungsbüro Ihres LSB/LSV.
Quelle: aragvid-arag 10/07

Geldspenden (Zuwendungen):
Was kann und darf ein Spender jetzt abziehen - und was ändert sich für Spender und Verein?

Kaum ein Verein kommt ohne Spenden beziehungsweise - so heißen sie finanzamtstechnisch richtig - ohne Zuwendungen aus. Ohne diese freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern, Unternehmern oder privaten Gönnerinnen und Gönnern, mit denen Projekte oder die Vereinsarbeit insgesamt unterstützt werden sollen, würde es manchem Verein schwerfallen, seinen vielfältigen Aufgaben im ideellen Bereich weiterhin gerecht werden zu können.
Für den Spender ist dabei - neben dem Gefühl, Gutes zu tun - auch die steuerliche Absetzbarkeit der Spende als Werbungskosten (bei Privatpersonen) beziehungsweise bei den jeweiligen betrieblichen Steuern von Bedeutung. Dazu kommt: Spenden sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, sofern Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt ist.
Von entscheidender Bedeutung für die Absetzbarkeit von Spenden ist, dass der Verein hierfür keine Gegenleistung gibt - und auch keine Gegenleistung von ihm erwartet wird. Der Fiskus spricht hierbei von einer "unentgeltlichen Zuwendung". Unentgeltlich heißt, dass hier nicht das Prinzip Leistung und Gegenleistung zugrunde liegt, sondern dass der Spender gibt, ohne etwas dafür zu erwarten.
Ein typisches Beispiel: die Spende, um in der Vereinszeitschrift mit einem Artikel bedacht zu werden. In diesem Fall liegt keine Spende vor! Dies gilt auch dann, wenn der Spender für seine Zahlung eine Gegenleistung aus dem ideellen Bereich des Vereins erhält, z. B. die Eintrittskarte zu einem Konzert, die Möglichkeit, eine besondere Qualifikation zu erwerben (z. B. eine Lizenz), usw. Ebenso entscheidend ist, dass die Zuwendung an den Verein freiwillig erfolgt! Die Freiwilligkeit ist für das Kriterium „Spende“ also unabdingbar!

Vorsicht, Falle!

Dieses Prinzip der Freiwilligkeit wird oft bei sogenannten Rückspenden durchbrochen. Hier müssen Sie sehr vorsichtig sein! Beispiel: Die Übungsleiter spenden am Jahresende "freiwillig" die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale zurück. Dafür erhalten sie im Gegenzug über den gespendeten Beitrag eine Zuwendungsbestätigung. Im Prinzip ist das möglich und wird auch in zahlreichen Vereinen so gehandhabt. Es gibt jedoch ein dickes Aber:
Die Rückspende muss absolut freiwillig erfolgen. Gibt es irgendwo eine schriftliche Vereinbarung oder wurde gar im Übungsleitervertrag festgehalten, dass ein bestimmter Teil zurückgespendet werden muss, liegt keine echte Spende mehr vor. Folge: Die steuerliche Absetzbarkeit der Spende für den Übungsleiter ist verloren!

Spenden sind auch nicht aufteilbar!

Nun kommt es aber auch schon einmal vor, dass der Verein von einem Gönner eine Zahlung erhält, die dann in einen steuerlich nicht abzugsfähigen Teil und in eine steuerlich geltend zu machende Spende aufgeteilt werden soll.
Beispiel: Sie verkaufen teure Eintrittskarten und deklarieren: "40 Prozent der Einnahmen werden als Spende für die Jugendabteilung verbucht." Das funktioniert nicht. Die gesamte Einnahme ist keine Spende und deshalb kann auch nicht ein Teil davon mit einer Zuwendungsbescheinigung bedacht werden!
Tipp: Wohl aber könnten Sie bei der Einladung zu der Veranstaltung darauf hinweisen, dass es sich um einen exklusiven Besucherkreis handelt und Sie sich auf die Spenden freuen, die für das Projekt XY im Laufe des feierlichen Abends geleistet werden.

Achtung:

Ebenfalls keine Spende im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen ist der Kauf von Losen! Schließlich erhält der Loskäufer eine Gegenleistung: die Möglichkeit, einen Gewinn zu erhalten!

Zuwendungsbestätigung erforderlich

Damit ein Spender seine Spende nun aber steuerlich nutzen kann, ist natürlich ein Nachweis darüber erforderlich. Diesen Nachweis erhält er in Form der Zuwendungsbestätigung. Diese ist ein amtlich vorgeschriebenes Formular, das der Verein selber ausfüllen kann und darf.

Wichtig:

Sie müssen in der Vereinsbuchführung zwingend ein Doppel der von Ihnen ausgestellten Zuwendungsbestätigungen aufbewahren. Denken Sie deshalb, sofern Sie auf Veranstaltungen solche Bescheinigungen ausstellen, an Kohlepapier oder Ähnliches!

Spenden sind nicht unbegrenzt abzugsfähig!

Nun könnte sich ein Spender ja rein theoretisch arm spenden. Das deutsche Steuerrecht macht es möglich. Da die Höhe des Einkommens über die Höhe des persönlichen Steuersatzes entscheidet, könnte es in gewissen Konstellationen für einen Spender sinnvoller sein, sich "arm" zu spenden, um so der sogenannten Progression, also den mit dem Gewinn beziehungsweise Einkommen ansteigenden Steuersätzen, zu entkommen.

Damit das nicht passiert, hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Spenden begrenzt:

Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig aner kannten gemeinnützigen Zwecke können bis zur Höhe von fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ausgaben zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke sind es maximal zehn Prozent, die ein Spender geltend machen darf.

Dann gibt es noch zwei Sonderregelungen:

Für Unternehmen gibt es alternativ zu den oben genannten Grenzen eine Grenze von zwei Promille (also zwei von 1.000) der Summe der gesamten Umsätze des Unternehmens UND der von ihm im Jahr der Spende aufgewendeten Löhne und Gehälter. Alternativ deshalb, weil diese Grenze dann Anwendung findet, wenn die auf den Gesamtbetrag der Einkünfte bezogenen Höchstgrenzen nicht für den vollen Abzug der Zuwendungen ausreichen. Sprich:
Hat das Unternehmen verschiedene Spenden geleistet, die sich aber alle im Rahmen der Höchstgrenzen bewegen (fünf oder zehn Prozent), ergibt die Addition, dass alle Spenden zusammen, diese Grenze überschreiten. Dann findet die alternative Grenze Anwendung.

Daneben gibt es noch die „Großspendenregelung“:

Einzelspenden von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder kultureller Zwecke können über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt abgezogen werden.

Was sich ändert:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements wurden einige Grenzen erhöht. Und zwar bereits für das Jahr 2007. Das heißt, der Spender kann mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 die Spenden aus diesem Jahr nach den neuen Grenzwerten geltend machen:
• alt: Begrenzung des Spendenabzugs auf fünf und zehn Prozent.
• neu: Die Grenze wird auf 20 Prozent "zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" erhöht. Die §§ 52 bis 54 regeln die Steuerbegünstigung von
• gemeinnützigen,
• mildtätigen oder
• kirchlichen Organisationen.
Sprich: Das bedeutet eine klare Besserstellung Ihrer Spender. Sie können viel mehr absetzen als bisher. Davon kann Ihr Verein sofort profitieren!

Wie Sie profitieren können

Nutzen Sie diese Neuregelung und sprechen Sie dann Ihre aktiven Spender auf die verbesserte Abzugsmöglichkeit von Spenden an. Und zwar sowohl private Spender als auch gewerbliche Spender. Verbinden Sie dies mit einer Vorstellung der Ziele und Pläne des Vereins - oder geben Sie einen Zwischenstand über bereits laufende Projekte und Maßnahmen.
Denn eines sollte Ihnen klar sein: Nur mit dem Hinweis auf eine höhere steuerliche Absetzbarkeit werden Sie kaum neue Spender gewinnen oder zusätzliche Spenden bei bestehenden eintreiben. Aber: Die verbesserte Absetzbarkeit bedeutet, dass Sie, wenn es Ihnen gelingt, den Geldbedarf plausibel zu machen, möglicherweise bereits existierende Spender für weitere Zuwendungen bewegen können und neue Spender gewinnen, die bislang mit dem Hinweis abgewunken haben, sie hätten die Freigrenzen bereits ausgeschöpft.
Tipp: Gehen Sie in diesem Zusammenhang auch einmal die Liste derjenigen Firmen und Personen durch, die Ihrem Verein in früheren Jahren Zuwendungen haben zukommen lassen, zu denen der Kontakt aber dann abgerissen ist oder von denen Sie des Öfteren mit dem Hinweis, man melde sich zu gegebener Zeit, vertröstet wurden. Möglicherweise lag dies ja auch an den steuerlichen Grenzen, die für 2007 mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr bestehen!
Quelle: vereinswelt

Zuwendungsbestätigung für Spende in die Sammeldose

Das ist vielleicht eine interessante Idee für Sie: Ein ortansässiger Händler stellt in seinem Geschäft eine Sammeldose Ihres Vereins auf. Das Sammelergebnis: 123 Euro. Aus eigener Tasche füllt der Händler den Betrag auf glatte 200 Euro auf. Dann können Sie ihm über die Spende in Höhe von 77 Euro eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Quelle: vereinswelt

Ehrenordnung:
Warum sie in Ihrem Verein nicht fehlen sollte

Eine Meldung im Bonner General-Anzeiger im April: "Während der Mitgliederversammlung kam es zu einem heftigen Disput zwischen dem Ehrenvorsitzenden Horst ... und dem Vereinspräsidenten Karl ... " Eine Situation, die Vereine schnell erleben müssen, wenn die "Machtbefugnisse" von Ehrenmitgliedern nicht geklärt oder geregelt sind. Solche Probleme können Sie durch eine Ehrenordnung ausschalten.
Eine Ehrenordnung ist empfehlenswert, wenn die Vereinssatzung keine Aussagen zur Ehrung verdienstvoller Mitglieder oder Vereinsmitarbeiter enthält. Als Grundlage für eine auf Gleichbehandlung bedachte Vereinsarbeit ist eine Ehrenordnung dann auf jeden Fall unverzichtbar.

Das Wichtigste für den Inhalt:

• In der Ehrenordnung sollten die Voraussetzungen für die Ehrung verdienstvoller Vereinsmitglieder geregelt sein.
• Weiterhin sollte die Zuständigkeit für die Ernennung sowie für das Vorschlagswesen geregelt sein.
• Welche Rechte lassen sich aus einer Ehrenmitgliedschaft ableiten (Beitragsbefreiung, Stimmrechte, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen etc.)?
• Bedenken Sie auch die Möglichkeit, ggf. Vereinsexterne für bestimmte Verdienste ehren zu können.
Prüfen Sie vorab, ob die Satzung generell "Ordnungen" zulässt. Sonst müssen Sie durch eine Satzungsänderung zunächst die Grundlage für solche wirklich hilfreichen Ordnungen schaffen.
Quelle: vereinswelt

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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