Nr. 203 - 19. Oktober 2007
Finanzamt: Diese Auskünfte sind gebührenfrei
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt sind seit Jahresbeginn 2007 kostenpflichtig. Doch nicht alle Auskünfte darf das Finanzamt in Rechnung stellen, wie das Bundesfinanzministerium (Az.: IV A4-S 0224/07/0001) klargestellt hat.
1. Verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung

Findet in Ihrem Verein eine Betriebsprüfung statt, können Sie sich im Anschluss verbindlich zusagen lassen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird (§ 204 AO).
2. Lohnsteuer-Auskünfte

Um Zweifel an der Besteuerung von Arbeitslohn auszuräumen, können Sie eine verbindliche Anrufungsauskunft beantragen.
3. Unverbindliche Anfragen

Für Fragen, die Sie beim Finanzamt unverbindlich stellen, zahlen Sie keine Gebühren. Allerdings können Sie sich später auch nicht auf diese Auskünfte berufen.
Quelle: vnr täglich
Spendensammlung: Diese Quellen dürfen Sie nicht übersehen!
Gerade wenn die öffentlichen Mittel immer spärlicher fließen, wird es immer wichtiger, wirklich alle Finanzierungsmittel auszuschöpfen. Doch oft fehlt es auf der Suche nach neuen Finanzquellen an Fantasie und außergewöhnliche Wege werden gerne übersehen. In anderen Fällen wagt man die entscheidenden Schritte aus falsch verstandener Scham nicht zu beschreiten.
Dass man bei den Gerichten bedacht werden kann, wenn Geldstrafen verhängt werden, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Doch es gibt auch andere Behörden, bei denen sich die Vorsprache lohnt!
Da wäre beispielsweise das Standesamt. Immer häufiger entschließen sich Brautpaare, auf die dritte Küchenmaschine und den fünften Toaster zu verzichten, und bitten darum, statt eines Hochzeitsgeschenkes einer sozialen Einrichtung eine Spende zukommen zu lassen. Für gemeinnützige Vereine unterhalten viele Standesämter bereits entsprechende Vorschlagsordner für Brautpaare. Hier sollten Sie sich auf jeden Fall eintragen lassen.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorher, ob nur Adressen erfasst oder auch weitergehende Informationen in den Vorschlagsordner aufgenommen werden, damit Sie keine Möglichkeit verschenken, für Ihre Sache zu werben.
Auch bei Kindtaufen wird heute bereits in vielen Fällen darauf verzichtet, Geschenke anzunehmen, und stattdessen um Spenden gebeten. Dass dabei Vereine Vorrang haben, die sich im weitesten Sinne um die Belange der Kinder kümmern, ist dabei nicht verwunderlich.
Tipp: Kinder sind immer ein lohnenswerter Botschafter, wenn es um die Beschaffung von Vereinsmitteln geht. Sie sollten daher in Ihren Informationen für potenzielle Spender der Jugendarbeit einen möglichst breiten Raum zur Verfügung stellen.
Sicher wird es Ihnen leicht fallen, beim Standesamt für Ihren Verein zu werben. Schließlich geht es hier um schöne Momente im Leben der Menschen. Der Gang zum Beerdigungsunternehmen fällt Ihnen da sicher schon schwerer.
Doch Sie sollten sich nicht scheuen, dort Ihren Verein vorzustellen. Denn immer mehr Verstorbene haben in ihrem letzten Willen verfügt, dass auf Kränze und andere Kondolenzbeweise verzichtet werden soll. Die Trauergemeinde wird dann meist aufgefordert, dafür eine Spende an eine gemeinnützige Organisation zu entrichten.
Um ihre Kunden gut beraten zu können, unterhalten deshalb die meisten Beerdigungsinstitute entsprechende Verzeichnisse, aus denen sie den Hinterbliebenen entsprechende Vereine oder Institutionen vorschlagen. Auch in diesen Verzeichnissen sollten Sie zu finden sein.
Tipp: Wenn Sie bei einem Beerdigungsinstitut vorsprechen, sollten Sie sich schon vorher verdeutlichen, dass Sie letztlich dazu beitragen, dass der Wunsch eines Verstorbenen erfüllt wird. Sie brauchen sich also in keiner Weise genieren, wenn Sie im Beerdigungsunternehmen vorstellig werden.
Natürlich gilt sowohl beim Standesamt als auch beim Beerdigungsunternehmen, dass die Konkurrenz nicht schläft. Auch andere Vereine haben diese Finanzierungsmöglichkeiten entdeckt und werden versuchen, einen möglichst großen Teil des Spendenkuchens für sich zu vereinnahmen.
Darum ist es wichtig, dass Sie nicht nur mit Ihren Worten überzeugen. Auch Ihre Unterlagen müssen in zweifacher Hinsicht überzeugen. Zum einen muss der Ansprechpartner - also der Standesbeamte oder Beerdigungsunternehmer - überzeugt werden. Zum anderen müssen die späteren Entscheider - das Brautpaar oder die Hinterbliebenen - anhand dieser Unterlagen überzeugt werden.
Beachte:
Bei der Gestaltung Ihrer Unterlagen sollten Sie die folgenden Grundsätze beachten:
• Unterlagen müssen ordentlich, aber nicht protzig sein.
• Ein Bild kann mehr als tausend Worte sagen - wenn es gut ist.
• Für Texte gilt das "Kurz-Prinzip": Kurze Worte für kurze Sätze verwenden. Aus den kurzen Sätzen einen kurzen überzeugenden Text formen.
• Die Unterlagen müssen nicht sehr umfangreich sein. Eine gut durchdachte und gestaltete DIN-A4- Seite reicht häufig schon aus.
Siehe dazu auch den nächsten Artikel.
Quelle: vereins-office
Ist Erbschaftsmarketing pietätlos?
"Erbschaftsmarketing" ist ein neuer Begriff, mit dem sich immer mehr Vereine auseinander setzen. Man sollte daher diesen Weg der Vereinsfinanzierung nicht länger "totschweigen". Eine Diskussion im Verein über "Erbschaftsmarketing" ist keineswegs pietätlos.
Hinter diesem Marketingansatz steht die Überlegung, dass immer mehr Menschen in Deutschland ohne jede verwandtschaftliche Bindung sind, also weder Kinder noch sonstige leibliche Verwandte haben. Das bedeutet, dass im Sterbefall oft große Vermögen nicht mehr gezielt vererbt werden können, sondern dem Staat, also der anonymen Allgemeinheit zufallen.
Für gemeinnützige Vereine, die von der Erbschaftssteuer befreit sind, ergibt sich hier ein Ansatzpunkt, potenziellen Erblassern eine Möglichkeit zu erschließen, mit ihrem letzten Willen einen Teil des Vermögens für eine Arbeit bereitzustellen, die sie bereits zu Lebenszeiten überzeugt hat. Oft suchten Menschen ohne verwandtschaftliche Bindung nach geeigneten Erben, die sie mit ihrem Testament bedenken könnten.
Wie kommt nun ein Verein an solche Testament-Spender?
• Zum Beispiel über Notare und Bestatter. Diese Berufsgruppen würden oft Menschen bei ihren Testamenten beraten und Empfehlungen aussprechen, wohin Gelder nach dem Ableben sinnvoll verteilt werden könnten. Empfehlung: "Bitten Sie um Aufnahme in die jeweiligen Spendenordner und Datenbanken".
• Die zweite potenzielle Zielgruppe sind Personen, die als Förderer und Gönner dem Verein bereits zu Lebzeiten verbunden sind. Diese könnten vom Vereinsvorstand zurückhaltend - zum Beispiel mit einem Beitrag in der Vereinszeitung oder im Newsletter des Vereins - auf die Möglichkeit einer Testament-Spende hingewiesen werden. Wie überhaupt alle Mitglieder in dieser Angelegenheit sensibilisiert werden sollten, wobei man sich nicht scheuen sollte, mögliche Spender auch direkt anzusprechen. Der Gesetzgeber habe mit der Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die Gesellschaft ein Spende per Testament positiv bewertet. Warum sollte man deshalb die Dinge nicht offen beim Namen nennen.
Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, eine Broschüre vorzubereiten, in der alle Fragen rund um die Testament-Spende und deren spätere gezielte Verwendung im jeweiligen Verein beantwortet würden. In aller Regel wollten nämlich die Spender zu Lebzeiten wissen, was mit Ihren Vermögen später konkret passiert.
Quelle: vnr täglich
Übungsleiterverträge: Ausschließlich und immer nur schriftlich!
Rückwirkend zum 01.01.2007 ist die Übungsleiterpauschale auf 2.100 Euro angehoben worden. Das macht es vielleicht für manchen, der sich bislang gesträubt hat, eine Übungsleiterfunktion wahrzunehmen, nun doch interessant, einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Doch Achtung:
Finanzämter und Sozialversicherung prüfen genau, ob in Ihrem Verein eine entsprechende Vereinbarung mit den Übungsleitern auch tatsächlich getroffen wurde - oder ob es sich hier um versteckte Lohnzahlungen handelt. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie aus diesem Grund stets nur schriftliche Vereinbarungen mit Ihren Übungsleitern schließen - und/oder entsprechende schriftliche Vereinbarungen jetzt nachholen! Wichtig: Vertragspartner ist immer der Hauptverein.
Quelle: vereinswelt
Gemeinnützigkeitsreform 2007
Nach langem Vorlauf wurde die umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts am 21.09.2007 vom Bundesrat verabschiedet. Damit kann das Gesetz - wie geplant - rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Erstmals gibt es spürbare Steuervergünstigungen für die Vorstandsarbeit und alle, die sich ehrenamtlich engagieren.
So können Vereine und Verbände mit der neuen Ehrenamtspauschale bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei an engagierte nebenberufliche Vereinsmitarbeiter zahlen. Profitieren werden nicht nur die vielen ehrenamtlichen Vereinsvorstände, sondern auch weitere Vereinshelfer bis hin zum Platzwart, wenn sie für ihren ehrenamtlichen Einsatz eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Darüber hinaus wird der bekannte "Übungsleiterfreibetrag" von bisher 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht. Wer sich nebenberuflich zum Beispiel als Trainer, Betreuer oder Chorleiter engagiert, kann bis 175 Euro im Monat abgabenfrei von der gemeinnützigen Organisation ausgezahlt bekommen.
Auch bei der "wirtschaftlichen Betätigung" erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Steuerspielraum durch die Anhebung der so genannten Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro auf 35.000 Euro. Davon betroffen sind zum Beispiel der Verkauf von Speisen und Getränken bei Vereinsfesten oder Werbeeinnahmen.
Weitere finanzielle Anreize ergeben sich aus einem verbesserten Spenden- und Stiftungsrecht.
Die wichtigsten Fragen
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wirft jedoch immer wieder Fragen auf, wie die Reform rechtssicher im Verein umgesetzt wird und welche Voraussetzungen vorliegen müssen.
1. Wer darf die neue Ehrenamtspauschale erhalten?
Den neuen Freibetrag erhalten alle Personen, die sich nebenberuflich bei einem Verein oder Verband im gemeinnützigen Bereich engagieren. Er ist nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder Verantwortungsträger begrenzt.
2. Können sie die neue "Ehrenamtspauschale" einfach auszahlen?
In den meisten Vereinssatzungen ist in der Regel ein Entgelt für die Vorstandsarbeit nicht vorgesehen. D. h., die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich auszuüben und der Verein darf auch keine Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis leisten. Fehlt also die Satzungsgrundlage, so kann dem Verein sogar die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Prüfen Sie daher Ihre Satzung und bereiten Sie ggf. eine entsprechende Satzungsänderung vor.
3. Wie kann ich mich absichern, dass unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter die Ehrenamtspauschale nicht noch in einer anderen Einrichtung "kassieren"?
Der neue Freibetrag wird - wie der Übungsleiterfreibetrag - auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal gewährt. Lassen Sie sich deshalb schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Auftragsverhältnis berücksichtigt wird. Nehmen Sie diese Erklärung mit zu Ihrem Lohnunterlagen.
4. Ab wann darf der erhöhte Übungsleiterfreibetrag ausgezahlt werden?
Zwar gilt der erhöhte Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2007, doch darf er erst nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Oktober angewendet werden.
Bei einer Lohnsteuerprüfung im September 2007 müsste bei einer festgestellten Überschreitung des bisherigen Freibetrags von 1.848 Euro die Lohnsteuer nacherhoben werden. Wurden die Vergütungen monatlich abgerechnet, drohen hohe Nachzahlungen.
5. Ab welchem Betrag muss für Spenden eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden?
Bei den so genannten Kleinspenden wurde die Vereinfachungsregelung verbessert. Dies bedeutet, dass es künftig bei Spenden bis zu 200 Euro (früher 100 Euro) genügt, wenn ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorgelegt wird.
6. Gelten die neuen Zweckbetriebsgrenzen auch für sportliche Veranstaltungen?
Auch bei Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gilt rückwirkend zum 1.1.2007 die neue Zweckbetriebsgrenze von 35.000 Euro. Zu diesen Einnahmen zählen vor allem Eintrittsgelder, Start- und Teilnehmergebühren, Werbeeinnahmen, Kurs- und Lehrgangsgebühren oder Ablösezahlungen.
7. Die Spendenhaftung wurde gelockert - wie hoch ist das Haftungsrisiko jetzt?
Richtig ist, dass die "Strafzahlungen" des Vereins von 40 auf 30 Prozent des zugewendeten Betrags reduziert wurden. Doch unterm Strich bleiben die Vorgaben für die Aussteller- und Veranlasserhaftung unverändert erhalten.
Quelle: vereins-office
Wo ist der neue Freibetrag geregelt?
Der neue Freibetrag ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Im neuen Paragraphen 26a heißt es nun, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten oder in mildtätigen, oder gemeinnützig tätigen beziehungsweise kirchlichen Vereinen sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr von der Steuer befreit sind.
Müssen die 500 Euro voll ausgeschöpft werden?
Bei den 500 Euro handelt es sich damit um einen Freibetrag. Das heißt: Die Einnahmen, die der Ehrenamtliche vom Verein für seine Tätigkeit erhält, kann er um 500 Euro kürzen. Sie müssen aber nicht voll ausgeschöpft werden. Werden Sie überschritten, bleiben bei der Betrachtung des zu versteuernden Betrags 500 Euro "außen vor".
Wofür kann der Betrag gezahlt werden?
Den Betrag von 500 Euro können Sie nur in Bezug auf Ihre Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ansetzen. Sie können also nicht pauschal 500 Euro bei Ihrem sonstigen Einkommen abziehen, weil Sie ehrenamtlich tätig sind. Das gilt auch, wenn der Betrag von 500 Euro nicht ausgeschöpft wird. Entscheidend aber ist, dass auch tatsächlich Geld fließt!
Wichtig: Nun kann es ja vorkommen, dass ein ehrenamtlich Engagierter gleich in mehreren Vereinen im Vorstand tätig ist. Der Freibetrag in Höhe von 500 Euro gilt aber nur einmal!
Quelle: vereinswelt
Wie führen wir den Nachweis über die Zuwendung?
Damit Sie Ihre eigenen Aufwendungen berücksichtigen können, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis führen. Beispiel: Sie fahren jeden Samstag die Kinder des Vereins mit Ihrem Minibus zu den Spielen. Dafür erhalten Sie vom Verein pauschal 1.200 Euro. Ihre eigenen Aufwendungen betragen laut Reisekostenabrechnung (0,30 Cent/Kilometer) 500 Euro im Jahr. Dann verbleiben 700 Euro, wovon Sie 200 versteuern müssen - die übrigen 500 Euro sind steuerfrei.
Lässt sich der Freibetrag mit der Übungsleiterpauschale kombinieren?
Mit Zahlungen aus der Übungsleiterpauschale ist die 500-Euro-Grenze abgegolten. Ein Nebeneinander ist nicht möglich.
Quelle: vereinswelt
Wer kann den Freibetrag nutzen?
Der Freibetrag in Höhe von 500 Euro kann ALLEN Personen gewährt werden, die sich für den gemeinnützigen Verein engagieren. Wichtig ist aber, dass dieses Engagement nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt, sondern für beziehungsweise im ideellen Bereich des Vereins. Typische Beispiele: Der Platzwart im Sportverein, die im Chor oder Orchester eines gemeinnützigen Kulturvereins tätigen Sänger und Musiker, die Ausbilder in Vereinen, die Bürokraft in der Vereinsgeschäftstelle (für die Arbeiten, die Sie im Rahmen des ideellen, nicht des wirtschaftlichen Zweckbetriebs wahrnimmt!), die Reinigungskräfte, die die Räume sauber halten, die dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen sind, die Amateursportler und, und, und.
Gibt es besondere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen?
Wichtig ist ein Blick in die Satzung. Was ist dort zum Thema "Vergütung" geregelt? Denn: Nur wenn die Satzung Vergütungen (also mehr als einen tatsächlichen Aufwandsersatz) erlaubt, können solche Zahlungen überhaupt erfolgen. Ansonsten riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit!
Quelle: vereinswelt
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