Nr. 204 - 26. Oktober 2007
BHV Mitteilungen
Liebe Hockeyfreunde,
ich muß Euch informieren, dass leider unser langjähriger Hockeyfreund Nik Dostal kurz vor seinem 71. Geburtstag plötzlich und unerwartet verstorben ist.
Der Rosenheimer Hockeysport hat Nik Dostal viel zu verdanken.
Er war viele Jahre in unterschiedlichen Funktionen für den SBR tätig, insbesondere lange Jahre als Spieler und später als Trainer der Herrenmannschaft. In sein Wirken fiel unter anderem der Aufstieg der Herren-Mannschaft 1984 des SBR in die damals noch drittklassige Oberliga Bayern.
Darüber hinaus war Nik Dostal ein treuer Freund, kluger Weggefährte mehrerer Generationen von Hockeyspielern und unermüdlicher Mithelfer und -denker auf und jenseits des Hockeyplatzes.
Wir werden ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren.
Karl Göpfert
Sportbund Rosenheim, Abteilung Hockey
Lokalderby jetzt am 27. Okt. bei Rot-Weiß München
Wegen Unbespielbarkeit des MSC Platzes musste das Heimrecht für das Münchner Derby in der 2. Bundesliga kurzfristig getauscht werden. Das Spiel findet also am Samstag, 27. Oktober, 15 Uhr beim HC Rot-Weiß München am Grasweg statt und nicht wie ursprünglich geplant beim MSC.
Spielerpässe: nochmalige Erinnerung!!
Wie sie ja jetzt alle wissen, wird 2008 die Beitragsrechnung des DHB nach den Spielerpässen im Internet berechnet.
In Ihrem eigenen Interesse möchten wir darauf hinweisen, dass Sie uns die nicht mehr benötigten Spielerpässe laufend zurücksenden.
Zum Großteil haben 2 Personen von Ihrem Verein (diese können, falls nicht bekannt bei der Geschäftsstelle nachgefragt werden) Einsicht in die vereinseigene Passdatei (www.hockeyplatz.de)
Achtung: Schonfrist läuft am 31. Oktober ab!
Spielerpässe nur noch mit Dateieintrag gültig!
Der Eintrag eines gültigen Spielerpasses in die gemeinsame Passdatei ist zwingend vorgeschrieben. Die ab 1.8.2007 gültigen DHB Spielordnung schreibt vor:
§ 19 Spielerpässe
(8) Die Spielerpässe müssen dem vom DHB festgelegten Muster entsprechen und in der zentralen Passdatei des DHB erfasst sein. Ein Spielerpass ... (weiter wie bisher)
Neue Pässe und Änderungen sind - am einfachsten online! - durch den Club bei der zuständigen Passstelle zu beantragen.
Spielberichtsbögen Südbayern stehen auch im Internet
Folgende Formulare können auch im Internet heruntergeladen werden: Die Spielberichte für die Einzelspiele (Verbandsligen Damen und Herren), Spielberichtsbogen U10 bis U 6, der Spielberichtsbogen Turnierform (Jugend) und das Protokoll Hallenbenutzung (nur für die städtischen Sporthallen in denen kein Hallenwart anwesend ist) also alle außer Allach, Chiemgau-Görzer und Fischer-von-Erlach).
Die Spielberichtsbögen (3-fache Durchschrift) für die Regionalligen und Oberligen der Damen und Herren erhalten Sie bei in der Geschäftsstelle.
Jeder Verein stellt für seine Aufsichten die Formulare bereit. Die Hallenaufsichtsführenden Vereine sind im Terminheft vermerkt.
Ich bitte Sie, alle Hallenformulare ordnungsgemäß auszufüllen. Strafen bei nicht vollständigem Ausfüllen der Spielberichtsbögen werden ausgesprochen!
Alle anhängenden Formulare sind nach dem Spieltag an die Geschäftsstelle zu senden. Bitte schreiben Sie nicht BHV (diese Post landet beim Bayerischen Handball-Verband), sondern schreiben Sie Bayerischen Hockey-Verband aus.
Zuschüsse für Internationale Jugendbegegnungen 2008
Wer für 2008 eine internationale Jugendbegegnung plant, der sollte sich jetzt sputen, denn bis zum 15. Dez. 2007 muss der Antrag auf Bezuschussung bei der Bayerischen Sportjugend im BLSV, Postfach 500120, 80971 München, eingegangen sein.
Wichtigste Bestimmungen:
Antragsteller:
Antragsberechtigt im Bereich des Sports in Bayern sind die Jugendleitungen der Bezirke (BJL) und Kreise (KJL) der Bayerischen Sportjugend und die Jugendleitungen der Fachverbände (FvJL). Sportvereine müssen eine Jugendordnung nachweisen.
Anerkannter Partner:
Anerkannte ausländische Partner sind Sport- und/oder Jugendorganisationen, die in direkter Zuständigkeit für die Fragen der Jugendarbeit oder des Jugendsports stehen. Sie müssen jugendliche Mitglieder nachweisen.
Prinzip der Gegenseitigkeit:
• abwechselnde Hin- und Rückbegegnungen (innerhalb von 16 Monaten)
• gleiche Anzahl in- und ausländischer Teilnehmer
• ausgeglichene Finanzierungsregelung; d.h. die gastgebende Seite muss die Kosten für Übernachtung, Verpflegung, Fahrten vor Ort und Programmkosten übernehmen und die entsendende Seite muss die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise tragen.
Alter der Teilnehmer: 12 - 26 Jahre
Anzahl der Teilnehmer: in der Regel mind. 10 Teilnehmer inkl. Betreuer
Anzahl der Betreuer: in der Regel 1 Betreuer pro angefangene 10 Teilnehmer
Dauer der Maßnahme:
mind. 5 und höchstens 30 Programmtage; An- und Abreisetag zählen nicht als Programmtag
Art des Programms:
Das Programm muss dem Zweck der Förderung gerecht werden. Das gesamte Programm muss mit der deutschen und ausländischen Jugendgruppe gemeinsam vor Ort durchgeführt werden.
Nicht förderungsfähig: u.a.
• Maßnahmen, die überwiegend schulischen Zwecken, dem Breiten- und Leistungssport, der Erholung und der Touristik dienen
• Maßnahmen über kommerzielle Anbieter
• Rundreisen im Gastland
• Maßnahmen, die sich aus einer kommunalen Partnerschaft/Städtepartnerschaft entwickelt haben
• Maßnahmen mit Frankreich oder Polen (hier gibt es andere Töpfe)
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:
• Vollständig ausgefülltes Antragsformular (Vorder- und Rückseite).
• Einladung (bei Auslandsmaßnahme) bzw. Zusage (bei Inlandsmaßnahme) des Partners im Original oder als Originalfax (keine Emails!). Die Einladung bzw. Zusage muss vom Partner unterschrieben sein und es muss die genaue Bezeichnung der Partnerorganisation / des Partnervereins erkennbar sein (offizielles Briefpapier!).
• Tageweise gegliedertes und vom Partner bestätigtes aussagekräftiges Programm.
• Kopie der Jugendordnung, wenn der Antragsteller ein Verein ist.
Maximale Förderhöhe:
Bei Inlandsmaßnahmen: 15,- Euro pro Programmtag und förderungsfähigem deutschen und ausländischen Teilnehmer.
Bei Auslandsmaßnahmen: Fahrtkosten der deutschen Gruppe gemäß einer Fahrtkostentabelle jedoch maximal die realen Fahrkosten; Sonderregelung bei Flügen.
Quelle: bsj
Vereinsservice
Verein: Wie viele Mitglieder müssen einer Satzungsänderung zustimmen?
In der Praxis tauchen Fragen über die Abstimmungsmehrheiten bei Abstimmungen im Verein immer wieder auf. Dabei hilft oft schon ein Blick in die Satzung, um Streit zu vermeiden. Und auch das Gesetz gibt, wenn Satzungsregeln fehlen, klare Vorgaben:
Um eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vornehmen zu können, ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Tipp: Gibt es in der aktuellen Fassung Ihrer Satzung eine Regelung zu den Mehrheitserfordernissen bei einer Satzungsänderung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht? Es kann durchaus sein, dass Ihre Satzung eine Bestimmung enthält, nach der für eine Satzungsänderung nur eine einfache Mehrheit nötig ist oder aber eine, die sogar eine Einstimmigkeit der Mitglieder erfordert.
Ist in der Satzung Ihres Vereins nichts über die Mehrheitsverhältnisse zur Ermittlung einer Satzungsänderung enthalten so gilt die gesetzliche Regelung. Danach muss ein Änderungsantrag zur Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit angenommen werden. Erscheinen auf der Mitgliederversammlung 100 Mitglieder, von denen sich 75 für die Satzungsänderung aussprechen, 15 dagegen stimmen und weitere 10 Mitglieder sich der Stimme enthalten, ist der Antrag angenommen.
Enthält die Satzung Ihres Vereins dagegen eine Bestimmung, wonach eine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden kann, gilt folgendes Rechenbeispiel: Es sind 100 Mitglieder erschienen. Stimmen 50 Mitglieder der Satzungsänderung zu und 40 Mitglieder dagegen, während sich 10 Mitglieder der Stimme enthalten, so ist die Satzungsänderung ebenfalls angenommen.
Beachten Sie: Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Die erforderliche Mehrheit wird allein anhand der abgegebenen, gültigen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Das Abstimmungsergebnis im Beispielsfall 2 lautet also 50:40.
Übrigens: Wenn Sie eine Satzungsänderung vorhaben, die die bisherigen Mehrheitsverhältnissen korrigieren soll, ist für diese Änderung die Mehrheit erforderlich, die noch in der aktuellen Satzung festgelegt ist. Wenn nichts in der Satzung festgelegt ist, gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit.
Quelle: vnr täglich
Wie viele Mitglieder müssen einer Satzungsänderung zustimmen?
Fragen über die Abstimmungsmehrheiten bei Abstimmungen im Verein tauchen immer wieder auf. Dabei hilft in den meisten Fällen schon ein Blick in die Satzung, um Streit zu vermeiden. Und auch das Gesetz gibt, wenn Satzungsregeln fehlen, klare Vorgaben:
Um eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vornehmen zu können, ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Tipp: Gibt es in der aktuellen Fassung Ihrer Satzung eine Regelung zu den Mehrheitserfordernissen bei einer Satzungsänderung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht? Es kann durchaus sein, dass Ihre Satzung eine Bestimmung enthält, nach der für eine Satzungsänderung nur eine einfache Mehrheit nötig ist oder aber eine, die sogar eine Einstimmigkeit der Mitglieder erfordert.
Ist in der Satzung Ihres Vereins nichts über die Mehrheitsverhältnisse zur Ermittlung einer Satzungsänderung enthalten so gilt die gesetzliche Regelung. Danach muss ein Änderungsantrag zur Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit angenommen werden. Erscheinen auf der Mitgliederversammlung 100 Mitglieder, von denen sich 75 für die Satzungsänderung aussprechen, 15 dagegen stimmen und weitere 10 Mitglieder sich der Stimme enthalten, ist der Antrag angenommen.
Enthält die Satzung Ihres Vereins dagegen eine Bestimmung, wonach eine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden kann, gilt folgendes Rechenbeispiel: Es sind 100 Mitglieder erschienen. Stimmen 50 Mitglieder der Satzungsänderung zu und 40 Mitglieder dagegen, während sich 10 Mitglieder der Stimme enthalten, so ist die Satzungsänderung ebenfalls angenommen.
Beachten Sie: Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Die erforderliche Mehrheit wird allein anhand der abgegebenen, gültigen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Das Abstimmungsergebnis im Beispielsfall 2 lautet also 50:40.
Übrigens: Wenn Sie eine Satzungsänderung vorhaben, die die bisherigen Mehrheitsverhältnissen korrigieren soll, ist für diese Änderung die Mehrheit erforderlich, die noch in der aktuellen Satzung festgelegt ist. Wenn nichts in der Satzung festgelegt ist, gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit.
Quelle: vnr täglich
Leistung gegen Spenden: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Als Vereinsvorstand wissen Sie natürlich nur zu gut, dass das Finanzamt die Voraussetzungen, unter denen Sie eine steuerabzugsfähige Spendenbescheinigung ausstellen dürfen, eng gesteckt hat. Es gilt der Grundsatz: Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Verstoßen Sie gegen diese Steuervorschrift, streicht der Fiskus die Spendenabzugsfähigkeit.
Die Folge: Ihr Verein und im schlimmsten Fall Sie als Vorstand haften für den Steuervorteil, den der Spender durch die (von Ihnen unzulässigerweise ausgestellte) Zuwendungsbestätigung erhalten hat.
Leistung gegen Spende: Was ist erlaubt und was nicht
Erlaubt ist:
• Freiwillige Spende
• Hinweis, dass eine Leistung kostenfrei, aber eine Spende erwünscht ist
• Zusenden einer Banküberweisung für die Spende (ohne Betrag!)
• Zeitlich begrenzte Aktion
Nicht erlaubt ist:
• Spendenpflicht
• Vorgegebene Spendenhöhe
• Entzug der Vereinsleistung oder Mitgliedschaft ohne Spende
• Leistung erst nach Spendeneingang
Quelle: vereinswelt
Dürfen Mitglieder die Bekanntgabe der Mitgliederliste verlangen?
Damit die Mitglieder, die auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestehen, Ihr Vorhaben auch verwirklichen, und die für die Einberufung erforderliche Unterstützung erfolgen kann, haben sie Anspruch auf Bekanntgabe und unter Umständen auch auf die Herausgabe einer Mitgliederliste. Sollten Sie diesem Ansinnen nicht nachkommen, kann er von den Mitgliedern gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Verweigerung würde also nur zusätzliche Kosten (Gerichtsverfahren) bringen - in der Sache selbst letztlich aber nichts ändern.
Quelle: vereinswelt
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