Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 205 - 09. November 2007

Änderung des Jugendschutzgesetzes

Rauchverbot für alle Kinder und Jugendlichen

Das Abgabealter von Tabakwaren ist seit 1. September 2007 mit in Kraft treten des "Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" auf 18 Jahre angehoben worden. Nach dann geltendem Recht dürfen in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren an Kinder und Jugendliche abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Das Jugendschutzgesetz wurde zum 1. September 2007 in § 10 Abs. 1 entsprechend geändert. Lediglich für die Zigarettenautomaten gilt bis 1. Januar 2009 eine aus technischen Gründen erforderliche Übergangsfrist. Das Rauchverbot in der Öffentlichkeit für alle Jugendlichen gilt ab dem 1. September 2007.

Rauchverbot in auch Vereinsgaststätten ab 1. Januar 2008

Das bayerische Kabinett hat grünes Licht für das ab Januar geplante Nichtraucherschutzgesetz gegeben. "In Bayern gilt künftig der Grundsatz: In öffentlichen Gebäuden und in allen Gasthäusern wird nicht geraucht, weil dort die Gesundheit der Bürger und der Gäste geschützt werden muss". Nach heftigen Debatten sind jetzt auch die geplanten Ausnahmeregelungen für Wirtshäuser und Bierzelte sind vom Tisch. Nun soll das Rauchen auch in Gaststätten verboten werden, die abgetrennte Nebenräume haben. Ausnahmen vom Nichtraucherschutz soll es nicht mehr geben. Damit gilt die Regelung auch in allen Vereinsgaststätten.

Rücktritt von Vorstandsmitgliedern? So machen Sie rechtlich alles richtig

Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Vorstand aus, müssen Sie überprüfen, ob der Verein noch handlungsfähig ist. Das heißt: Sie müssen nachlesen, wie die Vertretung nach außen geregelt ist.

Beispiel:

Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen laut Satzung den Verein nur allein vertreten. Scheidet nun der 2. Vorsitzende dann aus, ist der Verein damit handlungsunfähig! Folge:
Sie berufen umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, um durch Nachwahlen die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen. Andernfalls muss ein Notvorstand bestellt werden. Umgehend heißt: Maximal binnen 3 Monaten, besser aber früher.
Ist der Verein dagegen noch handlungsfähig, und Sie möchten die vakante Position zunächst kommissarisch besetzen, können Sie dies (soweit die Satzung eine solche kommissarische Besetzung zulässt), in der nächsten Vorstandssitzung "erledigen".
Liegt der Termin der nächsten Mitgliederversammlung in nicht allzu weiter Ferne, ergeben sich hier auch kaum Probleme. Mehr als ein halbes Jahr sollten Sie aber nicht verstreichen lassen, um die Nachwahl durchzuführen, da Mitglieder sonst schnell "Vetternwirtschaft" vermuten.

Achtung:

Oft versuchen sich Vorstandsmitglieder dann zu helfen, indem sie mehrere Vorstandsposten in Personalunion ausüben. Das geht aber nur, wenn die Satzung das zulässt! Schweigt sie sich darüber aus, ist eine Personalunion übrigens nicht zulässig. Dies ergibt sich unter anderem aus einem im Jahr 1983 gefällten Beschluss des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 4.7.1983, Az. 5 T 499/83). Dieser Beschluss besagt:
"Im mehrgliedrigen Vorstand eines eingetragenen Vereins ist Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt." Das betrifft alle laut Satzung genannten Vorstandsposten.
Achtung: Auch die Mitgliederversammlung kann eine solche Zusammenlegung von Vereinsämtern (Vorstandsposten) und die damit verbundene Verringerung der satzungsmäßigen Zahl der Vorstandsmitglieder nicht "einfach so" beschließen. Dazu bedarf es immer erst einer Satzungsänderung.
Quelle: Vereinswelt

Sport Verbindet - Förderpreise 2008

Ausschreibungen der Landeshauptstadt München

"Sport verbindet" - bei Bewegung, Spiel und Sport bleibt kein Platz für tiefgehende Vorbehaltehinsichtlich Nationalität, Religion oder einer Behinderung. Die Plattform des Sports eignet sich damit besonders, Hürden zu überwinden und Vorurteile abzubauen. Die Förderpreise 2008 werden das erste Mal ausgeschrieben. Die Landeshauptstadt München ruft deshalb alle Schulen, Vereine und Organisationen auf, neue Wege zu gehen und Ideen und Projekte zur Integration auszuprobieren. Die besten Projekte und Aktionen werden von einer Jury mit Preisgeldern ausgezeichnet. Die vollständige Ausschreibung gibt es auf der Homepage der Münchner Sportjugend www.msj.de.

Vorstandssitzungen: So werden Sie effizienter

Zu lang, zu uneffektiv, zu durcheinander? Das lässt sich vermeiden - wenn der Leiter der Sitzung diese vier Punkte berücksichtigen:
1. Lassen Sie keine "Zeitfresser" in der Tagesordnung zu. Ordnen Sie jedem Tagesordnungspunkt offiziell einen klaren Zeitrahmen zu und teilen Sie diesen vorab den Teilnehmern mit. Diskutiert werden möglichst nur Punkte, die entscheidungsreif sind.
2. Wichtig ist, dass jeder weiß, die Ergebnisse der Sitzung werden ernst genommen. Entscheidungen haben daher Bestand, bis sie offiziell durch neue ersetzt werden. Sichten Sie vor jeder Sitzung frühere Protokolle und fragen Sie laufende Projekte/Aufgaben ab!
3. JEDER Teilnehmer trägt zum Gelingen bei. Lassen Sie es daher nicht zu, dass einzelne Teilnehmer sich wie Gäste fühlen und sich nur berieseln lassen. Aktive Mitarbeit ist zu fordern.
4. Wenn eine Sitzung zu Ende ist, sollte jeder Teilnehmer exakt wissen, was er zu tun hat. Die Umsetzungsschritte der TOPs werden bereits in der TOP-Diskussion festgelegt. Ist das nicht machbar, legen Sie für die einzelnen Realisierungsschritte eigene Termine fest.
Quelle: Vereinswelt

Die private Vereinsfahrt als Spende?

Wenn ein Mitglied bereit ist, die Kosten der privaten Vereinsfahrten selbst zu übernehmen, können diese tatsächlich als Spende verbuchen. Vorteil: Das Mitglied kann damit die Kosten der Vereinspende als Spende steuerlich geltend machen und erhält so einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückerstattet. Beachten Sie aber:
Rechnen Sie private Vereinsfahrten dennoch wie üblich ab (z. B. Benzinkostenerstattung). Zahlen Sie dem Mitglied die erstattungsfähigen Kosten aus. Dann erst zahlt Ihnen das Mitglied den Betrag als Spende zurück. Erst danach stellen Sie Ihrem Mitglied eine Spendenbescheinigung aus!
Quelle: Vereinswelt

Doppelte Buchführung oder der leichtsinnig Umgang mit Spenden

Das folgende Extrembeispiel ist gar nicht so extrem wie es auf den ersten Blick sich liest. Immer wieder kommt es vor, dass Vereine mit Spenden allzu sorglos umgehen. Nur geht es meist nicht gut und dann ist bei einer Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit weg und der Vorstand wird eventuell noch in die Haftung genommen, wie das folgende Urteil zeigt.
Umgerechnet etwa 17.000 Euro wollte das Finanzamt vom ehemaligen 1. Vorsitzenden eines Sportvereins haben. Von ihm persönlich. Seine ehemaligen Vorstandskollegen hatten gleichlautende Bescheide erhalten. Hatte der Vorstand des Vereins doch, um die sportlichen Höhenflüge der 1. Herrenmannschaft im Fußball finanziell abzusichern, Einnahmen, woher auch immer sie kamen, gleich wieder Spielern und Trainern zukommen lassen. Das hatte man im Vorstand so beschlossen, und der Verwaltungsrat hatte es abgesegnet. Bei einer Betriebsprüfung flog die Sache auf. Das kostete den Verein die Gemeinnützigkeit und Nachforderungen für Körperschafts-, Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 1,4 Mio. DM. Da zur Finanzierung des Spielbetriebs der Fußballmannschaft alle Quellen, einschließlich der Spenden an den Verein, genutzt worden waren, kam jetzt § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG zur Anwendung. Diese Vorschrift schützt seit 1990 gutgläubige Spender und bittet dafür allzu sorglose Vorstandsmitglieder zur Kasse. Mussten bis 1990 Spender befürchten, dass ihnen der sicher geglaubte Steuervorteil nach einer Spende nachträglich wieder genommen würde, hält sich heute der Fiskus bei den Verantwortlichen gemeinnützigkeitswidrig verwendeter Spenden schadlos. Die Spender behalten ihren Steuervorteil. Allerdings nur, wenn sie gutgläubig sind. Etliche Spender im Umfeld des Vereins waren das nicht. Sie wussten, dass ihre "Spenden" ausschließlich dazu dienten, die finanziellen Erwartungen von Landesligakickern zu befriedigen. Sie verdienten mit ihren "Spenden", anders als die gutgläubigen Spender, keinen Vertrauensschutz. Der mit der zweckwidrigen Verwendung der Gelder der gutgläubigen Spender entstandene Steuerausfall beim Fiskus wird von diesem mit pauschal 40 Prozent des (gutgläubig) zugewendeten Spendenbetrags angenommen. Dieser hatte für die geprüften Jahre 1990 und 1991 82.895 DM ausgemacht. 40 Prozent (heute: 30 Prozent) davon sind 33.158 DM oder umgerechnet etwa 17.000 Euro.
Bei der Feststellung der für den Steuerausfall Haftenden hatte der Fiskus die Wahl zwischen dem Verein als juristischer Person, dem Vorstand und dem Verwaltungsrat. Der Verein konnte in die Haftung genommen werden, da in seinem Namen die Spenden zweckwidrig verwendet worden waren. Der Vereinsvorstand bzw. dessen Mitglieder hafteten, soweit sie dessen gesetzliche Vertreter waren, nach § 69 AO. Und schließlich kamen auch die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Haftung in Betracht. In der Satzung des Vereins hieß es dazu:" Der Gesamtvorstand besteht nach § 11 der Satzung neben dem geschäftsführenden Vorstand u.a. aus dem Verwaltungsrat."
Der Fiskus ist bei Auswahl mehrerer in Betracht kommender Haftender grundsätzlich frei. Es liegt in seinem Ermessen, wen es trifft. Schranken werden insofern nur gesetzt als die Entscheidung frei von sog. Ermessenfehlern sein muss.
Die Finanzverwaltung hatte sich bei der Auswahl der in die Haftung zu nehmenden auf Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beschränkt. Der Verein selbst wurde diesbezüglich nicht in die Haftung genommen, da er genug Steuerschulden beim Fiskus hatte, deren Beitreibung ohnehin zweifelhaft war. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wurden, obwohl verstrickt, verschont. Diese hatten, anders als die Mitglieder des Vorstands, zwar verantwortlich an dem Fehlverhalten mitgewirkt, aber auf anderer Stufe der Verantwortung. Schließlich hatte der Verwaltungsrat satzungsgemäß nur eine beratenden und unterstützenden Funktion. Das eigentlich handelnde und leitende Organ war der Vorstand. Dessen Mitglieder gehören, soweit sie den Verein gesetzlich vertreten, zu dem in § 34 AO genannten Personenkreis, der bei zweckwidriger Verwendung von Spenden für die dem Fiskus entgangene Steuer haftet. Auf ein Verschulden kommt es bei § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG, soweit dort auf die zweckwidrige Verwendung abgestellt wird, nicht an.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg vom 14.7.1998 - 3 K 58/94 -

Wenn "Gönner" (ab-)rechnen....

Was passiert, wenn sie sich zurückziehen?

Über vier Jahre hatte ein ehrenamtlicher Abteilungsleiter die Damenmannschaft eines Vereins auch finanziell sehr gefördert. Dank seines Engagements konnten Trainer bezahlt werden, wurden Fahrtkosten an die Spielerinnen erstattet oder Neuverpflichtungen von Spielerinnen erst möglich. Insgesamt summierte sich das finanzielle Engagement auf mehr als 33.000 DM. Ohne diese Beiträge hätte die Damenmannschaft des Vereins nicht soweit vordringen können. Die von der Vereinskasse zur Verfügung gestellten Mittel hätten jedenfalls bei weitem dafür nicht ausgereicht.
Infolge einer Kassenprüfung kündigte der Verein dem Abteilungsleiter wegen angeblicher Mängel bei der Geldbeschaffung. Tief gekränkt legte der "Gönner" nun alle Vereinsämter nieder und verlangte seinen finanziellen Einsatz vom Verein zurück. Der Verein sah in dem finanziellen Engagement rechtlich eine Schenkung, auf jeden Fall seien die Zuwendungen ohne die Absicht getätigt worden, jemals dafür Ersatz zu erhalten.
Da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Abteilungsleiter und dem Verein hinsichtlich dessen finanziellen Engagement für den Verein fehlte, könnte ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nur unter dem rechtlichen Gesichtpunkt "Geschäftsführung ohne Auftrag" gemäß §§ 677 ff. BGB in Betracht kommen. Wer ohne Auftrag die Geschäfte eines anderen führt und damit im Interesse des anderen tätig wird, hat Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. So lag der Fall hier aber nicht. Der ehrenamtliche Abteilungsleiter hatte die Geschäfte der Damenabteilung nicht geführt, um seine Leistungen später erstattet zu bekommen. Er hatte vielmehr schenkungsweise gehandelt, ohne die Absicht, jemals Ersatz dafür zu verlangen. Eine Erstattung seiner Aufwendungen war dem Abteilungsleiter nicht zugesagt und auch nicht in Aussicht gestellt worden. Der chronische Geldmangel in der Vereinskasse verlangte geradezu nach Gönnern, wenn die sportlichen Ambitionen der Damenmannnschaft Realität werden sollten. Eine Erstattung der Aufwendungen aus der Vereinskasse war also praktisch ausgeschlossen.
Aber nicht nur die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse im Verein hatten das Engagement des Gönners veranlasst. Dieser hatte seine eigenen Interessen mit den Geschicken der Damenmannschaft, deren Leiter er war, verbunden. Ihm war am sportlichen Erfolg der Mannschaft persönlich gelegen, da dieser Erfolg seine Stellung und die Position des Abteilungsleiters im Verein nur aufwerten konnte. Dieser Eindruck wurde auch nach außen getragen. Resultat: Wer einen unvermögenden Sportverein finanziell unterstützt und dadurch eigene ideelle Ziele verfolgt, erwartet regelmäßig keinen geldwerten Ausgleich seiner Leistungen, weil er durch das Erreichen seiner ideellen Interessen bereits hinreichend entschädigt wird.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26.10.1995 - 5 U 265/ 94 -
Quelle: aragvid-suv 11/07

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