Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 22 - 12. Dezember 2003

Vermögensschaden-Zusatzversicherung für Vereine und Verbände

In den deutschen Landessportbünden und -verbänden sind rund 90.000 Sportvereine organisiert. Jeder davon ist auf die Hilfe ehrenamtlicher Helfer angewiesen, die in ihren Vereinen Tätigkeiten übernehmen, die sie in ihrer Freizeit erledigen. Trotz viel Enthusiasmus und Spaß an Ihrer Tätigkeit, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Fehler passieren können. Doch wer haftet, wenn ein Fehler unterlaufen ist? Vielen ehrenamtlichen Helfern ist nicht bewusst, dass sie gegebenenfalls auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die private Haftpflichtversicherung kann in so einem Fall nicht in Anspruch genommen werden. Und immer häufiger kommt es vor, dass auch der eigene Verein den ehrenamtlichen Helfer für den eingetretenen Schaden in Anspruch nimmt.

Für kleinere Vermögensschäden Dritter besteht ein Grundschutz bereits heute über den obligatorischen Sportversicherungsvertrag. Damit aber im Fall des Falles der ehrenamtliche Helfer nicht als der Dumme da steht, hat die ARAG Sportversicherung mit der Firma Himmelseher Sportversicherung die Vermögensschaden-Zusatzversicherung entwickelt. Mit dieser wichtigen Zusatzversicherung wird der Deckungsschutz für Fälle der oben beschriebenen Art erheblich erweitert.

Zusätzlich lassen sich zwei weitere Risiken versichern: Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht, und Schlüsselverlust, vor allem bei Schließanlagen eine teure Sache. Quelle: aragvid-arag 12/03

Grenzen der Haftung eines Vereinsvorstands

Das Finanzamt nahm den ehemaligen Vorsitzenden eines Vereins wegen rückständiger Lohnsteuer im Wege der Haftung in Anspruch. Der Verein, dessen Tätigkeit hauptsächlich durch städtische Zuschüsse finanziert wurde, war 1989 in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da die vorhandenen Mittel zur Deckung der Betriebskosten nicht ausreichten und Lohnsteuerforderungen aufgelaufen waren. Auf Initiative des Vereinsvorsitzenden hatte die Stadt sich bereit erklärt, den endgültigen Zuschussbedarf für Personalausgeben einschließlich Lohnsteuer für die Vergangenheit festzusetzen. Zur Auszahlung kam es wegen Zurückbehaltungsrechten aber nicht. Im Juni 1990 trat der Vereinsvorsitzende zurück. Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid umfasste jedoch den Zeitraum bis Dezember 1990.

Schon aus diesem Grund war der Haftungsbescheid für die Zeit Juli bis Dezember 1990 anfechtbar. Er war aber darüber hinaus nach Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch grundsätzlich rechtswidrig, da in der Person des Vereinsvorsitzenden die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung nicht vorlagen. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Vereinsvorsitzenden vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen wäre.

Grob fahrlässig i.S. der § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht läßt. So war für das Gericht schon zweifelhaft, ob überhaupt Lohnsteuer in der angemeldeten Höhe abzuführen war. Immerhin hatten Mitarbeiter des Vereins in Kenntnis der prekären Lage vor dem Zufluss einer Stundung der Auszahlung ihrer Bezüge zugestimmt. Der Vereinsvorsitzende wiederum hatte sich nach Kräften bemüht und sich gegenüber der Hausbank des Vereins zur Absicherung von Krediten verbürgt. Die verzögerten oder unterbliebenen Auszahlungen von städtischen Zuschüssen waren nicht allein dem Vereinsvorsitzenden anzulasten. Bei dieser Sachlage könne, so das Gericht, keine Rede davon sein, dass der Vereinsvorsitzende die gebotene Sorgfalt „in ungewöhnlich hohem Maße“ außer acht gelassen habe. Das Verhalten sei womöglich fahrlässig gewesen, aber keinesfalls grob fahrlässig.

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 24.7.1996 - 12 K 270/94 Quelle: aragvid-suv 12/03

Nochmal: Grenzen der Haftung eines Vereinsvorstands

Manche Urteile in Sachen Haftung von Vereinsvorständen wegen nicht abgeführter Lohnsteuer zeugen von bemerkenswerter Strenge. Der Bundesfinanzhof sieht den persönlichen Haftungs-tatbestand bereits verwirklicht, wenn ein Vereinsvorstand die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abführt. Sie wollen die Haftungsgrundsätze auch auf jene Fälle angewendet wissen, in denen der Vorstand von den Steuerrückständen nichts wusste, weil er sein Amt bereits niedergelegt hatte, die Position aber noch kommissarisch weiter ausübte.

Die Richter verlangten konsequent, dass in den Fällen, in denen, aus welchen Gründen auch immer, die Liquidität zur vollständigen Zahlung der Löhne, Steuern und Abgaben nicht ausreicht, die Lohnzahlungen nur gekürzt vorgenommen werden dürfe. Dabei müssen die gekürzten Beträge gesondert für die Steuer- und Beitragszahlungen bereitgehalten werden. Vertraut der Vorstand darauf, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt aus anderen Quellen Mittel zur Verfügung haben wird, um die Ausgaben zu begleichen, fällt die Nichtrealisierung dieser Erwartung allein in seine Risikosphäre.

Die Richter hatten vor allem daran Anstoß genommen, dass über mehrere Monate hinweg die Steuern und Abgaben rückständig geblieben waren, obwohl die Lohnzahlungen in voller Höhe erfolgt waren. Daraus folgerten die Richter, dass zumindest zeitweilig ausreichend Mittel vorhanden gewesen waren, um die rückständigen Steuern zu tilgen. Da dies nicht geschehen war, nahmen die Richter sogar Vorsatz der Verantwortlichen an. Das führte zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung, die nicht nur Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag umfasste, sondern auch Verspätungs- und Versäumniszuschläge einschloss. Ausnahmen von dieser harten Linie will der Bundesfinanzhof nur dann in Erwägung ziehen, wenn unvorhergesehene Liquiditätsschwierigkeiten zwischen Auszahlung der Löhne und Abführung der Lohnsteuer auftreten.

Bundesfinanzhof vom 20.1.1998 - VII R 80/97 - Quelle: aragvid-suv 12/03

Internet: Erreichbarkeit des Impressums auf der Homepage

Das Impressum eines Webauftritts muss nicht zwingend von der Startseite aus erreichbar sein. Es genügt, wenn dafür zwei Klicks notwendig sind. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München klargestellt (OLG München, Urteil vom 11.09.2003, Az: 29 U 268/03).

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Homepage einen Link "Kontakt" genannt, über den der Surfer auf die Site "Impressum" gelangen konnte. Dort befanden sich dann alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dem Unternehmen. Damit sah das Oberlandesgericht München die gesetzlichen Vorgaben als erfüllt an. Die besagen, dass die Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreicht sein müssen. Außerdem muss die Anbieterkennzeichnung an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen auffindbar sein.

Aus: "GmbH-Urteils-Dienst".

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